Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168138/2/Sch/SA

Linz, 15.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, vom 13. Oktober 2013 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oö., Polizeikommissariat Wels, vom 01.10.2013, S-7.549/13/B, wegen der Strafbemessung nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oö., Polizeikommissariat Wels, hat mit Bescheid vom 01.10.2013, S-7.549/13/B, dem auf das Strafausmaß der mit Strafverfügung vom 23.04.2013 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verhängten Geldstrafe erhobenen Einspruch des Herrn x insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 60 Euro auf 40 Euro herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Stunden bestimmt wurde.

Des Weiteren wurde ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 4 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 8. November 2013, VwSen-168139/2/Sch/SA, in einer völlig gleich gelagerten Verwaltungsstrafangelegenheit des Berufungswerbers für die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von etwa 20 % des Erlaubten eine Geldstrafe von 40 Euro für angemessen erachtet.

Die in diesem Erkenntnis im Hinblick auf den Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung enthaltenen Erwägungen gelten auch für die nunmehrige Geschwindigkeitsüberschreitung, die sich ebenfalls in diesem Größenbereich bewegt.

Es kann daher, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung verwiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013 beträgt der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz 10 %, jedoch mindestens 10 Euro, für das Berufungsverfahren 20 %, ebenfalls mindestens 10 Euro.

Zumal gegenständlich keine Veranlassung bestand, den Geldstrafbetrag abzuändern wird auch keine Notwenigkeit gesehen, den Kostenbeitrag der Erstbehörde, der unterhalb der erwähnten 10 Euro gelegen ist,  neu festzusetzen.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

S c h ö n