Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281572/13/Wg

Linz, 04.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Juli 2013, GZ 0039733/2012, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 17. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

I.         Die Berufung wird teilweise stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Maßgebliche Strafnorm iSd § 44 a Z 3 VStG ist die Bestimmung des § 130 Abs 1 Einleitungssatz ASchG idF BGBl I Nr. 136/2001. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz reduziert sich auf 90 Euro. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

1.1. Am 17. Juli 2012 waren auf der Baustelle x,  Arbeitnehmer der x, x mit dem Versetzen eines ca. 11 m langen und ca. 500 kg schweren Holzmastes beschäftigt. Nachdem der Holzmast ca. 1 m eingegraben und behelfsmäßig gegen Umstürzen gesichert war, begann der Arbeitnehmer x mit dem Verdichten des Erdreiches um den Mast. Durch die unsachgemäße Abstützung des Mastes stürzte dieser um und verletzte den Arbeitnehmer x (Strafantrag des Arbeitsinspektorates vom 21. September 2012).

1.2. Das Arbeitsinspektorat x erstattete daraufhin mit Schreiben vom 21. September 2012 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) Anzeige und beantragte, gemäß § 60 Abs. 1 ASchG gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe in der Höhe von € 1000 zu verhängen. Dem Arbeitsinspektorat war die Bestellung des Berufungswerbers (im Folgenden: BW) als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 23 ArBIG gemeldet worden.

1.3. Die belangte Behörde leitete mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2012 gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren ein und lastete ihm letztlich mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2013, GZ 0039733/2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:

„I. Tatbeschreibung

Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, wohnhaft: x, hat folgende Verwaltungsübertretung als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der x mit dem Sitz in x für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für Hoch- und Tiefbauarbeiten im Bereich Oberösterreich (Dienstort x, x) zu vertreten:

Am 17.7.2012 waren Arbeitnehmer der x auf der Baustelle „x" mit dem Versetzen eines ca. 11 m langen und ca. 500 kg schweren Holzmastes beschäftigt. Die x hat als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt, dass dieser Arbeitsvorgang so gestaltet wurde, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Der Holzmast wurde ca. 1 m tief eingegraben und mit Brettern abgestützt. Diese Absicherung ge­gen ein Umstürzen erfolgte nicht sachgemäß, sondern nur durch eine behelfsmäßige Abstützung des Mastes. Der Mast stürzte um und verletzte den Arbeitnehmer x, der mit dem Verdichten des Erdreiches um den Mast beschäftigt war.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§§ 130 Abs. 1 Z. 19, 60 Abs. 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz ASchG)

 

III. Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 130 Abs. 1 ASchG; §§ 9,16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 100,-- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 1.100,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mit­tels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“

 

 

Die belangte Behörde argumentierte, die Absicherung sei nicht sachgemäß erfolgt, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt sei. Der Berufungswerber habe den Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht erbringen können. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde mildernd die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend keinen Umstand. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens, und Familienverhältnisse ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2000 aus.

1.4. Dagegen richtet sich die Berufung vom 13. August 2013. Der Berufungswerber stellt darin die Anträge, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, der Berufung Folge zu geben und nach Ergänzung des Beweisverfahrens das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu zumindest die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld-und tatangemessen herabzusetzen. Als Beweis wurde angeführt: Zeuge x, Zeuge x, Zeuge x und Parteieneinvernahme; Begründend führte der Berufungswerber aus, die belangte Behörde hätte infolge des Beweisverfahrens feststellen können, dass sehr wohl umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zur Absicherung des Mastes vor dem Unfall vorgenommen worden wären, die zwar letztlich nicht ausreichend waren, jedoch gezeigt hätten, dass der Berufungswerber wie auch die Arbeitgeberin bemüht gewesen wären, den Arbeitsvorgang so durchzuführen, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Sollte wider Erwarten der UVS im konkreten Fall von einer Strafbarkeit ausgehen, so wäre, soweit nicht überhaupt ein Vorgehen nach § 21 VStG in Betracht käme, zumindest von einer ausdrücklichen Strafmilderung Gebrauch zu machen und die Geldstrafe Schuld-und tatangemessen herabzusetzen.

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 17. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahrensakte wurden einvernehmlich verlesen. Der AI x, x und x wurden als Zeugen einvernommen. x war trotz nachgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung erschienen, jedoch verzichtete der Bw in der mV auf dessen Einvernahme. Der Bw und sein rechtsanwaltlicher Vertreter erstatteten in der mV folgendes Schlussvorbringen:

„Es wird sich nicht mehr abschließend klären lassen, aus welchem Grund der Mast trotz beginnender Verdichtung umgestürzt ist. Die Arbeitsläufe wurden am 17.7.2012 in der üblichen bzw. bisher praktizierten Form durchgeführt. Wir haben nach dem Unfallgeschehen die Vorgangsweise umgestellt. Jetzt bleibt ein Mast so lange gesichert, bis das Erdreich vollkommen verfüllt und verdichtet ist. Nach den bisherigen bzw. bis zum 17.7.2012 praktizierten Arbeitsabläufen war ein solcher Unfall für den Arbeitgeber nicht vorhersehbar. Darum kann dem Bw kein Verschulden angelastet werden. Sofern der Unabhängige Verwaltungssenat zu dem Ergebnis kommen sollte, dass dem Bw dessen ungeachtet ein Verschulden anzulasten ist, wird um Milderung der verhängten Strafe ersucht. Die von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis vorgenommene Schätzung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Nettoeinkommen von 2.000,-- Euro, nicht Vorliegen von Sorgepflichten) wird nicht bestritten. Im Übrigen wird auf das Berufungsvorbringen verwiesen.“

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Punkte 1.2. bis 1.5. der Feststellungen beschränken sich auf eine Darstellung des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens.

 

2.2.  Soweit der Bw in der Berufung und im Schlussvorbringen vermeint, der Mast sei ausreichend gesichert gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass er nach dem Vorfall die Vorgangsweise abgeändert hat. Jetzt bleibt ein Mast so lange gesichert, bis das Erdreich vollkommen verfüllt und verdichtet ist. Wie der Zeuge x aussagte, war das Material nass, weshalb es mit dem Verdichten nicht so einfach war (Tonbandprotokoll Seite 3). Die Annahme des AI und der belangten Behörde, dass der Holzmast nicht entsprechend abgesichert war, ist daher schlüssig und wird den Feststellungen zu Grunde gelegt (Pkt 1.1.). Die Frage, ob der Unfall vorhersehbar war, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens behandelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 60 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lautet:

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

 

§ 130 Abs 1 Z 19 ASchG idF BGBl I Nr. BGBl I Nr. 136/2001 lautet:

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

   19. die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt,

 

3.1. Infolge der mangelhaften Absicherung des Mastes ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

3.2. Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

3.2.1 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist im vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs. 1 obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177 UVA).

 

3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 24.5.2013, GZ 2012/02/0072). Mit der Behauptung, der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen, ist es dem Bw nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es ist von einem leicht fahrlässigen Verhalten auszugehen.

 

3.3. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.4. Die belangte Behörde ging von den mit der Novelle BGBl I Nr. 118/2012 erhöhten Strafrahmen von 166 bis 8.324 Euro aus. Der maßgeblich im Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen idF BGBl I 136/2001 sah dagegen Geldstrafen von 145 Euro bis 7.260 Euro vor. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend war kein Umstand. Bei der Strafbemessung waren die in der mündlichen Verhandlung vom Bw angegebenen Einkommensverhältnisse und persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Da die belangte Behörde von einem höheren als dem anzuwendenden Strafrahmen ausging war die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren. Damit reduziert sich auch der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde. Für das Verfahren vor dem UVS ist somit kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Weigl