Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210624/5/Bm/BRe

Linz, 23.10.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.4.2013, BauR96-2-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.            Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.4. 2013, BauR96-2-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 800 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 57 Abs. 1 Z 11 und 48 Oö. Bauordnung 1994 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.11.2008, 131-9/2633-2008-Kr, idF vom 30.6.2009, 131-9/2633-2009-Kr, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Herr Dr. X hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der X GmbH & Co KG mit dem Sitz in X zu verantworten, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.11.2008, 131-9/2633-2008-Kr, in der Fassung vom 30.06.2009, 131-9/2633-2009-Kr, erlassene baubehördliche Anordnung, nämlich die Instandsetzung oder Abtragung des Gebäudes „ehemaliges Hotel X“ auf Grundstück Nr. X, KG X, bis spätestens 30.09.2009, nicht bescheidgemäß ausgeführt wurde, da Sie die angeführte bauliche Anlage nicht innerhalb der vorgegebenen Frist Instand gesetzt oder abgetragen haben.“

 

2.            Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.11.2008, 131-9/2633-2008, sei nicht mehr vollstreckbar. Derartige Bescheide würden ihre Rechtswirkungen immer dann verlieren, wenn sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden seien. Basierend auf dieser Rechtsansicht habe der VwGH etwa ausgesprochen, dass der Abtragungsauftrag, der wegen Fehlens der Baubewilligung für ein Bauobjekt erlassen worden sei, dann seine Rechtswirkungen verliere, wenn in der Folge ein Baubewilligungsbescheid erlassen worden sei. In der Begründung dieser Entscheidung habe der VwGH ausdrücklich angeführt, dass der Grund für den Verlust der Rechtswirkungen darin liege, dass sich der Sachverhalt wesentlich verändert habe. Eine derartige wesentliche Änderung des Sachverhaltes liege auch im gegenständlichen Fall vor.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 6.6.2011 sei für das gegenständliche Objekt eine neue Baubewilligung erteilt worden, und zwar für den Umbau des bestehenden Gebäudes und die Errichtung von Wohneinheiten.

 

Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 30.5.2011 sowie insbesondere aus den Einreichplänen und der Baubeschreibung ergebe, würden alle vorhandenen Baulichkeiten weiter verwendet werden. Die Ausführung der Fundamentierung des Kellermauerwerkes, der Außenwände des Erdgeschosses und des Obergeschosses der Decken und der Hauptstiege erfolge durch Übernahme bzw. Belassung des Bestandes. Gegen die Belassung des Bestandes würden gemäß dem in der Verhandlungsschrift vom 30.5.2011 enthaltenen bautechnischen Gutachten keinerlei Bedenken bestehen. Dieses bautechnische Gutachten stehe daher im krassen Widerspruch zur Niederschrift des Sachverständigen Ing. X vom 7.2.2008.

Dass dem 3 Jahre jüngeren Gutachten des Bausachverständigen X der Vorzug zu geben sei, liege auf der Hand. Beim „Gutachten“ vom 7.2.2008 handle es sich um ein Schriftstück, das nicht einmal vom Sachverständigen selbst als Gutachten bezeichnet werde, kaum eine Din A4 Seite lang sei, keine Gliederung in Befund und Gutachten aufweise und auch sonst in jeder Weise völlig mangelhaft sei.

Dem stehe das Gutachten des Ing. X gegenüber, das sich auf eine Befundaufnahme vor Ort anlässlich einer Bauverhandlung stütze, und welches den üblichen Inhalt aufweise. Es ergebe sich daher, dass in den 3 Jahren zwischen den beiden Gutachten eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, die den Bescheid vom 17.11.2008 die Basis völlig entziehe.

Es sei nämlich auszuschließen, dass das Objekt eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen darstelle, tragende Bauteile in Mitleidenschaft gezogen worden seien und die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden könne. Wäre dies der Fall, so hätte man den Umbau unter Belassung des Bestandes nicht genehmigen können.

Insgesamt ergebe sich daher eine gravierende Änderung des Sachverhaltes, sodass der Titelbescheid im Sinne der Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen mehr entfalte und es insbesondere nicht mehr zulässig sei, auf Basis dieses Titelbescheides einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen.

Die Eigentümerin des ehemaligen Hotels X habe auf diese Umstände gegenüber der Behörde schon mehrfach hingewiesen und beispielsweise gegen ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.4.2013, welches inhaltlich einen Bescheid darstelle, Berufung eingebracht und auf die gravierende Sachverhaltsänderung, die durch das parallel laufende Bauverfahren bewiesen sei, hingewiesen. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 15.4.2013 sei bekannt gegeben worden, dass die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keinen Bescheid darstelle und ausgeführt, dass mit der Erledigung vom 3.4.2013 lediglich eine neuerliche letztmalige Nachfrist eingeräumt worden sei. Mit Eingabe vom 6.5.2013 habe die Grundstückseigentümerin, deren Geschäftsführer der Bw ist, neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich sehr wohl um einen Bescheid handle und beantragt, die Berufung der Berufungsbehörde vorzulegen. Eine Reaktion darauf sei bislang nicht erfolgt.

