Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-168075/6/Zo/AE/CG

Linz, 18.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 16.09.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 06.09.2013, Zl. VerkR96-1610-2013 wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.11.2013 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Bezüglich Punkt 3 wird der Tatvorwurf wie folgt neu gefasst:

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, Ihre Fahrerkarte in folgenden Zeiträumen nicht im Kontrollgerät verwendet:

11.03.2013 von 18:35 – 19:03 Uhr

13.03.2013 von 18:17 – 18:48 Uhr

14.03.2013 von 13:25 – 14:03 Uhr

18.03.2013 von 14:34 – 15:03 Uhr

Tatort: Gemeinde St. Florian am Inn, B137 nächst Strkm. 60

Tatzeit: 19.03.2013, 14:54 Uhr;

Die verletzte Rechtsvorschrift wird wie folgt konkretisiert:

§ 102a Abs.4 2. Satz KFG 1967

 

Bezüglich Punkt 4 wird die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt konkretisiert:

§ 102a Abs.4 5. Satz KFG 1967

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 204 Euro zu bezahlen (20 % der von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1)         Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: 13.03.2013 von 06:27 bis 18:58 Uhr mit einer Lenkzeit von 09 Stunden 25 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 00 Stunden und 25 Minuten.

Tatort: Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertier Straße, nächst StrKm 60,000.   Tatzeit: 19.03.2013, 14:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2)         Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

-      Am 11.03.2013 wurde von 12:48 bis 19:37 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 56 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 26 Minuten.

-      Am 12.03.2013 wurde von 12:48 bis 19:09 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 55 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 25 Minuten.

-       Am 13.03.2013 wurde von 12:34 bis 18:58 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 13 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 43 Minuten.

-       Am 14.03.2013 wurde von 08:44 bis 17:31 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 58 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 28 Minuten.

-       Am 18.03,2013 wurde von 08:28 bis 17:19 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 40 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 02 Stunden und 10 Minuten.

-       Am 19.03.2013 wurde von 07:30 bis 13:20 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 34 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 04 Minuten.

Tatort: Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertier Straße, nächst StrKm 60,000.

Tatzeit: 19.03.2013, 14:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Art. 7EG-VO 561/2006

 

3)   Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten.

Sie-haben Ihre Fahrerkarte in folgenden Zeiträumen nicht im Kontrollgerät verwendet:

-      11.03.2013 von 18:35 Uhr bis 19:03 Uhr

-       13.03.2013 von 18:17 Uhr bis 18:48 Uhr

-       14.03.2013 von 13:25 Uhr bis 14:03 Uhr

-       18.03.2013 von 14:34 Uhr bis 15:03 Uhr

Tatort: Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertier Straße, nächst StrKm 60,000. Tatzeit: 19.03.2013, 14:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102a Abs. 4 KFG 1967

 

4)  Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, es unterlassen, auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die Bestätigung des Arbeitgebers über die lenkfreien Arbeitstage auszuhändigen, obwohl Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen haben. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen. Sie haben für den Zeitraum von 19.02.2013 bis 10.03.2013 keine Bestätigung über die lenkfreien Tage vorlegen können.

Tatort: Gemeinde St. Florian am Inn, B 137 Innviertier Straße, nächst StrKm 60,000. Tatzeit: 19.03.2013, 14:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102a Abs. 4 KFG 1967

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, LKW, MAN TGS 35.480 8x4 BB.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich            gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1) 60,00 Euro

1) 12 Stunden

1) § 134 Abs. 1 KFG 1967

2) 360,00 Euro

2) 73 Stunden

2) § 134 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1b KFG 1967

3) 300,00 Euro

3) 60 Stunden

3) § 134 Abs. 1 KFG 1967

4) 300,00 Euro

4) 60 Stunden

4) § 134 Abs. 1 KFG 1967

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

-x-

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

106,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.126,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber folgendes vor

" Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und seine Ab­änderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren ge­gen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

Zur Begründung wird vorgebracht:

