Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420808/15/Br/Ka

Linz, 04.11.2013

 

 

 

 
E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde der Frau x, vom 07. August 2013, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 26. Juni 2013,  durch dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz, vertreten durch x,  Rechtsanwälte OG, x, nach der am 30. Oktober 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde mit den darin enthaltenen Anträgen der Feststellung der Rechtswidrigkeit (Abschneiden der Äste, sowie Betreten u. Befahren des Grundstückes die behauptete Verschiebung des Grenzsteins)  wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz (belangte Behörde der Bürgermeister) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs.1 Z2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67 Abs.1 Z2, § 67c und § 79a AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  Die Beschwerdeführerin hat durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterschaft mit Schriftsatz vom 7.8.2013 unter Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht und unter Hinweis auf § 10 Abs.2 AVG u. § 8 Abs.1 RAO, einem  beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 12.08.2013 einlangende, gegen den Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz, wegen Anordnung von Ausästungen auf dem Grund und an Bäumen der Berufungswerberin, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,  eine auf Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG gestützte Beschwerde mit nachfolgenden Inhalt eingebracht:

 

„II. SACHVERHALT:

 

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der Grundstücke x

 

 

 

Am 26.6.2013 gegen 7:49 Uhr musste die beschwerdeführende Partei fest­stellen, dass in Entsprechung des Auftrages des Bürgermeisters x  der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz und der Anwei­sung des Amtsleiters der Marktgemeinde St, Marienkirchen an der Polsenz Josef X mit einem Traktor samt hydraulischen Schneidwerkzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x, welcher auf Frau x, zugelassen ist, das Grundstück der be­schwerdeführenden Partei x widerrechtlich befahren wurde und Äste von Bäumen, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, auf der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei mit dem am Traktor angebrachten Schneidewerkzeuq abgesägt wurden,

 

 

 

Dieses Absägen von Ästen auf dem Grund einer im Eigentum der beschwer­deführenden Partei stehenden Grundfläche und das Eindringen in den dies­bezüglichen Luftraum der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei er­folgte ohne gesetzliche Grundlage und ohne bezügliche Vollstreckungsverfü­gung, somit gesetzwidrig. Es wurden Äste von einer Buche, welche im Eigen­tum der beschwerdeführenden Partei steht, widerrechtlich abgeschnitten und des weiteren Äste von Nussbäumen, welche ebenfalls im Eigentum der be­schwerdeführenden Partei stehen. Dasselbe wurde auch bei einer Esche und einer Weide gemacht.

 

 

 

Gegen 8:16 Uhr trafen auch Herr x und Herr Dl (richtig wohl BI [Bezirksinspektor] x von der Polizeiinspektion Prambachkirchen an der Vorfallsstelle ein. Die beschwerde­führende Partei und ihr Gatte erklärten Herrn x und Herrn x den Sachverhalt und zeigten ihnen den Grenzverlauf anhand der in der Natur verlaufenden Grenzmarken.

 

Nach längeren Diskussionen, ob das Herunterschneiden der Buche und aller anderen Gehölze überhaupt erlaubt ist oder nicht, wurde auch von Herrn x und Herrn x in ihrer Anwesenheit geduldet und von Herrn x sogar angeordnet, dass die Buche bis zu einer Höhe von 4,5 m aufwärts heruntergeschnitten wird.

 

 

 

Dies alles geschah trotz Hinweises der beschwerdeführenden Partei auf die diesbezügliche Unzulässigkeit und den Eingriff in das Privateigentum der be­schwerdeführenden Partei sowie des Hinweises der beschwerdeführenden Partei, dass keine öffentliche Straße im Sinne der Bestimmungen des Stra­ßengesetzes vorhanden sei und trotz diesbezüglicher ausdrücklicher Proteste der beschwerdeführenden Partei.

 

 

 

Daraufhin erfolgte das Abschneiden von Ästen mit dem Schneidwerkzeug des Traktors.

 

 

 

Das Abschneiden erfolgte in der Gestalt, dass dieses auf der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei durchgeführt wurde. Es wurde daher nicht nur ein allfälliger Überhang abgeschnitten, sondern auch Äste in einem Bereich, der eindeutig auf der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei situiert ist,  ganz abgesehen davon ist aber auch das Abschneiden eines Überhangs auf einem öffentlichen Gut ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Vorlie­gen eines rechtskräftigen Bescheides samt Vollstreckungsverfügung unzuläs­sig.

 

 

 

Dies alles geschah gegen den ausdrücklich erklärten Willen der beschwerde­führenden Partei.

 

 

 

Weder für das Befahren des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei .noch für das Abschneiden der Äste und das damit bedingte Eindringen in den Luftraum der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei bestand ein entsprechender Rechtstitel, sodass die diesbezügliche Vorgangsweise ge­setzwidrig erfolgte.

 

 

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass kein Überhang vorhanden war, der das Befahren des Grundstücks x beeinträchtigt hätte,

 

 

 

Über Vorhalt der beschwerdeführenden Partei, dass es sich hier um eine rechtswidrige Aktion handeln würde, wurde die Behauptung aufgestellt, dass der Güterweg am Ende 6 m breit sei und die weiterführende „Gemeindestra­ße“ 1154/1 4 m breit sei. Daher werde „alles" zwei Meter neben der Fahrbahn ausgeschnitten, Die beschwerdeführende Partei sprach sich ausdrücklich ge­gen diese angekündigten Maßnahmen aus.

 

Auch auf die Vorhaltungen der beschwerdeführenden Partei betreffend den Grenzverlauf, der durch die entsprechenden Metallmarken in der Natur er­sichtlich ist und im Beweissicherungsverfahren festgestellt wurde, wurde nicht reagiert, sondern vielmehr die Erklärung abgegeben, dass man davon über­haupt nichts wisse.

 

 

 

Auch die Information der Beteiligten durch die beschwerdeführenden Partei betreffend die Grenzmarken am Ende des Güterweges und über die beiden ersten Grenzpflöcke bzw. den Granitstein wurden ignoriert.

 

 

 

Vielmehr wurde das völlig unnötige Abschneiden von Ästen der Nussbäume der beschwerdeführenden Partei begonnen, Es ragten aber ohnehin keine Äste auf das Grundstück x, weil die beschwerdeführende Partei selbst alles im Frühling alles abgeschnitten hatte.

 

 

 

Plötzlich befuhr der Fahrer des Traktors auch noch auf eine Breite von min­destens 1,3 m und auf einer Länge von mindestens 10 m das Grundstück der beschwerdeführenden Partei Nr. x Es wurden eindeutig auch auf dem Grundstück x die Äste der Esche, des Nussbaumes und zwei größere Äste der ersten Weide abgeschnitten.

 

 

 

Daraufhin wurden Anstalten gemacht, auf der Grundfläche der beschwerde­führenden Partei weiter zu fahren und alles „niederzuwalzen" und „abzuhol­zen". Nur der körperliche Widerstand der beschwerdeführenden Partei konnte hier entsprechende Weiterungen verhindern.  Es wurde auch der Granitstein mit dem Grenzpflock im Zusammenhang mit dieser Aktion verschoben wurde, wobei der Traktor auch in der Folge wiederum das Grundstück Nr. x be­fuhr, die Äste der Weide am Traktor mitschleifend bis hinauf hinter die Nuss­bäume,

 

 

 

Beweis:     Lichtbilder vom 26.6.2013,

 

Zeuge x, zu laden per Adresse der klagen­den Partei

 

 

 

III. BESCHWERDEPUNKTE UND ANTRÄGE

 

 

 

1. Da die beschwerdeführende Partei durch die oben beschriebene Ausübung unmittel-

 

barer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz und den ihm zurechenbaren Amtsleiter x und durch die Polizeibeamten x und x von der Polizeiinspektion Prambachkirchen in ihrem subjektiv-öffentlichen Rechten ver­letzt wurde und zwar:

 

 

 

• in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums erhebt die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist - die beschwerdefüh­rende Partei hat von dieser im Rahmen dieser Maßnahmenbeschwerde inkriminier­ten Maßnahme erstmals am 26.6,2013 Kenntnis erlangt - durch ihre bevollmächtig­ten Vertreter gemäß Art. 129 a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67 a Abs. 1 Z 2 und §§ 67 c ff AVG

 

 

 

BESCHWERDE

 

 

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - in dessen Sprengel die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde.

 

 

 

Die beschwerdeführende Partei stellt gestützt auf obiges Vorbringen unter Geltend­machung einfach gesetzlicher und verfassungsgesetzlicher Rechtsverletzung die

 

 

 

ANTRÄGE

 

 

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dieser möge

 

a)                         gemäß § 67c Abs.3 AVG den hiemit angefochtenen Verwaltungsakt, und zwar

 

 

 

• das Abscheiden von Ästen an Bäumen der beschwerdeführenden Partei auf deren Grundstück

 

 

 

• das Betreten und Befahren der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei ste­henden Grundfläche auf dem Grundstück Nr. 519 EZ 1 KG 45008 Fürneredt

 

 

 

• das Verschieben eines Grenzsteins mit Grenzpflog für rechtswidrig erklären; sowie

 

 

 

b) gemäß § 79 a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II 2001/499 er-

 

kennen. Die Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz und der Rechtsträger, dem die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Prambachkirchen funktionell zuzu­ordnen sind schuldig, die der beschwerdeführenden Partei durch das Verfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen ihrer bevollmächtigten Vertreter binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekuti­on zu ersetzen

 

 

 

c) gemäß § 67 d AVG eine mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durch-

 

führen.

 

 

 

IV. BESCHWERDEGRÜNDE

 

 

 

                             Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Anträge im Einzelnen wie folgt:

 

1. Die unter Punkt I dargestellten Maßnahmen sind als Akte unmittelbarer verwaltungs­behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Hoheitsverwaltung des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz und des ihm zurechenbaren Amtsleiters sowie der Polizeibeamten der Polizeiinspektion Pram­bachkirchen zu qualifizieren,

 

 

 

·                       Die gesetzlichen Bestimmungen geben dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen in dem im Beschwerdefall relevanten Bereich hoheitliche Befugnisse an die Hand. Da dies der Fall ist, ist der Charakter der von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen diese Beschwerde bekämpften Maßnahmen als Ausübung be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, wobei es sich hier um Maß­nahmen gehandelt hat, die von vorne herein dem Bereich der Hoheitsverwaltung zu­geordnet werden könnten (VwGH 12.11.2002, ZL 2002/07/0089, VwGH 08.02.1995, ZI 93/03/0093).

 

 

 

·                       Diesen Maßnahmen kann nicht von vorne herein der normative Charakter bzw, die Einstufung als (Duldungs-) Befehl abgesprochen werden, vor dem Hintergrund, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz diese Maß­nahmen in Auftrag gegeben hat.

 

 

 

·                       Ein Berufen auf § 422 ABGB ist nicht möglich, da § 422 ABGB nicht zur Entfernung eines im öffentlichen Gut hineinragenden Überwuchses privatrechtlich berechtigt (EF ES 87.150 ua), sodass davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme des Abschneiden der Äste im Rahmen der Hoheitsverwaltung durch den Bürgermeister der Markt­gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz veranlasst worden ist.

 

 

 

2.                     Der Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen hätte einen rechtskräftigen Entfernungsauftrag erwirken müssen. Er war nicht berechtigt ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Grundfläche der beschwerdeführenden Partei durch seine Organe betreten und befahren zu lassen, deren Luftraum über ihrem Grundstück zu verletzen, deren Bäume zu beschädigen und deren Äste abschneiden zu lassen, dies noch dazu auf der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei,

 

 

 

3.                      Diese Beschwerde wird eingebracht zur Vermeidung einer Verfristung für den Fall, dass gegenständlich ein Besitzstörungsverfahren unzulässig sein sollte. Diesbezüg­lich wird bekannt gegeben, dass die beschwerdeführende Partei zu GZ: 6 C 552/13i des BG Eferding auch eine Besitzstörungsklage eingebracht hat, um eine diesbezüg­liche Verfristung der Besitzstörungsklage zu vermeiden. Die beschwerdeführende Partei erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass das gegenständliche Ver­fahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Besitzstörungsverfahrens ausgesetzt wird, um eine diesbezügliche Zweigleisigkeit zu vermeiden,

 

 

 

An Kosten werden verzeichnet

 

 

 

Schriftsatzaufwand der beschwerdeführenden Partei.                                €     737,60

 

Eingabegebühr                                                                                       €       14,30

 

Fahrtkosten, die gesondert verzeichnet werden

 

 

 

Peuerbach, am 7.8.2013                                                          x“

 

 

1.1. Mit diesen Ausführungen wird ein mit einer Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfender Rechtseingriff nicht aufgezeigt!

