Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253477/7/Py/TO/Hu

Linz, 23.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.in Andrea Panny über die Berufung des x, zu den Spruchpunkten 1., 4., 5. und 6. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Mai 2013, GZ: SV-20/12, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als zu diesen Spruchpunkten 1.,4.,5.,6. von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

  1. Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 73 Euro. Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:                § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:                § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Mai 2013, GZ: SV-20/12, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs.1 iVm § 111 Abs.1 und Abs.2 ASVG   sechs Geldstrafe in der Höhe von je 365  Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von  219 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x in x (welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma x in x, ist), verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass durch die Firma x in x,

  1. Hr. x, geb. am x, in der Zeit vom 3.9.2012 von 9.00 Uhr bis 14.59 Uhr, in der Betriebsstätte oa. Firma (Hotel- und Gastgewerbebetrieb) in x, als Koch-Kellner-Lehrling beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Hr. x war vollbeschäftigt und dessen Lohn lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Hr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.
  2. Fr. x, geb. am x, in der Zeit von 4.6.2012 bis zum 5.6.2012 um 8:43 Uhr, in der Betriebsstätte oa. Firma (Hotel- und Gastgewerbebetrieb) in x, als Zimmermädchen beschäftigt wurde, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Fr. x war vollbeschäftigt und deren Lohn lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Fr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma. Sie war somit Dienstnehmerin. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozial-versicherungsgesetzes (ASVG) dar.
  3. Hr. x, geb. am x, in der Zeit von 4.6.2012 bis zum 5.6.2012 um 8.43 Uhr, in der Betriebsstätte oa. Firma (Hotel- und Gastgewerbebetrieb) in x, als Koch (Praktikum) beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Hr. x war vollbeschäftigt und dessen Lohn lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Hr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Kranken-versicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.
  4. Fr. x, geb. am x, in der Zeit von 3.9.2012 von 9.00 Uhr bis 14:59 Uhr, in der Betriebsstätte oa. Firma (Hotel- und Gastgewerbebetrieb) in x, als Koch-Kellner-Lehrling beschäftigt wurde, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Fr. x war vollbeschäftigt und deren Lohn lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Fr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma. Sie war somit Dienstnehmerin. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.
  5. Fr. x, geb. am x, in der Zeit vom 3.9.2012 von 9.00 Uhr bis 14.59 Uhr, in der Betriebsstätte oa. Firma (Hotel- und Gastgewerbebetrieb) in x, als Koch-Kellner-Lehrling beschäftigt wurde, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Fr. x war vollbeschäftigt und deren Lohn lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Fr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma. Sie war somit Dienstnehmerin. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.
  6. Fr. x, geb. am x, in der Zeit vom 3.9.2012 von 9.00 Uhr bis 14.59 Uhr, in der Betriebsstätte oa. Firma (Hotel- und Gastgewerbebetrieb) in x, als Koch-Kellner-Lehrling beschäftigt wurde, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Fr. x war vollbeschäftigt und deren Lohn lag über der Geringfügigkeitsgrenze. Fr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma. Sie war somit Dienstnehmerin. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die Übertretung der Bestimmungen des ASVG aufgrund der Anzeige des Finanzamtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen seien. Aufgrund der Erstmaligkeit und teilweisen Kurzfristigkeit der Übertretung sowie aufgrund der Geständigkeit des Beschuldigten sei in Anwendung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten worden. 

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung vom 12. Juni 2013, die mit E-Mail vom 17. September 2013 auf die zu Spruchpunkt 1., 4., 5. und 6. verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Bw verwies auf seine Stellungnahme vom 16.11.2012, in der festgehalten ist, dass in diesen Fällen nicht mutwillig gehandelt worden sei und die sonstigen An- und Abmeldungen immer ordentlich und gewissenhaft gemacht worden wären. Für die Zukunft würde eine weitere Mitarbeiterin eingeschult werden, die dies erledigen solle. Die vier Lehrlinge, die am 3.9.2012 um 9.00 Uhr mit ihrer Lehre begonnen haben, seien am 3.9.2012, sobald die Rezeptionistin deren Daten erhalten hatte, per Fax angemeldet worden.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 13. Juni 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr wurde gegenständliche Berufung in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2013 beantragte die Organpartei die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

 

Dem Bw wurde in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. In der Stellungnahme wurde die Berufung in den Fällen der vier Lehrlinge (x, x, x und x) hinsichtlich der verhängten Strafhöhe aufrecht erhalten.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß der Spruchpunkte 1., 4. bis 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst hervorzuheben, dass in den gegenständlichen Fällen die Anmeldung zur Sozialversicherung erst einige Stunden nach dem tatsächlichen Dienstantritt der Lehrlinge und somit objektiv gesehen tatsächlich verspätet iSd § 33 ASVG erfolgte. Dem Bw ist die ihm zur Last gelegte Übertretung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht daher sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, da in seinem Unternehmen offenbar kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet war, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen des ASVG wirksam eingehalten werden. Wesentlich für die Strafbemessung hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 4., 5. und 6. ist jedoch, dass die Anmeldung dieser Dienstnehmer nicht erst aus Anlass der Kontrolle durch die Organe der Abgabenbehörde durchgeführt wurde, sondern dabei nur die – um einige Stunden verspätete – Anmeldung der Lehrlinge festgestellt wurde. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht – gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3). Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verschulden des Bw als gering anzusehen ist und die Folgen der zur Last gelegten Übertretungen unbedeutend sind, zumal für diesen Arbeitstag ein Versicherungsschutz vorlag und offenbar zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, die Lehrlinge – wenn auch nur kurzfristig – ohne Abführung der entsprechenden Beiträge und Abgaben „schwarz“ zu beschäftigen.

 

Da somit die wesentlichen Schutzzwecke der gegenständlichen Norm (im Übrigen im Gegensatz zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides, in denen – wenn auch fahrlässig – erst am Tag nach der Beschäftigungsaufnahme eine Anmeldung durchgeführt wurde und zu denen der Bw seine Berufung ohnehin nicht weiter aufrecht gehalten hat) nicht beeinträchtigt wurden, sind die  Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs.1 Z 4 VStG im gegenständlichen Fall gegeben.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Diese Bestimmung des VStG ist seit 1.7.2013 in Geltung und entspricht gemäß den Erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs.1 VStG. Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gelangt zur Auffassung, dass zwar auch Fälle wie diese nicht sanktionslos bleiben dürfen, da die völlige Straflosigkeit weitreichende Beispiels- und Folgewirkungen nach sich ziehen könnte, aufgrund der besonderen Sachverhaltslage kann jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bw das Auslangen gefunden werden, um ihn von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Gleichzeitig wird der Bw jedoch darauf hingewiesen, dass bei künftigen Übertretungen mit entsprechenden rigoroseren Sanktionen zu rechnen ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass für Spruchpunkt 1.,4.,5.,6. keine Geldstrafe verhängt wurde, entfällt hier gemäß § 64f VStG auch der Kostenbeitrag zum Verfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr.in Andrea Panny