Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130810/6/Sch/SA

Linz, 19.11.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. März 2013, VerkR96-1294-2012, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetz 1988, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 22. März 2013, Zl. VerkR96-1294-2012, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 lit. a OÖ. Parkgebührengesetz 1988, eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz verhängt, weil er am 09.12.2011, 10.24 Uhr, im Stadtgebiet Schärding, Hessen-Rainer-Platz, das Kraftfahrahrzeug Pkw, Kennzeichen (D) x, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Parken abgestellt hat, ohne dieses Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 12. November 2013 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter erschienen sind.

 

Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Aufgrund der völlig gleichgelagerten und ebenfalls den Berufungswerber betreffenden Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 18. November 2013, VwSen-130809/6/Sch/SA, kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Hinblick auf die Sachverhaltslage und deren rechtliche Beurteilung hierauf verwiesen werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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