Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101746/4/Sch/Rd

Linz, 10.03.1994

VwSen-101746/4/Sch/Rd Linz, am 10. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 7. Dezember 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. November 1993, VerkR-10420/1993-Wi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 25. November 1993, VerkR-10420/1993-Wi, über Herrn R i.H., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Stunden verhängt, weil er am 2. Dezember 1992 um 21.43 Uhr in Linz auf der Bethlehemstraße nächst dem Hause Nr. den PKW mit dem Kennzeichen gehalten habe, obwohl in diesem Bereich das Halten und Parken verboten sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Da die Erstbehörde im Rahmen des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens die Verordnung der gegenständlichen Verkehrsbeschränkung nicht zum Akt genommen hat, wurde dies von der Berufungsbehörde nachgeholt. Dabei ergab sich, daß zwar mit Verordnung vom 21. November 1977 unter Ziffer 3 in der Bethlehemstraße (in Linz) zwischen Dametzstraße und Fußgängerzone an beiden Fahrbahnrändern das Halten und Parken verboten worden ist, aus der Verordnung läßt sich aber nicht entnehmen, welche Behörde diese erlassen hat. Die vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rechtshilfeweg übermittelte Verordnung beinhaltet keinerlei Hinweise auf die entsprechende Behörde.

Die Verordnung enthält nämlich lediglich die Angaben "Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt" sowie die Unterschriftsklausel "Der Amtsleiter".

Gemäß § 94d Z4 StVO 1960 ist für die Erlassung von Verordnungen betreffend Halte- und Parkverbote die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Als Gemeindebehörde ist aufgrund der einschlägigen gemeinderechtlichen Vorschriften hiefür der Gemeinderat zuständig, sofern nicht eine Übertragung der Zuständigkeit auf den Bürgermeister bzw., bei Städten mit eigenem Statut, auf den Magistrat erfolgt ist. Der Verordnung kann jedoch nicht entnommen werden, ob sie von einer Behörde, und wenn ja, von der zuständigen Behörde, erlassen worden ist. Daß dem Bezirksverwaltungsamt bzw. dessen Leiter keine Behördenqualität zukommt, braucht nicht näher erörtert zu werden.

Abgesehen davon hat ein vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein ergeben, daß der in Rede stehende Halte- und Parkverbotsbereich rechtsseitig in Blickrichtung Fußgängerzone Bethlehemstraße/Landstraße lediglich mit einem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z13b StVO 1960 erkenntlich gemacht wurde. Auf einer Zusatztafel mit Pfeil ist die Angabe "51m" enthalten. Da gemäß § 52 lit.a Z13a (die Bestimmung kann analog auch auf Z13b angewendet werden) StVO 1960 die Anbringung eines Vorschriftszeichens nur dann genügt, wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, stellt sich die Frage, ob durch diese Zusatztafel der örtliche Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes hinreichend konkret genug dargestellt wurde. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann aber von einem Fahrzeuglenker nicht erwartet werden, daß er - ohne technische Hilfsmittel zu verwenden - die Länge eines solchen Verbotsbereiches zuverlässig feststellen kann.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher vom Vorliegen eines Kundmachungsmangels der gegenständlichen Verordnung aus.

Dazu kommt noch, daß der Meldungsleger anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 31. März 1993 nicht angeben konnte, wo das Fahrzeug des Berufungswerbers genau abgestellt war. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Kundmachung des Halte- und Parkverbotsbereiches auf der anderen Straßenseite im Tatortbereich mängelfrei ist oder nicht. An dieser Zeugenaussage fällt auch auf, daß der Meldungsleger auf Angaben in einer Anzeige verweist, die im dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht einliegt. Bei dem Schriftstück mit der ON 1 handelt es sich lediglich um den beim Straßenaufsichtsorgan verbleibenden Teil einer Organstrafverfügung.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht gelangt, daß dem Berufungswerber eine Übertretung eines Halte- und Parkverbotes aus diesen formellen Gründen nicht zur Last gelegt werden kann, ohne auf das - im übrigen nicht überzeugende - Berufungsvorbringen einzugehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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