Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560319/4/Py/Hu

Linz, 14.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. September 2013, SHV10-19.901, betreffend ihren Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin mit Bescheid vom 11. September 2013, SHV10-19.901, bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG zuerkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin anlässlich einer Vorsprache in der Sozialberatungsstelle der Stadtgemeinde Leonding am 22. Oktober 2013 Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid vom 11. September 2013 wurde der Berufungswerberin anlässlich einer Vorsprache in der Sozialberatungsstelle der Stadtgemeinde Leonding am 1. Oktober 2013 ausgehändigt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 15. Oktober 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungswerberin jedoch erst am 22. Oktober 2013 anlässlich einer neuerlichen Vorsprache am Stadtamt Leonding mündlich Berufung gegen diesen Bescheid erhoben.

 

Mit Schreiben vom 5. November 2013 wurde der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs Möglichkeit gegeben, zu dieser verspäteten Berufungseinbringung eine Stellungnahme abzugeben. Die Berufungswerberin meldete sich dazu telefonisch und bestätigte, dass ihr der Bescheid am 1. Oktober 2013 ausgehändigt wurde. Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurück zu weisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird ergänzt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.  

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Andrea Panny