Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523588/4/Bi/Ka

Linz, 18.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 5. November 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Oktober 2013, VerkR21-664-2013/LL, wegen der Aufforderung sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die erforderlichen Befunde beizubringen, aufgrund des Ergebnisses der am 15. November 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 FSG  iVm § 14 Abs.5 FSG-GV aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25. Oktober 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 15. November 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines Rechtsvertreters Herrn RA Mag. x durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtige, im Wesentlichen geltend, es bestünden nicht genügend begründete Bedenken im Hinblick auf die Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG. Die Aufforderung stütze sich lediglich auf seine eigenen Angaben bei der Vernehmung am 1.4 September 2013 und sein zum Teil missverständliches Zugeständnis. Er habe nicht zugestanden, „seit“ vier Jahren durchgehend Cannabis konsumiert zu haben, sondern er habe „vor“ vier Jahren erstmals Cannabis konsumiert. Er habe am 13. September 2013 bei einer Geburtstags­feier einen Joint geraucht und deshalb noch eine geringe Menge Cannabis bei sich gehabt. Er habe nie auch nur mit dem Gedanken gespielt, in diesem Zustand ein Fahrzeug zu lenken, ebenso wie er dies nie nach eine Party im übermüdeten oder berauschten Zustand tun würde. Er sei erstmalig von der Behörde betreten worden und gehöre auch nicht zu irgendeiner Szene. Insgesamt lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs.4 FSG nicht vor – dazu verweist er auch auf die Rechtsprechung des VwGH. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört wurden. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der knapp 21jährige Bw Lehrling als Kommunikations­techniker für Audio- und Videotechnik im letzten Lehrjahr und daneben als Tontechniker bei verschiedenen Gelegenheiten in Wien gering­fügig beschäftigt ist. Er wurde am 14. September 2013 um ca 23.00 Uhr von Kriminalbeamten in Linz, x, bei der Eröffnung eines Lokals mit 0,3 g einer braunen Substanz angetroffen, die sich als Cannabisharz herausgestellt hat. Er hat zugestanden, am Vorabend bei einer Geburtstagsfeier einen Joint geraucht zu haben, wobei er am Abend des 14. September 2013 von Wien kam und noch die Eröffnung eines Lokals eines Freundes besuchte. Er fuhr nach eigenen Angaben mit dem Zug nach Linz und ging danach zu seiner in Linz wohnenden Freundin, sein Pkw stand daheim im Bezirk Linz-Land, dh er hatte nie beabsichtigt, noch ein Fahrzeug zu lenken und nicht einmal Autoschlüssel bei sich gehabt. Das Cannabisharz stammte noch von der Geburtstagsfeier. Er sei gerade ins Lokal gekommen und habe sein erstes Bier hingestellt bekommen, als die Polizei gekommen sei und die Amtshandlung erfolgte vor dem Lokal, wobei der Polizist ihm sofort vorgehalten habe, er habe etwas geraucht. Er habe daraufhin den Joint vom Vorabend zugegeben, worauf der Polizist zu ihm gesagt habe, wenn er jetzt einen Drogenschnelltest machen würde, ob der positiv wäre, worauf er gesagt habe, wahrscheinlich. Eine konkrete Aufforderung zu einem Drogenharn­test habe er darin nicht gesehen und daher auch keinen solchen explizit verweigert.

Seinen bisherigen Drogenkonsum schilderte der Bw so, dass er bislang maximal viermal im Jahr ausschließlich Cannabis in Form von Joints rauche, er würde nie chemische Drogen konsumieren. Er rauche etwa bei einer Feier oder auch einmal zu Weihnachten oder Silvester oder bei einem Festival, „wenn etwas leicht greifbar sei“, aber nie, wenn er als Tontechniker arbeite, sondern nur wenn er ein Festival einmal privat besuche, was eher selten vorkomme. Da würden öfter Kontrollen (zB auch mit Hunden) stattfinden, er sei aber noch nie mit Drogen angetroffen worden.

Über Vorhalt, dass er nach § 27 SMG am 4. Juni 2012 bei der PI Linz-Hauptbahnhof beanstandet worden sei, bestätigt er, dass bei ihm damals nicht Suchtgift sondern nur eine Feinwaage gefunden und ihm abgenommen worden sei. Das Verfahren sei bei Gericht gemäß § 35 SMG eingestellt worden. Er arbeite in Linz und fahre jeden Tag mit dem Zug zur Arbeit.

 

Der Bw hinterließ bei der Verhandlung einen guten persönlichen und gepflegten Eindruck – nach seinen  glaubhaften Aussagen finde sein Arbeitgeber an seiner etwas unkonventionellen Frisur nichts Verwerfliches und sie passe auch zu seinem Beruf; dem ist nichts entgegen­zusetzen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Abs.4 sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann; es müssen aber genügend Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl E 22.6.2010, 2010/11/0067) ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungs­voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungs­bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl E 16.4.2009, 2009/11/0020; 22.6.2010, 2010/11/0076; mit Hinweis auf Vorjudikatur 17.10.2006, 2003/11/0302)

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bestehen beim Bw keine objektiv begründbaren derartigen Bedenken insofern, als dieser beruflich integriert ist und auch persönlich eine gefestigten Eindruck gemacht hat. Nach den bisher vorliegenden Beweisen ist er tatsächlich bislang unbescholten und war der vom 14. September 2013 der bislang erste Vorfall, bei dem er mit immerhin 0,3 g Cannabisharz angetroffen wurde. Bedenken im Hinblick auf den Wegfall seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen lassen sich  damit alleine nicht begründen. Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV müssten dazu zumindest Anhaltspunkte für einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln bestehen, die aber auch in der Berufungsverhandlung nicht in ausreichendem Maß erkennbar waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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