Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-560290/8/Wg VwSen-560306/8/Wg

Linz, 29.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen der x, geb. x, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 5. Juli 2013 und vom 13. August 2013, GZ SHV10-2135 und PNr. 574581,  betreffend bedarfsorientierte Mindest­sicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

I. Den Berufungen wird insoweit Folge gegeben als der Berufungswerberin ab 11. Juni 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden Geldleistungen in der Höhe des Richtsatzes für alleinerziehende Personen iSd § 1 Abs 1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) zuerkannt wird. Die Berufungswerberin hat als eigene Mittel die vom AMS gewährte Notstandshilfe einzusetzen.

 

II. Der Berufungswerberin wird gemäß § 7 Abs 2 Z 4 Oö. BMSG aufgetragen, die Beitragszahlungen für die x Mitgliedschein Nr. x sowie die x Kapitalversicherung x einzustellen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1. Die Berufungswerberin (im folgenden: BW) lebt mit ihren drei mj Kindern x, geb. x, x, geb. x und x, geb. x in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse x, x. Die Miete beläuft sich auf 572,67 Euro. Zusätzlich zur Miete sind Heizkosten idH von 124 Euro pro Monat zu bezahlen. Die Bw erhält eine Wohnbeihilfe idH von 200 Euro.

 

1.2. Die Bw erhält jedenfalls seit 22.4.2013 bis voraussichtlich 4.4.2014 vom AMS Notstandshilfe idH eines Tagsatzes von 27,02 Euro (Bezugsbestätigung AMS). x erhält einen Unterhaltsvorschuss idH von 200 Euro, x idH von 420 Euro und x idH von 420 Euro.

 

1.3. Die Bw und ihre Kinder verfügen über folgende Ersparnisse und Vermögenswerte (Stichtag 21. Oktober 2013):

-    x Kapitalversicherung                                            137,58 Euro

-    Zukunftsvorsorge x                                                                           226,86 Euro

-    Zukunftsvorsorge x                                                                           670,97 Euro

-    Zukunftsvorsorge x                                                                           670,92 Euro

-    Zukunftsvorsorge x                                                                           1.225,91 Euro

-    Kontostand x                      - 1.225,75 Euro

-    Kontostand x                      0,04 Euro

-    Kontostand x                      0,01 Euro

-    Kontostand x                      3,59 Euro

-    Sparbuch x                         11,26 Euro

-    Sparbuch x                         11,23 Euro

 

1.4. Bei der  „Zukunftsvorsorge x“ der Bw, der x und des x handelt es sich um eine Rentenversicherung. Eine Kündigung ist erst nach 10 Jahren möglich bzw bei Eintrittsalter zwischen dem 48. Und dem 52. Lebensjahr mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine Kündigung ist daher frühestens 2016 bzw 2017 möglich. Eine Beitragsfreistellung ist nach einer Vertragslaufzeit von einem Jahr möglich. (Schreiben der x vom 20. August 2013 und vom 20. September 2013).

 

1.5. Die Stadtgemeinde Enns übermittelte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) am 11.6.2013 ein von der Bw unterfertigtes - an die belangte Behörde gerichtetes - Schreiben vom 11.6.2013. Darin führt die Bw aus: „Ich ersuche um Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gem. dem Oö. BMSG iVm Oö. BMSV.“ Diesem Schreiben ist eine Bezugsbestätigung des AMS vom 17.4.2013 angeschlossen. Angeschlossen sind weiters Kontoauszüge über die Umsätze im Zeitraum 1.10.2012 bis 31.3.2013.

 

1.6. Da dem Antrag keine vollständige Vermögensaufstellung angeschlossen war und auf den Kontoauszügen Überweisungen auf die eingangs genannten Finanzdienstleistungsprodukte aufschienen, forderte die belangte Behörde die Bw mit Schreiben vom 14.6.2013 gem. § 30 Abs. 1 Oö. BMSG auf, bis längstens 2.7.2013 näher bezeichnete Unterlagen zu ihrer Vermögenssituation vorzulegen.

 

1.7. Am 1.7.2013 wandte sich die Bw an das Stadtamt Enns, wo eine Niederschrift aufgenommen wurde. Als Gegenstand der Amtshandlung wird angeführt: „BMS-Mitwirkungspflicht vom 14.06.2013“.

