Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168140/3/Br/Ka

Linz, 07.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 04. Oktober 2013, Zl. VerkR96-2871-2012, zu Recht:

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 24, § § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II. § 66 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z2 lit.e iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und im Nichteinbringungsfall je 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, dass 09.11.2012, 10:38 Uhr, in Kefermarkt auf der B 310 bei km 31.370, am Lastkraftwagen der Marke MAN L2000, mit dem Kennzeichen x,  welches von der Verpflichtung des § 102 Abs.8a und § 102 Abs.9 erfasst war, während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt waren, da am Fahrzeug an keiner Achse Winterreifen angebracht waren. Das Fahrzeug sei zur angeführten Zeit am angegebenen Ort von Bernhard Renezeder gelenkt worden.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

Zum Sachverhalt:

Durch die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis, GZ: AI/50267/01/2012 vom 11.11.2012, erlangte die erkennende Behörde vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Kenntnis. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat Ihnen die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 13.11.2012 in der hiefür erforderlichen Form angelastet.

Mit Schreiben vom 19.11.2012 bringen Sie innerhalb offener Frist Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung ein. Sie führen als Begründung an, dass die am Fahrzeug montierten Reifen sehr wohl der Winterreifenpflicht entsprechen würden. Es handle sich hierbei um M+S Reifen, Type W 16 und seien diese laut Beilage Ihres Lieferanten gesetzeskonform.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.03.2013 übermittelt Ihnen die Behörde die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin vom 09.01.2013 sowie die Stellungnahme der Abteilung Verkehr vom 08.03.2013.

Mit Email vom 19.03.2013 übermitteln Sie eine weitere Stellungnahme an die Behörde. Sie führen darin an, dass das Gutachten des Sachverständigen von Ihnen nicht akzeptiert werde, da es falsch sei. Es seinen an der Antriebsachse des Fahrzeuges sehr wohl Winterreifen mit der Bezeichnung W16 montiert gewesen. Nach Auskunft des Lieferanten sei es zwar üblich, dass die Bezeichnung M+S bei Neureifen aufscheint, bei runderneuerten Reifen - wie auch bei den gegenständlich verwendeten, sei dies jedoch nicht üblich und erforderlich.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.07.2013 wird Ihnen noch eine Kopie des KFG übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.07.2013 übermitteln Sie eine weitere Stellungnahme an die Behörde. Darin führen Sie neuerlich an, dass die am Fahrzeug verwendeten Reifen der Winterreifenpflicht entsprochen haben. Dies sei Ihnen nach einer nochmaligen Urgenz vom Lieferanten bestätigt worden und sei Ihnen mitgeteilt worden, dass auf den Reifen sehrwohl die Aufschrift M+S angebracht gewesen sei. Dies sei vermutlich den Beamten durch die nicht sorgfältige Aufnahme entgangen. Diesbezüglich legen Sie auch eine weitere Bestätigung bei.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben als Zulassungsbesitzerin nicht dafür gesorgt, dass für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug, welches von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a und § 102 Abs. 9 erfasst ist, während des Zeitraumes von jeweils 01. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind, da am Fahrzeug an keiner Achse Winterreifen angebracht waren. Das Fahrzeug wurde am 09.11.2012 um 10.38 Uhr in der Gemeinde Kefermarkt, auf der B 310 bei km 31,370 von Herrn x gelenkt.

 

Als Beweismittel gelten:

> Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis, GZ: AI/50267/01/2012

> Ihr Einspruch vom 19.11.2012 samt Beilage

> Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin vom 09.01.2013 samt Beilage

> Gutachten der Abteilung Verkehr vom 08.03.2013

> Ihr Email vom 19.03.2013

> Ihre Stellungnahme vom 26.07.2013

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung: Gemäß § 103 Abs. 1 2. 2 lit. e KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten bereit gestellt sind.