 

 

2. Der belangten Behörde wurde am 19.8.2013 die Beschwerde zugestellt und gleichzeitig zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift binnen vier Wochen eingeladen.

 

 

 

2.1. Mit Schriftsatz vom wurde folgende Gegenschrift erstattet:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt die belangte Behörde mit, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die x Rechtsanwälte OG, x, beauftragt hat.

 

Der belangten Behörde wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde am 19.8.2013 zugestellt, mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen eine Gegenschrift einzubringen.

 

Fristgerecht erstattet sohin die ausgewiesene Rechtsvertreterin nachstehende

 

Gegenschrift

 

an den UVS des Landes Oberösterreich und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

 

I.

 

1. Mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die von der beschwedeführenden Partei behaupteten und angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich das (angebliche) Abschneiden von Ästen und Bäumen auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei, das (behauptete) Betreten und Befahren der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundfläche auf dem Grundstück Nr. x EZ 1 KG x, sowie das (angebliche) Verschieben eines Grenzsteines mit Grenzpflock für rechtswidrig zu erklären und die Marktgemeinde St. Marienkirchen, sowie den Rechtsträger, dem die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Prambachkirchen funktionell zuzuordnen sind, schuldig zu erkennen, die der beschwerdeführenden Partei durch das Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

Weiters beantragt die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung und die Durchführung eines Lokalaugenscheins.

 

2. Seitens des UVS des Landes Oberösterreich wurde die belangte Behörde ersucht, darzustellen, inwieweit die nunmehr in Beschwer gezogene Maßnahme einen örtlichen und/oder sachlichen Zusammenhang mit der Beschwerde aus dem Vorjahr darstellt, bzw. ob es sich allenfalls um eine Fortsetzung der vorjährigen, scheinbar dem gleichen Ziel dienlichen Arbeiten handelte.

 

Diesbezüglich erlaubt sich die belangte Behörde festzuhalten, dass es sich sowohl bei den Maßnahmen vom 22.08.2012 (gegenständlich dem Verfahren VwSen-420765/10/Br/Ai), als auch bei den nunmehr in Beschwer gezogenen Maßnahmen der belangten Behörde vom 26.6.2013 um unbedingt erforderliche Arbeiten zur Erhaltung der Befahrbarkeit der öffentlichen Straße auf dem Grundstück Nr. x KG x handelte, die von der belangten Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als Straßenerhalter durchgeführt wurden.

 

Die im August 2012 durchgeführten Arbeiten umfassten allerdings auch Instandhaltungsarbeiten an der Straße selbst, während nunmehr lediglich die auf die öffentliche Straße ragenden Äste seitens der belangten Behörde ausgeästet wurden.

 

3. Zum wiederholten Male sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, nämlich sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit der gegenständlichen öffentlichen Straße auf dem Grundstück Nr. x KG x entweder durch Maßnahmenbeschwerden oder auf dem Zivilrechtsweg zu bekämpfen, Teil einer von der Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren konsequent verfolgten Strategie ist, mit der versucht wird, die Benutzbarkeit der Straße zu verhindern, um in weiterer Folge darauf hinweisen zu können, dass ohnehin auf der gegenständlichen Straße kein öffentlicher Verkehr möglich ist bzw. stattfindet und aus diesem Grund die Straße aufzulassen sei.

 

II.

 

Bevor auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eingegangen wird, ist festzuhalten, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, mit dem Lücken im Rechtssystem geschlossen werden sollen. Eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein-und desselben Rechts sollte damit nicht geschaffen werden.

 

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, sind die in Beschwer gezogenen Maßnahmen (behauptetes Abschneiden von Ästen auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei, angebliches Befahren und Betreten des Grundstückes, behauptetes Verschieben eines Granitsteines) auch Gegenstand einer von ihr beim BG Eferding eingebrachten Besitzstörungsklage (Verfahren zu 6 C 552/13). Der Gegenstand dieses Zivilverfahrens deckt sich zur Gänze mit dem Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde.

 

Da eine Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS nur dann zum Tragen kommt, wenn keine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht (Vgl. Walther/Thiel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. zu § 67a AVG) und nach Ansicht der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der belangten Behörde mittels Besitzstörungsklage bekämpft werden können, ist -dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei folgend - die gegenständliche Beschwerde schon deshalb nicht zulässig.

 

III.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wird Nachstehendes ausgeführt:

 

1. Richtig ist zwar, dass am 26.6.2013 die auf das öffentliche Gut x  ragenden Äste seitens der belangten Behörde abgeschnitten wurden. Diese Arbeiten waren insbesondere deshalb notwendig, da die Beschwerdeführerin, als Eigentümerin der Grundstücke x KG x, ihre Verpflichtung gem. § 91 StVO zur Ausästung bzw. Entfernung von Bäumen, Sträuchern und Hecken in keiner Weise nachkam (und auch nach wie vor nicht nachkommt).

2. Unrichtig ist demnach das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Frühjahr 2013 selbst alle auf die Straße ragende Äste abgeschnitten, sodass zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Maßnahme kein Überhang vorhanden gewesen wäre.

 

Wie sich aus dem von der belangten Behörde im Anhang vorgelegten Lichtbild ergibt, ragten die Äste und Zweige der am Grundstück der Beschwerdeführerin befindlichen Bäume so massiv in die öffentliche Straße, dass beim Befahren des Weges die Gefahr einer Beschädigung an den jeweiligen Fahrzeugen bestand. Aus diesem Grund war die belangte Behörde als Straßenerhalter verpflichtet, die nunmehr in Beschwer gezogenen Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 89 a 00 Straßengesetz die in die öffentliche Straße ragenden und den Verkehr beeinträchtigenden Äste zu entfernen.

 

3. Bestritten wird weiters die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Zuge der erforderlichen Maßnahmen sei das Grundstück der beschwerdeführenden Partei widerrechtlich befahren worden und wären Äste von Bäumen auf der Grundfläche der beschwerdeführenden Partei mit dem am Traktor angebrachten Schneidewerkzeug abgesägt worden.

 

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bekannten und in der Vergangenheit zahlreich aufgetretenen Probleme mit der Beschwerdeführerin bei all den durchgeführten Arbeiten mit äußerster Vorsicht vorgegangen und ganz besonders darauf Bedacht genommen wurde, das Grundstück der Beschwerdeführerin weder zu befahren noch zu begehen. Insbesondere wurden ausschließlich die in das öffentliche Gut hineinragenden Äste entfernt.

Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst für den Fall, dass es im Zuge der Arbeiten tatsächlich zu einem geringfügigen Betreten oder Befahren des Grundstückes gekommen wäre, dies keine rechtswidrige Handlung in Form einer Zwangsausübung darstellen würde.

 

4.                   Unrichtig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei im Zuge der Arbeiten ein Granitstein verschoben worden, der als Grenzstein diene.

Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Stein mit Sicherheit um keinen Grenzstein handelt, wird auch bestritten, dass der Stein von der belangten Behörde verschoben wurde.

 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der gegenständliche Granitstein auch Gegenstand eines von der beschwerdeführenden Partei anhängig gemachten Zivilverfahrens vor dem BG Eferding ist, in dem das angebliche Verschieben des Steines dem dort Beklagten (der in keinem Zusammenhang mit der belangten Behörde steht) angelastet wird!

 

Der guten Ordnung halber erlaubt sich der Rechtsvertreter der belangten Behörde (der auch Beklagtenvertreter im Zivilverfahren vor dem BG Eferding zu 6 C 608/13z ist) ausdrücklich festzuhalten, dass er von dem Beklagten ausdrücklich ermächtigt wurde, diese Information im gegenständlichen Verfahren vor dem UVS zu verwenden.

 

Aufgrund der zweigleisigen Geltendmachung ein und desselben Sachverhaltes scheint der Schluss zulässig, dass die Beschwerdeführerin das „Verschulden" an einem allfälligem Verschieben des Granitsteines keinesfalls zuordnen kann, sondern vielmehr versucht, durch in alle Richtungen gestreute Vorwürfe, Klagen und Beschwerden nicht nur die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen an der öffentlichen Straße zu verhindern, sondern auch private Straßenbenützer so zu verunsichern, dass sie lieber einen Umweg in Kauf nehmen, als sich durch das Befahren der Straße den (ungerechtfertigten) Anzeigen und Klagen der Beschwerdeführerin auszusetzen.

 

5. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine angebliche „Verletzung des Luftraumes" zeigt, dass es sich bei dem Vorgehen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich um schikanöse Maßnahmen handelt, mit denen die oben beschriebene Strategie zur Verhinderung der Befahrbarkeit der gegenständlichen öffentlichen Straße verfolgt wird, um schlussendlich die angestrebte Auflassung dieser Straße zu erreichen.

 

 

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch die getroffenen Maßnahmen, nämlich das Ausästen in Form des Abschneidens und Entfernen in den Straßenbereich hängender Äste, nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Straßenerhalter nachkam. Diese Arbeiten stellen mit Sicherheit keinen ungerechtfertigten oder überschießenden Eingriff in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin dar.

Abschließend teilt die belangte Behörde auf Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit, dass seitens der belangten Behörde keine mündliche Verhandlung und auch kein Lokalaugenschein beantragt wird.

 

 

V.

 

Aus den oben angeführten Gründen wird gestellt der

 

Antrag,

 

1. die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, in eventu,

2. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

3. jedenfalls die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oberösterreichs im gesetzlichen Ausmaß zu Händen ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Grieskirchen, am 16.9.2013

Marktgemeinde St. Marienkirchen a. d. Polsenz

 

An Kosten werden verzeichnet:

Schriftsatzaufwand: €       368,80

 

Beilage:

1.                   Lichtbild, zeigend die in die öffentliche Straße ragenden Äste im Juni 2013

 

 

2.1. Das der Gegenschrift implementierte Bild kann hier nicht dargestellt werden.

 

 

2.2. Mit diesen Ausführungen und insbesondere dem Hinweis auf die zahlreichen Vorverfahren,  sowie die darin seitens der belangten Behörde (etwa die Behauptung einer „Luftraumverletzung“) in Verhinderung der Befahrbarkeit des Weges auf dem öffentlichen Gut x, im südlichem Anschluss an den „Güterweg x, vermuteten und völlig als überzogen bezeichneten Rechtsverfolgung, ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht!

So gelangt dies zuletzt auch im Endbeschluss v. 28.10.2013 des von x wegen vergleichbarer Maßnahmen an seinem ebenfalls in westlicher Seite an diese Wegparzelle angrenzenden Grundstücks, in dem anhängig gemachten Besitzstörungsverfahren zum Ausdruck. Damit Letztgenannter mit seinem Rechtsstandpunkt ebenfalls nicht durch.

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der belangten Behörde unter Übermittlung der Beschwerdeschrift zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen.

Beigeschafft wurde das Verhandlungsprotokoll und das Urteil des vom Grundnachbarn M. L., unter anderen Personen auch gegen die belangte Behörde, wegen von dieser ebenfalls dort bereits am 22.8.2012,   auf dessen der gegenständlichen gegenüber liegendem Grundparzelle Nr. x durchgeführten Ausästungsarbeiten ein Besitzstörungsverfahren beim BG-Eferding, GZ: 6 C 636/12s – 19) anhängig machte. Ferner wurde Beweis geführt durch  Einschau in die bisher von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten, im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde auf dem sogenannten Güterweg x (= GrundstückNr. x) schon früher durchgeführter Arbeiten, derentwegen beim Unabhängigen Verwaltungssenat  ebenfalls schon anhängig gewesener Verfahren (insb. H. Erk. v. 12.1.2010, VwSen-420614, VwSen-420634, sowie VwSen-420665).

Ebenfalls wurden Dokumente aus von der Beschwerdeführerin betriebenen Homepage gesichtet, wobei insbesondere darin veröffentlichten Medienberichte anlässlich der Öffentlichen mündlichen Verhandlung in deren grundsätzlichen Inhalte zur Erörterung gelangten.

