Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-523567/2/MZ/JO

Linz, 16.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, geboren am 22. April 1986, vertreten durch RA Mag. x, Hauptplatz x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 3. September 2013, GZ: VerkR21-261-2013, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

§ 24 Abs 4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 3. September 2013, GZ: VerkR21-261-2013, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) aufgefordert, sich innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM (Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) und ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §§ 24 Abs 4, 8 Abs 2 FSG und § 13 Abs 2 FSG-GV.

 

Ihren Bescheid begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Zum Sachverhalt:

Auf Grund eines Berichtes der Polizeiinspektion T vom 15.07.2013 erlangte die Behörde von verfahrensgegenständlichem Sachverhalt Kenntnis.

 

Es wird darin angeführt, dass Sie und 2 Frauen verdächtig sind, im Zeitraum von April bis Juli 2013 verschiedene Straftaten begangen zu haben, wobei Sie bei den Einbrüchen Schmiere gestanden sind und Sie mit den beiden Frauen eine Lehrerin beharrlich verfolgt haben. Weiters suchten die Verdächtigen die räumliche Nähe der Opfer und setzten die unter Faktum 1 bis 16 angeführten Tathandlungen um die Lebensführung der Tatopfer zu beeinträchtigen.

 

Es wurden auf Autos und Briefkasten mit Spray Aufschriften angebracht (zB H und ein Kreuz), es wurde eine tote Fasanhenne vor die Tür der Lehrerin gelegt, es wurden 2 Eier auf die Balkontür der Lehrerin geschossen, im Sommer 2013 wurden dann auf das Wohnhaus einer weiteren Familie Schriftzüge mit Spray angebracht. Weiters wurden im Zeitraum vom 25.05. bis 26.05.2013 beide Bremskabel der Handbremse des PKW eines Opfers durchgezwickt. Dazu drang eine der Verdächtigen gewaltsam in die Garage ein.

 

Unter Faktum 8 wurde angeführt, dass Sie und Ihre Bekannte in der Zeit von 13.06. bis 15.06.2013 den Holzzaun einer Familie mit Benzin übergossen und sodann mit Zeitungspapier Feuer legten. Unter Faktum 5 wurde angeführt, dass vor dem Zaun der Familie bereits mehrmals eine ganze Schachtel Schweizerkracher (mind. 100 Stück), welche zusätzlich mit Benzin übergossen waren, zur Detonation gebracht wurden.

 

Auf Grund dieses Sachverhaltes wurde eine Amtsärztliche Stellungnahme angefordert. Die Amtsärztin führt in Ihrer Stellungnahme vom 14.08.2013 an, dass wenn die vorliegenden Beschuldigungen zutreffen, dies eindeutig auf psychopathologische Auffälligkeiten hindeuten würde und somit der Verdacht auf eine tiefergehende Persönlichkeitsstörung bestehe.

 

Da bei dieser Befundsituation eine Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann, wurde ein Verfahren hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet.

 

im Rahmen des Parteiengehörs wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde ein Verfahren zur Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet hat und beabsichtigt, Ihnen eine amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben.

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Es folgt die Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes kann eine gesundheitliche Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden und bestehen von Seiten der Behörde daher begründete Bedenken, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Klassen noch gegeben sind. Vor allem die angeführte psychische Abhängigkeit zu der Verdächtigen, welche sich die erleichternden Umstände hinsichtlich Ihrer Lenkberechtigung zu Nutze machte, werden von der Behörde als besonders kritisch im Umgang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gesehen.

 

Die Feststellung ob die gesundheitliche Eignung besteht, kann ausschließlich nur durch eine amtsärztliche Untersuchung erfolgen.

 

In diesem Zusammenhang darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, der einen Aufforderungsbescheid der gegenständlichen Art als zulässig erklärt, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 2004/11/0014 vom 17.3.2005).

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist die amtsärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken der im Spruch angeführten Kraftfahrzeuge vorzuschreiben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Bw Folgendes aus:

 

Der aufgezeigte Bescheid wird […] vollinhaltlich wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und wird beantragt, der unabhängige Verwaltungssenates des Landes Oberösterreichs möge das Ermittlungsverfahren einleiten, eine mündliche Berufungsverhandlung durchfuhren, sodann der Berufung folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

1. Die von der Erstbehörde nunmehr mittels des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Aufforderung, dass ich mich amtsärztlich zu untersuchen habe um meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen, ist gänzlich ungerechtfertigt, da die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

 

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde hier von einem Sachverhalt ausgeht, welcher bisher im Strafverfahren noch nicht einmal näher erörtert wurde, geschweige denn bewiesen ist. Bisher existiert keinerlei rechtskräftige Verurteilung gegen mich und wurde auch das Strafverfahren auf keine andere Art und Weise beendet, welche das nunmehrige Vorgehen der Behörde rechtfertigen könnte. Die Sachverhaltsdarstellung vermag daher den gegenständlichen Bescheid nicht zu rechtfertigen.

 

Der von der Erstbehörde hier als erwiesen angenommene Sachverhalt ist derzeit noch nicht einmal durch eine strafgerichtliche oder sonstige Entscheidung rechtskräftig bestätigt. Es wurde mir auch nicht einmal ausreichend Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben oder überhaupt eine Beweisaufnahme durchgeführt.

Zudem ist auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Erstbehörde zu der Vermutung gelangt, dass aufgrund der mir vorgeworfenen Tathandlungen allenfalls eine Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei mir gegeben sein sollte. Die rechtlichen Vorrausetzungen, dass ein derartiger Aufforderungsbescheid seitens der Erstbehörde erlassen werden kann, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Dies deshalb, da der mir gegenüber getätigte Vorwurf keinesfalls einen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt nicht einmal eine gegen nahestehende oder unbekannte Personen offen zur Schau gestellte Aggressivität Anlass für Bedenken hinsichtlich des Bestehens der gesundheitlichen Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung dar, wenn diese nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand. Umso deutlicher folgt somit, dass ein Aufforderungsbescheid im vorliegenden Fall nicht ergehen hätte dürfen (vgl Erkenntnis des UVS zu VwSen-523191-2-BI-Kr, VwGH 2010/11/0105 usw.)

 

Da die mir vorgeworfenen Taten in keinerlei Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges standen, sondern ich nur in falsch verstandenen „Liebesangelegenheit" rückblickend unverständlich und unrichtige Taten gesetzt habe, hätte bereits aus diesen Grund keinesfalls ein derartiger Aufforderungsbescheid ergehen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits zitierte umfangreiche Judikatur zu verweisen, welche dies eindeutig klarstellt. Der bekämpfte Bescheid ist daher rechtlich verfehlt.

 

2. Zusätzlich bleibt darauf hinzuweisen, dass mir das Ergebnis der Beweisaufnahme, die amtsärztliche Stellungnahme, erst mit Verständigung vom 21. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. In weitere Folge konnte ich jedoch aufgrund der Urlaubszeit erst Anfang September 2013 Kontakt mit meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter aufnehmen. Seitens meines Rechtsvertreters wurde daher unverzüglich am 4. September 2013 eine Anzeige der Vertreterbestellung samt einer Mitteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht, in welcher um Erstreckung zur Einbringung einer Stellungnahme bis 30. September 2013 ersucht wird und Zustimmung angenommen wird, sofern keine gegenteilige Rückäußerung erfolgt.

 

Von der Erstbehörde wurde daraufhin keinerlei gegenteilige Rückäußerung erteilt. Vielmehr hat mir die Erstbehörde sodann bereits am 6. September 2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid zugestellt. Hätte die Erstbehörde hingegen meine Stellungnahme abgewartet, so hätte ich bereits in dieser darlegen können, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Aufforderungsbescheids keinesfalls gegeben sind.