 

Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einsichtnahme in die von der Marktgemeinde X vorgelegten Verwaltungsakte, Zl. 130-9/2633-2008 und Zl. 131-9/2882/2011.

Da bereits aus der Aktenlage fest steht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 48 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 liegt ein Baugebrechen vor, gleichgültig worauf die Verschlechterung zurückzuführen ist, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage so verschlechtert hat, dass

1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte entsteht,

2. das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird oder

3. schädliche Umwelteinwirkungen entstehen.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Baubehörde, wenn sie Kenntnis vom Vorliegen eines Baugebrechens erlangt, die allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des festgestellten Baugebrechens durch Instandsetzung oder, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder so weitgehend wäre, dass sie einer Erneuerung der baulichen Anlage gleich kommen würde, die Abtragung aufzutragen. Ein Instandsetzungsauftrag steht der Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht entgegen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 Ziffer 11 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind solche Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.11.2008, Zl: 131-9/3633-2008, wurde der X GmbH & Co KG, X, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, die Instandsetzung oder Abtragung des Baues mit der Bezeichnung X (ehemaliges Hotel X) auf Grundstück Nr. X, KG X, bis spätestens 30.6.2009 aufgetragen.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 30.6.2009, Zl. 130-9/2633-2009, wurde die mit dem Bescheid vom 17.11.2008 festgesetzte Frist auf 30.9.2009 verlängert.

 

Vorliegend wird dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 17.11.2008, Zl. 131-9/2633-2008 erlassenen baubehördlichen Anordnung nicht nachgekommen zu sein.

Diese baubehördliche Anordnung stützt sich auf § 48 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994.

 

Die Bestimmung des § 48 Abs. 2 ermöglicht der Baubehörde bei Kenntnis vom Vorliegen eines Baugebrechens die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen anzuordnen oder, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist, die Abtragung aufzutragen.

Ein solcher baupolizeilicher Auftrag muss aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend bestimmt sein, um eine Vollstreckung zu ermöglichen.

Liegt die baubehördliche Anordnung in der Instandsetzung, so ist der diesbezügliche baupolizeiliche Auftrag ausreichend bestimmt, wenn hinreichend ersichtlich ist, welche Maßnahmen zur Instandsetzung erforderlich sind.

Das bedeutet, dass die konkret durchzuführenden Instandsetzungsmaßnahmen im Spruch genau zu umschreiben sind und damit erkennbar ist, worauf sich die Leistungsverpflichtung bezieht.

Diese Voraussetzung erfüllt die gegenständliche baubehördliche Anordnung nicht, da lediglich die Instandsetzung ohne Anführung der konkreten Maßnahmen aufgetragen wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass die baubehördliche Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Das ändert aber nichts an ihrer Unbestimmtheit und bewirkt diese Unbestimmtheit, dass die Anordnung nicht vollzugstauglich ist.

Diese für das Verhältnis zwischen Titelbescheid und Vollstreckung geltenden Grundsätze haben auch für das Verhältnis zwischen baubehördlicher Anordnung und Durchführung eines Strafverfahrens wegen Nichteinhaltung dieser Anordnungen Bedeutung.

Auch im Strafverfahren gilt, dass eine bescheidmäßige Anordnung mit genügender Klarheit gefasst sein muss, sodass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist.

Anordnungen müssen so konkret vorgeschrieben werden, dass sie dem Verpflichteten die auferlegten Pflichten und damit eindeutig die Einhaltung der Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall, da aus der Anordnung nicht hervorgeht, bei Durchführung welcher Baumaßnahmen die Anlage als saniert gesehen werden kann.

Dieser Mangel wird auch nicht dadurch saniert, dass der X GmbH & Co KG alternativ die Abtragung des Baues aufgetragen wurde, da die Wahlmöglichkeit zwischen Instandsetzung und Abtragung dem Bw zusteht und darin wiederum eine Unbestimmtheit des behördlichen Auftrages liegt.

Darüber hinaus sieht § 48 Abs. 2 Oö. BauO auch keine Wahlfreiheit vor, sondern ist von der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder die Instandsetzung oder die Abtragung vorzuschreiben.

Die Verpflichtung der Behörde, jeweils konkrete Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem Verpflichteten aufgetragen wird, vor Durchführung der Instandsetzung die geplante Art und Weise bekannt zu geben.

 

Demnach bildet die in Rede stehende baubehördliche Anordnung keine taugliche Grundlage für eine Bestrafung nach der Oö. Bauordnung und war dementsprechend das vorliegende Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum