Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730773/11/BP/JO

Linz, 16.10.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, geb. 24.04.1973, StA von x, dzt. Justizanstalt x, xstraße x, x, vertreten durch Mag. x, Rechtsanwalt in x, xgasse x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
5. September 2013, GZ: 1007173/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 5. September 2013, GZ: 1007173/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 52 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bw im Jänner 1999 illegal nach Österreich gelangt sei und unter dem Namen x, geb. 24.04.1980, einen Asylantrag gestellt habe, der mit 12.10.2012 – verbunden mit einer Ausweisung – rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 22.01.2002 habe der Bw einen neuerlichen Asylantrag gestellt, welcher mit 29.03.2012 zurückgezogen worden sei.

 

Weiters führt die belangte Behörde Folgendes aus:

Mittlerweile scheinen über Sie folgende Verurteilungen auf:

 

1)    LG Wien 31 EHv 96/2002 s vom 14.08.2002 (rk 19.08.2002) wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, 1 Monat Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 Jahre;

2)    LG Linz 26 Hv 110/2002 z vom 04.09.2002 (rk 10.09.2002) wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 6. Fall und Abs. 2 Z. 1 und 2 1. und 2. Fall SMG, teilweise als Beitragstäter gem. § 12 3. Fall StGB, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, 1 Jahr Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre;

3)    LG Linz 44 Hv 16/2006 i vom 08.05.2006 (rk 16.11.2006) wegen zahlreicher Vergehen nach § 27 Abs. 1 6. Fall und Abs. 2 . Z. 2 1. Fall SMG, Freiheitsstrafe 10 Monate;

4)    BG Linz 17 U 305/2010 h vom 16.02.2011 (rk 22.02.2011) wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB, € 360,- Geldstrafe;

5)    LG Wels 12 Hv 144/2011 i vom 13.03.2012 (rk 13.03.2012) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG als Beteiligter nach § 12 2. Alternative StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 2. Alternative StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG, 31/2 Jahre Freiheitsstrafe.

 

ad 1): Sie haben in Wien fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 22.11.1999 Berechtigten der Fa. x zwei Lederjacken im Wert von zusammen S 3.280,-;

 

ad 2): Sie haben a) in der Zeit von Mitte/Ende März 2002 bis 14.06.2002 in Linz mehreren Personen (zum Teil Minderjährigen) Suchtgift (Cannabisharz) in zahlreichen Teilmengen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande verkauft, b) im Zeitraum von etwa 2001 bis 05.06.2002 allein weiteres Suchtgift (Cannabisharz) in einer unbekannten Menge, in mehreren Teilmengen, gelegentlich erworben und bis zum Eigenkonsum besessen;

 

ad 3): Sie haben a) im Zeitraum von Mitte Dezember 2005 bis ca. 10.01.2006 in Linz als Mittäter an eine dritte Person in 3 Angriffen insgesamt 300 Gramm Cannabisharz mit dem Auftrag übergeben, dass diese Person Ihnen das Cannabisharz ins Lokal C bringt und dort wieder übergibt, b) im Zeitraum von zumindest Oktober 2005 bis 11.01.2006 als Mittäter eine insgesamt unbekannte Menge Cannabisharz gewinnbringend an zahlreiche namentlich unbekannte Abnehmer verkauft;

 

ad 4): Sie haben am 11.10.2010 in Linz x durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht gegen den Körper in Form eines Blutergusses im rechten Augenbereich, Blutergüssen im Bereich des Oberkörpers sowie Abschürfungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorsätzlich am Körper verletzt und das Handy und den Laptop der x auf den Boden geworfen, wodurch der Laptop zerstört und das Handy beschädigt wurde und dadurch fremde Sachen beschädigt;

 

ad 5): Sie haben in Wels, Linz, Wien und anderen Orten

 

lit. A. der Urteilsausfertigung: Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge dadurch beigetragen, dass Sie x, der in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa im Mai 2011 im Zug von 4 Angriffen insgesamt etwa 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 9,7 % von Tschechien aus­ und nach Österreich einführte sowie am 02.06.2011 2979,6 g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 290 +/- 15 g Deita-9-DHC von Tschechien aus- und nach Österreich einführte, mit den jeweiligen Fahrten beauftragt und ihm das Geld zum Suchtgifthandel in Tschechien zur Verfügung gestellt;

 

lit. D. der Urteilsausfertigung: Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen sowie zur Überlassung beigetragen, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem Sie 1. in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa April 2011 insgesamt etwa 2.200 g Cannabisharz, welches Sie und x von Wien nach Linz befördert hatten, durch Verkauf in Verkehr gesetzt haben, 2. in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa im Mai 2011 insgesamt etwa 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 9,7 %, welches x von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hatte, durch Verkauf in Verkehr gesetzt haben und 3. in der Zeit vom 06.06.2011 bis etwa Ende Juni 2011 insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut, welches Sie von Wien nach Linz befördert hatten, durch Verkauf in Verkehr gesetzt haben;

ferner indem Sie in der Zeit von etwa Februar 2010 bis um den 15.07.2011 1. insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut an x mit dem Auftrag übergaben, diese Suchtgiftmenge an x weiterzugeben, 2. etwa 1 kg Cannabiskraut an x zur Aufbewahrung und Zwischenlagerung übergaben, 3. insgesamt etwa 600 g Cannabiskraut an x verkauften, 4. insgesamt etwa 100 g Cannabisharz an x verkauften, 5. insgesamt etwa 1 kg Cannabiskraut, etwa 300 g Cannabisharz, etwa 20 g Kokain und etwa 7 g Heroin an x verkauften 6. insgesamt etwa 200 g bis 300 g Cannabisharz und etwa 50 g Cannabiskraut an x verkauften, 7. etwa 10 g bis 20 g Cannabisharz x überließen, 8.insgesamt etwa 8 g Kokain und etwa 5 g Cannabiskraut an x verkauften sowie dem Genannten etwa 10 g Cannabiskraut zum Kauf anboten.

 

lit H. der Urteilsausfertigung: Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde sowie zur Beförderung beigetragen, und zwar seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt bis zum 15.07.2011 Cannabiskaut, Heroin und Morphin (Substitol-Tabletten).

 

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Zur beabsichtigten Erlassung des Einreiseverbotes haben Sie am 20.06.2013 angegeben, dass Sie eine diesbezügliche Stellungnahme erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt abgeben werden.

 

Es wurde Ihnen eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bislang ist weder eine Stellungnahme noch eine Vollmacht eines Rechtsanwaltes ha. eingelangt.

 

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat erwogen:

 

Sie halten sich nun seit 13 ½ Jahren in Österreich auf und sind auch einer Beschäftigung nachgegangen, weshalb Ihnen eine der Dauer des Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen ist.

Dessen ungeachtet ist Ihnen in Anbetracht Ihrer strafbaren Handlungen die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente völlig abzusprechen.

 

Ihre Ehegattin gibt an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft trotz Haft noch aufrecht ist, und Sie bei Ausgängen aus der Haft die gemeinsame Wohnung aufsuchen. Der Ehe entstammen keine Kinder.

 

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das private Interesse des Fremden. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt.

Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen.

Nicht zuletzt bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit". Die Suchtgiftkriminalität ufert bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor aus, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt.

 

Dass notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung, wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen.

Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige Maßnahme dringend erforderlich.

 

Aber auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit scheinen Sie nicht zu haben, haben Sie doch am 11.10.2010 in Linz S durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht gegen den Körper in Form eines Blutergusses im rechten Augenbereich, Blutergüssen im Bereich des Oberkörpers sowie Abschürfungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorsätzlich am Körper verletzt.

 

Bereits mit Bescheid vom 11.12.2006 wurde wegen der drei erstgenannten Verurteilungen gegen Sie ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen, das letztendlich mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007 bestätigt wurde.

