Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253515/8/Py/TO/Hu

Linz, 22.10.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.in Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juli 2013, GZ: SV96-176-2011/Gr, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz-lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:                § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:                § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juli 2013, GZ: SV96-176-2012/Gr, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18  Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der x mit Sitz in x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest von 30.6.2011 bis 31.7.2011 den türkischen Staatsangehörigen x, geb. x, als Arbeiter, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

Dieser Sachverhalt wurde auf Grund einer Anzeige beim Finanzamt Innsbruck und eines Versicherungsdatenauszuges von der o.a. Person festgestellt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund einer Anzeige des AMS Innsbruck und weiteren Ermittlungen der im Spruch angeführte Sachverhalt vom Finanzamt Innsbruck zur Anzeige gebracht wurde. Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, eine Rechtfertigung abzugeben, die sein Rechtsvertreter mit 28.11.2011 einbrachte und in der Folgendes festgehalten wurde:

„Das Verschulden des Beschuldigten ist nur als geringfügig zu werten: Die Firma x betreibt auch in Tirol (x) eine Filiale.

Der für diese Filiale zuständige Mitarbeiter der x, Herr x, hat den Beschuldigten darüber informiert, dass Herr x, welcher Herrn x von dessen Tätigkeit bei der Firma x bekannt war, Herr x war bei der Firma x im Sicherheitsbereich beschäftigt, sich bei der Firma x um eine freie Stelle beworben hat. Der Beschuldigte erhielt von seinem Mitarbeiter Herrn x auch die für eine Anstellung des Herrn x erforderlichen Informationen.

Es wird von Seiten des Beschuldigten routinemäßig bei jedem nicht österreichischen Bewerber beim AMS telefonisch nachgefragt, ob ein Arbeitsverhältnis möglich ist.

Diese Anfrage wurde vom Beschuldigten im konkreten Fall „x“ unterlassen und kann dies der Beschuldigte nur  mit einem „Blackout“ erklären. Möglicherweise hat er auf Grund der Mitteilung seines Mitarbeiters x, welcher Herrn x als gut deutsch sprechenden bereits im Bereich des „Sicherheitswesens“ bei der Firma x tätig gewesenen Bewerbers beschrieb, den Hinweis auf dessen türkische Staatsangehörigkeit übersehen, möglicherweise hat er auch deshalb die Überprüfung der Beschäftigungsmöglichkeit nicht vorgenommen, da bei der Firma x jahrelang ein türkischer Mitarbeiter (März 2002 bis Juli 2010) beschäftigt war und sohin der Beschuldigte an das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung bei türkischer Staatsangehörigkeit nicht mehr dachte.

Der tatsächliche Grund, warum bei Herrn x die Beschäftigungsmöglichkeit durch einen Anruf beim AMS nicht überprüft wurde lässt sich für den Beschuldigten nicht mehr nachvollziehen.

Es war weder aus Termingründen noch auf Grund eines Personalnotstandes erforderlich, dass ein „illegales Beschäftigungsverhältnis“ in Kauf genommen wurde. Der Beschuldigte hat bisher keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Das Beschäftigungsverhältnis zu Herrn x wurde bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet.“

 

Die belangte Behörde führt unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei, da sie auch nicht bestritten wurde. Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs. 1 VStG, dass den Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei auch durch dessen Rechtfertigung nicht gelungen. Zudem seien auch die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht gegeben, da auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes eine Verwaltungsübertretung vorliege und die Kriterien des § 45 VStG nicht erfüllt würden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung würden ebenfalls nicht vorliegen.

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung, in der Folgendes vorgebracht wird:

 

„Die Behörde erster Instanz hat zu Unrecht das Verwaltungsstrafverfahren nicht gem. § 21 VStG bzw. nunmehr § 45 Abs.2 Ziff 4 VStG eingestellt:

Zur Begründung hiefür führt die Behörde aus, dass die Unterlassung der Einholung einer Auskunft über die Erteilung einer Bewilligung nach dem AuslBG im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden kann, des Arbeitgebers liege und daher ein nicht mehr geringfügiges Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vorliege.

 

Der Berufungswerber weiß über die Erfordernisse einer „Beschäftigungs-bewilligung“ für türkische Staatsangehörige sehr wohl Bescheid. Er hat in seiner verantwortlichen Stellungnahme auch dargelegt, dass bei jedem nicht österreichischen Bewerber routinemäßig beim AMS über allfällige Erfordernisse für die Beschäftigung angefragt wird. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte allerdings ganz offensichtlich den Hinweis darauf, dass es sich beim Bewerber um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, übersehen. Der Berufungswerber hat in seiner rechtfertigenden Stellungnahme auch angeführt, dass dies vermutlich auf den Hinweis, dass es sich um einen gut deutsch sprechenden Bewerber handle, welcher bereits im Bereich des Sicherheitswesens bei der Firma x tätig gewesen ist, zurückzuführen war. Dem Berufungswerber kann sohin nur vorgehalten werden, dass er im konkreten Fall nicht daran dachte, dass eine „Beschäftigungsbewilligung“ erforderlich wäre und deshalb die auch ansonsten routinemäßige Einholung einer Auskunft beim AMS unterblieben ist.