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit Fahrten im Zeitraum vom 20.02, bis 19,03.2013, vor­geworfen.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Behörde erster Instanz lediglich aus, dass laut einer Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 21.03.2013 der Beschuldigte am 19.03.2013, um 14:54 Uhr, den LKW mit dem deutschen Kennzeichen x bei einer Güterbeförderung von Österreich nach Deutschland im Gemeindegebiet St. Flori­an am Inn auf der B137 Innviertlerstraße nächst Straßenkilometer 60,000 in Fahrtrich­tung Deutschland gelenkt habe. Im Zuge einer Verkehrskontrolle seien auch die Auf­zeichnungen des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte überprüft worden und sei dazu das elektronische Auswertesystem DAKO-Auswertungssoftware verwendet worden. Diese Auswertungen hätten eine Missachtung der erlaubten maximalen Tageslenkzeit, sowie zahlreiche Missachtungen der einzuhaltenden Fahrtunterbrechungen gezeigt. Auch habe der Beschuldigte für den Zeitraum vom 19.02. bis 10.03.2013 keine Bestäti­gung über die lenkfreien Tage vorlegen können. Weiters sei festgestellt worden, dass seit 11.03.2013 mehrfach teilweise bis zu 39 Minuten in einem Stück ohne Fahrerkarte mit dem genannten LKW gefahren worden sei. Zumal der Beschuldigte gegenüber der Polizei angegeben habe, erst seit 11.03.2013 wieder zu arbeiten - zuvor sei er arbeits­los gewesen - und in dieser Zeit nur der Beschuldigte selbst gefahren sei, sei daher seitens der Polizei angenommen worden, dass der Beschuldigte selbst zum Teil ohne Fahrerkarte gefahren sei. Zumal es auch beinahe immer der Fall gewesen sei, dass unmittelbar nach der Entnahme der Fahrerkarte gleich wieder ohne Fahrerkarte weiter­gefahren worden sei, sei der Datensatz des unbekannten Lenkers mit seinem Datensatz zusammengeführt worden, woraus auch die Übertretungen resultieren würden. Diesbezüglich werde auf den Tatvorwurf verwiesen.

 

Die Behörde nehme nochmals Bezug auf die gelegte Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 20.03.2013. Diese Anzeige sei schlüssig und nachvollziehbar und sei der An­zeigeleger aufgrund seiner Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus befähigt, die Auswertungen der Fahrerkarte und des im Fahrzeug befindlichen Kontroll­gerätes ordnungsgemäß durchzuführen. Die Angaben in der Anzeige seien zudem durch die gutachtliche Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen gestützt. Dieses Gutachten sei ebenso schlüssig und nachvollziehbar. Die Anzeiger als auch das Gutachten könnten daher dem Verfahren bedenkenlos zu Grunde gelegt werden. Wei­tere Ermittlungen zum Sachverhalt seien nicht mehr notwendig und zweckmäßig. Die Behörde sehe nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen als erwiesen an. Behördlicherseits würden auch keine Bedenken dahingehend bestehen, dass dem Beschuldigten die im Kontrollgerät des Fahrzeuges gespeicherten Daten des unbe­kannten Lenkers („unknown" [?]) zugerechnet worden seien. Aufgrund der Sachlage sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieser unbekannte Lenker gewesen sei und eben bewusst die Fahrerkarte entnommen habe, um Übertretungen hint anzuhalten. Seine Behauptung, nicht zu wissen, welche andere Person den LKW gelenkt habe, sei geradezu abenteuerlich, wenn doch z.B. die Fahrerkarte entnommen und noch in der­selben Minute das Kfz ohne Fahrerkarte weitergelenkt worden sei. Das Vorbringen des Beschuldigten dabei sei als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren; dies auch, indem der Beschuldigte auch zuvor gegenüber der Polizei angegeben habe, dass nur er selbst den LKW im kontrollierten Zeitraum gelenkt habe. Ebenso konnte den weiteren Einlas­sungen des Beschuldigten behördlicherseits nichts abgewonnen werden.

 

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der ange­fochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

 

 

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

 

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufas­sen. Nach gesicherter Judikatur (VwGH 19.6.1990, ZI 87/08(0272; 23.9.1991, ZI 91/190074) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse ei­nes rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begrün­dung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet.

