Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168047/9/Zo/AE/CG

Linz, 19.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 14.08.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26.07.2013, Zl. VerkR96-1130-2013, wegen 3 Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2013 und sofortiger Verkündung der Entscheidung, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Bezüglich Punkt 3 des Straferkenntnisses werden Tatort, Tatzeit und verletzte Rechtsvorschrift wie folgt ergänzt:

Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Parkplatz vor Objekt x (Parkplatz der Firma x);

18.02.2013, 17:40 Uhr;

Art 7 der VO (EG) 561/2006

 

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag in Höhe von 84 Euro zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

" Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1)         Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: Am 12.02.2013 von 16:58 Uhr bis 13.02.2013 Uhr um 08:12 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 28 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 28 Minuten.

 

Tatort: Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Parkplatz vor Objekt x
(Parkplatz der Firma x).

Tatzeit: 18.02.2013, 17:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2)  Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

-       Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 28.01.2013 um 08:51 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 11 Minuten.

-       Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.02.2013 um 16:58 Uhr. Die unzureichende 7 tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 45 Minuten.

Tatort: Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, Parkplatz vor Objekt x

(Parkplatz der Firma x).

 

Tatzeit: 18.02.2013, 17:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

-       Am 25.01.2013 wurde von 23:55 Uhr bis 26.01.2013 um 05:21 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 48 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 18 Minuten.

-       Am 18.02.2013 wurde von 09:05 Uhr bis 18.02.2013 um 15:29 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 04 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 34 Minuten.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, Renault.

Kennzeichen x, Sattelanhänger, Schwingenschlögel.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich

                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe          gemäß

                               von

1)60,00 Euro            1) 12 Stunden                         1)§ 134 Abs. 1 KFG 1967

2)  60,00 Euro           2) 12 Stunden                         2) § 134 Abs. 1 KFG 1967

3)  300,00 Euro         3) 60 Stunden                         3) § 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 470,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass die Auswertung der Daten falsch sei. Das Auswerteprogramm DAKO-Trans sei störanfällig. Wie die Auswertung mit dem Auswerteprogramm "TachoEASY" oder "ZA/ARC" ergeben werde, sei die vorliegende Auswertung sowie das Gutachten nicht richtig und es seien dem Beschuldigten keine Übertretungen nachweisbar.

 

Es möge ein Sachverständiger bestellt werden, welcher in seinem Gutachten die Abweichung wegen Nichtberücksichtigung der UTC-Zeit, wegen Nichtberücksichtigung der Aufrundungsproblematik bei digitalen Tachi sowie die Abweichung wegen Nichtberücksichtigung der Raddimension bzw. Profiltiefe an der Antriebsachse berücksichtigen möge.

 

Bezüglich der Übertretungen sei sowohl der zeitliche als auch der rechtliche Zusammenhang gegeben, weshalb Tateinheit vorliege und nur eine Strafe hätte ausgesprochen werden dürfen. Es wurde beantragt, eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2013. An dieser haben weder der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Verwaltungsbehörde teilgenommen. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, das in der Berufung geltend gemachte andere Ergebnis der Auswertung mit den Programmen "TachoEASY" oder "ZA/ARC" vorzulegen, hat dazu jedoch lediglich angegeben, dass dies nicht seine Aufgabe sei.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 18.02.2013 um 17:40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen x, x. Bei einer Verkehrskontrolle auf dem Parkplatz der Firma x nächst dem Objekt x, x wurde seine Fahrerkarte mit dem Auswertesystem DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.3] ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber vom 12.02.2013, 16:58 Uhr bis 13.02.2013, 08:12 Uhr eine Lenkzeit von 10 Stunden und 28 Minuten einhielt, obwohl die erlaubte Lenkzeit nur 10 Stunden betragen hatte.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 28.01.2013 um 08:51 Uhr hielt er eine tägliche Ruhezeit von 8 Stunden und 11 Minuten anstelle der erlaubten 9 Stunden ein. Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 12.02.2013 um 16:58 Uhr hielt er eine Ruhezeit von 8 Stunden und 45 Minuten anstelle der erforderlichen 9-stündigen Ruhezeit ein.

In der Zeit vom 25.01.2013, 23:55 Uhr bis 26.01.2013, 05:21 Uhr hielt er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 48 Minuten lediglich eine Lenkpause von 26 Minuten ein. Am 18.02.2013 von 09:05 Uhr bis 15:29 Uhr legte er bei einer Lenkzeit von 6 Stunden und 4 Minuten keine Lenkpause ein.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund einer Auswertung unter Verwendung des oben angeführten Auswertesystems und wurde von einem Sachverständigen überprüft. Dieser kam – auf Basis der vom angeführten Auswertesystem ermittelten Daten – zu dem Schluss, dass die angeführten Lenk- bzw. Ruhepausen und Lenkpausen den Tatsachen entsprechen.

