Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101742/4/Fra/Ka

Linz, 21.03.1994

VwSen-101742/4/Fra/Ka Linz, am 21.März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H.

W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 1993, Zl.VerkR-96/6493/1993-O, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 19. Juli 1993, VerkR-96/6493/1993, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Der Berufungswerber beeinspruchte diese Strafverfügung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 29. Juli 1993 zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 12.

August 1993, während der Einspruch erst am 17. August 1993, wie aus dem Poststempel des Postamtes klar ersichtlich ist, zur Post gegeben wurde.

3. In seinem Rechtsmittel geht der Berufungswerber auf die verspätete Einbringung seines Einspruches nicht ein. Mit der Begründung, daß sich nicht feststellen lasse, wer das Auto gefahren habe, wendet sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel gegen den eigentlichen Tatvorwurf.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im vorgelegten Akt der Erstbehörde befindet sich ein Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, daß die oben zitierte Strafverfügung tatsächlich am 29.7.1993 zugestellt wurde.

Der vom Beschuldigten erhobene Einspruch wurde - wie aus dem Poststempel des Postamtes ersichtlich ist - am 17. August 1993 zur Post gegeben. Es finden sich keine Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juli 1993, VerkR-96/6493/1993. Dem Berufungswerber wurde auch mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 3. Februar 1994, VwSen-101742/2/Fra/Ka, Gelegenheit gegeben, zum Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches Stellung zu nehmen.

Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist jedoch eine Äußerung des Berufungswerbers beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist somit zu Recht ergangen. Da die Einspruchsfrist eine durch Gesetz festgesetzte ist, war es der Erstbehörde gemäß § 33 Abs.4 AVG verwehrt, diese Frist zu verlängern. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung konnte weder diese Behörde noch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auf den eigentliche Tatvorwurf eingehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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