 

In diesem Erkenntnis führt der VwGH unter anderem aus:

 

„Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt davon ausgegangen, diese stelle - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Angesichts dessen sei es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG anzunehmen. Davon ausgehend und unter Einbeziehung der festgestellten Tatumstände ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen, das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stelle im Sinne des § 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Anders als die Beschwerde meint, ist der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung Mitte November 2006 eindeutig zu kurz, um schon deshalb eine günstigere Prognose erstellen zu können.

 

Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass auch die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten habe, einschlägig rückfällig zu werden, sodass sich beim Beschwerdeführer die angesprochene Wiederholungsgefahr bereits manifestiert habe.

Soweit die Beschwerde auf das nunmehr verspürte Haftübel verweist, überzeugt das schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bereits bei der ersten Suchtgiftverurteilung drei Monate in Haft verbracht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf seine soziale Integration beruft, ist das aber auch nicht geeignet, die negative Gefährdungsprognose zu entkräften, weil ihn diese Umstände schon bisher nicht von der (weiteren) Begehung des Suchtgifthandels haben abhalten können."

 

Hier ist festzuhalten, dass Sie am 13.03.2012 nach der in der Intensität noch gesteigerten 2011 begangenen Suchtgiftdelinquenz abermals, und diesmal zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, verurteilt wurden.

 

Obwohl die Erlassung des Einreiseverbotes zweifellos einen gravierenden Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben bedeutet, ist aus allen oben angeführten Tatsachen seine neuerliche Erlassung nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig,

 

Die Festlegung einer Frist gem. § 55 zur freiwilligen Ausreise erübrigt sich insofern, als gegen Sie eine seit 12.10.2012 durchsetzbare Ausweisung gem. § 10 AsylG besteht, und Sie schon aufgrund dieser Ausweisung zur Ausreise verpflichtet sind.

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 20. September 2013 – Einlangen bei der LPD – rechtzeitig Berufung, in welcher er – (handschriftlich) sinngemäß – Folgendes angibt:

 

Ich bin 40 Jahre alt geworden und ich weiß genau ich habe zu viel Zeit verloren und … auch ich und meine Frau x sind verheiratet seit genau 05.04.2002 und seitdem leben wir in Angst. Ich weiß ich bin schuldig oder teilschuldig und ich sage … ich war selbst süchtig und das war nicht leicht für mich und natürlich für uns. Meine Frau lebt ständig in Angst. Die Zeit hier hat mir gezeigt, dass es wichtigere Dinge im Leben gibt. Damals habe ich nur für den Anwalt gearbeitet. Jedes Monat habe ich den Anwalt bezahlt oder Andere. Ich lebe hier in Österreich und bin froh hier zu sein und ich liebe meine Frau und ich will sie auch nicht verlieren. Das ist die Frau welche mir immer die Kraft gibt. Ich bin kein Staatsbürger, aber ich fühle mich wie ein Österreicher und ich weiß auch, ich bin ein Teil von Österreich und jeder verdient eine zweite Chance. Es tut mir wirklich leid. Ich war damals nicht … reif. Aber jetzt bin ich sehr … was positive Dinge betrifft. Und ich will etwas Positives erreichen in Österreich und natürlich für meine Frau, die mir die Kraft gibt dass ich das schaffe. Darum bitte ich euch von menschlicher Seite um eine letzte Chance und das Vertrauen für mich und meine Frau. Wir haben auch immer Angst gehabt zum besuchen. Bitte geben sie und sie Kraft und das Vertrauen zum Leben. Ich liebe meine Frau Rosemarie und ich will sie nicht verlieren und ich will hier arbeiten und leben.

 

MfG, bitte Danke, Unterschrift.

 

 

2.1.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. September 2013 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.1.2. Mit Schreiben vom 25. September 2013 legte die belangte Behörde die nachgereichte Vollmachtsbekanntgabe und Berufung des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw vor.

 

In dieser Berufung führt der Bw durch seinen Rechtsanwalt Folgendes aus:

 

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe werden

 

- Mangelhaftigkeit des Verfahrens und

- inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

(...)

 

Die belangte Behörde hat es unterlassen zu begründen, aus welchen Gründen ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt wird. Offen bleibt somit die Beurteilung, warum das Auslangen nicht mit 5 oder weniger Jahren gefunden werden konnte.