 

Zum Antrag auf Auswertung des digitalen Tachographen mit einem anderen Auswerteprogramm ist anzuführen, dass nicht dargelegt wurde, welches Auswerteprogramm in welcher konkreten Version verwendet werden müsse und warum genau dieses Programm in dieser Version die richtigen Ergebnisse bringe. Die bloße Behauptung, dass verschiedene Auswerteprogramme möglicherweise andere Ergebnisse erbringen würden, bedeutet keinesfalls, dass die konkret durchgeführte Auswertung falsch ist. Um Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung zu begründen, hätte der Berufungswerber das Ergebnis einer eigenen Auswertung des digitalen Tachographen unter Bekanntgabe der dabei verwendeten Software vorlegen müssen. Wäre es dabei tatsächlich zu Abweichungen von der im Akt befindlichen Auswertung gekommen, so wäre der UVS zu diesbezüglichen entsprechenden Erhebungen verpflichtet gewesen. Die bloße Behauptung, dass verschiedene Auswerteprogramme zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten, ohne konkret darzulegen, wie das Ergebnis der Auswertung unter Verwendung eines anderen Programmes lautet, begründet keine weitere Ermittlungspflicht. Es handelt sich um einen bloßen Erkundungsbeweis.

 

Die rechnerische Richtigkeit der im Akt befindlichen Auswertung konnte in der mündlichen Verhandlung nachvollzogen werden. Dazu ist es lediglich erforderlich, die jeweiligen Zeiten zu addieren, weshalb dafür kein Sachverständiger notwendig ist. Der Antrag auf Durchführung der Berufungsverhandlung an Ort und Stelle war ebenfalls abzuweisen, weil nicht nachvollziehbar ist, welche Beweisergebnisse ein Lokalaugenschein hätte ergeben sollen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tageslenkzeit von 10 Stunden und 28 Minuten, die tägliche Ruhezeit von 8 Stunden und 11 Minuten bzw. 8 Stunden und 45 Minuten eingehalten hat sowie die erforderliche Lenkpause erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 48 Minuten bzw. nach 6 Stunden und 4 Minuten eingelegt hat. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu der geltend gemachten Nichtberücksichtigung der Aufrundungsproblematik ist festzuhalten, dass vom digitalen Tachographen auch tatsächliche Fahrbewegungen, die kürzer als 1 Minute sind, als Lenkzeit erfasst werden. Der digitale Tachograph erfasst und speichert eben sämtliche Zeiten nur minutengenau. Diese Art der Datenaufzeichnung kann bei jeder einzelnen aufgezeichneten Lenkzeit dazu führen, dass diese tatsächlich um fast 1 Minute länger war, als sie in der Aufzeichnung aufscheint. Es ist daher möglich, dass – wenn z.B. eine Lenkzeit von 2 Minuten aufscheint – diese tatsächlich nur etwas mehr als 1 Minute betragen hat. Eine derartige Ungenauigkeit von etwas weniger als 1 Minute pro gespeicherten Zeitraum kann sich, wenn sehr viele Fahrtunterbrechungen vorliegen, in Summe geringfügig auf das Auswertergebnis auswirken. Dazu ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen:

 

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass als Lenkzeit die Dauer der Lenktätigkeit gilt, und zwar so, wie sie durch die Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgezeichnet wird (vgl. dazu Art. 4 lit. j der Verordnung (EG) 561/2006). Der Gesetzgeber hat sich also mit einer minutengenauen Aufzeichnung und Auswertung zufrieden gegeben und die oben angeführten geringfügigen Ungenauigkeiten in Kauf genommen, weshalb eine noch genauere (sekundengenaue) Auswertung aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.

 

In welcher Form sich die Raddimension bzw. Profiltiefe an der Antriebsachse auf die Zeitaufzeichnungen auswirken soll, ist nicht nachvollziehbar. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Zeitaufzeichnung auch bei einem stillstehenden LKW weiterläuft, woraus zwingend geschlossen werden muss, dass die Messung der Uhrzeit in keinerlei Zusammenhang mit der Raddimension steht. Soweit der Berufungswerber die Nichtberücksichtigung der "UTC-Zeit" bemängelt ist er darauf hinzuweisen, dass entsprechend der im Akt befindlichen Verstoßliste die Zeitangaben in Lokalzeit erfolgten.

 

Bezüglich Punkt 3 des Straferkenntnisses waren Tatort, Tatzeit und verletzte Rechtsvorschrift zu ergänzen. Dazu war der UVS schon deshalb berechtigt, weil diese Ergänzungen noch innerhalb der 1-jährigen Verjährungsfrist erfolgten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters kann als strafmildernd berücksichtigt werden, dass die Übertretungen keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen haben.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit um 28 Minuten überschritten, weshalb es sich um einen geringfügigen Verstoß entsprechend dem Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG handelt. Er hat die erforderliche tägliche Ruhezeit in 2 Fällen um jeweils weniger als 1 Stunde unterschritten, auch dabei handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß. Für diese Übertretungen ist daher keine gesetzliche Mindeststrafe normiert.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Lenkpause in einem Fall um 1 Stunde und 34 Minuten zu spät eingelegt, weshalb es sich gemäß Anhang III der angeführten Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.

 

Die Verwaltungsbehörde hat bezüglich der Tageslenkzeit sowie der täglichen Ruhezeiten den gesetzlichen Strafrahmen nur zu etwas mehr als 1 % ausgeschöpft. Diese Strafen erscheinen nicht überhöht und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Bezüglich der zu spät eingelegten Lenkpausen hat die Verwaltungsbehörde ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Auch wenn der Berufungswerber die Grenze für die Einteilung als sehr schwerwiegenden Verstoß nur knapp überschritten hat, ist dies trotzdem schon deshalb angemessen, weil er auch in einem 2. Fall die Lenkpause zu spät eingelegt hat.

 

Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels anderer Angaben die von der Verwaltungsbehörde getroffene Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l