Verlesen wurde daraus insbesondere die Zeugenaussage des früheren Bürgermeisters der belangten Behörde, x vor dem Landeskriminalamt am 4.4.2008, sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.3.2010 an den Bürgermeister als belangte Behörde; sowie ein Gedächtnisprotokoll des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 10.3.2010 über ein Gespräch beim Bezirkshauptmann von Eferding. Ein Artikel aus den oberösterreichischen Nachrichten vom 14.7.2009, mit der Headline „x: ‚x‘ erneut unter Verdacht des Amtsmissbrauches“;  ein Rundschreiben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten an alle Gemeinden Oberösterreichs, datiert mit 24.7.2009; ein Artikel aus „x“; Titel:  „x!“; ein weiterer Medienbericht aus diesem Druckwerk mit dem Titel: „x?; aus unbekannter Quelle ein Bericht: „Beweismittel Vernichtung nach § 295 StGB und mutwillige Verschleuderung von Steuergeldern“; Ein Aktenvermerk vom 5.10.2009, GZ: Bau-233/WB-sonst; Beweis erhoben wurde ferner durch Rücksprache am 21.10.2013 mit dem Sachbearbeiter des Verfahrens, GZ: BauR-012121 bzw. der diesbezüglich erstellte Aktenvermerk v. 21.10.2013,  (ON 11) sowie durch Rücksprache mit der Sachbearbeiterin über den Verfahrensstand, AZ: WA 2011/105.884/3-PU/M. Beigeschafft wurde daraus das diesem Verfahrensakt einliegende und von der Beschwerdeführerin und deren Gatten in Auftrag gegebene straßenbautechnische Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. J. xvom 17.8.2010.  Schließlich wurde die Beschwerdeführerin und der Amtsleiter der belangten Behörde x, anlässlich des antragsgemäß im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten  Ortsaugenscheins, zur Sache befragt.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden ferner die Zeugen x, Dr. J. x H. x(Gatte der Beschwerdeführerin) und Ing. x seitens der Beschwerdeführerin, sowie seitens der belangten Behörde deren Amtsleiter, x stellig gemacht und vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Zeugen zur Sache einvernommen.

Der Bürgermeister x wurde in seiner Behördenfunktion zur Sache gehört.

Im Rahmen des Ortsaugenscheins erfolgte eine Begehung der Parzelle x bis zum Anwesen x, welches etwa 450 m südlich des Anwesens der Beschwerdeführerin gelegen ist (siehe Verhandlungsprotokoll).

Anlässlich der Öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Rechtsvertretern jeweils ein Kompendium mit Fotos und Entscheidungen über den bisherigen Verlauf des Streitgegenstandes Beschwerdeführerin gg. die belangte Behörde vorgelegt.

Diese wurden als Beilage .\1 (belangte Behörde) und Beilage .\ (Beschwerdeführerin) zum Akt genommen.

 

 

 

3.1. Vorbemerkung zur Behandlung dieser Beschwerde:

Im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde sowohl mit den Parteienvertretern, der Beschwerdeführerin sowie dem Amtsleiter der belangten Behörde Kontakt betreffend das breit anzulegende Verfahren aufgenommen. Unter Hinweis auf das im Rahmen dieses Verfahrens seitens des Unabhängigen Verwaltungssenat beabsichtigten Bemühens zur dringend geboten scheinenden Befriedung dieses sich über Jahre erstrecken Rechtsstreites beizutragen, da es bei diesem Rechtsstreit im Grunde wohl kaum um wirtschaftliche Interessen, sondern seitens der Beschwerdeführerin vielmehr um die unerbittliche Verfechtung vom Rechtsstandpunkten zu gehen scheint, der mit  bloß rechtlichen Mitteln zumindest absehbar nicht zu lösen sein dürfte. Es wurde von hier ebenfalls darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung keine wie immer geartete rechtsgestaltende, sondern allenfalls nur Indizwirkung zuzuordnen sein wird. Dieser aufwändigen Beweisführung stimmten die Parteien und deren Vertreter auch zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich daher vorweg auch noch zur Feststellung veranlasst, dass es des besseren Überblicks für die Erfassung und Qualifizierbarkeit dieser Streitsache, eine durchaus ausholende Zusammenschau des bisherigen Geschehens indiziert ist, wenngleich letztlich diese feststellende Rückschau in diesem Verfahren, wie oben schon dargestellt, nicht oder nur am Rande als entscheidungswesentlich bezeichnet werden kann. Diese bloß verweisenden Ausführungen sind ferner auch nur illustrativ und können keineswegs einen Anspruch auf deren inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit begründen. Sie bilden wohl ein Mosaik über die Motive und Ansatzpunkte dieses Streitgegenstandes, der sich, wie etwa aus dem mit Beilage .\1 ON 5 aus dem dortigen Beschluss des LG-Wels 12.9.2007, GZ: 22 R 246/07v, insbesondere aus dessen Seite 16 hervorgeht, ein exakter Grenzverlauf schon damals nicht feststellbar war, sodass auf der Beweisebene der Besitzstand gemäß der Beschaffenheit in der Natur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im Wesentlichen grundgelegt schien. Nicht anders kann der Grenzverlauf in diesem Verfahren als nicht exakt feststehend gelten, wobei dies der Benützung mit (Kraft-)Fahrzeugen keinen Abbruch tun kann.

Diese Vorverfahren sind nicht präjudiziell für die Beurteilung der hier beschwerdegegenständlichen Maßnahme, jedoch vermögen sie insgesamt als Gesamtmosaik für die Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde sachlich brauchbare Anhaltspunkte indizieren.

Hervorzuheben gilt es wohl, dass sich das Ergebnis der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen der Öffentlichen mündlichen Verhandlung  getätigten originären Beweisaufnahmen mit den früheren Bildmaterialien weitestgehend in Einklang zu bringen sind.

Der Beschwerdeführerin und deren Gatten, sowie dem sich mit der Beschwerdeführerin in einer Art Streitgemeinschaft zusammengefundenen X, geht es offenkundig im Wesentlichen, einerseits um die Beibehaltung des Zustandes dieser Wegparzelle wie dieser sich im Jahre 1995 (zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft x) vermeintlich befunden hat.  Gegen die Errichtung eines zwischenzeitig zwangsweise entfernten Zauns in südlicher Richtung (auf den Parzellen x und x) hatte der damalige Bürgermeister keine Einwände erhoben.

Die Bezeichnung öffentliches Gut ist folglich mit der Kurzbezeichnung „x“ zu sehen.

 

 

3.3. Geraffte Darstellung der Vorgeschichte:

Mit Bezug auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen aus zahlreichen Vorverfahren um das Gemeindegrundstück Nr. x zu den angrenzenden Parzellen der Beschwerdeführerin (und deren Ehegatten), und der daraus weitgehend als gesichert anzusehenden Faktenlage, lassen sich folgende Feststellungen treffen:

Die  Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. x, Nr. x sowie Nr. x  grenzen über eine Distanz von  geschätzten 450 Metern an das aus dem Grundbuch als öffentliches Gut eingetragenen Grundstücks Nr. x, welches vom Anwesen der Beschwerdeführerin auf etwa 200 m vorerst in südöstlicher und dann  in südlicher Richtung verläuft. Laut Abfrage der Katastermappe aus dem Oö. Rauminformationssystem ist das hier verfahrensrelevante Grundstück  als ‚Straßenverkehrsanlage‘ benannt (ON 12)

Das Grundstück x umfasst eine Fläche von 3.373 m²  und befindet sich laut Grundbuch (Doris-Abfrage 15.10.2013) im Eigentum der belangten Behörde.  In der Natur scheint dieses seit jeher als sogenannter Güter- oder Feldweg beschaffen (gewesen) zu sein. Dies wurde etwa in dem für die Beschwerdeführerschaft abweisenden Erkenntnis des VwGH v. 28.9.1999, Zl. 99/05/0137, gg. den Bescheid der Oö. Landesregierung v. 6.5.1999, Zl. BauR-012121/2-1999-See/Vi im Ergebnis auch schon so dargestellt. Darin wurde die im öffentlichen Gut stehende Wegparzelle mit einer Länge von 450 m bezeichnet. Dem letztzitierten Erkenntnis lag ein Beschluss des Gemeinderates bezeichneten Gemeinde (hier die belangte Behörde) zu Grunde, dem zur Folge ein auf einer Länge von 170 m errichteter und 1,5 m hoher Maschendrahtzaun und dessen 47 Holzstehern zu entfernen gewesen ist.

Rechtlich hat darin der Verwaltungsgerichtshof auf § 18 Abs.1 des Oö. Straßengesetzes 1991 verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Beseitigung von entgegen dem Gesetz errichtete Bauten oder Anlagen dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen sind.

Diesem Beschwerdefall lag die Auffassung zu Grunde, dass  eine Zustimmung für die Errichtung dieses Zaunes nicht vorgelegen habe. Auf Grund des im 2. Rechtsgang im Auftrag des Gemeinderates erstellten und als schlüssig  bezeichneten Gutachtens der Straßenbauabteilung der Oö. Landesregierung, sei zu Recht davon ausgegangen worden, dass die gefahrlose Benützung der Straße durch den errichteten Zaun beeinträchtigt worden wäre. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine Zustimmung für die Errichtung auch nicht zu erteilen gewesen. Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer wurde etwa darin erblickt, dass der verbleibende Raum wegen des Zaunes ein Ausweichen gegebenenfalls nicht ermöglicht hätte. Es wurde darin insbesondere auf die schweren landwirtschaftlichen Geräte verwiesen die dort die Straße benützten die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würden. Ebenfalls wurde vom Gericht unter Hinweis auf § 18 des Oö. Straßengesetzes und die darin erwähnten Bauten und sonstigen Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- u. Lagerplätze, Teiche Sand- und Schottergruben keine taxative Aufzählung darstellten. Demnach sei diese Darstellung dahingehend auszulegen, dass jegliche einer Benutzbarkeit entgegenstehende Einrichtung an bzw. neben einer Straße von diesem Verbot umfasst sei.

Das Gesetz stelle  dabei einerseits auf die öffentliche Widmung und gleichzeitig aber auch auf einen gewissen Grad einer widmungsgemäßen Benützung ab. Diese sei auch in einer bloß überwiegenden Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und/oder durch Anrainer begründet zu sehen.

 

 

3.3.1. Im Lichte der zuletzt genannten Rechtsentscheidung erweist sich etwa das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.3.2010 an die belangte Behörde zumindest in einem wesentlichen Teil als unzutreffend. Darin wird nämlich die Auffassung vertreten, dass der Weidezaun im Jahre 1995, sowie im April 1997 nach den damals maßgeblichen Bestimmungen rechtmäßig aufgestellt worden wäre. Dies hat sich offenkundig durch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als rechtsirrig erwiesen.

Die in der Folge im Zuge von Beseitigungsarbeiten seitens der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten anhängig gemachten Verfahren und erstatteten Strafanzeigen seinen an dieser Stelle erwähnt, worauf jedoch nicht weiter einzugehen ist. Soweit von hier überblickbar verliefen diese in aller Regel erfolglos.

Insgesamt scheint die Beschwerdeführerschaft der offenbar verfehlten Überzeugung zu unterliegen, einen Rechtsanspruch auf die Unveränderlichkeit eines früheren Zustandes eines benachbarten öffentlichen Gutes (Güterweges) zu haben und dies mit der Rechtsordnung erzwingen zu können.

 

 

3.3.2. Soweit aus den zitierten Medienberichten zu entnehmen ist, geht es bei diesem endlosen Rechtsstreit der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten gegen die Gemeinde, im Grunde um die Verhinderung der Erhaltung bzw. deren Anpassung an den gegenwärtigen Nutzungszweck der   aus Sicht der belangten Behörde seit jeher als Güterweg dienende Parzelle x. Das über Art und Umfang dieser Erhaltungsmaßnahme der belangten Behörde wohl ein Ermessensrahmen eingeräumt ist, soll auch schon an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

Die diesen Weg benützenden Fahrzeuge (insbesondere die landwirtschaftliche Fahrzeuge) im Laufe der Zeit wohl schwerer und breiter geworden sind, erfordert wohl auch eine größere Erhaltungsintensität, was  hier offenbar den Kern des Auseinanderdriftens der rechtlichen Standpunkte zu bilden scheint. Dies lässt sich zumindest aus der beigeschafften Korrespondenz sowie den Medienberichten nur unschwer ableiten. Die zwischenzeitig unüberbrückbar scheinenden Rechtsstandpunkte wurden offenbar durch unzählige persönliche und gruppendynamische Emotionen überlagert und haben, was letztlich zu einer regelrechten Verfahrensflut führte.