 

Der Einschreiter lebt seit 13 1/2 Jahren im Bundesgebiet und ist auch bis zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen. Dem Einschreiter ist aber auch aufgrund seines Familienlebens eine entsprechende Integration zuzubilligen.

 

Auch hat die Ehegattin des Einschreiters mehrfach angegeben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft trotz der Haft noch aufrecht ist. Sie hat den Einschreiter ständig in der Haft besucht und bei Ausgängen hat der Einschreiter auch bei seiner Ehegattin gewohnt.

 

Da bereits mit Bescheid vom 11.12.2006 gegen den Einschreiter ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, erscheint die nochmalige Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren als überflüssig und überschießend.

 

Die Behörde hat eine unrichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Einschreiters durchgeführt. Bei richtiger Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen hätte die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand nehmen müssen.

 

Was den Spruch des gegenständlichen Bescheides betrifft, wonach das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde, wird ausgeführt, dass die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengenvertrag und insbesondere Schengengrenzkodex ergibt, sie ist jedoch nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen. Da es dem Einschreiter aufgrund des über ihn von österreichischen Behörden verhängten Einreiseverbots in der Regel verwährt sein wird, in einen anderen Schengenmitgliedsstaat einzureisen, ergibt sich aus der Verordnung (EG 562/2006) des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 (Schengener Grenzkodex) und einer sich daraus gründenden Entscheidung des Mitgliedsstaates, in den der mit einem österreichischen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt (UVS vom 14.11.2011).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nicht zwingend notwendig, sodass im gegenständlichen Fall die Aufhebung des Einreiseverbotes geboten ist

 

Abschließend wird der Antrag gestellt,

1) den Bescheid zur Gänze aufzuheben,

2) in eventu das verhängte Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum aufzuheben,

3) in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

2.1.3. Weiters reichte die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Schreiben von 30. September 2013 einen – handschriftlichen – Brief der Ehefrau des Bw, Frau x, vom 27. September 2013, nach.

 

In diesem Schreiben führt Frau x Folgendes aus:

 

Sg. Damen und Herren

 

Mein Name, x, ich schreibe Ihnen – in einem persönlichen Anliegen – von mir und meines Gatten x;

 

Wir sind seit 5.4.2002 verheiratet, haben keine Kinder – sind aber trotzdem eine Familie. Es war von Anfang an unserer Ehe schwer – da es von Seiten sämtlicher Behörden außer Verbote – nur Verbote gab;

Keine Aufenthaltsgenehmigung – keine Arbeitserlaubnis als Asylwerber – obwohl er immer arbeiten wollte, nicht arbeiten darf.

Ich weiß das entschuldigt nicht sein Verhalten und auch seine Vorstraften – er ist nicht stolz darauf was alles passiert ist hier in Österreich;

aber er ist auch nicht der einzige der alles falsch gemacht hat;

Wir möchten doch nach 11 Jahren Ehe ein Leben ohne immer Angst haben zu müssen die Polizei – Behörde steht vor der Tür, und sei es um Briefe zuzustellen – oder uns zu sagen bei einem Wohnungswechsel, wo wir uns versteckt haben, das muss nicht sein? ODER;

Ich bin damals krank geworden – und das ist das erste mal – das ich mich an Ihre Behörde wende;

Ich möchte das einbringen das sie nicht mehr nach Hause kommt; per Telefon – Handy – oder Brief ist das auch möglich – und doch etwas anonymer;

Trotz seiner derzeitigen Haft ist unsere Ehe aufrecht – obwohl ich ihn im Gefängnis nicht besuche;

Befragung 28.8.2013 / bei Herrn P;

Das neuerliche Aufenthaltsverbot lässt uns nun wirklich verzweifeln, haben wir nicht auch ein Recht endlich in Ruhe zu leben;

Ich möchte das mein Gatte in Österreich bleibt, hoffe auf etwas Menschlichkeit, und verliere noch nicht ganz den Glauben daran, an ein Legen wie jeder andere auch;

Bedanke mich für die Zeit für dieses Anliegen

MfG

Unterschrift

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 15. Oktober 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.2.2. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2013 teilte der Rechtsvertreter des Bw mit, dass er an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. sowie 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.3.2. Aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich zudem, dass der Bw bis zu seinem 26. Lebensjahr in Algerien gelebt hatte, wo er neben 12 Jahren Schulausbildung auch eine Berufsausbildung bei der dortigen Polizei absolvierte. In Algerien leben noch seine Eltern und 2 Brüder.