Es ist daher nicht zu beurteilen ob der Beschuldigte vorwerfbar Rechtsvorschriften nicht kannte, sondern ob die Unterlassung eines ansonsten routinemäßigen Anrufs beim AMS ein geringfügiges Verschulden darstellt. Im konkreten Fall kann das Verhalten des Berufungswerbers als äußerst geringfügiges Verschulden (im Fahrlässigkeitsbereich) gewertet werden.

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde ist daher sehr wohl ein nur geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs.1 Ziff 4 VStG) dem Berufungswerber vorwerfbar.

Wie bereits in der rechtfertigenden Stellungnahme dargestellt und im Straferkenntnis bei den Strafminderungsgründen angeführt, erfolgten die sonstigen erforderlichen Anmeldungen (insb. die Anmeldung zur Sozialversicherung), was ein eindeutiges Indiz dafür ist, dass die Unterlassung der erforderlichen „Beschäftigungsbewilligung“ tatsächlich nur ein „Übersehen“ des Beschuldigten war.

Das Fehlverhalten des Beschuldigten blieb vollkommen folgenlos. Durch die einmonatige Beschäftigung des türkischen Mitarbeiters ist der geordnete Ablauf des österr. Arbeitsmarktes in keinster Weise gefährdet gewesen, noch der geregelte Zugang ausländischer Arbeitskräfte.

Die mit einer Beschäftigung verbundenen Abgaben wurden ohnehin vom Beschuldigten abgeführt.

Die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes (geordneter Ablauf des österr. Arbeitsmarktes – geregelter Zugang ausländischer Arbeitskräfte) ist nicht von der Art, dass bei geringfügigen Verstößen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit  generell nicht geboten wäre. Die tatsächliche Intensität des Verstoßes des Beschuldigten gegen das AuslBG ist wie dargestellt äußerst gering.

 

Im konkreten Fall liegen sämtliche Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach (nunmehr) § 45 Abs.1 Ziff 4 VStG und des vormaligen § 21 VStG (welcher für den Tatzeitraum in Geltung war) vor.“

 

Der Bw beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom  13. August 2013 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem Finanzamt Innsbruck wurde die gegenständliche Berufung in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. In der Stellungnahme vom 28. August 2013 beantragte die Organpartei die vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, da nicht von einem geringfügigem Verschulden (langer Beschäftigungszeitraum) auszugehen sei. Der Rechtsvertreter des Bw gibt am 23. September 2013 eine Replik zur Stellungnahme des Finanzamtes Innsbruck ab, in der die Berufungsanträge wiederholt werden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG entfallen, da der Sachverhalt unbestritten geblieben ist und vom Bw nur die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens in Zweifel gezogen wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Die Beschäftigung des genannten Dienstnehmers wird nicht bestritten, somit ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Entlastung ist dem Bw mit seinem Vorbringen jedoch nicht gelungen und ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der zur Vertretung nach außen Berufene (solange er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht z.B. durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG übertragen hat) für Handlungen und Unterlassungen anderer Mitarbeiter des Betriebes nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen. Übernimmt jemand die Tätigkeit eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, so ist er verpflichtet, sich mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten vertraut zu machen. Darunter fällt u.a. auch, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften durch Mitarbeiter des Betriebes eingehalten werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2009/09/0195). Der Bw hat nichts dergleichen behauptet geschweige denn einen Nachweis für ein wirksames Kontrollsystem erbracht. die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

 

Der Bw hat weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, ist dem Bw die Tat auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Dem Bw als Unternehmer obliegt es, sich über die rechtlichen Voraussetzungen und faktischen Umstände seiner Tätigkeit ausreichend zu informieren. Der Hinweis auf ein „Black out“ genügt daher nicht zur Entlastung.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur verhängten Strafhöhe ist auszuführen, dass Milderungsgründe (die lange Verfahrensdauer, die Anmeldung zur Sozialversicherung und das Geständnis des Bw) bereits von der belangten Behörde berücksichtigt wurden und somit gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten wurde.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des §  45 Abs.1 Z 4 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. Der Bw als Unternehmer ist gehalten, sich über die mit der Ausübung seines Gewerbes verbundenen Rechtsvorschriften entsprechend zu erkundigen. Bei den hervorgekommenen Sorgfaltswidrigkeiten ist kein geringfügiges Verschulden gegeben. Ferner sind die Tatfolgen bei mehrwöchiger Beschäftigung ohne arbeitsbehördliche Bewilligung durchaus nicht als minimal einzustufen, zumal dem Bw auch erst auf Grund der Beanstandung aufgefallen war, dass für den gegenständlichen Arbeitnehmer keine arbeitsbehördliche Bewilligung vorgelegen ist.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr.in Andrea Panny