Insbesondere das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmens einer Zeugenaussage erwähnte massiven Aufgebot von Sicherheitsbeamten, hat wohl die Standpunkte noch mehr verhärtet.

Die Tragweite die sich zwischenzeitig für die Beschwerdeführerin, insbesondere mit Blick auf die Aufwendungen für die von ihr betreffend diese Wegparzelle Nr. x angestrengten Verfahren ergibt, lässt sich etwa auch aus einem Artikel in einer landwirtschaftlichen Fachzeitschrift „x“ erahnen, wenn darin etwa die Schlagzeile titelt: „x?“

Darin findet sich ausführlich die bisherige Streitsache jedoch primär aus der Sicht der Beschwerdeführerin  beschrieben, wonach sie und ihr Gatte vor nunmehr 18 Jahren das Anwesen in x mit einem es umgebenden landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz im Umfang von 6,3 ha käuflich erworben haben (Kaufvertrag Beilage.\1 ON 18).                                                                                                                    

Wenn in diesem Beitrag für die Familie x einhergegangenen negativen sozialen und durchaus nachvollziehbar als Schicksalshaft zu bezeichnenden Begleiterscheinungen aufgezeigt werden sollten, wird das auch von hier als wohl großes persönliches Problem für die Betroffenen nicht übersehen. Aber dennoch vermag dies weder der rechtlichen Beurteilung der Ausgangslage noch an der Beurteilung dieser in Beschwer gezogenen Maßnahmen nichts zu ändern.

Dass sich in weiterer Folge die Streitparteien auch zu keinem Vergleich durchringen konnten, muss an dieser Stelle ebenfalls als wertneutral und für dieses Verfahren einmal mehr als rechtlich unbeachtlich festgestellt werden. Nicht zuletzt konnte die Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen mit ihren Rechtsstandpunkt bei den Behörden, Gerichten und Höchstgerichten schlichtweg nicht durchdringen.

 

 

3.3.3. Bereits im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung des früheren Bürgermeisters der nunmehr belangten Behörde durch das Landeskriminalamt am 4.4.2008, legte dieser unter anderem dar, dass dieser im öffentlichen Gut stehende „Güterweg“ schon damals von Landwirten benützt wurde, diese sich jedoch nie ob des schon damals errichtet gewesenen Zaun beschwert hatten. Ebenfalls sei vom Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht davon die Rede gewesen, dass dieser Zaun etwa von landwirtschaftlichen Fahrzeugen beschädigt worden wäre.  Der frühere Bürgermeister  verweist darin etwa auf einen am 5.5.1995 mit dem Gatten der Beschwerdeführerin vorgenommenen Ortsaugenschein, an dem der Maschendrahtzaun besichtigt wurde, wobei damals für ihn als Bürgermeister alles in Ordnung gewesen sei. Bäume seien zu diesem Zeitpunkt noch keine gepflanzt gewesen. Der als öffentliches Gut (Güterweg oder im Rauminformationssystem auch Straßenverkehrsanlage genannt - (Parzellennummer x) ausgewiesene Bereich erschien für ihn damals ungehindert befahrbar. Bis zum Ende seiner Amtszeit habe es bezüglich dieses Zaunes im Hinblick auf die fehlende Befahrbarkeit dieses Güterweges keinerlei Beschwerden gegeben.

Aus dieser Aussage lässt sich nach hiesiger Auffassung daher durchaus der Schluss ziehen, dass dieser Weg sehr wohl auch schon vor nunmehr achtzehn Jahren als solcher von Fahrzeugen benutzt bzw. befahren wurde, wenngleich offenbar nur von einem sehr eingeschränkten ortsansässigen und ortskundigen Personenkreis, sowie zu dieser Zeit dem damaligen Stand der Technik und Agrarstruktur wohl noch xen Fahrzeugen.

 

 

3.3.4. Wie etwa auch bereits aus den hiesigen Maßnahmenbeschwerdeverfahren vom 6.5.2011, VwSen-420634/46/WEI/Ba und VwSen-440126/39/WEI/Ba hervorgeht, wird zur Stützung des Öffentlichkeitscharakters dieser Verkehrsfläche auf die h. Erkenntnisse vom 21.12.2007, VwSen-162502, sowie vom 7.1.2008, VwSen 162507 verwiesen. Diesen Verfahren lag eine auf einer Anzeige der Beschwerdeführerschaft fußende Bestrafung wegen des Befahrens des  Güterweges / der Wegparzelle x zu Grunde, wobei diese Fläche dem § 1 Abs.1 StVO (als für jedermann unter gleichen Bedingungen benutzbar und demnach als Straße mit  öffentlichen Verkehr) qualifiziert worden ist.

Verwiesen wird darin auf einen in Rechtskraft erwachsen Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 27.6.1997, Zl. 6c 421/97y, mit dem die Gemeinde in einem von dieser gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Gatten wegen Versetzen eines Zaunes, sowie durch Aufbringen von Erde, dem Anbringen von zwei Eisenpflöcken und die Anpflanzung von Jungbäumen auf dem bis dahin in der Natur vegetationsbedingt mehr oder weniger gut ersichtlichen öffentlichen Weg angestrengten Besitzstörungsverfahren Recht bekam, weil sie als klagende Partei in ihrem ruhigen Besitzstand gestört wurde. Die beklagte Partei wurde schuldig bekannt den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Die Folge dieses Urteils von der Beschwerdeführerin am 9.12.1997 eingebrachte Eigentumsfreiheitsklage verblieb in zwei Instanzen für die Beschwerdeführerin erfolglos. Es wurde weder die Tatsachen- noch die rechtswidrige als berechtigt angesehen.

Im zit. Erkenntnis wird ferner auf ein Schreiben der Baurechtsabteilung des Amtes der Oö Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 22.2.2006 (Aktenzahl nicht evident) Bezug genommen, worin aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde betreffend Versäumnis einer Widmung- und Einreihungsverordnung der fraglichen öffentlichen Wegparzelle (x) die Auffassung vertreten wird, dass Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, bis zum Beweis des Gegenteils als öffentliche Straße im Sinne des § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz gelten.

Zum Beweis des Verkehrsbedürfnisses wurden in einem Gutachten Fotos aus dem Jahr 1997 vorgelegt, die den Weg entlang des Weidezaun einen Traktor mit landwirtschaftlichen Gerät und einen Geländewagen zeigen (Hinweis auf Gutachten vom 10.7.1998, Zl. BauME- 090000/6768-1998/Sa/Lee.

Schließlich wurde im zitierten hiesigen Maßnahmenbeschwerde Verfahren auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.5.2010, Zlen: 2010/06/0035 und 2010/06/0051 und 0052 verwiesen, worin Anträge auf die Feststellung, ob das Weggrundstück x eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde war oder nicht, als unbegründet abgewiesen wurde.

Sehr wohl wurde unter anderen schon im h. Erkenntnis vom 6.5.2011, VwSen-420634/46/WIE/Ba festgehalten, dass allseits unbestritten die besagte Wegparzelle im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (der belangten Behörde) eingetragen und die Benutzung für allgemeine Verkehrszwecke durch die Gemeinde zugelassen sei. Selbst die im Laufe dieser lange währenden Streitsache vorgelegten Gutachten lassen eine diesbezüglich klare Aussage wohl nicht zu, wobei alle von einem mehr oder weniger relevanten Verkehrsgeschehen auszugehen scheinen.

Andererseits wird im VwGH-Erkenntnisses vom 28.2.2013, VwGH 2011/07/0264 der Straßencharakter als bislang noch nicht rechtsverbindlich festgestellt erachtet. Demnach wäre der Beschwerdeführerin nur über den Beweis iSd § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz eine entsprechende Beweisführung im Wege der zuständigen Behörde eröffnet.

Nun findet sich im System Doris im Güterwegverzeichnis als „Güterweg x“ wohl nur der vom Anwesen x bis zur etwa 450 m nordwestlich gelegenen Einmündung in die x-Gemeindestraße als solcher ausgewiesen (siehe Luftbild ON 13). Der südliche Verlauf dieses Weges ist in der Grundkatasterabfrage des System Doris (DKM) als „Straßenverkehrsanlage“ ausgewiesen (Luftbild ON 12).

Doch keineswegs könnte zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Annahme einer seitens der Beschwerdeführerin bereits erfolgten Wiederlegung der Vermutung iSd § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz ausgegangen werden.

Dies bildet jedoch den Gegenstand (Sache) für die rechtliche Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Maßnahme in Form des Befahrens des Grundstückes der Beschwerdeführerin  und der Ausästung deren Bäume.

An dieser Stelle sei auf die zivilrechtliche Legaldefinition eines Weges nach § 1319a Abs.2 ABGB verwiesen (ein Weg ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benutzt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis bestimmt ist), der erfüllt ist, wenn die Gemeinde den Zustand des Weges jedenfalls im Rahmen der Wege Halterhaftung nach § 1319a ABGB zu verantworten hat.

 

 

3.3.5. Zur Illustration eines ähnlichen Bestreibens und diesbezüglich mit der Beschwerdeführerin allenfalls abgestimmten Vorgehensweise, sei an dieser Stelle auf das im Ergebnis deckungsgleich im Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit betriebene Besitzstörungsverfahren des Grundnachbarn x (in diesem Verfahren als Zeuge geführt) verwiesen. Dieser hat wegen Ausästungsarbeiten am 22.8.2012 an dessen Obstbäumen auf der im südöstlichen Verlauf des öffentlichen Gutes x ebenfalls (gemeinsam mit der Beschwerdeführerin) eine Maßnahmenbeschwerde erhoben, die im h. Erk. 13. 11.2012, VwSen-420766 – wie damals auch die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin (VwSen-420765) – abgewiesen wurde. Gegen beide h. Erkenntnisse ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Auch hier scheint das rechtliche Konzept abermals dahin zu gehen, die ihm von der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen zur Befahrbarkeit des öffentlichen Gutes durch Einsprüche und Rechtsmittel zu verzögern um offenbar damit gleichsam „die Natur für sich arbeiten zu lassen“ und jeglichen Individualverkehr dort zu unterbinden.

Im dem in erster Instanz nun abgeschlossenen Besitzstörungsverfahren, bezeichnet das Bezirksgericht Eferding das öffentliche Gut x als Feldweg, an dem das Grundstück des x auf 180 m angrenzt. Beklagt wurde in diesem Verfahren einmal mehr einerseits vom Gericht als  geringfügig bezeichnete Ausästungen an Obstbäumen, deren Äste in den Weg ragten und ebenfalls Abzieharbeiten durch Erde die in den Weg geschwemmt worden war. Beklagt wurden neben der Gemeinde und dessen Amtsleiter, auch die die Arbeiten durchführende Firma, deren Geschäftsführung in nicht zuletzt auch der mit den Arbeiten betraute Arbeiter und Baggerfahrer. Wenn darin einmal mehr, namentlich „eine Luftraumverletzung“ durch Überschwenken den Privatgrundes mit dem Baggerarm ins Treffen geführt wird, ist das daraus abzuleitende Rechtsverständnis für sich sprechend.

Verdeutlicht wird in diesem Gerichtsentscheid wieder einmal, dass es um die Befahrbarkeit des öffentlichen Gutes geht, was von x in diesem Fall mit dem Rechtsinstitut der Besitzstörung – jedoch ebenfalls erfolglos -  zu unterbinden versuchte. Auch damals wurde die Polizei über Intervention des Gatten der Beschwerdeführerin beigezogen, wobei letztlich die Arbeiten in der Folge über Anweisung der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden.

Die gerichtliche Beweiswürdigung lässt sich in diesem Fall dahingehend zusammenfassen, dass die Darstellung des Klägers als überzogen erachtet wurde.