 

Der Bw verfügt in Österreich über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis, ist aber in keinen Vereinen oder dgl. integriert. Seine Ehegattin verfügt über ein eigenes Einkommen in Höhe von 1300 Euro pro Monat. Der Bw war in Österreich von 2002 bis 2006 mit Unterbrechungen beinahe durchwegs sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Jahr 2006 arbeitete er als Zeitungs- bzw. Blumenverkäufer und ging auch Schwarzarbeit nach.

 

Als einen Grund für seine massive Straffälligkeit gibt er die Drogensucht an, wobei er aber nunmehr clean sei. Ein weiterer Grund sei die Perspektivenlosigkeit gewesen, die auf der Tatsache beruhe, Dass es ihm untersagt gewesen sei legal zu arbeiten.

 

Eine besondere Einsicht oder Reue vermittelte der Bw hingegen nicht.

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung machte der Bw zunächst die unter Punkt 2.3.2. dargestellten glaubhaften Angaben zu seinen Privat- und Familienverhältnissen.

 

2.4.2. Betreffend die Straftaten fiel auf, dass er die erste Verurteilung wegen Drogenmissbrauchs rundweg ignorierte und sich für unschuldig erklärte. Weiters suchte er als Gründe für seine folgenden Delikte durchwegs äußere Probleme wie mangelnde Arbeitsmöglichkeiten. Die Verantwortung für seine Delikte schob er rein der Drogensucht zu und zeigte sich wenig einsichtig. Er beschrieb wenig glaubhaft, dass er psychisch krank gewesen sei und aus Angstzuständen heraus in die Drogensucht und als Folge daraus in die Kriminalität abgerutscht sei. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit den verschiedenen Straftaten konnte er dabei kaum vermitteln. Auch die erwähnte psychische Erkrankung konnte er weder durch Therapiebesuch noch durch Atteste belegen, weshalb diese als relativ unbedeutend anzusehen ist.  

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 114/2013, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall steht zunächst auch vom Bw völlig unbestritten fest, dass er aktuell über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet mehr verfügt, zumal sein Asylverfahren seit dem Jahr 2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und er keinen weiteren Titel besitzt.

 

Es sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG somit grundsätzlich gegeben.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2.2.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

3.2.2.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme sowohl das Privat- als auch das Familienleben massiv betroffen, da er im Bundesgebiet langjährig niedergelassen und hier seit dem Jahr 2002 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, deren Interessen gemäß § 61 Abs. 3 FPG gesondert zu berücksichtigen sein werden.

 

3.2.3.1. Der Bw hält sich in Österreich seit rund 14 Jahren auf, wobei aber das letzte Jahr durch einen illegalen Aufenthalt als nicht rechtmäßig anzusehen ist, da zu diesem Zeitpunkt sämtliche Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen waren.

 

3.2.3.2. Die berufliche Integration kann im vorliegenden Fall kaum angenommen werden, da der Bw im Bundesgebiet bislang nur im Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2006 (dies auch nicht durchgehend) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen war. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann sohin ebenfalls nicht ausgegangen werden, da es dem Bw wohl auch weiterhin an den entsprechenden arbeitsrechtlichen Bewilligungen mangeln werden wird.

 

In sozialer Hinsicht hingegen ist dem Bw eine gewisse Intensität der Integration zuzumessen, die sich aus dem langjährigen Aufenthalt und den darin begründeten guten Deutschsprachkenntnissen ergibt. Allerdings ist auch anzumerken, dass der Bw vielfach straffällig eine Integration vor allem in entsprechenden Milieus erfahren haben dürfte, was das Ausmaß der Integration nicht unerheblich mindert. Zudem war er nie in Vereinen udgl. engagiert.