Der Beschuldigte übersieht nicht, dass sich die erstinstanzliche Behörde im angefoch­tenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen ist.

 

Insbesondere hat die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getrof­fen, wann und wo der Beschuldigte die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen hat und ob und inwieweit es ihm möglich war, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne weiteres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlag.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs 1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Par­teiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechts­staatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804).

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz nicht einmal versucht, den Mel­dungsleger, den Zeugen x oder den Beschuldigten einzuvernehmen. Auch aus diesem Grund ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

 

1.3.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten;

 

a.) die als erwiesen angenommene Tat,

b.) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, c.) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

 

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm gemäß § 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 24.4.1979, 511/78). Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Krass im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung und der zitierten Judikatur ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen wann und wo der Beschuldigte die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Diesen Fragen kommt aber entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

 

1.4.

Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz begründet ihre Strafbemessung damit, dass im Verwal­tungsvorstrafregister der BH Schärding gegen den Beschuldigten keine Vorstrafen evi­dent seien. Verwaltungsstrafrechtlich würde er daher als unbescholten gelten und stelle dies einen Milderungsgrund dar. Erschwerungsgründe habe die Behörde keine zu fin­den vermocht.

 

Spruchpunkt 1 stelle einen geringfügigen Verstoß dar, wobei dazu ein im untersten Be­reich (ca. 1%) des gesetzlichen Strafrahmens liegender Strafsatz verhängt worden sei.

 

Spruchpunkt 2 stelle einen sehr schweren Verstoß dar und habe hiefür der Gesetzgeber eines Mindeststrafe von € 300,00 festgelegt, mit welcher jedoch angesichts der Vielzahl der Verstöße nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Vielmehr sei der dazu festgesetzte Strafbetrag, welcher dennoch im untersten Bereich (ca. 7%) des Strafrahmens liege, aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erforderlich.

 

Zu den Spruchpunkten 3. und 4. sei das Verschulden als beträchtlich anzusehen. Die dazu verhängten Strafsätze würden ebenso im untersten Bereich (6%) des Strafrahmens liegen und könnten nicht als überhöht betrachtet werden. Die verhängten Strafsätze seien auch den persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) entsprechend bemessen anzusehen.

 

Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatli­chen Begründung nicht genüge tun können. Die Behörde ist offensichtlich nicht in der Lage darzulegen, welche spezial- oder generalpräventive Gründe eine Bestrafung des Beschuldigten notwendig machen.

 

 

2.

Aber auch bei einer materiell rechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Be­scheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:

 

2.1.

Die Behörde erster Instanz geht ohne nähere Begründung von einem zumindest fahr­lässigen Verhalten aus. Dies ist nicht einsichtig. Der Beschuldigte hat alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten. Er konnte aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Infor­mationen davon ausgehen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde. Selbst wenn also die Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, was der Be­schuldigte bestreitet, so hat er kein Verschulden zu vertreten.

 

Zum Beweis hiefür werden ausdrücklich die Einvernahmen

>       von x. x, Unternehmer, x, x, als Zeuge, sowie

>       des Beschuldigten selbst,

 

welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

 

2.2.

Die erstinstanzliche Behörde hat auch keine Feststellungen zu den vom Beschuldigten im Zeitraum 20.02. bis 19.03.2013 durchgeführten Fahrten getroffen. Die Feststellungen wären allerdings von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen, da die EG-Verordnung 561/2006 nur für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr gilt. Wenn und soweit Fahrten von und/oder nach Drittländern unternommen werden, gilt insofern das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Für rein lokale Fahrten gelten hingegen nur nationale Vorschriften. Aufgrund der fehlenden Feststellungen steht sohin gar nicht fest, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden.

 

Beweis:

>    wie bisher

 

2.3.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht genau zu entnehmen ist, wofür der Beschuldigte bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

 

Überdies dürfen die Sorgfaltsanforderungen den Normunterworfenen nicht überspannt werden. Selbst wenn also die vermeintliche Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gege­ben sein sollte, so hätte der Beschuldigte diese - wenn überhaupt - zum größten Teil außerhalb Österreichs gemacht, sodass hier kein im Inland strafbares Delikt vorläge.

