Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101741/15/Bi/Km

Linz, 26.05.1994

VwSen-101741/15/Bi/Km Linz, am 26. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des J, vom 16. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Jänner 1994, VerkR96-5575/1991, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich beider Punkte behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.:

§ 66 Abs.4 AVG iVm mit den §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 16 Abs.1a iVm mit 99 Abs.3a und 16 Abs.2b iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.:

§ 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 16 Abs.1a iVm 99 Abs.3a und 2. §§ 16 Abs.2b iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden verhängt, weil er am 3. Juli 1991 gegen 12.35 Uhr den PKW auf der Salzkammergutstraße B145 im Gemeindegebiet Ebensee in Richtung Gmunden gelenkt habe, wobei er auf Höhe des Löwendenkmales 1.) Trotz Gegenverkehr mehrere in gleicher Richtung fahrende Kraftfahrzeuge überholt habe, wodurch der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges in der Weise behindert worden sei, daß er sein Fahrzeug an den äußerst rechten Fahrbahnrand auslenken habe müssen.

2.) In einer unübersichtlichen Linkskurve mehrere in gleicher Richtung fahrende mehrspurige Kraftfahrzeuge überholt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil aus der Aktenlage schon ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Behörde sei bereits bekannt, daß es sich bei der unübersichtlichen Linkskurve um eine Engstelle handle, in der ungenügend Platz für drei mehrspurige Fahrzeuge sei.

Trotzdem laste sie ihm an, er habe vor ihm fahrende Fahrzeuge trotz Gegenverkehr dort überholt, obwohl diese Umstände unweigerlich zu einem Zusammenstoß geführt hätten.

Überdies sei die Aussage des Herrn B unglaubwürdig.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, wobei der technische Amtssachverständige Ing. S zur Erstattung eines Gutachtens im Rahmen einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ersucht wurde.

Im Rahmen eines in einem anderen Verwaltungsstrafverfahren in ähnlicher Angelegenheit am 28. April 1994 durchgeführten Ortsaugenscheines im Bereich der Salzkammergut Bundesstraße in der Nähe der Löwendenkmalkurve hat der Amtssachverständige festgestellt, daß die B145 aufgrund einer Straßenbegradigung insofern einen anderen Verlauf als zur Tatzeit erhalten hat, als ein Schutzbauwerk offensichtlich gegen Lawinen- bzw Steinschlag - errichtet wurde, sodaß die Sichtverhältnisse eine gravierende Änderung erfahren haben.

Da aus dem gegenständlichen Verfahrensakt hervorgeht, daß das in Rede stehende Überholmanöver in der Kurve vor dem Löwendenkmal stattgefunden hat, ist aus der Sicht des technischen Amtssachverständigen nicht mehr möglich, die Anzeige bzw die Angaben des Zeugen B nachzuvollziehen.

Die Erstellung eines technischen Sachverständigengutachtens als Grundlage für den in Rede stehenden Tatvorwurf ist daher aufgrund der Änderung der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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