Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168113/2/Br/Ka

Linz, 12.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn x, gegen den Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 26. September 2013, Zl: VerkR96-14419-2013, zu Recht:

 

 

I.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; die ausgesprochenen Geldstrafen werden vollumfänglich bestätigt;

                 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für die Berufungsverfahren 10 Euro auferlegt

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.:         §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idF BGBl I Nr. 33/2013  iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013;

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis (in dessen zweiten Spruchpunkt) über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach  § 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967eine Geldstrafe von 30 Euro  und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden verhängt, weil er am 17.07.2013, um 15:02 Uhr, in Lenzing, L151 bei Strkm 2.550,  als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, kein zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug mitgeführt habe (Ablauf Datum: Mai 2007).

 

 

1.1. Begründend wurde zu diesem Punkt im Grunde lediglich ausgeführt, dass diese Feststellung im Zuge der Verkehrsüberwachung gemacht worden wäre, wobei über diese Bemängelung sich nur in der Anzeige, nicht jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen finden.

Ebenfalls findet sich in der Begründung der Hinweis, dass der Berufungswerber zur Aufforderung vom 24.7.2013 nicht gerechtfertigte und auch keinen bevollmächtigten Vertreter entsandte, so dass die Behörde erster Instanz das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen hatte.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit dem Ersuchen um „Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe bzw. um Strafmilderung sowie um Vereinbarung einer Ratenzahlung“ entgegen, da eine rigorose Ausführung dieser Strafen seine Existenzgrundlage massiv gefährden würde. Es täte ihm leid, so der Berufungswerber abschließend, aber er könne leider Geschehenes nicht wieder rückgängig machen. Diese Ausführungen beziehen sich offenbar auf die beiden mit jeweils der Höchststrafe geahndeten Regelverstöße.

Auf den hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt ging der Berufungswerber überhaupt nicht ein.

 

 

3. Da in diesem Punkt keine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Eine Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die bloß gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung, sowie die Höhe des Strafausmaßes an sich unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2  VStG).

Zum Punkt 1) des Straferkenntnisses (VerkR96-14419-2013 – Vorfall vom 19.7.2013) ergeht unter VwSen-168112 eine gesonderte Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

 

3.1. Aufgrund der knappen Berufungsausführungen wurde dem Berufungswerber mit hiesigen Schreiben vom 21.10.2013 zu den Verfahren VwSen-168111 u. 168112/Br aufgetragen, seine Berufung(en) zu präzisieren und insbesondere seine Einkommensverhältnisse bekanntzugeben. Erklärt wurde in diesem Schreiben ferner, dass eine Aussetzung der Strafe gesetzlich nicht vorgesehen und über ein Ratenzahlungsgesuch die Behörde erster Instanz zu entscheiden habe. Es wurde ihm diesbezüglich eine Frist von einer Woche eingeräumt.

Dieses Schriftstück wurde laut Rückfrage beim Hinterlegungspostamt 4847 für den Berufungswerber am 31.10.2013 behoben. Es blieb jedoch bis zum heutigen Tag unbeantwortet.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie schon in den von der zuständigen Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenat  zu erledigenden Berufungssachen dargelegt, fällt nur über das vom Berufungswerber gestellte „Strafminderungsersuchen“ in die h. Zuständigkeit. Die als „Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe und Ratenzahlung“ bezeichneten  Anträge, werden wohl im Sinne des § 54a VStG qualifizierbar sein, die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz.

Demnach kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1.            durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2.            dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

Hinsichtlich der Begründungspflicht derartiger Anträge wird an dieser Stelle auf das Erkenntnis des VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094 hingewiesen, dem zur Folge stichhaltige Gründe iSd § 54a VStG aufgezeigt werden müssen. Solche können wohl in den knappen Ausführungen, die im Rahmen dieses Verfahrens als Strafberufung zu qualifizieren waren, nicht erblickt werden.

 

 

 

5.1. Zur Strafzumessung:

Was die Strafbemessung in diesem Punkt anlangt ist festzuhalten, dass sich hier der mit diesem Regelverstoß verbundene Strafrahmen lediglich im Umfang etwa eines dreiviertel Prozentpunktes ausgeschöpft wurde.  Ebenfalls kommt kein Milderungsgrund zur Anwendung, sodass letztlich auch bei dieser Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann.

 

 

Zu II: Die Verfahrenskosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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