Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-130809/6/Sch/SA

Linz, 18.11.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. März 2013, Zl. VerkR96-962-2012, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 22. März 2013, Zl. VerkR96-962-2012 über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. a OÖ. Parkgebührengesetz 1988, eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz verhängt, weil er am 11.11.2011, 12.26 Uhr, im Stadtgebiet Schärding, Hessen-Rainer-Platz,  das Kraftfahrzeug Pkw, Kennzeichen (D) x, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Parken abgestellt hat, obwohl der hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein bereits seit 22 Minuten abgelaufen war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 12. November 2013 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an der weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter erschienen sind.

 

Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat ursprünglich eine Strafverfügung erlassen, die vom Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht worden ist. Begründend heißt es im Einspruch, „wir haben an Ort und Stelle keine Strafzettel hinter der Windschutzscheibe finden können, dafür erhielten wir direkt eine Strafe über 80 Euro“.

In der Folge erging seitens der Erstbehörde ein Verbesserungsauftrag zur Autorisierung des Einspruches, welchem vom Berufungswerber auch entsprochen wurde. Bei dieser Gelegenheit fügte dieser in der entsprechenden Eingabe noch an, „...habe ich keine Strafzettel finden können“.

In beiden Eingaben ist nicht die Rede davon, dass allenfalls eine andere Person als der Berufungswerber selbst das Fahrzeug abgestellt haben könnte.

Im Akt findet sich weiters die Bekanntgabe eines Vollmachtsverhältnisses seitens Herrn RA Dr. x. Auch hier wird auf die Lenkerfrage nicht eingegangen.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 hat sich der Berufungswerber erstmals zur Sache geäußert, wobei er angab, in keinem der angeführten Tatzeitpunkte Lenker der entsprechenden Fahrzeuge gewesen zu sein.

Im Akt befindet sich ein Lichtbild, auf dem zu erkennen ist, dass am Vorfallstag zwischen dem einen Scheibenwischer des Fahrzeuges und der Windschutzscheibe sehr wohl ein Stück Papier eingeklemmt war, in der Zusammenschau mit dem Akteninhalt kann davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um die Organstrafverfügung, die der Berufungswerber nicht vorgefunden habe, handelte.

In weiterer Folge wird ein Wechsel der Rechtsvertretung angezeigt, inhaltlich wird in dieser Anzeige auf die Sache nicht eingegangen. Auch eine weitere Einladung der Erstbehörde, sich zur Sache zu äußern, datiert mit 27. Februar 2013, ist unbeantwortet geblieben.

Hierauf wurde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen. Beweiswürdigend führt die Behörde zur Frage der Lenkereigenschaft aus, der Berufungswerber selbst habe angegeben, „bei allen drei Fällen habe ich keine Strafzettel hinter der Windschutzscheibe finden können“. Dies legt die Erstbehörde – nach Ansicht der Berufungsbehörde keinesfalls unschlüssig – dahingehend aus, dass diese Äußerung sehr auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers hindeutet.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses konnte daher die Erstbehörde mangels konkreter gegenteiliger Angaben seitens des Berufungswerbers durchaus davon ausgehen, dass dieser das Fahrzeug abgestellt hatte. Erst in der Berufung gegen dieses Straferkenntnis wird ein konkreter Lenker behauptet, und zwar Herr x. Die Berufung ist mit 2. April 2013 datiert, der Vorfall war bereits am 22. März 2011. Der Berufungswerber hat also 2 Jahre gebraucht, um eine konkrete Person zu benennen.

 

4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 2011, B1369/10 ausgeführt, dass in dem anhängig gewesenen Fall die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens glaubhaft dargelegt habe, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hatte. Sie hatte mehrmals im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, hat aber nie nähere Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt. Die damals belangt gewesene Behörde hat zudem eine Berufungsverhandlung abgeführt, ein sehr wesentlicher Unterschied zu dem bekannten Fall „x“. Zu dieser Verhandlung sind weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsfreund erschienen.

Im Ergebnis kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht im verfassungsgerichtlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 6 EMRK verletzt worden ist, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

 

Auch im nunmehr berufungsverfahrensgegenständlichen Fall hat der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft nur einmal global in Abrede gestellt, seine Einwendungen aber im Wesentlichen stets darauf abgestellt, keine Strafzettel hinter der Windschutzscheibe gefunden zu haben. Erstmals in der Äußerung vom 21. Mai 2012 wird ein Zeuge namhaft gemacht, allerdings auch nicht mit dem geringsten Hinweis dahingehend, wofür dieser Zeuge zu vernehmen wäre. Schon gar nicht findet sich ein Hinweis, dass dieser der Lenker gewesen sein könnte.

In der Folge äußerte sich der Berufungswerber zur Frage der Lenkereigenschaft überhaupt nicht mehr, obwohl ihm von der Behörde mit dem Schreiben vom 27. Februar 2013 dezidiert vorgehalten wurde, dass sie von der Lenkereigenschaft seiner Person ausginge.

In der Berufungsschrift wurde zwar ein angeblicher Lenker benannt, nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde kann es aber nicht angehen, dass sich ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren 2 Jahre lang Zeit lässt und dann erst einen Lenker benennt.

Abgesehen davon wurde am 12. November 2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt, um den Sachverhalt entsprechend abzuklären. Zu dieser sind aber weder der Berufungswerber noch sein Rechtsfreund ohne Angabe von Gründen erschienen. Damit wurde es der Berufungsbehörde verunmöglicht, sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers zu verschaffen. Auch hätte näher erörtert werden können, wie und weshalb denn die von ihm (erst) in der Berufungsschrift namhaft gemachte Person mit Wohnsitz in x mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers mit Wohnsitz in x in eine gebührenpflichtige Kurzparkzone in Schärding gelangen konnte.

Zu den Einwendungen des Berufungswerbers bezüglich angeblich nicht vorgefundener Organstrafverfügungen wird bemerkt, dass diese nicht relevant sind (vgl. § 50 Abs. 6 VStG – die Nichteinzahlung aus welchem Grund auch immer gilt als Verweigerung derselben).

 

5. Zur Strafbemessung:

Hier wird um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Aufgrund von mehreren einschlägigen Vormerkungen war es demnach aus spezialbehördlicher Sicht unbedingt geboten, zumindest mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe von 50 Euro vorzugehen. In Anbetracht der offenkundigen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers muss diese Strafhöhe geradezu als milde Vorgangsweise der Erstbehörde bezeichnet werden.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er entsprechende Verwaltungsstrafen, zumindest in der hier gegebenen geringen Höhe, zu begleichen in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

 

S c h ö n