 

3.2.3.3. Grundsätzlich erschiene das Privat- bzw. Familienleben des Bw – angesichts der nunmehr seit 11 Jahren bestehenden Ehe – zweifelsfrei auch als schutzwürdig, auch wenn dieser Ehe keine Kinder entstammen. Es muss aber auch festgestellt werden, dass der Bw während der aktuellen Haft räumlich von der Gattin jedenfalls langjährig getrennt ist, weshalb auch hier schon ein beträchtliches Maß an zumindest räumlicher Entfremdung stattfindet. In finanzieller Hinsicht ist die Gattin bereits jetzt schon auf sich gestellt und geht auch einer regelmäßigen Beschäftigung nach.

 

Insoweit erscheinen auch die nach § 61 Abs. 3 FPG besonders geschützten Interessen der Gattin als weniger berücksichtigungswürdig, wenngleich anerkannt wird, dass subjektiv die Maßnahme massiv in deren Familienleben eingreift.  

 

Zu betonen ist, dass der Bw, obwohl gegen ihn seit dem Jahr 2006 ein Rückkehrverbot (mit einer Befristung von 10 Jahren) besteht, erneut massiv kriminell in Erscheinung trat und somit sehenden Auges in Kauf nahm, dass eine weitere fremdenpolizeiliche Maßnahme erfolgen würde, was den Stellenwert, den das Privat- und Familienleben für ihn bildet, reduziert erscheinen lässt.

 

3.2.3.4. Der Bw verbrachte die ersten 26 Lebensjahre in seinem Heimatland, besuchte dort für 12 Jahre die Schule, genoss zudem eine Berufsausbildung bei der algerischen Polizei und erfuhr dabei eine grundlegende Sozialisierung sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht. In seinem Heimatland leben noch die Eltern und 2 Brüder. In Österreich hingegen hat er keine Verwandten.

 

Wenn auch festzustellen ist, dass durch das Einreiseverbot die Situation der Gattin und des Bw als Ehegatten schwer belastet wird, scheint es unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig, wenn der Kontakt auf moderne Kommunikationsmittel oder allfällige Besuche der Gattin im Heimatland beschränkt werden muss.

 

3.2.3.5. Auf die massiven Straftaten des Bw wird später Bezug zu nehmen sein. Jedenfalls wiegen diese in einer Interessensabwägung besonders schwer, zumal sie sich über viele Jahre konstant hielten und in der letzten langjährigen Verurteilung gipfelten.  

 

3.2.3.6. Verzögerungen in behördlichen Verfahren sind nicht hervorgekommen, auch wenn die Dauer der jeweiligen Asylverfahren relativ lange anmutet. Das Privat- und Familienleben entwickelte sich großteils während eines aufenthaltsrechtlich unsicheren Status.

 

3.2.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass zwar sowohl die persönlichen Interessen des Bw und seiner Familie am Verbleib im Bundesgebiet als auch die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung stark ausgeprägt sind, dass aber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und zum Schutz der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen (bei Drogenhandel sind hier oftmals vor allem junge Personen betroffen) Vermögensrechts und dem Schutz vor körperlicher Gewalt im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch die Interessen der Gattin gemäß § 61 Abs. 3 FPG können an diesem Ergebnis nichts ändern.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.     wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.     wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.     wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.     wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.     wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.     den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.     bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.     eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.     an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.2.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG grundsätzlich gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.3.2.2. Der Bw wurde zuletzt vom LG Wels 12 Hv 144/2011 i vom 13.03.2012 (rk 13.03.2012) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG als Beteiligter nach § 12 2. Alternative StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 2. Alternative StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Deshalb allein schon ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG klar gegeben. 