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Die Behörde hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der im Spruch dargelegten Verwaltungsübertretungen. Die Anzeigelegerin hat in Ihrer Zeugenaussage zweifelsfrei dargelegt, dass an keinem der verwendeten Reifen eine M+S Bezeichnung angebracht war. Es ist diesbezüglich einem mit der Straßenaufsicht betrauten Polizeibeamten sehr wohl zuzutrauen, dass er diesbezügliche Feststellungen mit Sicherheit treffen kann. Unter diesem Aspekt muss Ihr nunmehriges Vorbringen im Schreiben vom 26.07.2013, die M+S Aufschrift hätte sich auf den Reifen befunden, wohl als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dies zumal auch deswegen, weil Sie in Ihren vorhergehenden Stellungnahmen immer behauptet haben, dass solcherlei Beschriftungen auf runderneuerten Reifen nicht erforderlich sind.

Auch die vorgelegte Rechnung vom 15.11.2011 beweist nicht, dass die gegenständlichen M+S Reifen zum Tatzeitpunkt tatsächlich am Fahrzeug montiert waren.

Vielmehr beruft sich die Behörde auch auf die Erstaussage des Lenkers, wonach dieser angegeben hat, dass er wisse, dass keine Winterreifen montiert seien, der Chef jedoch bereits welche bestellt habe.

Sie haben somit die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist deshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG, BGBl. I, Nr. 33/2013, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Trotz schriftlicher Aufforderung der erkennenden Behörde vom 14.03.2013 haben Sie es unterlassen, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zum Zweck der Straf- bemessung bekannt zu geben. Daher geht die Behörde - wie in diesem Schreiben angeführt - davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von etwa 2.000,00 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

Die Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Weise das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, da die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Bereifung eines Kraftfahrzeuges unabdinglich ist um die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Wie oben bereits ausgeführt, sind im ordentlichen Verfahren bei der Strafbemessung nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Dies hat die Behörde auch im gegenständlichen Verfahren getan und erkennt straferschwerend die bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aufscheinenden Übertretungen des KFG an. Strafmildernde Gründe sind in gegenständlichem Verfahren nicht hervorgegangen.

Die festgesetzte Strafe und Ersatzfreiheitsstrafe genügen nach Ansicht der Behörde um Sie von künftigen Übertretungen wirksam abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung.

Darin vertritt der Berufungswerber die Auffassung am besagten Fahrzeug sehr wohl zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle in Österreich zugelassene Winterreifen montiert  gehabt zu haben. Er habe  daher keine Gesetzesübertretung zu verantworten. Er verweist auf eine Bestätigung und Gutachten des Lieferanten und Erzeugerfirma, welche bei der der Behörde bereits mehrfach vorlägen.

Weiters sei die Behauptung der Behörde, dass die besagten Reifen nicht montiert gewesen sind leicht zu wiederlegen, da dies sowohl vom Fahrer als auch vom Mechaniker der Werkstatt bestätigt werden könne.

Außerdem seien vom Polizisten Fotos der Reifen gemacht worden, worauf das Profil gut zu erkennen ist und es sich um die besagten Winterreifen handelt. Die Strafverfügung (gemeint das Straferkenntnis wäre daher als unbegründet abzuweisen (gemeint wohl: das Verfahren einzustellen).

 

 

2.1. Diese Ausführungen erwiesen sich als zutreffend!

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Rücksprache wurde mit dem Amtssachverständigen betreffend dessen gutachterliche Stellungnahme vom 10.1.2013 gehalten. Dessen Ergebnis wurde im Rahmen eines Ferngespräches einem Vertreter der Behörde erster Instanz mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, darüber einen Aktenvermerk zu erstellen.

 

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der nach ergänzender Klarstellung durch den Sachverständigen unstrittigen Faktenlage und dem darauf bezogenen Parteiengehör gegenüber der Behörde erster Instanz unterbleiben  (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4.1. Aktenlage:

Aus der in Form eines sogenannten VStV-Text abgefassten Anzeige vom 11.11.2012 lässt sich inhaltlich lediglich entnehmen, dass der Lenker des oben bezeichneten Fahrzeuges wegen der nicht vorschriftsmäßigen Bereifung zur Anzeige gebracht werde.

