Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523348/24/Bi/Ka

Linz, 11.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x vom 21. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Dezember 2012, GZ:12/735973, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Lenkberechtigung des  Berufungs­werbers (Bw) (Führerschein ausgestellt von der BH Gmunden am 10. Dezember 2012 zu GZ:12/735973 für die Klassen A und B) gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG bis 12. November 2013 befristet unter der Auflage (Code 104), in den Monaten Februar, Mai, August und November 2013 (bis spätestens 6.11.2013) ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend einen Blutbefund auf CDT/LFP in der Sanitätsabteilung bei der Erstinstanz durchführen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 10. Dezember 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die ihm erteilte Befristung bzw Auflagen seien aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da seine Leberwerte den Erfordernissen entsprächen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 12. Juni 2012, VerkR21-1217-2012, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Lenken eines Pkw am 7.6.2012 mit 0,86 mg/l AAG) für die Dauer von sechs Monaten, dh von 7.6.2012 bis 7.12.2012, entzogen wurde. Außerdem wurden ihm die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amts­ärztlichen Gutachtens zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Klassen A und B vorgeschrieben.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 ist der Bw zum Lenken von Kraftahrzeugen „bedingt geeignet“. Laut amtsärztlichem Gutachten Dris x, Amtsarzt der Erstinstanz, vom 12. November 2012 ist der Bw befristet auf 1 Jahr geeignet mit Nachuntersuchung samt 3monatlichen Laborkontrollen. Begründet wurde die regelmäßige Kontrolle der Laborwerte mit „chronisch rezidivierendem C2-Abusus und nur knapp ausreichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid.

 

Die Leberlaborwerte (GOT, GPT, GGT und CDT) vom 8. November 2012 waren normwertig. Der Amtsarzt hat sein Gutachten begründet mit dem Alkoholgehalt von 1,72%o beim Lenken eines Kraftfahrzeuges am 7. Juni 2012. Derartige Alkoholisierungsgrade könnten mit gesellschaftlich üblichen Trinkmengen keinesfalls erreicht werden sondern setzten exzessive Alkoholzufuhr voraus. Wenn es bei so hohen Alkoholisierungsgraden nicht zu körperlichen Reaktionen komme, die einen Fahrtantritt von vornherein unmöglich erscheinen ließen, stelle dies auch einen Indikator für Alkoholgewöhnung infolge eines grundsätzlich vermehrten Alkoholkonsums dar. Die vom Bw 2004 absolvierte Nachschulung nach einem Alkoholdelikt (Lenken mit 1,2%o BAG) habe zu keiner Änderung im Umgang mit Alkohol geführt. Der Bw habe sich bei der Untersuchung am 7. November 2012 nicht von seinem Alkoholkonsumverhalten distanziert gezeigt, er habe bestätigt, dass er an gewissen Tagen bis zu 6 Bier trinke und fallweise auch betrunken sei.

 

Der Verfahrensakt wurde der Amtsärztin beim Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Gesundheit, Frau Dr. x vorgelegt, die in ihrer Stellung­nahme vom 12. März 2013, Ges-311107/2-2013-Wim/Du, auf der Grundlage der oben angeführten Unterlagen, um den Verdacht auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit auszuschließen, eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie übermittelte zur Beibringung einer entsprechenden Facharzt­Stellungnahme.

Im Gutachten vom 12. Mai 2013 schloss Univ.Prof. Dr. x, FA für Neurologie und Psychiatrie in Salzburg, beim Bw eine Alkoholabhängigkeit und einen schweren Alkoholmissbrauch mit Sicherheit aus. Der Bw biete weder körperlich neurologische noch psychiatrische Auffälligkeiten, sei nüchtern zur Untersuchung erschienen und habe auch keine Entzugserscheinungen oder cognitiven Störungen. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht scheine er für die Gruppen A und B fahrtauglich. Allerdings werde wegen der Vorgeschichte anheimgestellt, ihm die Vorlage von Blutlaborwerten alle 3 bis 4 Monate aufzutragen, allenfalls auch für ein Jahr monatlich ein therapeutisches Gespräch bei einem Facharzt zu führen.

Die Amtsärztin hat dieses Gutachten insofern nicht für schlüssig erachtet, als daraus kein Zusammenhang zwischen der Diagnosestellung und den Konse­quenzen abzuleiten sei, weshalb sie eine Ergänzung vorgeschlagen hat.

Diese hat der Bw nach Fristsetzung nicht vorgelegt und ist auch der Aufforderung vom 8. Oktober 2013, einen aktuellen Blutbefund auf Leberfunktionsparameter CDT, MCV, GGT, SGOT und SGPT vorzulegen, nicht nachgekommen, sodass, wie angekündigt, nach der Aktenlage zu entscheiden war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Zu betonen ist, dass es naturgemäß Sache des Bw ist, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Der Facharzt hat zwar eine Alkoholabhängigkeit ebenso ausgeschlossen wie gehäuften Missbrauch von Alkohol, allerdings auch die Vorlage von Blutalkoholbefunden alle 3 bis 4 Monate vorgeschlagen „aufgrund der Vorgeschichte“.

 

Darunter sind die beiden Alkoholdelikte des Bw 2004 und 2012 zu verstehen, auffällig ist aber auch der vom Bw gar nicht in irgendeiner Weise beschönigte Alkoholkonsum; nach seinen Angaben bei der VPU am 20.9.2012 trinkt er am Wochenende bis zu sechs Bier und spüre nach dem 2. Bier die erste Wirkung; nach dem 1. Delikt 2004 – Lenken eines Kraftfahrzeuges mit 1,2 %o BAG, Entziehung der Lenkberechtigung für vier Monate und Nachschulung – habe er noch viel mehr auf die Problematik des Restalkohols geachtet.

 

Der Bw hat der Aufforderung, die FA-Stellungnahme im Sinne der Äußerung der Amtsärztin nicht ergänzen lassen und auch keine Stellungnahme dazu abge­geben. Ebensowenig hat er der Aufforderung zur Vorlage von normwertigen alkoholspezifischen Leberwerten ohne jede Äußerung dazu keine Folge geleistet. Er hat daher entgegen seinen Berufungsausführungen nicht entsprechend mitgewirkt, weshalb ankündigungsgemäß zu entscheiden war. 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum