Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168157/2/Bi/Ka

Linz, 14.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x vom 24. Oktober 2013 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 7. Oktober 2013, VerkR96-16911-2013, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.200 Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt aufrecht.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 120 Euro; ein Kostenersatz zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1750 Euro (30 Tage EFS) verhängt sowie ihm die Verfahrenskosten von 175 Euro auferlegt. 

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die – nicht beantragte – Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Strafe entspreche in ihrer Höhe nicht seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen von ca 650 Euro, in den Wintermonaten als geringfügig Beschäftigter nur von ca 370 Euro. Das sei wesentlicher als die prozentuelle Betrachtungsweise der Überladung und des Strafrahmens. Das Ausmaß der Überladung sei nicht Gegenstand der Verwaltungsübertretung, sodass eine Gegenrechnung mit der Überladung in % nicht angestellt werden dürfe. Der Strafrahmen diene „natürlich“ in 1. Linie dazu, die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen und nicht allenfalls den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit. Die Geldstrafe entspreche dem Dreifachen eines durchschnittlichen Monatslohnes und sei überzogen. Zwar werde behauptet, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit komme ihm nicht zugute; es werde aber auf mehrere Vormerkungen verwiesen, jedoch nicht darauf, ob diese auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, dh schon Vorwürfe von Überladungen vorgelegen seien. Beantragt wird eine wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch war zugrundezulegen, dass der Bw sich als Lenker des Lkw x, eines Mercedes Sprinters mit einem höchsten zulässige  Gesamtgewicht von 3500 kg, sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprach, da am 20. Juli 2013, 10.00 Uhr, im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf der B135 bei km 8.450, Fahrtrichtung Gaspoltshofen, festgestellt wurde, dass durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw um 5.950 kg überschritten wurde. Das Gesamtgewicht des mit 170 Waschbetonplatten beladenen Lkw wurde mittels Radlastmessern mit 9450 kg festgestellt. Der Bw hat sich damit verantwortet, er habe einem Freund, der gerade auf Urlaub gewesen sei, die Platten bringen wollen und schon gemerkt, dass es etwas schwer sei, aber er habe nicht gewusst, wie schwer. Die Beladung sei unbedacht gewesen und er sei selbst vom gemessenen Gewicht überrascht gewesen.  

  

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw hat seine finanziellen Verhältnisse belegt mit Gehaltsabrechnungen von Jänner bis September 2013, in denen ein Einkommen von Jänner bis März von 370 Euro netto aufscheint, dann von ca 650 Euro monatlich und im Juni von insgesamt 1290 Euro netto. Nach eigenen Angaben ist er Gärtner im Betrieb seines Freundes, für den auch die Platten bestimmt waren.

Seine Vormerkungen betreffen insgesamt sechs rechtskräftige KFG-Über­tretungen vom August 2010 und Mai 2013, die aber nicht einschlägig sind, dh keine Überladungen betreffen und daher weder mildernd noch erschwerend zu werten waren. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbeschol­ten­heit kommt daher für den Bw nicht in Betracht – nichts anderes steht im angefochtenen Straferkenntnis.

 

Allein mit „Unbedachtheit“, wie der Bw, der sonst nach eigenen Angaben nur Strauchschnitt, Laub und Gras mit dem in Rede stehenden Fahrzeug abtransportiert, meint, lässt sich die eklatante Sorglosigkeit, die sich im Beladen des auf 3500 kg – dh für das Lenken mit Lenkberechtigung der Klasse B, die der Bw besitzt – wohl nicht begründen, zumal ihm schon beim Beladen mit immerhin 170 Waschbetonplatten auffallen hätte müssen, dass diese enorm schwer sind – eine 50 x 50-Platte mit 5 cm Stärke hat immerhin 27 kg, eine 40 x 40-Platte mit 4 cm Stärke auch noch 14 kg – dh dem Bw, dem doch aufgefallen ist, dass „das etwas schwer ist“, hätten nach logischen Überlegungen doch Zweifel an der Wahl seines Transportfahrzeuges bekommen müssen, auch wenn er am Beladungsort keine Waage zur Verfügung hatte. Im Übrigen hat der Bw laut FSR im April 2013 seine Lenkberechtigung auf die Klasse B+E ausgedehnt, dh er musste bei der entsprechenden Ausbildung den Umgang mit Ladegewichten lernen. Aus der Sicht des UVS ist beim Verhalten des Bw nicht mehr von „Unbedachtheit“ sondern eher von Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit auszugehen, zumal auch zu bedenken ist, dass der fast dreifach überladene Klein-Lkw ein völlig anderes Beschleunigungs- bzw Bremsverhalten an den Tag gelegt haben musste, dh allerspätestens beim In-Bewegung-Setzen des Fahrzeuges hätte der Bw seine „Unbedachtheit“ erkennen und vom beabsichtigten Lenken angesichts der drohenden negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit (zB in Bezug auf seinen unberechenbaren Bremsweg) Abstand nehmen müssen. Sein Verschulden ist daher als grob fahrlässig, wenn nicht schon als „dolus eventualis“ (gemäß § 5 Abs.1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem, gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es , dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet) zu beurteilen.

  

Die in der Berufung angeführten Aspekte, die vor allem die niedrigen Einkommensverhältnisse in den Vordergrund rücken, sind insofern zweitrangig, als sich Lenker mit geringen Einkommen bei der Denkweise des Bw um die Einhaltung der Bestimmungen der StVO oder des KFG überhaupt nicht zu sorgen bräuchten, weil die Strafe immer zu hoch wäre. Allerdings hat die Verhängung einer entsprechend hohen Strafe auch spezialpräventive Ziele, nämlich den Bestraften von der Begehung derartiger Übertretungen in Zukunft abzuhalten – also ihn dazu zu bewegen, sein Verhalten zu überdenken und in Zukunft derartiges zu unterlassen.

Nur angesichts der Einkommensverhältnisse des Bw ist nach Auffassung des UVS diesmal noch eine Herabsetzung der Geldstrafe zulässig, wobei es dem Bw freisteht, mit der Erstinstanz Ratenzahlung zu vereinbaren.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe – bei der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse irrelevant – entspricht unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich der Verkehrs­sicher­heit, und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat den Bestimmungen des § 19 VStG idF BGBl.I Nr.33/2013.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

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