Der Anzeige angeschlossen wurden jedoch insgesamt elf A-4-Ausdrucke von Farbfotos, welche die Bereifung und einmal die Vorderseite des Lastkraftwagens abbilden. Ebenfalls findet sich ein Handzettel (Handnotiz) mit der handschriftlich vermerkten Reifendimension beigeschlossen.

Der Anzeige findet sich noch ein Beiblatt angefügt welches den wider den Zulassungsbesitzer erhobenen Tatvorwurf wiedergibt.

Mit der Strafverfügung vom 13.11.2012 wurde sodann gegen den Berufungswerber der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf und die Geldstrafe mit 250 Euro ausgesprochen.

Ein Zustellnachweis findet sich der Strafverfügung nicht eingeschlossen.

Diese wurde jedoch vom Berufungswerber bereits mit Schreiben vom 19.11.2012 beeinsprucht. Begründet wurde der Einspruch sinngemäß dahingehend, dass es sich bei der beanstandeten Bereifung sehr wohl um Winterreifen (M+S-Reifen, Type W 61) handelt. Der Einspruch wurde eine Bestätigung der Firma Reifen-Wondraschek GmbH beigeschlossen (datiert November 2012) worin zum Ausdruck gelangt dass es sich bei der genannten Bereifung sehr wohl um M+S-Reifen handle. Diese Bestätigung beinhaltet auch eine Skala mit Reifenprofilen und der entsprechenden Bezeichnung. In dieser Bestätigung bringt die Reifenfirma abschließend zum Ausdruck, es könne wohl vorkommen, dass durch Abscheuern an der Seitenwand die „M+S-Bezeichnung“ nicht mehr sichtbar ist.

Aufgrund des Einspruches erfolgte am 9.1.2013 eine zeugenschaftliche Befragung der Meldungslegerin. Diese lässt sich dem Inhalt nach dahingehend zusammenfassen, dass im Zuge der Amtshandlung die entsprechende Bezeichnung an den Reifen nicht festgestellt werden habe können und diesbezüglich auch der Lenker keine Angaben zu machen vermochte. Vielmehr habe der Lenker die Übertretung gegenüber der Meldungslegerin eingestanden. Der Lenker wäre sogar bereit gewesen eine Organmandat Strafe zu bezahlen, habe jedoch nur 10 Euro dabei gehabt.

Mit Schreiben vom 10.1.2013 erging an das Amt der Oö Landesregierung-Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Verkehr, das Ersuchen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Verwaltungsübertretung aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden könne. Auf die Anzeige und die der Anzeige beigeschlossenen Fotos wurde hingewiesen.

Die darauf folgende gutachterliche Stellungnahme vom 8.3.2013 des Amtssachverständigen Ing. R. x besagt im Tenor, dass laut den übermittelten Unterlagen nicht eindeutig die an der Antriebsachse montierten Reifen als Winterreifen identifiziert werden könnten. Es könne auch kein Zusammenhang zu den im Einspruch des Fahrzeugbesitzes übermittelten Unterlagen bezüglich der Winterreifeneignung und Kennzeichnung hergestellt werden.

Dieses Ergebnis wurde dem Berufungswerber im Rahmen der verfahrensrechtlichen „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ unter gleichzeitiger nochmaliger formeller Anlastung der Verwaltungsübertretung zur Kenntnis gebracht.

Darauf erwiderte der Berufungswerber mit einem E-Mail an die Behörde erster Instanz vom 19.3.2013. Darin bringt er zum Ausdruck mit der Beurteilung des Sachverständigen nicht einverstanden zu sein, da diese falsch wäre. Es habe sich bei der Bereifung sehr wohl um Winterreifen mit der Bezeichnung W16 gehandelt. Diese Bezeichnung „M+S“ scheine bei Neureifen auf, jedoch sei dies bei runderneuerten Reifen nicht üblich und auch nicht erforderlich. Es wird abermals auf die bereits vorliegende Auskunft des Lieferanten verwiesen. Diese Reifen werden österreichweit zugelassen und dies müsse auch in seinem Fall gelten. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.7.2013 (Verständigung vom Gegenstand der Beweisaufnahme) wird dem Berufungswerber ein Gesetzestext bzw. ein Auszug aus einer einschlägigen Rechtsquelle übermittelt, woraus hervorgeht, dass Winterreifen mit der entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen.