 

1.8. Daraufhin wies die belangte Behörde den Antrag der Bw vom 11.6.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs mit Bescheid vom 5.7.2013, Gz. SHV102135, PNr. x, gem. §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurück. Im Rahmen der Begründung stellte die Behörde folgenden Sachverhalt fest: „Mit Schreiben vom 14.6.2013 wurden sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht ersucht, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In diesem Schreiben wurden Sie nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.“ Nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 30 Abs. 1 Oö. BMSG führte die belangte Behörde aus: „Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen sind, fehlt für Ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage. Ihr tatsächliches Vermögen konnte nicht ermittelt werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

1.9. Mit E-Mail vom 16.7.2013 übermittelte das Stadtamt Enns der belangten Behörde die Berufung vom 16.7.2013 gegen den Bescheid vom 5.7.2013. Die Bw stellt darin den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. möge als zuständige Berufungsbehörde den Bescheid vom 5.7.2013 ersatzlos beheben und die Angelegenheit an die zuständige Behörde verweisen. Sie argumentierte, in Form einer Niederschrift von 26 Seiten Anhang seien der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die fehlenden (mit Schreiben vom 14.6.2013 geforderten) Unterlagen via E-Mail zugesandt worden. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß und innerhalb der Frist nachgekommen. Weiters wies sie auf den Freibetrag nach § 10 Abs. 1 Z. 4 Oö. BMSG hin und argumentierte, der Gesamtbetrag der Sparbücher, Taschengeld und x-Versicherungen übersteige nicht den fünffachen Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 3.974,55 Euro.

 

1.10. Mit E-Mail vom 16.7.2013 übermittelte das Stadtamt Enns der belangten Behörde einen neuerlichen - niederschriftlich aufgenommenen - Antrag der Bw auf Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gem. Oö. BMSG.

 

1.11. Die belangte Behörde forderte zu diesem Antrag vom 16.7.2013 gem. § 30 Abs. 1 Oö. BMSG von der Bw näher bezeichnete Unterlagen bis längstens 9.8.2013 ein.

 

1.12. Mit Bescheid vom 13. August 2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Berufungswerberin vom 16. Juli 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß § 8 Abs. 1 Oö BMSG 2011 in Verbindung mit § 10 Oö BMSG ab. Begründend argumentierte die Behörde, der Freibetrag für Ersparnisse betrage das Fünffache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende € 3974,60 pro Haushalt. Laut den eingereichten Unterlagen würde die BW über Ersparnisse und Vermögen von derzeit insgesamt ca. € 5783,88 verfügen. Der nach § 10 Oö BMSG zu berücksichtigende Freibetrag werde damit überschritten. Der Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei daher abzuweisen.

 

1.13. Der Unabhängige Verwaltungssenats verband als zuständige Berufungsbehörde die Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid vom 5. Juli 2013 und vom 13. August 2013 zur gemeinsamen Verhandlung. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 21. Oktober 2013 statt. In der mündlichen Verhandlung wurde die Berufungswerberin als Partei des Verfahrens einvernommen. Einleitend erstattete sie folgendes Vorbringen: „Ich verweise auf die Berufungsschriftsätze. Ich stelle den Antrag, dass mir die Mindestsicherung im gesetzmäßigen Ausmaß zugesprochen wird. Ich bin alleinerziehende Mutter und für 3 Kinder verantwortlich. Wir hatten das Hochwasser im Haus, was für mich eine erhebliche finanzielle Belastung darstellte. Wir mussten übersiedeln. Darum ist der gesetzmäßige Mindestsicherungsrichtsatz, der sich zwar nur auf etwa 30,‑‑ bzw. 56,-- Euro pro Monat beläuft, für mich von entscheidender Bedeutung.“ Nachdem sie auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatte, erstattetet sie folgendes Schlussvorbringen: „Die eingangs gestellten Anträge werden aufrecht erhalten. Sofern die Mindestsicherung unter der Auflage erteilt werden sollte, dass ich die x-Zukunftsvorsorge still zu legen habe, nehme ich das zustimmend zur Kenntnis. Die Lebensversicherung x (1.10.2007 - 1.10.2022, 6,26 Euro pro Monat) möchte ich keinesfalls still legen, da es sich um eine reine Ablebensversicherung handelt. Ich fühle mich als verantwortungsbewusste Mutter dazu verpflichtet, diese Lebensversicherung für meine Kinder abzuschließen. Die x-Kapitalversicherung Pol.Nr. x (Stand: 137,58 Euro) mit einer Prämie von mtl. 20,80 Euro möchte ich grundsätzlich nicht still legen. Die x-Kapitalversicherung ist eine Lebensversicherung, diese könnte ich auch kündigen. Ich möchte diese aber nicht kündigen, zumal ich für den Ernstfall einen Notgroschen haben möchte.“