 

Es ist dabei auch eher ungewöhnlich, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid auf diese rasche Art und Weise sowie ohne Durchführung eines ausreichenden eigenständigen Ermittlungsverfahrens erlassen hat. Dabei halte ich auch fest, dass ich derzeit bereits um Einholung einer ärztlichen Bestätigung bemüht bin, dass bei mir keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten oder gar eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung bestehen. Dieser Verdacht der Behörde wird entschieden zurückgewiesen. Wie bereits aufgezeigt stand das mir vorgeworfene und bisher noch nicht einmal rechtskräftig erwiesene Verhalten in keinerlei erkennbarem Zusammenhang zu kraftfahr- oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften weshalb sich daraus Bedenken gegen eine gesundheitliche Eignung nicht ableiten lassen (VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120 usw.).

 

Da die Voraussetzungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keinesfalls gegeben waren und der Bescheid daher gänzlich rechtswidrig ergangen ist, stelle ich den Antrag,

der unabhängige Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich möge das Ermittlungsverfahren einleiten, eine mündliche Berufungsverhandlung durchfuhren und in weiterer Folge der Berufung stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des diesbezüglichen Antrags des Bw gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG abgesehen werden.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von dem in Punkt 1. angeführten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Darüber hinaus wird festgehalten, dass in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. August 2013 dem Bw – sollten die im Zwischenbericht der PI T vom 15. Juli 2013 beschriebenen Straftaten vom Bw verwirklicht worden sein – der Verdacht auf eine tiefergehende Persönlichkeitsstörung geäußert wurde. Auswirkungen dieser möglicherweise vorhandenen Persönlichkeitsstörung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen wurden jedoch nicht festgestellt.

 

4. Über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1. Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Die belangte Behörde begründet im ggst Fall ihre Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne der zitierten Bestimmung mit den dem Bw angelasteten Straftaten. Zwar wurde von der befassten Amtsärztin festgestellt, dass, sollten die Beschuldigungen zutreffen, dies eindeutig auf psychopathologische Auffälligkeiten hindeute und der Verdacht auf eine tiefergehende Persönlichkeitsstörung bestehe. Trotz expliziter diesbezüglicher Fragestellung wurde von der Amtsärztin jedoch kein Konnex hinsichtlich allfälliger möglicher Auswirkungen dieser allenfalls vorhandenen Persönlichkeitsstörung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist ein solcher Konnex aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Oder anders gewendet: Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Person, die derartige Taten wie sie dem Bw angelastet werden begeht, als psychisch abnormal angesehen werden kann. Inwiefern sich diese Abnormität jedoch auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken soll, ist nicht erkennbar.

 

4.2. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen vergleichbaren Fall in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verweisen: Der Beschwerdeführer wurde wegen der beharrlichen Verfolgung von dritten Personen (sog „Stalking“) verurteilt. Die Behörde gelangte zur Auffassung, aus dem genannten Delikt lasse sich eine Neigung des Beschwerdeführers auch körperliche Gewalt anzuwenden, ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu fest, „selbst wenn man mit der Behörde davon ausginge, der Beschwerdeführer neige zu körperlicher Gewalt, so könnte dies (unter den Voraussetzungen insbesondere des § 7 Abs 3 Z 9 FSG 1997) allenfalls für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit von Bedeutung sein. Hingegen lassen sich aus dem genannten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers Bedenken (iSd § 24 Abs. 4 FSG 1997) gegen seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ableiten, zumal sein Fehlverhalten, in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stand“ (VwGH 21.9.2010, 2010/11/0105).

 

4.3. Vor dem Hintergrund der in den beiden obigen Punkten gemachten Ausführungen ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Sollte der Bw wegen der ihm angelasteten Straftaten verurteilt werden, kann freilich eine in Folge eine behördliche Prüfung von dessen Verkehrszuverlässigkeit indiziert sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer