Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168111/6/Br/Ka

Linz, 12.11.2013

VwSen-168112/6/Br/Ka

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 26. September 2013, Zl: VerkR96-VerkR96-14413-2013 und VerkR96-14419-2013, zu Recht:

 

 

I.    Die Berufung wird jeweils als unbegründet abgewiesen; die ausgesprochenen Geldstrafen werden vollumfänglich bestätigt;

                 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für die Berufungsverfahren je 1.276 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe u. der Bewertungsgrundlage der primären Freiheitsstrafen).  

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.:         §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 33/2013  iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013;

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit den oben bezeichneten Straferkenntnissen (im zweitbezeichneten Straferkenntnis in dessen Spruchpunkt 1) wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach  § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 u. 37 Abs.3 Z1 FSG,  eine Geldstrafe von 2.180 Euro  und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 624 Stunden (entspricht 26 Tagen) und zusätzlich eine primäre Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt.

Es wurde ihm in diesem Punkt dem Grunde nach zur Last gelegt, er habe am 17.07.2013, 17:23 Uhr, in 4860 Lenzing, im Bereich x, Höhe Haus Nr. x, sowie am 19.7.2013 um 15:02 Uhr, ebenfalls in Lenzing, L151 bei Strkm 2.550,  den Pkw mit dem Kennzeichen x auf Straßen mit öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt, ohne im Besitz einer hierfür von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,00 bis 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs.3 Z.3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO.1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 FSG ist eine Mindeststrafe von 363,00 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO.1960 vorliegt.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrsüberwachung durch die Polizeiinspektion Lenzing festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Da Sie der ha. Aufforderung vom 24.07.2013 sich schriftlich zu rechtfertigen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten, eigenberechtigten Vertreter zu entsenden, keine Folge geleistet haben, wird das Verwaltungsstrafverfahren nunmehr ohne Anhörung durchgeführt. Die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung wurde angedroht.

Zu den Bestimmungen des § 19 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) 1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500,00 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz (im Folgenden AVG) hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB) 1974 ist ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch länger Zeit fortgesetzt hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 StGB 1974 ist ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.

 

Als straferschwerend ist daher zu werten, dass Sie bereits mehrmals - insgesamt sieben mal - einschlägig rechtskräftig bestraft und zu Geldstrafen verurteilt wurden.

 

Daraus lässt sich eine mangelhafte Verbundenheit mit diesem gesetzlich geschützten Wert des Führerscheingesetzes ableiten.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihr Verhalten trotz bereits verhängter primärer Freiheitsstrafe nicht geändert haben, weshalb nunmehr eine höhere Freiheitsstrafe verhängt wurde.

 

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit dem Ersuchen um „Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe bzw. um Strafmilderung sowie um Vereinbarung einer Ratenzahlung“ entgegen, da eine rigorose Ausführung dieser Strafen seine Existenzgrundlage massiv gefährden würde. Es täte ihm leid, so der Berufungswerber abschließend, aber er könne leider Geschehenes nicht wieder rückgängig machen.

 

 

3. Da – abgesehen vom Punkt 2) betreffend den Vorfall vom 19.7.2013 – jeweils eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe und kumulativ eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2  VStG).

Zum Punkt 2) des Straferkenntnisses (VerkR96-14419-2013 – Vorfall vom 19.7.2013) ergeht unter VwSen-168113 eine gesonderte Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

 

3.1. Aufgrund der knappen Berufungsausführungen wurde dem Berufungswerber mit hiesigen Schreiben vom 21.10.2013 aufgetragen seine Berufung zu präzisieren und insbesondere seine Einkommensverhältnisse bekanntzugeben. Erklärt wurde in diesem Schreiben ferner, dass eine Aussetzung der Strafe gesetzlich nicht vorgesehen und über ein Ratenzahlungsgesuch die Behörde erster Instanz zu entscheiden habe. Es wurde ihm diesbezüglich eine Frist von einer Woche eingeräumt.

Dieses Schriftstück wurde laut Rückfrage beim Hinterlegungspostamt 4847 für den Berufungswerber am 31.10.2013 behoben. Es blieb jedoch bis zum heutigen Tag unbeantwortet.

 

 

4. Der Berufungswerber ist die letzten fünf Jahre nicht weniger als siebenmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft worden. Es handelt sich dabei um die Verfahren, VerkR96-24747-2008 (14.10.2008), VerkR96-27104-2008 (10.03.2009), VerkR96-61978-2009 (22.04.2010), VerkR96-9634-2010 (16.07.2010), VerkR96-16323-2010 (4.10.2010), VerkR96-4109-2012 (13.01.2012), sowie VerkR96-11278-2012 (22.05.2012).

Weitere vierzehn Verstöße hat der Berufungswerber seit dieser Zeit nach anderen Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und drei Verstöße wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen die Straßenverkehrsordnung begangen.

Die bisherigen Strafen konnten ihn offenbar nicht von einem gesetzeskonformen Verhalten überzeugen. Er ist nun abermals im bloßen Zeitabstand von zwei Tagen als Schwarzfahrer in Erscheinung getreten, was auf eine völlig negative Einstellung zu diesem gesetzlich geschützten Rechtsgut schließen lässt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das vom Berufungswerber in die h. Zuständigkeit fallende „Strafminderungsersuchen“ und die darüber hinaus, als „Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe und Ratenzahlung“ bezeichnete  Anträge, werden wohl im Sinne des § 54a VStG qualifizierbar sein, die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.

Demnach kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.            durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.            dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

Hinsichtlich der Begründungspflicht derartiger Anträge wird an dieser Stelle auf das Erkenntnis des VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094 hingewiesen, dem zur Folge stichhaltige Gründe iSd § 54a VStG aufgezeigt werden müssen. Solche können wohl in den knappen Ausführungen, die im Rahmen dieses Verfahrens als Strafberufung zu qualifizieren waren, nicht erblickt werden.

 

 

5.1. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Berufungswerber  ist, wie oben ausgeführt, bis zu den verfahrensgegenständlichen Fahrten seit dem Jahr 2008 bereits siebenmal  nach § 1 Abs.3 FSG und weitere vierzehn mal wegen weiterer Verstöße gegen das KFG und dreimal gegen die StVO bei der Behörde erster Instanz einschlägig negativ in Erscheinung getreten.

Schon aus diesen Überlegungen gelangt die zur Entscheidung berufene 1. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Überzeugung, dass  auf der Grundlage des § 37 Abs.1, 2 und 3 FSG die Verhängung einer Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) und Freiheitsstrafe abermals nebeneinander gerechtfertigt ist, wobei auch im Hinblick auf die von der Erstinstanz verhängte Höchststrafe keine Ermessensüberschreitung zu erblicken und damit auch kein Ansatz für eine Herabsetzung zu finden war. Die Behörde erster Instanz hätte  durchaus auch schon früher aus spezialpräventiven Gründen mit primären Freiheitsstrafen vorgehen können.

Der Berufungswerber ist offensichtlich völlig uneinsichtig, weshalb es in beiden Fällen insbesondere aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Überlegungen es nunmehr der Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Höchststrafe geradezu zwingend bedarf, um den Berufungswerber  von der Begehung gleichartiger Taten in Zukunft vielleicht doch abzuhalten. Wenn er nunmehr in seinem Rechtsmittel meint, es zu bedauern, die Zeit jedoch nicht mehr zurückdrehen zu können, besagt dies im Ergebnis, dass er dies bisher offenbar noch zu keinem Zeitpunkt bedauert hat, zumal es sonst wohl nicht zu dieser Nachhaltigkeit von einschlägigen Regelverstößen gekommen wäre.

 

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist pro Tag  primärer Freiheitsstrafe ein Betrag von 100 Euro der Berechnung der Verfahrenskosten zu Grunde zu legen (je 436 Euro für die Geldstrafen u. 840 Euro  je für die primären Freiheitsstrafen)

Hinsichtlich der Geldstrafen steht es Ihnen frei, bei der Behörde erster Instanz um die Möglichkeit einer Teilzahlung anzusuchen, wobei die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse nachzuweisen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Maga. Bissenberger

 

 

 

VwSen-168111/6/Br/Ka vom 12. November 2013

VwSen-168112/6/Br/Ka vom 12. November 2013

 

Erkenntnis

 

FSG 1997 §37 Abs1;

FSG 1997 §37 Abs2;

FSG 1997 §37 Abs3

 

Beim Vorliegen von 7 einschlägigen Schwarzfahrten, 14 weiteren Verstößen gegen das KFG und 3 weiteren Übertretungen der StVO ist die kumulative Verhängung einer primären Freiheits- und einer Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) für weitere Schwarzfahrten gerechtfertigt; zudem bedarf es angesichts der völligen Uneinsichtigkeit des Bf. insbesondere aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Überlegungen der Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Höchststrafe.

 

Beschlagwortung:

 

Schwarzfahrten; primäre Freiheitsstrafe; kumulative Verhängung mit Geldstrafe; Höchststrafe

 

 

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