Die Eingriffe wurden im Ergebnis als im „notwendigen Umfang“ und die Vorgehensweis als „eher vorsichtig“ beurteilt. Die sogenannte „Luftraumverletzung“ wurde „als auf den Lichtbildern nicht erkennbar“ und daher nicht nachweisbar erachtet. Diese vom Gericht getroffene Beurteilung deckt sich bzw. lässt sich im Tenor folgelogisch mit den nachfolgenden Ausführungen in diesem  Verfahren (Punkt 4 ff).

 

 

 

3.4. Gutachten Dipl.-Ing. X:

Dem von der Beschwerdeführerin und deren Gatten in Auftrag gegebenen Gutachten des Dipl.-Ing. x, datiert mit 17.8.2010 und dem darin umfangreichen fotografischen Zustandsdokumentation der strittigen Parzelle kann zumindest kein überzeugender Anhaltspunkt nachvollzogen werden, dass selbst von keiner geringergradigen Verwendung als Verkehrsfläche auszugehen wäre, wenngleich – wie auch vor Ort feststellbar – auch noch gegenwärtig eine doch recht unterschiedliche Beschaffenheit zwischen dem nördlich und südlich vom Anwesen der Beschwerdeführerin verlaufenden Teil dieses „Weges“ besteht.

Dieses Gutachten bezeichnet sich als Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme eines Amtssachverständigen im Wasserrechtsverfahren im Zusammenhang mit Veränderungen seitens der belangten Behörde auf deren öffentlichen Gut (x).

Die darin umfassende Bilddokumentation belegt aber sehr wohl  die  Benützung durch mehrspurige Fahrzeuge wenn auch nur in sehr geringem Umfang,  wobei der Sachverständige diese Trasse als nicht dem Stand der „Straßen(bau)technik“ entsprechend zu sehen vermeint und aus der Beschaffenheit der geringen Spurrinnentiefen auf „unerhebliche verkehrliche Nutzung“ schlussfolgert. Der Abstand zu den Grundgrenzen mit 3,17 und 2,14 m an einer bestimmten Stelle, sowie der Abstand zu Bäumen wird darin als ungenügend für eine Verkehrsabwicklung bezeichnet (Seite 26 und 27 des Gutachtens).

Im Gutachten wird etwa auf Seite 32 eine in der Natur damals (im Jahr 2010) teilweise nicht mehr gegebene Erkennbarkeit eines Weges aufgezeigt.

Der Gutachter unterscheidet unter Hinweis auf § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz letztlich zwei Sichtweisen betreffend „öffentlicher Weg und dessen Verwendung zu Verkehrszwecken“, nämlich einer Betrachtung als Ganzes im Punkt 4.2.  (gemeint die gesamte Parzelle x)  und in Teilabschnitten (Punkt 4.3.). Um eine durchgehende Gesamtbreite von 3 m zu erreichen, müssten laut diesem Gutachten aus den angrenzenden Grundstücken 1.901 herausgetrennt werden.

Im erstgenannten Teil wird seitens Dipl.-Ing. x der Straßencharakter, wohl aus straßenbautechnischer Sicht beurteilt, klar verneint, im zweiten Teil wird im Ergebnis unterschieden „als  landwirtschaftlich genutzt (gemeint: mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen)“ und den gemäß der Diktion des Sachverständigen „streitverfangenen verkehrlich genutztem Teil“ [gemeint wohl für jeden Verkehrsteilnehmer zugänglichen Teil]).

Ein Beweis des Gegenteils iSd § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz, kann im Hinblick auf den unter Punkt 4.3. beschriebenen Teil der Parzelle x, letztlich selbst aus diesem Gutachten wohl kaum abgeleitet werden.

Im Rahmen dieses Verfahrens ist das bezeichnete Gutachten nicht verfahrensentscheidend, wenngleich es festzuhalten gilt, dass der Gutachter sich offenbar zu rechtlichen Beurteilungen veranlasst sah, welche jedoch in keiner wie immer gearteten Form ein normativer Gehalt zukommt. Es handelt sich wohl um ein zum Ausdruck gebrachte subjektive Rechtsüberzeugung des damals im Auftrag der Beschwerdeführerin  tätig gewordenen Privatgutachters.

Am Ende des Gutachtens setzt sich der Gutachter mit mehreren auf dieser Wegparzelle sichergebenden fahrzeugspezifischen und fahrtechnischen Aspekten auseinander. Abschließend vermeint der Sachverständige von keiner tatsächlichen Verkehrsnutzung ausgehen zu können, wobei der Gutachter zum Schluss kommt, dass es sich hier um keine Straßen nach dem Oö. Straßengesetz handle, weil  „sie dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren nicht dient, nicht dienen soll und nicht dienen kann und auch den übrigen, verordnungsorientierten Definitionen des Straßengesetzes nicht entspricht.“

Lediglich für die „Felderschließung“ wird ein Verkehrszweck eingeräumt.

Diese vom Gutachter indizierten Rechtsüberzeugungen sind jedoch zwischenzeitig durch zahlreiche Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden überholt. Andererseits hat deren Würdigung im Rahmen dieses Verfahrens  auf sich bewenden bleiben, wenngleich daraus eine nur unschwer eine Tendenz im Sinne des Auftraggebers hervorzuleuchten scheint.

Für die hier zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen, sogenannten Ausästungsarbeiten, lässt sich  für die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten des Dipl.-Ing. X wohl kaum etwas gewinnen.

Vielmehr kann dessen sachliche Notwendigkeit bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.1999, Zl. 99/05/0137 schlussgefolgert werden, weil darin die gefahrlose Benutzbarkeit der Gemeindestraße durch die Errichtung des Zaunes und die Pflanzung der Bäume wegen zu geringer Durchfahrtsbreite beeinträchtigt erachtet worden war.

Mit dieser Meinung eines privaten Sachverständigen kann jedenfalls nicht eine Rechtswidrigkeit der hier in Beschwer gezogenen Ausästungen aufgezeigt werden.

 

 

3.5. Das mit der Beilage A anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2013 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte Bildmaterial lässt in deren Chronologie, den sich jeweils ändernden Zustand der Parzelle x nachvollziehen. Dies beginnend mit dem Jahr 1990. Zusammenfassend lässt sich das Bildmaterial der Jahre 1995 bis 1996 dahingehend umschreiben, dass der Weg ab dem Beginn der Kurve, ca. 50 m nach dem Anwesen x als weitgehend überwachsen bezeichnet werden muss. Die Fahrspuren waren zu dieser Zeit nur mehr rudimentär erkennbar. Es ist anzunehmen, dass es zur Verdeckung allenfalls auch bloß durch hoch gewachsenes und sich neigendes Gras in der Mitte der Fahrrinnen gekommen sein könnte.

Eine Abbildung aus dem Jahr 1997 lässt in diesem Bereich den Weg durchgehend vom Bewuchs abgezogen als befahrbaren Streifen erkennen. Am Foto vom 23.7.2002 findet sich dort linksseitig die mit Pflöcken versehene Einzäunung und rechtsseitig  etwa 1 bis 1,5 m neben der rechten Spurrinne Obstbäume erkennen. Im Jahr 2003 (aufgenommen in der vegetationsfreien Zeit) ist  in der Senke des dort kurvenförmigen Wegverlaufes schlammiger und vom Regen aufgeweichter Boden und darin Fahrzeugspuren und ebenfalls der vorher beschriebene Zaun und die Obstbäume abgebildet. Am 12.7.2004 zeigt das Foto wiederum eine erhebliche Verwachsungen dieses Weges, wobei jedoch doch recht deutlich die Fahrspuren – die einmal mehr auf eine Benützung jedenfalls schließen lassen - erkennbar sind. Ein weiteres Foto vom 20.7.2004 zeigt einen Traktor mit Grüngut auf einer Ladefläche. Laut schriftlicher Anmerkung auf diesem Foto handelt es sich bei diesem Wegbenützer um eine Person namens x. Ein weiteres Foto vom 8.6.des Jahres 2005 zeigt diese Wegparzelle im genannten Bereich etwas deutlich ausgeprägtere Fahrspuren. Die Aufnahme vom 2.6. 2007 bildet scheinbar diesen Bereich mit nahezu völliger Überdeckung durch Vegetation ab. Die Fahrspuren sind, so wie auch auf dem Foto vom 30.7.2008 offenbar bewuchsbedingt nur schemenhaft erkennbar (ebenso auf den weiteren Fotos vom 27.7.2009, 9.8.2009, 20.9.2009 und 7.10.2009).

Die Abbildungen in der Zeit vom 25.3.2010 10:13 Uhr bis 26.3.2010 14:19 Uhr zeigen die offenbar bevorstehenden Abzieharbeiten. Während am ersten Bild dieser Aufnahme den Weg noch weitgehend zugewachsen, linksseitig die im geschätzten Abstand von 5 bis 7 m gepflanzten Jungbäume und auf der rechten Seite mit einem rot-weiß-rotem Absperrband zeigt, ist auf dem folgenden vier Bildern bereits der Bagger bei den sogenannten Abzieharbeiten dargestellt.

Auf dem Bild, welches an diesem Tag um 14:19 Uhr aufgenommen wurde sind die Arbeiten bereits auf einer Wegstrecke von geschätzten 100 m  bereits abgeschlossen, wobei am oberen Bildende ein Radlader sichtbar ist, welcher offenbar Rollsplitt auf der von der Grasnarbe befreiten Oberfläche aufbringt.

Weitere Abbildungen vom 14.5.2010 und 28.5.2010 zeigen im unteren Bereich des Weges (die tiefste Stelle) eine große Wasserlache welche nahezu gesamten Weg flutete und etwa im oberen Scheitelpunkt des Weges, das offenbar durch Starkregen auf dem sichtbar relativ frisch geschotteren Weg abschließende Regenwasser.

Zwei weitere Fotos vom 26.11. und 29.12.2010 zeigen den Weg vom Bereich ~ 200 m nach dem Anwesen von x bis zum etwa 150 m entfernten obigen Scheitelpunkt, den noch weit gehend vegetationsfreien Weg und diesen auch in einer verschneiten Winterlandschaft. Am letztgenannten Foto ist abermals der von Raureif gezierte und daher gut sichtbare Maschendrahtzaun parallel der Grundstücksparzelle Nr. x sichtbar.

In der Folge finden sich Bilder aus dem Jahr 2011 (am 14. 1.2011 entsprechende Ansammlungen von Schmelzwasser) und folglich die bereits erwähnten Abtragearbeiten betreffend den Zaun sowie die Exhumierung der Bäume (Gegenstand der teils- zurück und teils abgewiesenen Maßnahmenbeschwerde, v. 6.5.2011, VwSen-420634/46/WIE/Ba.

Weitere 4 Fotos zwischen 30.8.2011 und 6.11.2011 zeigen den Weg wiederum in den jahreszeitbedingt veränderten Vegetationszuständen, wobei zwischenzeitig wieder eine starke Überwachsung des am 25.3.2010 abgezogenen Bereiches dieser Wegparzelle feststellbar ist.

Die Bilder aus dem Winter (21. und 22.1.2012) zeigen schließlich die auch im Zuge des in diesem Verfahren durchgeführten Ortsaugenschein festgestellte und durch die Örtlichkeit bedingt seitlich am Abfließen gehinderte Wasseransammlung (auf dem Bild durch Schmelzwasser).

Letztlich wird mit dem weiteren Bildmaterial der Zustand vor den weiteren Maßnahmen im August 2012, nämlich eine sehr starke Verwachsungen des Weges durch unbewirtschaftete Gras- und Streuchervegetation und die anschließenden abermaligen Abzieharbeiten am 25.8.2012 mit einem entsprechenden Bagger abgebildet.

Das weitere Bildmaterial (Farbdrucke im A4 Format) zeigen die verfahrensgegenständlichen Ausrüstungsarbeiten und das dabei verwendete Gerät. Dies war letztlich Gegenstand des im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheins.

Die mit dem zweiten Band der Beilage .\A vorgelegten Dokumente bieten weitgehend den Gegenstand der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verlesen und Einsichtnahme in das Beweisverfahren eingeflossenen Inhalte. Insbesondere handelt es sich um Dokumente die auch auf der von der Beschwerdeführerin betriebenen Homepage (behördenwillkür.at) vorzufinden waren.

Gesondert hervorzuheben ist das dieser Beilage ein E-Mail vom 9. Juni 2010 betreffend das Wasserrechtsverfahrens. Darin wird unter anderem die Meinung vertreten, dass die Feststellung der Straße nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsabteilung, sondern jene der Gemeindefalle falle. Darin wird den auch Bezug genommen auf das in der beschriebenen unteren Senke sich sammelnde Oberflächenwassers. Abschließend wird in diesem E-Mail die  Ursache dieser Wasseransammlung in dem angeblich von der Beschwerdeführerschafft errichteten Wall zu deren Grundstück zum Ausdruck gebracht.

 

 

 

4. Feststellungen lt. Ortsaugenschein am 30.10.2013 und Ergebnis der Beweisaufnahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Wenige Meter nach dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin Vorplatz des Hauses mündet dieser in die Grundstück Parzelle x. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins sind auf diesem öffentlichen Gut zwei deutliche Fahrspuren erkennbar, wie sie bei sogenannten Güter-  oder Feldweg vorzufinden sind. Etwa 50 m südlich des Anwesens findet sich der Tiefpunkt dieses öffentlichen Gutes (des Weges), wo sich aufgrund des nächtlichen Regens in den Fahrerinnen 10 cm tiefer Wasserstand durch Regenwasser auf eine Länge von maximal 10 m angesammelt hat. In diesem Bereich ist auch die Aufbringung von Schotter feststellbar, so dass letztlich in diesem Bereich ein Grasbewuchs nicht mehr gegeben ist.

Links und rechts dieser sich objektiv besehen als Weg gestaltenden Landfläche finden sich jüngere Bäume (Buche, Ahorn und Esche) und ein links und rechtsseitig offenbar nicht gepflegter Grasbewuchs. Sowohl links- als auch rechtsseitig des Weges am Beginn der Parzelle x, sind noch die hier verfahrensgegenständlichen abgeschnittenen Äste sichtbar, welche seitens der Beschwerdeführerschaft unmittelbar neben der in südlicher Richtung linksseitigen Fahrspur als eine Art Hindernisse deponiert wurde, um offenbar ein Befahren des – wie behauptet – des unmittelbar neben den Fahrspuren beginnenden Privatgrundes verhindern oder erschweren sollten (siehe die Bilder im Verhandlungsprotokoll). So wurden offenbar nach diesen Arbeiten als Schutzmaßnahme der subjektiven Grundgrenze eine Art 4-5 cm starken Astgabel mit einer blauen Plastikschnur verspannt.

Es ist auch noch erkennbar, dass an den links- und rechtsseitig befindlichen Bäumen die Äste in einer senkrechten Linie und in einem Bereich bis maximal geschätzten 50 cm über die Fahrspuren hinaus, gekürzt (abgesägt oder maschinell abgezwickt) worden sind. Dass es sich dabei um die verfahrensgegenständliche Maßnahme vom 26.6.2013 handelt ist seitens der Parteien unbestritten geblieben.

Am Beginn des Weges findet sich rechtzeitig ein ca. 30 × 30 cm großer und etwa ebenfalls ca. 30-40 cm aus dem Boden herausragender Granitquader. Welche Funktion diesem zuzuordnen ist (Grundmarkierung oder bloße Barriere) wurde nicht weiter hinterfragt bzw. war nicht feststellbar.

Ebenfalls wurde auf eine in dem Boden versenkt gewesene und offenbar in Vorbereitung dieses Ortsaugenschein freigelegte Markierung, deren Bedeutung im Hinblick auf den Grenzverlauf im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht geklärt werden konnte bzw. nicht zu klären war und daher letztlich ebenfalls auf sich bewenden bleiben muss. Offenbar haben die im Rahmen früherer Verfahren durch Sachverständige versuchte Feststellung von Verläufen der Grundgrenzen über die Darstellung aus der Natur hinaus, zu keinem exakten Ergebnissen geführt.

Im Rahmen der weiteren Begehung in südlicher Richtung erwies sich dieser Weg weit gehend als durch Gras bewachsen jedoch ist eine deutliche Vertiefung zu den ihn umgebenden Wäldern erkennbar, wobei insbesondere das in westlicher Richtung gelegene Feldparzelle Nr. x - Besitz X, derzeit mit einer Winterbegrünung bestellt – bis zu geschätzten fünf Meter über dem Wegniveau ansteigend verläuft. Die Parzelle x bildet  in der Folge eine Verbindung zu der etwa 1,5 km südlich gelegenen öffentlichen Straße in der Gemeinde x.

 

 

 

4.1. Beweislage und Beweiswürdigung:

Auch mit Blick auf die sich bereits aus den bezeichneten Vorverfahren getroffenen Feststellungen sei abermals zur Verdeutlichen der Dimension der hier zwischen der Gemeinde und der beschwerdeführenden Partei(en) über Jahre hinweg ausgetragenen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der verfahrensgegen-ständlichen Wegparzelle, auch in diesem Verfahren einmal mehr auf die zumeist für die Beschwerdeführerin negativen Sachausgänge verwiesen. Letztlich wurden diese einmal mehr im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhärtet und lassen letztlich darin keine begründeten Zweifel finden, dass dieses öffentliche Gut, welches wechselweise als „Straße, Weg, Güter-, Wirtschafts- oder Feldweg“ bezeichnet wird, als Verkehrsfläche dient und als solche nach wie vor Verwendung findet. Da weder bisher und auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens ein diesbezüglicher Gegenbeweis erbracht werden konnte, ist von einer öffentlichen Straße im Sinne des § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz auszugehen, was  letztlich die genannten Maßnahmen als zu Recht durchgeführt und diese – wie unten noch auszuführen sein wird – als maßvoll und im Zweck auch nicht überschießend erscheinen lässt.

So wurde dies wie auch in zahlreichen anderen Verfahren im Ergebnis auch schlüssig im hiesigen Verfahren vom 6.5.2011, VwSen-420635 festgestellt, dass es sich bei der gegenständlichen Wegparzelle der belangten Behörde um öffentliches Gut laut Definition des Oö. Straßengesetzes (§ 8 Abs.2 Z1 handle), welche mangels anderer Widmung als Gemeindestraße gelte. Dabei handle sich um einen Fahrweg ohne Frostkoffer, der überwiegend von landwirtschaftlichen Maschinen befahren werde. Bei entsprechend trockener Witterung wird er auch als Verbindungsweg zwischen zwei Ortschaften mit 4 bzw. 3 Häusern von Pkws benützt.

Im zuletzt genannten h. Erkenntnis wurde etwa auch auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. Straßengesetz verwiesen. Ferner wurde drauf hingewiesen, dass diese Wegparzelle allseits unbestritten im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (belangte Behörde) eingetragen ist unter Benutzung für allgemeine Verkehrszwecke durch die Gemeinde zugelassen sei, und diese grundsätzlich als öffentliche Straße im Sinne § 1 Z3 des Oö. Straßengesetzes 1990 gelte.

Auch in diesem Erkenntnis, mit dem im Übrigen eine Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen worden war, ist es um die Entfernung von Erdreich gegangen, welches wegen starken Regens auf den Weg geschwemmt worden war und zwecks Benutzbarkeit des Weges beseitigt werden habe müssen. Auch mit mehreren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof aber auch bei den ordentlichen Gerichten blieb die Seite der Beschwerdeführerin - soweit von hier überblickbar -  in der Sache jeweils erfolglos.

So scheint all diesen Beschwerden  der Beschwerdeführerin die Intention zu Grunde zu liegen,  die im Eigentum der Gemeinde stehende Wegparzelle x jegliches Verkehrsbedürfnis abzusprechen zu wollen indem durch eine weitgehende Verhinderung von Fahrzeugbewegungen rechtsgestaltende Fakten geschaffen werden sollten. Ob diesbezüglich ein Feststellungsbegehren - wie im hiesigen Verfahren zu VwSen-420634/46/WEI/Ba von der Beschwerdeführerin behauptet - unerledigt geblieben ist kann grundsätzlich dahingestellt bleiben. Ebenso ob diese Fläche im Straßenverzeichnis aufgenommen ist. Dass diese Verkehrsfläche auch in der digitalen Katastermappe und ebenso im digitalen Ortsplan der Gemeinde und einem darin zitierten Gutachten als solche ausgewiesen ist, sei einmal mehr auch hier festgehalten. Die seitens der belangten Behörde vorgenommenen Arbeiten können vor diesem Hintergrund wohl kaum, wie - seitens der Beschwerdeführerin  - darzustellen versucht wird als bloße Alibihandlung zur Wahrung des Anscheins des Straßencharakters auf diesem öffentlichen Gut herhalten. Dies wäre alleine schon nicht gegenüber dem Gebot der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung der Gemeinde in Einklang zu bringen.

Im Ergebnis und in der rechtlichen Konsequenz nicht anders gestaltet sich hier wiederum der Gegenstand dieser Beschwerde. Nunmehr wurde im angrenzenden Grundstück Nr. x, x und x das im befahrbaren Bereich der Parzelle x ragende Geäst frei geschnitten. Dass die dort im vorderen Bereich beidseitig angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen ist unbestritten, wobei jedoch  in keiner Weise dargelegt wird, was allenfalls im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens zu beurteilen wäre, ob dadurch in schädigenden Umfang und übermäßig über das unbedingt notwendige Ausmaß hinaus in deren Recht eingegriffen worden wäre, indem die Grundgrenze im relevanten Umfang missachtet worden wäre.

Diesbezüglich lässt die einmal mehr weitwendig ausgeführte Beschwerde keine Hinweise erkennen. Die Beschwerdeführerin behauptet im Ergebnis lediglich das kein Überhang vorhanden gewesen wäre der das Befahren des Grundstücks Nr. x beeinträchtigt hätte.

Wie oben ebenfalls bereits dargelegt, wurde ob einer behaupteten Eingriffshandlung im Zuge der im August 2012 zur Befahrbarkeit der Straße vorgenommenen „Abzieharbeiten“ behaupteten Rechtsverletzungen (h. Verfahren VwSen-420665 u. 666),  ist neben einer Maßnahmenbeschwerde vom Grundnachbarn X – wie oben in der zusammenfassenden Darstellung der Streitsache bereits ausgeführt - zusätzlich auch ein Besitzstörungsverfahren beim BG-Eferding, sowie  laut Auskunft des Gerichtes von der Beschwerdeführerin auch eine Unterlassungsklage anhängig gemacht worden (6c 606/13z).

 

 

4.1.2. Das von X betriebene Besitzstörungsverfahren blieb, wie nunmehr über h. Ersuchen vom Gericht durch Übermittlung dessen Entscheidung mitgeteilt wurde, mit dem Beschluss vom 28.10.2013, GZ: 6 C 636/12e  für den Kläger ebenfalls erfolglos, wobei das BG-Eferding unter Hinweis auf § 422 ABGB die Auffassung vertrat, dass jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringen den Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen darf. Dabei habe jeder fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Auch hier konnte nicht gesehen werden dass in diesem Sinne die belangte Behörde nicht möglichst schonend und die Substanz der Beschwerdeführerin nur in möglichst geringem Umfang einzugreifen.

 

 

4.2.2. Das Ergebnis des Ortsaugenscheins und der nachfolgend aufgenommen Beweise, lässt den unabhängigen Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangen, dass auch gegenwärtig noch zumindest von einer geringfügigen Benützung dieses Weges mit Kraftfahrzeugen auszugehen ist.

Dies wurde selbst vom Zeugen der Beschwerdeführerin, X bestätigt, welcher etwa zehn Fahrten mit seinem 150 PS-starken und daher entsprechend großen Traktor bestätigte. Auch aus den übrigen Zeugenaussagen konnte eine mehr oder weniger klare Aussage betreffend die Wegbenützung schlussgefolgert werden, was sich letztlich auch völlig logisch aus dem Zustand in der Natur ergibt, weil sonst wohl kaum durchgehende Fahrspuren sichtbar wären. Insbesondere die Darstellung des Zeugen X ist durchaus mit den auch aus den zahlreichen Vorentscheidungen und den darin getroffenen Feststellungen in Einklang zu bringen. Demnach wurde dieses öffentliche Gut eigentlich immer und überwiegend für landwirtschaftliche Zwecke und teilweise auch von  sonstigen Verkehrsteilnehmern genutzt. Letzteres belegen etwa die h. Verfahren vom 07.01.2008, VwSen-162507/7/Zo/Jo u. v. 21.12.2007, VwSen-162502/8/Kei/Ps, in denen sich der Unabhängige Verwaltungssenat mit Anzeigen des Zeugen x gegen Fahrzeuglenker auseinander zu setzen hatte, worin die Wegparzelle x als Straße iSd § 1 Abs.1 bzw. § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 qualifiziert wurde. Beide Verfahren wurden eingestellt, wobei es sich bei einem um einen Verstoß der damaligen Pflicht „Licht am Tag“ gehandelt hat. Dies deutet wohl darauf hin mit welcher Nachhaltigkeit seitens der beschwerdeführenden Partei Fahrzeugbewegungen dort zu unterbinden versucht werden, wenn etwa am unkrautdurchwachsenen Wegrand Hindernisse verbaut wurden.

