Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168170/2/Bi/Ka

Linz, 18.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 6. November 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 24. Oktober 2013, VerkR96-2586-2013, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. August 2013, 6.10 Uhr, den x in x, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs. Z VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei wegen eines zu hohen Alkoholgehalts im Blut der Führerschein entzogen worden. Am Vorfallstag sei die Polizei wegen einer Schadensbegutachtung bei ihm in der Wohnung gewesen und habe ein Relikt aus seiner Vergangenheit sichergestellt. Er sei zu einem Harntest gebeten worden, dem er auf freiwilliger Basis gefolgt sei. Der Test habe für ihn unerklärbar positiv angeschlagen. Er sei einige Tage vorher bei einer Clubver­anstaltung in Tschechien als DJ ständigem Rauch von Marihuana ausgesetzt gewesen. Da er in seiner Vergangenheit durch Suchtgiftmissbrauch vorbelastet sei und deshalb auch schon eine ambulante Therapie gemacht habe, habe er seit 3 Jahren kein  Suchtmittel mehr zu sich genommen und habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, welche Auswirkungen dies haben könne. Er sei arbeitslos und könne die 880 Euro nicht aufbringen. Er erkläre sich aber zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit und werde gegebenenfalls auch einen Laborbefund über einen Suchtgifttest bringen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Dem Bw wird vorgeworfen, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftahrzeug gelenkt zu haben. Tatsächlich ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere der Anzeige vom 30. August 2013, dass die Beamten zu einem Streit zwischen dem Bw und seiner „Freundin“ gerufen wurden und sich dabei herausgestellt hatte, dass der Bw kurz zuvor um ca 6.10 Uhr dem genannten Pkw gelenkt hat, was er auch nicht bestritten hat. Aufgrund von geröteten Augenbindehäuten und dem Fund eines Bongaufsatzes – sowie aussagen seiner „Freundin“ wurde ein Drogenschnelltest beim Bw durchgeführt, der auf Cannabis positiv war. Um 8.30 Uhr, also fast 3,5 Stunden später, erfolgte eine Blutabnahme.

 

Das chemisch-toxikologische Gutachten Dris. x, Gerichtsmedizin x, vom 1. Oktober 2013 enthält die eindeutige Aussage, dass im Blut des Bw weder THC noch das pharmakologisch aktive Stoffwechselprodukt 11-OH-THC vorhanden war, sondern nur mehr das pharmakologisch inaktive Stoff­wechsel­produkt THC-COOH qualitativ nachweisbar war. Aus dem Gutachten geht deutlich hervor, dass der Bw zum Zeitpunkt der Blutabnahme nur noch unter der Wirkung des Alkohols stand – der Alkomattest um 6.32 Uhr hatte 0,35 mg/l AAG ergeben.

Damit liegt aber eindeutig gerade kein Hinweis auf einen dem Bw im Schuldspruch zur Last gelegten durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand für 6.10 Uhr des 25. August 2013 vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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