1.14. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Vermögenswerte der Bw und ihrer Kinder – rechnet man die x Zukunftsvorsorgen nicht ein - bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide den Betrag von 3.974,55 Euro nicht überstiegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Strittig waren an sich nur die Vermögenswerte der Bw und ihrer Kinder. In der mV am 21. Oktober 2013 wurden die vorhandenen Vermögenswerte erhoben (s. Pkt 1.3.). Dabei können x Zukunftsvorsorgen – wie sich aus den vorgelegten Schreiben der x ergibt – frühestens 2016 bzw 2017 gekündigt werden (Pkt 1.4.). Deren Verwertung ist zum jetzigen Zeitpunkt aussichtslos.

2.2. Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 13. August 2013 (Pkt 1.12.) von Vermögenswerten idH von 5783,88 Euro aus. Die Behörde rechnete dabei den Disporahmen des Girokontos unzutreffender Weise als Vermögen an. Lt im Akt befindlicher Vermögensaufstellung bewertete die Behörde das am 27. August 2013 vorhandene Vermögen mit 4.355,37 Euro, wobei sie die x Zukunftsvorsorgen mit einrechnete.  Rechnet man die x Zukunftsversorgen nicht mit ein, überschritten bereits bei Erlassung der bekämpften Bescheide (Pkt 1.8. und Pkt 1.12.) die Vermögenswerte in Summe nicht den Betrag von 3.974,60 Euro (Pkt 1.14.).

2.3. Im übrigen beschränken sich die Feststellungen im wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

3. rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

§ 7 Oö. Mindestsicherungsgesetzes (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Bemühungspflicht“:

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

        1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

        2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

        3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

        4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

§ 10 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens“

(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet wird. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

        1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

        2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

        3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere einer Beeinträchtigung oder unzureichender Infrastruktur am Wohnort) erforderlich sind;

        4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende;

        5. sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Z. 4 nicht übersteigen und solange Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden.

Die Ausnahmen in Z 4 und 5 sind jedenfalls nur einmal pro Haushalt zu berücksichtigen.

(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend macht und der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

(3) Für die Sechsmonatsfrist des Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Vermögens verlangt werden.

 

§ 33 Abs 3 Oö. BMSG lautet:

(3) Kommt der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Berufungsverfahren nach, hat die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Berufung insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

§ 37 Abs 1 Oö. BMSG lautet:

(1) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.

 

3.2. Die Verwertung der x Zukunftsvorsorge ist zum jetzigen Zeitpunkt aussichtslos, weshalb sie gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz Oö. BMSG nicht als vorhandenes und verwertbares Vermögen anzurechnen sind (Pkt 1.4.). Die übrigen Vermögenswerte überschritten zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide nicht den fünffachen Ausgleichszulagenrichtsatz (3.974,60 Euro, Pkt 1.14.). Die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 5. Juli 2013 gerügte Verletzung der Mitwirkungspflicht hat sich damit als nicht weiter relevant erwiesen. Im Sinne des geänderten Berufungsantrages (Pkt 1.13.) war gemäß § 33 Abs 3 Oö. BMSG  rückwirkend zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (11.6.2013) die Mindestsicherung zuzusprechen. Ob bei Eintritt der Kündbarkeit der x Zukunftsvorsorge eine Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß § 37 Abs 1 Oö. BMSG für die bezogene Mindestsicherung besteht, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

3.3. Unter Anrechnung der Notstandshilfe ergibt sich für Juni 2013 ein Auszahlungsbetrag von 19,79 Euro, für Juli 2013 ein Betrag von 56,70 Euro, für August 2013 ein Betrag von 29,68 Euro, für September 2013 ein Betrag von 29,68 Euro, für Oktober 2013 ein Betrag von 56,70 Euro und für November 2013 ein Betrag von 29,68 Euro. Auf das angeschlossene Berechnungsblatt wird verwiesen. Es besteht kein Anlass, die Leistung zu befristen. Da die Mittel der Überwindung der aktuellen und nicht etwa der Versorge für eine zukünftige Notlage dienen, war der Bw aber gemäß § 7 Abs 2 Z 4 Oö. BMSG aufzutragen, die Beitragszahlungen für ihre x Zukunftsvorsorge und die x Kapitalversicherung einzustellen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Wolfgang Weigl