Dies deckt und bestärkt auch die Darstellung des Zeugen X.

Es ist anderseits auch durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig, wenn die von der Beschwerdeführerin geführten Zeugen, insbesondere der sie seit vielen Jahren betreuende Tierarzt Dr. x oder Ing. xin deren offenkundig nur punktuellen und zeitlich sehr eingeschränkten Wahrnehmungen, dort kaum einen Verkehr festzustellen vermeinten.

Vom Zeugen der Beschwerdeführerin, X wurde im Grunde sogar eine  alternativlose Benützungsnotwendigkeit dieses Weges im Rahmen der Bewirtschaftung der Grundstücksparzelle Nummer x dargestellt.

Dies wurde letztlich weder von der Beschwerdeführerin selbst, noch von den von ihr geführten Zeugen widerlegt.

Die Beschwerdeführerin beteuerte im Grunde durchaus begreiflich und menschlich nachvollziehbar, „bloß Rechtssicherheit“ haben zu wollen. Das hinter diesem Wunsch jedoch kein realer Sachzusammenhang mit den von ihr bzw. ihrer Rechtsvertreterschaft anhängigen Verfahren steht ist evident. Es geht offenbar um die Unterbindung der von der Gemeinde betriebenen Wegerhaltung bzw. den nicht restlos und exakt im gesamten Wegverlauf geklärten Grundstücksgrenzen. Vor diesem Hintergrund wurden letztlich und im Ergebnis allesamt erfolglos verlaufenen große Zahl an Verfahren in Kauf genommen und Gutachten in Auftrag gegeben. Die meisten davon waren zur Problemlösung nicht wirklich geeignet, sondern es könnte diesen Ergebnissen allenfalls bloßer Erkundungscharakter zugedacht werden.

J. x führte als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es hätten sich bei ihm Straßenbenützer beschwert, dass man diesen Weg nicht mehr befahren hätte können, weil er so zugewachsen gewesen sei. Daraufhin habe die Gemeinde bzw. er als Behörde die Pflicht wahrgenommen und die entsprechenden Maßnahmen veranlasst  bzw. mit der Durchführung den Amtsleiter J. x betraut.

Dieser wiederum bezeichnet im Rahmen seiner Zeugenaussage die Situation dahingehend, dass der Weg im fraglichen Bereich bereits derart zugewachsen war, so dass dieser wegen des Bewuchses von einem LKW nicht mehr befahrbar gewesen wäre. Seitens der Gemeinde bestehe die Absicht, so der Zeuge im Ergebnis, wieder jenen Verkehr zu ermöglichen wie er etwa im Jahr 1996 möglich gewesen ist.

Die an sich unstrittigen Umstände und letztlich die ausgeführten Arbeiten wurden von den Zeugen im Grunde so realitätsnahe dargestellt, sodass sich daraus jedenfalls keine sachlichen Hinweise einer überschießenden und über den unbedingt dem Zweck dienlichen Umfang der Ausästungsmaßnahme, kein unsachlicher Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin feststellen ließ. Dies trifft ebenso für die von der Beschwerdeführerin stellig gemachten Zeugen zu, die letztlich überwiegend ihre subjektive Meinung über eine nicht ersichtliche Notwendigkeit für einen öffentlichen Verkehr zum Ausdruck brachten.

Das ein Traktor eine gewisse breite aufweist und dieser mit den Reifen die in der Natur als befestigten Streifen sichtbare Fahrrinne geringfügig überragt ist logisch. Wenn damit der nicht exakt definierte und auch ex post besehen punktuell nicht definierbare Bereich des Privatgrundes berührt wurde, wäre dies nicht als überschießender  Eingriff zu bezeichnen. Vielmehr hat das Ergebnis des Ortsaugenscheins und die Beschaffenheit des Wegrandes mit Wildwuchs an Gras verdeutlicht, dass damit kein wie immer gearteter quantifizierbarer Schaden verursacht worden sein könnte. Etwa der Abdruck eines Traktorreifens wäre jedenfalls als solcher nicht zu bezeichnen.

Ebenso gilt es festzuhalten, dass diese vorhandene Fläche, welche wie schon mehrfach dargelegt, durchaus den Anschein eines Weges erweckt und lt. Bildmaterialien wohl auch immer erweckt hat, bereits in der Vorzeit, wenngleich auch nur geringem Ausmaß, als solcher insbesondere von Landwirten im Zuge der Feldbewirtschaftung benutzt wurde. Die an das öffentliche Gut x angrenzenden Landwirte könnten sonst auch nur schwer zu ihren Feldern gelangen.

Die Beschwerdeführerin beklagt neben der aus ihrer Sicht immer noch und letztlich nur die  fehlende Rechtssicherheit und einer fehlenden definitiven rechtlichen Widmung und Feststellung dieser Grundfläche als Straße oder Güterweg.

Diese Sichtweise entbehrt wohl grundsätzlich nicht einer gewissen formalen Logik, zumal der vom Norden zu ihrer Liegenschaft führende Weg als Güterweg bezeichnet und gewidmet scheint und dies südlich derselben nicht so definiert scheint. Dies ändert jedoch nichts an der Faktizität dieser in der DKM-Mappe als Straßenverkehrsanlage bezeichneten und im Eigentum der Gemeinde befindlichen Fläche und der sich daraus ableitenden Gestaltungshoheit.

Diese vermeintlich rechtliche Unklarheit scheint für die Beschwerdeführerin die Grundlage zu bilden, mit allen rechtlich und empirisch möglichen Mitteln dieser Grundstücksparzelle x seiner augenscheinlichen Funktion diese entsprechend zu befahren und seitens der Gemeinde diesem Zweck dem öffentlichen Interesse gewidmet zu erhalten, zu entledigen. Wie etwa vom Zeugen X dargestellt wurde, wurden seitens der Beschwerdeführerschaft gegen Benützer dieses Weges auch Anzeigen nach der StVO erstattet, und es wurden angeblich dort Fahrzeuglenker von H. X zur Rede gestellt, um dadurch einer Benützung entgegen zu wirken ist diese damit untermauert. Dies belegen auch die beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren betroffener Fahrzeuglenker.

Dabei übersieht der Unabhängige Verwaltungssenat keineswegs, dass dies seitens der Beschwerdeführerin in deren subjektiven Rechtsüberzeugung geschieht, ein Befahren des Weges mit faktischen Mitteln legal verhindern zu können. Ebenso wird in diesem Zusammenhang der schier verzweifelte und bisher im Ergebnis erfolglos geblieben geführte Kampf, um einen im Ergebnis bloß fiktiven Grundbesitz und Rechtsstandpunkt, gleichsam bereits ein Vermögen investiert worden sein dürfte. Das letztlich eine gewünschte rechtsgestaltende Situation auf diesem Weg nicht erzwingbar ist, sollte aber im Lichte des bisherigen Sachausgänge die Beschwerdeführerin und deren Ehemann, letztlich doch im ureigenen Interesse einsichtig werden.

Wenn letztlich die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann als Zeuge durchaus nachvollziehbar auf den ihrerseits als krass überzogen bezeichneten und sie demütigenden Polizeieinsatz anlässlich der zwangsweisen Entfernung seiner Apfelbäume auch in diesem Verfahren thematisierten, ist das durchaus nachvollziehbar, wenngleich damals dem Ehemann der Beschwerdeführerin damals auch in diesem Punkt mit einer Beschwerde nicht Recht gegeben wurde.

Auf den Punkt gebracht, geht es um keine Interessen die Geldwerten begründet gesehen werden könnten, sondern eben nur um die aus subjektiver Sicht offenen Frage der nicht exakt feststehenden Grenzen zwischen ihrem Grund und den öffentlichen Gut der Parzelle x. Dies ist letztlich der Ausgangspunkt, dass  gleichsam jeglicher Kontakt mit zum Grund und Boden der Beschwerdeführerin  mit Klagen, Anzeigen und Beschwerden zu ahnden versucht wird. Dass es dabei nur um den formalen Standpunkt geht, gelangt einmal mehr in einer vermeintlichen Beschwer durch bloßes Überschwenken des Baggers auf die eigene Grundfläche (argumentiert als Luftraumverletzung) und das Befahren einer völlig verwilderten Grasnarbe zum Ausdruck. Solche unvermeidliche Kontakte mit „fremden Eigentum“ ereignen sich im täglichen Leben wohl tausendfach, wobei diese im durchschnittlichen Empfinden der Betroffenen ein Beschreiten des Rechtsweges nicht auslösen und darin eine Rechtsverletzung gemeinhin nicht verbunden wird.

Damit sei dargestellt, dass hier von einer „rechtswidrigen Eingriffsneigung“ die hier im Befahren und Ausästen der Bäume erblickt werden will, rein faktisch schon nicht die Rede sein. Dies umsoweniger, als die straßenerhaltende Gemeinde sogenannte Ingerenzpflichten treffen, die sie ihrerseits durch entsprechende Beseitigung von Hindernissen im Bereich des Weges vor Schadenersatzpflichten bewahren.

Würde etwa ein Fahrzeuglenker an einem herunterhängenden Ast zu Schaden kommen, ist nur unschwer begreiflich, wer dadurch zivilrechtlich und dies wohl mit Erfolg zu belangen wäre.

Das die Gemeinde dabei nicht die Rechtskraft der durch die Instanzen bekämpften Beseitigungsauftrag abwarten kann, rechtfertigt die hier bekämpfte Maßnahme alleine schon bei laienhafter Betrachtung mit bloßem Hausverstand.

 

 

 

4.3. Zu den hier letztlich den Gegenstand der Beschwerde betreffenden Arbeiten ist abschließend zu bemerken, dass diese im Grunde als Ersatzvornahme zu den von der Beschwerdeführerin – in ihrer wohl legitimen Rechtsüberzeugung – verweigerten ihr von der Gemeinde bereits früher aufgetragenen Ausästungsverpflichtungen erfolgten. Unstrittig ist, dass die Arbeiten gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgten. Sie brachte dies offenkundig nicht nur verbal zum Ausdruck, sondern auch durch Stehenbleiben im Arbeitsbereich am Rande der Fahrspur auf ihrem Grund bzw. den sie für diesen hält.

Wenn letztlich, wie von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Berufungsverhandlung aufgezeigt, ein diesbezüglich rechtskräftiger Bescheid nicht abgewartet wurde, ist die Maßnahme des Ausästens durchaus als sachgerecht und soweit dies nicht zuletzt auch durch Bilder dokumentiert und vor Ort noch bzw. hinsichtlich des allfälligen und wohl auch anzunehmende geringfügige Befahrens der Ränder des Grundstückes der Beschwerdeführerin, nicht mehr sichtbar, nur im unvermeidlichem Umfang in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde. Das dazu ein Unternehmen beauftragt und dieses mit einem verkehrsüblichen Traktor mit dem entsprechenden Schneidewerkzeug anrückte, kann wohl seitens der Beschwerdeführerin  nicht als rechtswidrig angelastet werden. Die hier verfahrensgegenständlichen Arbeiten erstreckten sich über einen Bereich von geschätzten maximal 50 m im Bereich des im Verhandlungsprotokoll dargestellten Bildmaterials (x).

Wenn seitens der Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung etwa auf die Möglichkeit des bloßen Ausschneidens von Hand mit einer entsprechenden  Schere die Rede war, sieht sie offenbar selbst die Maßnahme als solche nicht als rechtswidrig an. Das derartige Ausästungen von Wegen und Straßen alleine schon mit Blick auf den raschen Nachwuchs von Ästen aus empirischer und ökonomischer Logik, etwas näher an den Stamm und nicht in der exakten Lotrechten über der Fahrspur zu dem hier im Übrigen in der Natur nicht wirklich exakt feststellbaren öffentlichen Gut erfolgt, ist nicht näher zu begründen. Da allgemein bekannt ist, dass an Kraftfahrzeugen, insbesondere Traktoren zumindest mit 20 cm über die Spur hinausragende Spiegel ausgestattet sind, zwingen geradezu zu einem etwas breiteren Ausschnitt. Das etwa ein Grenzpflock versetzt wurde war vor Ort nicht feststellbar und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch bei dieser Gelegenheit nicht dargetan.

Insgesamt gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, dass von einem überschießenden  Eigentumseingriff nicht die Rede sein kann.

 

 

4.4. Damit ist dem Inhalt nach der in der bereits in der Gegenschrift in sich schlüssig und durch die Bilddokumente belegt, dass von der belangten Behörde auf dieser im öffentlichen Gut stehenden und als Straße gewidmeten Landfläche durch Freischneiden des weit sowohl in der Breite als auch in der Höhe in die Straße hineinragenden Geäst des durch Ausschneiden lediglich Erhaltungsmaßnahmen zu deren Befahrbarkeit durchgeführt wurden, grundsätzlich zu folgen gewesen.

Die belangte Behörde verweist ferner in ihrer Stellungnahme darauf, dass während der "Instandhaltungsarbeiten" der Beschwerdeführerin teilweise anwesend gewesen sei.

 

 

5.     Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß Art 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

5.1. Ein bekämpfbarer Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt wurde (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2006], 35 f). Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts qualifizieren ein faktisches Organhandeln etwa dann als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn gegenüber einem individuellen Adressaten im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig ein zwangsbewehrter Befehl ergeht.

Vor dem Hintergrund des hier, wenn auch nur in einem untergeordneten Umfang im Ergebnis den beschwerdegegenständlichen Arbeiten einen Eingriff in die Eigentumssphäre darstellt, ist diesem hoheitlicher Charakter zuzuordnen (vgl. auch VfGH v. 29.11.1999, B1716/99; G167/99; V87/99; VfSlg. 15653 u VfSlg 10060).

Von "Hoheitsverwaltung“ wird gemeinhin gesprochen werden müssen, wenn der Staat oder ein anderer Träger staatlicher Gewalt in der Verwaltung als Träger dieser ihm eigentümlichen Gewalt auftritt und nicht  wie ein Privater handelt. In der Hoheitsverwaltung herrscht "Über- und Unterordnung"; der Staat tritt "als Träger überragender Macht, der Staatsgewalt, dem seiner Macht unterworfenen Bürger gegenüber (Univ.-Prof. Dr. Richard Novak, Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung, in ÖJZ 1979, 1).

Dies trat im gegenständliche Fall insbesondere dadurch zu Tage, als auch die Exekutive beigezogen wurde um präventiv allfällige Behinderung der Arbeiten durch die Beschwerdeführerin zu unterbinden, welche sich im Zuge dieser Arbeiten ihr diesbezüglichen Protest kundtat. Sie stellte sich anfänglich dem Traktor – lt. ihren Angaben nur auf ihrem Privatgrund – in den Weg. Letztlich unterblieb aber ein Einschreiten seitens Organe der Exekutive.

 

 

 

5.2. Zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde:

Der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde hat grundsätzlich nur den Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungs- oder auch in einem Gerichtsverfahren ausgetragen werden kann, wäre daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. z.B. VwGH 18.3.1997, Zl. 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, Zl. 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (VwGH 15.6.1999, Zlen. 99/05/0072, 0073, 0074 mwN, sowie VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

Wie bereits in den h. Verfahren VwSen-420465 u. VwSen-420466 vom 13.11.2012 dargelegt, ist auch in der gegenständlichen Arbeit für die Gewährleistung der Befahrbarkeit davon auszugehen, dass in diesem Fall mit einer Besitzstörungsklage nicht der gesamte Umfang des mit dem Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde erfasste Schutzbereich abgedeckt gelten kann, sodass zumindest auch hier im Zweifel mit einer Sachentscheidung vorzugehen war, um nicht mit einer Zurückweisung Gefahr zu laufen, die Berufungswerberin trotz der Subsidiarität dieses Rechtsinstitutes im Recht auf den gesetzlichen Richter  zu verletzen.

Im Lichte der bisherigen Sachausgänge, in Verbindung mit dem im Rahmen dieses Verfahrens originär erhobenen Beweise, führt seitens des Unabhängigen Verwaltungssenat einmal mehr zur Annahme einer auch gegenwärtig noch als  Güterweg genutzten und (ebenso noch) benutzbaren öffentlichen Landfläche (Straße/Güterweg). Ein Gegenbeweis iSd § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz wurde, soweit überblickbar weder bisher und auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens erbracht.

 

 

5.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes idF LGBl. Nr. 61/2008 lauten:

§ 2
Begriffsbestimmungen

 

….

 

  1. Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;

 

 

2.     Erhaltung einer öffentlichen Straße: die Gesamtheit der auf die Gewährleistung des Gemeingebrauchs ausgerichteten Tätigkeiten;

 

 …

§ 5  (2) Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes;

 

 

§ 6 (1) Öffentliche Straßen können von jedermann bestimmungsgemäß unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden (Gemeingebrauch);

 

 

    § 8 Abs.2 Z2. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

 

 

§ 25 (2) Interessenten eines Güterweges sind

 

1. die Eigentümer jener land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bzw. solcher Grundstücke, die durch den Güterweg aufgeschlossen werden,

 

2. sonstige Personen, die durch den Güterweg einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen.

 

 

 

 

5.2.2. Für eine diesbezügliche rechtsverbindliche Feststellung einer Straße besteht für den Unabhängigen Verwaltungssenat grundsätzlich keine Zuständigkeit, wobei in diesem Verfahren jedoch was die Beurteilung dieser Maßnahme betrifft auf die Fiktion einer solchen iSd § 5 Abs.2 Oö. Straßengesetz zurückgegriffen werden muss.

Mit der Ausästung und geringfügigem Befahren des Randes einer landwirtschaftlich nicht genutzter Grundbereiche, ist landläufig  kein wirtschaftlich bezifferbarer Schaden verbunden und es kann darüber hinaus durchaus als verkehrsüblich unvermeidbar bezeichnet werden.

Eigentum impliziert die Befugnis nach § 354 ABGB, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen daran auszuschließen. Aber auch gewisse Duldungspflichten und Notwendigkeiten sind für Grundnachbarn ebenso zwangsläufig verbunden. Immerhin begeht und befährt wohl auch die Beschwerdeführerin dieses öffentliche Gut wie es auch sonstigen Personen unbenommen ist und im Interesse des Gemeinwohls nicht vorenthalten bleiben soll. Diese Beurteilung liegt und bleibt im Ermessen des Eigentümers als Straßenerhalter.

Dies bedeutet jedoch andererseits, dass es nicht zweifelhaft ist, dass eine im Wege der Ausübung behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt angeordnete Maßnahme auf einen im Eigentum eines Beschwerdeführers stehenden Grundstück zwangsläufig eine Verletzung des Eigentumsrechtes zu bewirken. Entscheidend ist ob diese Maßnahme gesetzlich gedeckt war oder nicht (vgl. VwGH 26.4.1995, 94/07/0147).

Eine solche Deckung findet sich hier im Oö. Straßengesetz, wenn es darum geht die Benutzbarkeit des im öffentlichen Gut stehenden Güterweges iSd § 12 Abs.1 Oö. Straßengesetz, wenn damit die Gemeinde die ihr obliegende Pflicht zur Benützbarkeit erfüllt.

Ob die Straßenerhaltung hier an sich  sachlich zweckmäßig oder geboten ist, liegt im politischem Ermessen der Gemeinde, sodass dieser in diesem Zusammenhang – wie die bisherigen Rechtsentscheidungen auch zeigen – das Recht auf ihrer Seite zu haben scheint.

Der Grundeigentümer hat letztlich über sein Eigentum zu disponieren und wenn dies in der Erhaltung einer „Straßenverkehrsanlage“ durch die Gebietskörperschaft als Eigentümerin geschieht, ist dies deren gutes Recht.

Schließlich muss jeder Landwirt als Straßenanrainer  in mehr oder weniger weit reichendem Umfang Maßnahmen die der Straßen- bzw. Wegerhaltung in weitestem Sinne dienen dulden (etwa auch bei der Schneeräumung). Sie werden wohl in aller Regel von den Betroffenen nicht als Rechtseingriff empfunden. Nicht zuletzt sind auch Wirtschaftswege bzw. deren Erhaltung dem öffentlichen Interesse zuzuordnen (vgl. etwa VwGH 29.4.2009, 2007/10/0309). Was im Rahmen dieses Verfahrens nicht unmittelbar entscheidungsrelevant ist, jedoch die hier hinter der Wegerhaltung stehende Motivation der Gemeinde und deren offenbar breiten Ermessensspielraum stützt, findet eine Stütze in mehreren Erkenntnissen  des Verfassungsgerichtshofes (unter vielen VfSlg 9960).

Dass ein in der Fortentwicklung der Technik entsprechende und umfänglichere Straßenerhaltungsmaßnahme als bisher rechtlich ebenfalls gedeckt zu sehen ist, lässt sich etwa aus den Gerichtsentscheidungen auf diesem Fall übertragbar ableiten (Landesgericht-Wels v. 2.3.2019 95,3 Cg 218/94g und OGH vom 29.4.2019 97,1 OP 29/97i).

 

Die Beschwerdeführerschaft verkennt hier offenbar grundsätzlich, dass letztendlich kein Rechtsanspruch auf Bewahrung (Duldung) einer früheren Praxis im Zusammenhang mit dem bezeichneten Weg besteht. In zahlreichen nunmehr bereits seit eineinhalb  Jahrzehnten betriebenen Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde und anderen Beschwerdeverfahren der verschiedensten Art (auch Maßnahmenbeschwerden), vermochte er mit seiner Rechtsüberzeugung bislang nicht durchzudringen.

So möge die nunmehr umfassend darzustellen versuchte bisherige Verfahrensgeschichte einen Anstoß geben, sich vielleicht zu einer friedlichen Koexistenz zu öffnen, zumal es doch im Grunde nicht um schicksalhafte, wenngleich um konträre Rechtsstandpunkte geht.

Ohne jegliche Kompetenz in diesem Verfahren, wäre als Weg eines für beide Seiten tragbaren Kompromiss, allenfalls die Verordnung und Kundmachung einer entsprechenden Benützungsbeschränkung (für Anrainer, landwirtschaftliche Fahrzeuge) auf der Parzelle x im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerschaft zu erwägen. Dies könnte seitens der Gemeinde (der belangten Behörde) von der Beschwerdeführerin als deutliches Signal eines Entgegenkommens empfunden werden könnte. Soweit aus den beigeschafften Materialien ersichtlich, scheiterte bislang ein ähnlicher Kompromiss jedoch offenbar an unüberbrückbaren Standpunkten betreffend den Weg und die daran verlaufende Grundgrenze.

 

Diese Beschwerde ist letztlich einmal mehr mangels erkennbarer rechtswidriger Ausübung von Befehlsgewalt in Form der gegen den Willen der Beschwerdeführerin vorgenommenen Ausräumungsarbeiten als unbegründet abzuweisen.

 

 

6. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs.3 AVG im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, waren ihr die beantragten und ihr angefallenen Pauschalkosten zuzusprechen.

 

 

II. Im § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003 idF BGBl. II Nr. 456/2008  ist  die Höhe der nach § 79a Abs.5 und Abs.7 AVG im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden und beantragten Pauschbeträge wie folgt festgesetzt:

 

1.     Vorlageaufwande:             57,40 Euro

2.     Schriftsatzaufwand:      368,80 Euro

3.     Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

In diesem Verfahren sind ferner Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro, sowie Beilagengebühren (zwei Beilagenkonvolute) von 43,50 Euro [gesamt 57,90 Euro] angefallen. Diese sind mit beiliegendem Zahlschein zu begleichen.

 

Die im Punkt II. der belangten Behörde zugesprochenen Gebühren sind dieser einzuzahlen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 21.02.2014, Zl.: B 1587/2013-4

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. Jänner 2016, Zl.: Ro 2014/06/0055-11