 

3.3.3.1. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.3.2. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich von Suchtgiftdelikten, verbunden mit Gewalt und Vermögensdelikten, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Dies gilt um so mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall von organisiertem Drogenhandel mit großen Mengen Suchtgift die Rede ist.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.3.3. Zuletzt war der Bw verurteilt worden, weil er in Wels, Linz, Wien und anderen Orten

lit. A. der Urteilsausfertigung: Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitttäter zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge dadurch beigetragen hatte, dass er x, der in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa im Mai 2011 im Zug von 4 Angriffen insgesamt etwa 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 9,7 % von Tschechien aus- und nach Österreich einführte sowie am 02.06.2011 2979,6 g Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 290 +/- 15 g Delta-9-DHC von Tschechien aus- und nach Österreich einführte, mit den jeweiligen Fahrten beauftragt hatte und ihm das Geld zum Suchtgifthandel in Tschechien zur Verfügung gestellt hatte;

 

lit. D. der Urteilsausfertigung: Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen sowie zur Überlassung beigetragen hatte, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem er

1. in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa April 2011 insgesamt etwa 2.200 g Cannabisharz, welches er und x von Wien nach Linz befördert hatten, durch Verkauf in Verkehr gesetzt hatten,

2. in der Zeit von etwa März 2011 bis etwa im Mai 2011 insgesamt etwa 3.500 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 9,7 %, welches x von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hatte, durch Verkauf in Verkehr gesetzt hatte und

3. in der Zeit vom 06.06.2011 bis etwa Ende Juni 2011 insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut, welches er von Wien nach Linz befördert hatte, durch Verkauf in Verkehr gesetzt hatte;

ferner indem der Bw in der Zeit von etwa Februar 2010 bis um den 15.07.2011 1. insgesamt etwa 500 g Cannabiskraut an x mit dem Auftrag übergeben hatte, diese Suchtgiftmenge an x weiterzugeben,

2. etwa 1 kg Cannabiskraut an x zur Aufbewahrung und Zwischenlagerung übergeben hatte,

3. insgesamt etwa 600 g Cannabiskraut an x verkauft hatte,

4. insgesamt etwa 100 g Cannabisharz an x verkauft hatte,

5. insgesamt etwa 1 kg Cannabiskraut, etwa 300 g Cannabisharz, etwa 20 g Kokain und etwa 7 g Heroin an x verkauft hatte

6. insgesamt etwa 200 g bis 300 g Cannabisharz und etwa 50 g Cannabiskraut an x verkauft hatte,

7. etwa 10 g bis 20 g Cannabisharz x überlassen hatte,

8.insgesamt etwa 8 g Kokain und etwa 5 g Cannabiskraut an x verkauft hatte sowie dem Genannten etwa 10 g Cannabiskraut zum Kauf angeboten hatte.

 

lit H. der Urteilsausfertigung: Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde sowie zur Beförderung beigetragen hatte, und zwar seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt bis zum 15.07.2011 Cannabiskaut, Heroin und Morphin (Substitol-Tabletten).

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine vieljährige Zeitspanne hinweg immer wieder wie zuletzt auch besonders schwere Suchtgiftdelikte zu begehen. Im vorliegenden Fall ist besonders auf die unglaublich großen Mengen und die Vielfalt der Suchtmittel hinzuweisen, mit denen der Bw gehandelt hatte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass er trotz ein gegen ihn bestehendes Rückkehrverbot kriminell massivst in Erscheinung trat, ohne auf diese fremdenpolizeiliche Maßnahme auch nur irgendwie positiv zu reagieren. Der Bw schilderte die triste Situation von Langzeitasylwerbern, wofür ein gewisses Verständnis jedenfalls aufzubringen ist, was aber keinesfalls eine derart massive Straffälligkeit zwingend nach sich ziehen darf. Eine entsprechende Reue oder Einsicht des Bw konnte nur unzureichend im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

 

Von einem nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit kann angesichts der nunmehr vom Bw verbüßten 3,5 jährigen Haftstrafe keinesfalls angenommen werden. Auch verknüpfte der Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Wohlverhalten sehr eng mit der Möglichkeit in Österreich arbeiten zu können, womit er aber die gegen ihn bestehende asylrechtliche Ausweisung und das 10-jährige Rückkehrverbot offenbar außer Acht lässt.