 

Weiters wird darauf verwiesen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Ver­schulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt hat oder dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld nicht der objektiven Tatseite oder der Rechtswidrigkeit wird die Beweislast umgekehrt.

 

Beweis:

>    wie bisher

 

2.4.

Schließlich ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise erster Instanz auch bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die Behörde erster Instanz verhängt eine Geldstrafe in Höhe von € 1.060,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angebliche - Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, so liegt das Verschulden des Beschuldigten -wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die erstinstanzliche Behörde nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Beweis:

> wie bisher

 

 

3.

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

 

 

 

ANTRAG

 

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird."

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.11.2013. An dieser haben ein Vertreter des Berufungswerbers sowie der Verwaltungsbehörde teilgenommen, der Berufungswerber selbst war beruflich verhindert. Der Meldungsleger GI x wurde als Zeuge einvernommen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19.03.2013 um 14:54 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen x in St. Florian am Inn auf der B137 bei StrKm 60. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass es sich um eine Leerfahrt handelte. Eine Auswertung des im Fahrzeug eingebauten Kontrollgerätes ergab die im Spruch angeführten Zeiträume hinsichtlich der täglichen Ruhezeit sowie der Lenkzeiten ohne Lenkpausen. Weiters wurde festgestellt, dass in den in Punkt 3 angeführten Zeiträumen der LKW bewegt wurde, ohne das eine Fahrerkarte verwendet wurde. Der Berufungswerber führte für den Zeitraum vom 19.02.2013 bis 10.03.2013 keine Bestätigung über die lenkfreien Tage vor. Er gab dazu an, dass er in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei.

 

Die Überprüfung der vom Berufungswerber verwendeten Fahrerkarte ergab, dass in den in Punkt 3 angeführten Zeiträumen auf seiner Fahrerkarte keine Zeiten gespeichert waren. Der Berufungswerber gab dazu bei der Verkehrskontrolle dem Polizisten gegenüber an, dass in diesen 4 Zeiträumen der LKW nicht von ihm sondern jeweils von einem ihm unbekannten Fahrzeuglenker gelenkt worden sei. Auch im gesamten weiteren Verfahren hat er den angeblich weiteren Fahrzeuglenker nicht namhaft gemacht.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung anzuführen, dass es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass der Berufungswerber seinen LKW jeweils für Zeiträume von ca. 30 Minuten an eine unbekannte Person übergeben hat, wobei am 13.03., am 14.03. sowie am 18.03. jeweils zwischen dem Lenken des LKW durch den Berufungswerber und der Übergabe an einen unbekannten Fahrzeuglenker lediglich 1 Minute verstrichen ist. Es ist praktisch nicht vorstellbar, dass der Berufungswerber seine Fahrtätigkeit abgeschlossen, die Fahrerkarte aus dem Kontrollgerät entnommen und den LKW verlassen hat und bereits 1 Minute später ein anderer Lenker ohne Verwendung einer Fahrerkarte die Fahrt fortgesetzt hat, ohne dass der Berufungswerber diesen Lenker gekannt haben will. Bei lebensnaher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber auch in diesen Zeiten den LKW selbst gelenkt und dabei keine Fahrerkarte verwendet hat, um Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. fehlende Lenkpausen zu verheimlichen.

 

4.3. Der Antrag auf Einvernahme des x wurde abgewiesen, weil nicht ersichtlich ist, was dieser Zeuge zur angeblichen Einhaltung sämtlicher Sorgfaltspflichten des Berufungswerbers (eines geprüften Kraftfahrers) beitragen könnte. Es waren auch keine weiteren Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob Teile der Fahrten im räumlichen Anwendungsbereich des AETR stattgefunden haben oder der Berufungswerber wegen derselben Fahrten in einem anderen Land bestraft wurde. Alle diese Umstände sind nur dem Berufungswerber selbst bekannt. Würden diese vorliegen, so wäre es seine Aufgabe, darauf hinzuweisen. Erst daran würden sich dann Ermittlungspflichten der Behörde bzw. des UVS anschließen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß § 102a Abs.4 KFG haben Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass Ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls Sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, dass mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Art. 11 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.

 

5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass auch in jenen Zeiten, in denen im Kontrollgerät des LKW ein "unbekannter Lenker" aufscheint, der LKW tatsächlich vom Berufungswerber selbst verwendet wurde. Diese Zeiten sind daher dem Berufungswerber zuzurechnen, weshalb sich die dem Berufungswerber vorgeworfene zu lange Tageslenkzeit bzw. die zu langen Lenkzeiten ohne ausreichende Lenkpausen ergeben. Da der Berufungswerber den LKW in den in Punkt 3 angeführten Zeiträumen ohne Fahrerkarte lenkte und dem Beamten trotz dessen Verlangen die Bestätigung über lenkfreie Tage für den Zeitraum vom 19.02. bis 10.03.2013 nicht vorlegen konnte, hat er alle 4 ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Bei der konkreten Fahrt war der LKW leer. Dies ändert aber nichts an der Anwendbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen, weil gemäß Art. 4 lit. a der VO (EG) 561/2006 zur „Beförderung im Straßenverkehr“ auch jede Fahrt eines zur Güterbeförderung verwendeten leeren Fahrzeuges zählt.

 

Die Neuformulierung des Spruchpunktes 3 dient der klareren sprachlichen Fassung des Tatvorwurfes (das Lenken eines LKW ohne Fahrerkarte hat nichts mit der Betriebsanleitung zu tun), und ist schon deshalb zulässig, weil sie innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erfolgte.

 

Bezüglich der dem Berufungswerber in den Punkten 1, 2 und 4 vorgeworfenen Übertretungen hat er jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten, weil das Verfahren keine Umstände ergeben hat, die sein Verschulden ausschließen würden. Bezüglich Punkt 3 ist ihm sogar vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, weil er für diese Übertretung seine Fahrerkarte bewusst aus dem Kontrollgerät entnehmen musste und die Fahrt trotzdem fortsetzte.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die jeweiligen Übertretungen 5.000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber den Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu Gute gehalten. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund eines anderen beim UVS früher anhängigen Berufungsverfahrens bekannt ist, dass der Berufungswerber auch im Juni 2009 keine ausreichenden Lenkpausen eingelegt hatte und diesbezüglich rechtskräftig bestraft wurde (VwSen-164434). Aufgrund dieses Umstandes kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit jedenfalls nicht zu Gute. Bezüglich des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretungen sowie der Einstufung der Überschreitung der Tageslenkzeit bzw. der nichteingehaltenen Lenkpausen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde verwiesen werden.

 

Bezüglich der Tageslenkzeit hat die Verwaltungsbehörde den gesetzlichen Strafrahmen nur zu etwas mehr als 1 % ausgenutzt und damit der eher geringen Überschreitung ausreichend Rechnung getragen. Bezüglich der Lenkpausen beträgt die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro, wobei aufgrund der Vielzahl der Verstöße (und der einschlägigen Vormerkung) die gesetzliche Mindeststrafe jedenfalls nicht ausreichend war. Die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe in Höhe von 360 Euro erscheint keinesfalls überhöht.

 

Der Berufungswerber hat mit den in den Punkten 3 und 4 vorgeworfenen Delikten die Überprüfung erschwert, ob er die Sozialvorschriften in diesen Zeiträumen eingehalten hat. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher ebenfalls erheblich. Die von der Verwaltungsbehörde dafür verhängten Strafen in Höhe von jeweils 300 Euro schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 6 % aus und erscheinen nicht überhöht.

 

Es bedarf der Verhängung spürbarer Geldstrafen, um die Einhaltung der Sozialvorschriften durch alle Berufskraftfahrer sicherzustellen. Es sprechen daher bereits generalpräventive Überlegungen gegen eine Herabsetzung der Strafen. Auch dem Berufungswerber selbst muss nachhaltig vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße spürbar sanktioniert werden, um ihn von weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die verwaltungsbehördliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum