Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523591/7/Br/Ka

Linz, 18.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.10.2013, Zl. VerkR21-679-2013/LL, wegen Anordnung der Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme und von Befunden gemäß § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Anordnung ist binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzukommen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz den Berufungswerber aufgefordert,  innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund(e) beizubringen:

• psychiatrische Stellungnahme

• Drogenharn auf Cannabinoid, Amphetamine, Kokain, Opiate.

 

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte dazu begründend folgendes aus:

§ 24 Abs. 4 FSG:

 

1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1991 - FSG BGBi.Nr. 120/1997, idgF. ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

2. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (§ 24 Abs, 4 FSG)

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.06.2013, Zahl FE-702/2013, wurden Sie aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung wurde am 06.08.2013 durchgeführt. Sie wurden vom Amtsarzt aufgefordert, eine psychiatrische Stellungnahme und einen Drogenharn auf Cannabinoid, Amphetamine, Kokain und Opiate beizubringen - laut Mitteilung des Sanitätsdienstes der do. Behörde liegen diese Stellungnahme bzw. Befunde aber bis dato nicht vor.

 

Da Sie bis dato die fehlenden Befunde nicht vorgelegt haben ist Ihnen die Beibringung dieser per Bescheid aufzutragen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der im Spruch festgesetzten Frist nachkommen, wird Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung entzogen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber  mit der fristgerecht am 6.11.2013  bei der Behörde erster Instanz per E-Mail eingebrachten Berufung entgegen, worin er folgendes ausführt:

„Sehr geehrte Damen u. Herrn,

 

hiermit möchte ich Sie um einen aufschub meiner Befundbeibringung ersuchen da mir die Finanziellen mittel fehlen um die Befunde zu bezahlen. Da ich mit meinem letzten Dienstgeber in einem Rechtsstreit um mein Gehalt u. meiner gesamt Abrechnung bin und das schon seid mitte August und ernsthafte Finanzielle probleme durch diese Sange habe.

 

Bezüglich der Befunde möchte ich sie um eine Begründung bitten warum ich wegen marihuana misbrauchs auch auf andere Substanzen getestet werden soll, da ich nur wegen marihuanan misbrauchs beschuldig wurde.

Da es sich bei mir nur um leichten gelegentlichen marihuana misbrauch handelte, möchte ich Sie bitten mit welcher Begründung ich auch ein Psychatrischen Gutachen bringen soll.

 

Wegen des Marihuana-Tests bin ich natürlich gewillt sobald sich meine Finanzlage bessert einen zu machen.

Ich bitte Sie um Rücksichtnahme meiner Situation.

 

Mit freundlichen Grüßen

x“

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte in Verbindung mit dem niederschriftlich gewährten Parteiengehör auf Grund der an sich inhaltlich unstrittigen Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister und einer Anfrage aus dem Verwaltungsvormerkregister bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Mit h. Schreiben vom 13.11.2013 wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf die vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage Gelegenheit zur Äußerung eröffnet.

 

 

4. Der Berufungswerber äußerste sich zum h. Schreiben am 14.11.2013 mit einer per E-Mail an das zur Entscheidung berufenen Mitglied dahingehend, er habe dieses heute telefonisch leider nicht erreichen können. Daher würde er am Montag wieder anrufen um seine Situation nochmals zu erläutern.

Diese Nachricht wurde dem Berufungswerber postwendend sinngemäß dahingehend beantwortet, dass er zur einer schriftlichen Stellungahme eingeladen worden sei und er diese anstatt der inhaltsleeren Nachricht (von „x v. 14.11.2013 13:31 Uhr“) doch auf diesem Weg übermitteln solle. Für Montag wurde ihm in dieser Rückmeldung die zu erlassen beabsichtigte Berufungsentscheidung angekündigt.

Zuletzt wurde ihm durch eine Mitteilung per E-Mail am 15.11.2013, ergänzend noch die Möglichkeit zu einer niederschriftlichen Stellungnahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bis zum 18.11.2013 eröffnet. Dieser ist der Berufungswerber dann auch nachgekommen.

 

 

4.1. Ausgangspunkt dieses Verfahrens war eine polizeiliche Amtshandlung vom März dieses Jahres wegen des Verdachtes der Erzeugung von Marihuana. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung am 15.3.2013 gab der Berufungswerber gegenüber den Ermittlungsorganen der Landespolizeidirektion Linz sinngemäß an, er habe seit etwa April 2012 für den Eigenbedarf in einer Crowbox in seinem Abstellraum Marihuana angebaut. Letztlich habe er 120 g geerntet und dies im Laufe der Monate selbst konsumiert. Seit ungefähr 10 Jahren konsumiere er gelegentlich Marihuana, sein letzter Konsum habe am 9.3.2013 in seiner Wohnung stattgefunden.

Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.5.2013 wurde der Berufungswerber bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen Verdacht nach § 27 Abs.1 Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht, wobei auf die Sicherstellung von 1 g Marihuana/Cannabiskraut, 1 g Grinder mit Restanhaftungen von Marihuana, eine SG-Waage und eine Vielzahl leerer Klemmsäckchen mit ebenfalls derartigen Substanzanhaftungen.

Als Vorfallszeit wurde April 2012 bis 15. 3. 2013 und als Vorfallsort die Wohnung des Berufungswerbers angeführt.

Abschließend wurde im Abschlussbericht abermals auf den vom Berufungswerber eingeräumten Konsum seit 10 Jahren, sowie des zuletzt seit April 2012 gezüchteten Marihuana der Sorte „White Widow“ hingewiesen.

In der Folge wurde gegen den Berufungswerber am 5.6.2013 ein Mandatsbescheid erlassen, demnach er sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe.

Diesem ist der Berufungswerber am 6.8.2013 nachgekommen, wobei vom Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 11.10.2013 die Mitteilung an das Führerscheinreferat erging, dass für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens die hier verfahrensgegenständlichen Befunde und eine fachärztliche Stellungnahme vorzulegen sei. Am 6.8.2013 wurde offenbar dem Berufungswerber vom Amtsarzt ein entsprechendes Zuweisungsformular zu einem Facharzt ausgefolgt. Dem ist der Berufungswerber offenbar nicht nachgekommen, sodass gegen ihn der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Mit dem hiesigen Parteiengehör wurde dem Berufungswerber die vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht, wobei ihm eine Frist von 3 Tagen eingeräumt wurde, sich zu seiner Berufung bzw. zum hiesigen Schreiben zu äußern.

Dies erfolgte im Rahmen einer Niederschrift vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Im Rahmen dieser Niederschrift wurde auch mit dem die Anordnung aussprechenden Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich unter akustischer Einbindung des Berufungswerbers Rücksprache gehalten.

 

 

4.2. Sachverhalt:

Das hier aus dem Verfahrensakt hervorgehende Sachdarstellung lässt jedenfalls objektiv beurteilt nicht auf einen bloß „gelegentlichen und geringfügigen Suchtmittelkonsum“ schließen. Sehr wohl müssen daher dahinter die gesetzlich „begründeten Bedenken, mit Blick auf eine Abhängigkeitswahrscheinlichkeit“ als ernsthaft möglich erachtet werden. Diese sind mit Blick auf die Eignungsbeurteilung abzuklären.

Der Berufungswerber legt jedoch andererseits im Rahmen der Niederschrift die Umstände der bei ihm damals durchgeführten Suchtgiftamtshandlung recht plausibel dar. Im Ergebnis wird darauf hingewiesen, dass er, durch eine bei einem seiner Verwandten ebenfalls durchgeführten Suchtgiftamtshandlung, in den Kreis der Verdächtigen geraten sei. Letztlich ist aber von dieser Amtshandlung an ihm nichts hängen geblieben, wenngleich er damals einräumte, innerhalb der letzten 10 Jahre einen gelegentlich geringfügigen Konsum von Marihuana getätigt zu haben. Die bei ihm vorgefundenen Utensilien wären damals schon lange Zeit nicht mehr in Verwendung gestanden bzw. habe der Versuch Marihuana anzubauen nicht funktioniert. Insgesamt bezeichnete der Berufungswerber die polizeiliche Darstellung als übertrieben, wobei er einräumte, das Protokoll insbesondere deshalb mit diesem Inhalt unterschrieben zu haben, um seine Lebensgefährtin herauszuhalten. Mit dieser Form der Darstellung habe ihm die Polizei damals keine andere Wahl gelassen.

Die die Umstände der Amtshandlung müssen jedoch im Rahmen dieses Verfahrens auf sich bewenden bleiben.

Der Berufungswerber hinterließ einen durchaus soliden Eindruck, sodass durchaus glaubwürdig erscheint, mit Suchtgift schon länger nichts mehr zu tun zu haben.

Seine derzeitigen wirtschaftlichen Umstände scheinen laut glaubhafter Darstellung des Berufungswerbers sehr ungünstig, was letztendlich als Grund der Berufung zu sehen ist um Zeit zu gewinnen.

Im Lichte des Gespräches mit dem Amtsarzt zeigte sich der Berufungswerber letztendlich davon überzeugt, dass es sich sowohl dem Labortest als auch der psychiatrischen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zu unterziehen haben werde.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Judikatur zum Aufforderungsbescheid bedarf es grundsätzlicher Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von der Lenkberechtigung erfasst werden. Nach einem – aus welchen Gründen auch immer – wohl selbst eingeräumten langjährigen Suchtmittelkonsum, sind Bedenken einer allfälligen Abhängigkeit und einer daraus resultieren gesundheitlichen Nichteignung sehr wohl als begründet anzusehen. Von einem bloß „gelegentlichen Konsum“ könnte vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Faktenlage jedenfalls nicht (mehr) gesprochen werden.

Dies stützt sich insbesondere auf § 14 Abs.5 FSG-GV, wonach Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen ist und demnach auch nur belassen werden darf.

Soweit die dazu ergangene Judikatur überblickbar ist, bedarf es zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides „genügend begründeter Bedenken in der Richtung, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen“ (VwGH 21.1.2003, 2002/11/0244, mit Hinweis auf VwGH 24.4.2001, 2000/11/0231). Es bedarf ausreichender Anhaltspunkte für den Verdacht, einem Betroffenen könnte es infolge einer Suchtmittelabhängigkeit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ermangeln.

Um welche „derartige Anhaltspunkte“ es sich schließlich konkret zu handeln habe und wann bzw. wie die „frei von Verfahrensmängeln“ festzustellen sind, verschweigt der Verwaltungsgerichtshof – soweit überblickbar -  in jeder seiner Entscheidungen.

 

5.1. Grundsätzlich müssen hierfür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, sehr wohl müssen jedoch genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls – der präsumtiv gegebenen – der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die Faktenlage kann daher den logischen Denkgesetzen folgend, zumindest in einem vom Berufungswerber selbst eingeräumten über zehn Jahre währenden Konsum und einer Selbsterzeugung von Suchtmitteln und nicht zuletzt auch dessen fachliche Einschätzung eines Amtsarztes, nicht als unbeachtlich abgetan werden.

Dies kann und muss durchaus auch im Umkehrschluss auf die sich in abstrakten Aussagen beschränkende höchstgerichtliche Judikatur gestützt werden (so etwa VwGH 22.10.2002, 2001/11/0248).

Der Judikatur kann letztlich kein solcher Inhalt unterstellt werden, der diese Rechtsvorschrift in der Praxis bloß zu einer inhaltsleeren Hülse reduzieren würde.

 

 

5.2. Aus § 24 Abs.4 letzter Satz FSG 1997 ist der Aufforderung sich binnen einer angemessenen Frist sich amtsärztlich untersuchen zu lassen Folge zu leisten. Widrigenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen wäre (VwGH 15.5.2007, 2006/11/0272).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von € 14,30 angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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