Darauf antwortet der Berufungswerber am 26.7.2013 mit dem abermaligen Hinweis auf die Auskunft seines Reifenlieferanten, der auch Erzeuger der Reifen sei, wobei er mit diesem Rücksprache gehalten habe. Demnach hätten die genannten Reifen in Österreich die Winterreifenzulassung, wobei abermals auf die bereits übermittelten Unterlagen von 19.3. bzw. 27.3.2013 verwiesen wurde. Abschließend wird in diesem Schreiben vermeint, dass nach nochmaliger Anfrage beim Lieferanten auch seine Reifen sehr wohl mit der Aufschrift „M+S“ versehen gewesen wären.

Auf Seite 12 des Aktes wurde noch ein Auszug verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen beigeschlossen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde am 7.11.2013 mit dem Amtssachverständigen Ing. x hinsichtlich seiner gutachterliche Ausführungen fernmündliche Rücksprache gehalten. Darin wurde er um eine ergänzende Erklärung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10.1.2013 ersucht. Diese führte zum Ergebnis, dass er aufgrund des Fotomaterials bloß nicht in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob es sich bei dieser Bereifung tatsächlich um Winterreifen gehandelt habe. Hingewiesen auf die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Bestätigung der Herstellerfirma „Reifen-Wondrascheck.“ Dazu vermeint der Sachverständige abschließend sinngemäß, man werde in diesem Fall dann wohl von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen haben.

Über dieses Ergebnis wurde auch fernmündlich ein Vertreter der Behörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Angesichts des hier vorliegenden Beweisergebnisses, kann jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers nicht als erwiesen gelten. Wenn letztlich selbst der Sachverständige nicht eindeutig klarzustellen vermochte, ob es sich bei den genannten Reifen um als Winterreifen zu qualifizierende handelt, wird das wohl kaum dem Konsumenten als Verschulden anzulasten sein. Sollte tatsächlich die entsprechende Aufschrift („M+S“) nicht sichtbar gewesen sein -dies allenfalls durch die Runderneuerung - kann es mit Blick auf die Darstellung des Reifenherstellers dem Berufungswerber jedenfalls nicht zur Last fallen wenn er auf dessen Angaben vertraute und sich nunmehr mit Blick darauf verantwortet.

Letztlich trifft die Behörde die Pflicht ein Verschulden nachzuweisen wobei der Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG nicht so ausgelegt werden darf, dass sich die Behörde etwa bei sogenannten Ungehorsamsdelikten jegliche Prüfung des Verschuldens ersparen könnte.

Hier hat der Berufungswerber jedenfalls mit seinem Hinweis auf die Herstellerfirma bzw. des die Angaben des Verkäufers glaubhaft gemacht, dass im hinsichtlich der allenfalls fehlenden einschlägigen Bezeichnung ein Verschulden nicht trifft. Letztendlich kann wohl auch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, eine allenfalls bloß fehlende Bezeichnung in der Unrechtsfolge mit der Missachtung der vom Gesetz beabsichtigten Regelungszielen gleichsetzen gewollt zu haben.

Hinsichtlich des Letzteren liegt jedoch zumindest keine hinreichend schlüssige Beweislage vor.

 

 

5.1. Gemäß § 5 VStG genügt wohl, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation führt dies aber dennoch nicht zu einer völligen Beweislastumkehr.

Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Da letztlich weder von der Behörde erster Instanz ein substanzierbares Verschulden nicht nachgewiesen wurde und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Beweislage kein anderes Ergebnis erbringen konnte,  war das Straferkenntnis zu beheben und Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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