 

Nicht zuletzt ist auch auf die vom Bw zusätzlich begangenen Vermögens- und Gewaltdelikte zu verweisen, die als Begleitkriminalität angesehen werden können und das Bild einer konstanten Straffälligkeit abrunden.

 

3.3.3.4. Angesichts der hier konkret hohen Rückfallswahrscheinlichkeit und des gänzlich fehlenden nachträglichen Wohlverhaltens fehlen sämtlich Aspekte, um vom Wegfall der kriminellen Disposition ausgehen zu können.

 

Es kann dem Bw also keinesfalls eine günstige Zukunftsprognose ausgestellt werden.

 

3.3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4.1. Die belangte Behörde verhängte das in Rede stehende Einreiseverbot im  Ausmaß von 10 Jahren.

 

3.4.2. Es muss in Betracht gezogen werden, mit welch hohem Maß an Realitätsverweigerung der Bw dem ihm drohenden Rückkehrverbot begegnete und seine kriminellen Aktivitäten steigerte. Angesichts der bei Drogendelikten hohen Rückfallswahrscheinlichkeit, die der Bw in der Vergangenheit selbst auch schon mehrfach bewies, scheint es nicht unverhältnismäßig, den höchstzulässigen Rahmen des § 53 Abs. 2 FPG auszuschöpfen. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung von 10 Jahren ist daher nicht zu beanstanden. Aus derzeitiger Sicht kann noch nicht abgesehen werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt die kriminelle Energie des Bw gänzlich verneint werden könnte.

 

3.5.1. Der Bw stellt darüber hinaus den Eventualantrag den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend einzuschränken, dass die Wortfolge "für den gesamten Schengenraum" entfallen möge.

 

3.5.2. § 53 Abs. 1 FPG normiert zwar, dass das Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt; das FPG bleibt aber sowohl nach grammatikalischer Interpretation dieser Bestimmung als auch nach allfälligen expliziten Begriffsbestimmungen die Antwort schuldig, um welche Mitgliedstaaten, welchen internationalen Vertragswerks es sich handelt. Bei Heranziehen der teleologischen Interpretation wie auch der "Erläuternden Bemerkungen" wird deutlich, dass unter dem Begriff "Mitgliedstaaten" hier die Mitgliedstaaten des Schengen-Aquis zu verstehen sind.

 

Wie sich aus dem – vom Bw zitierten Erkenntnis des UVS Wien zutreffend ablesen lässt – ergibt sich das Verbot für einen Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung eines Schengenstaates erlassen wurde, in andere Schengenstaaten einzureisen oder sich dort aufzuhalten aus der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex). Dabei handelt es sich aber um einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, der keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf, bzw. ist eine solche grundsätzlich ausgeschlossen.

 

3.5.3. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde ein Einreiseverbot angeordnet. Dieses Einreiseverbot gilt (gemäß dem Schengener Grenzkodex) für den gesamten Schengenraum. Es mag zwar fraglich sein, ob die explizite Anführung des Geltungsbereichs erforderlich ist, zumal sich dieser per se schon aus der oa. Verordnung ergibt. Es ist aber dadurch für den Bw materiell nichts gewonnen, da das Einreiseverbot jedenfalls im gesamten Schengenraum gilt, es aber einzelnen Mitgliedstaaten offensteht, davon abzugehen. Diesfalls wäre die nationale österreichische Normierung nicht anwendbar.

 

In diesem Sinn geht aber auch der Spruch nicht zu weit, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 1 folgt und darüber hinaus eine deskriptive Nennung des Geltungsbereichs nicht entgegen dem Umsetzungsverbot des EU-Rechts scheint.

 

In der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch das Höchstgericht zu dieser Ansicht (vgl. sinngemäß VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021).

 

3.5.4. Es war also auch diesem Berufungsantrag nicht zu folgen.

 

3.6.1. Es war also im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.6.2. Nachdem der Bw über gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte gemäß
§ 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides verzichtet werden.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl.: 2013/21/0234-3

 

 

 

 

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