Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168100/5/MZ/JO

Linz, 11.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des x, geboren am 1. August 1941, Straße, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2013, AZ: S 48.032/12, wegen einer Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

I.              Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.  

II.            Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 10 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Mai 2013, AZ: S 48.032/12, wurde dem Berufungswerber (in Folge: Bw) angelastet, am 17. September 2012 um 11.30 Uhr in der xstraße in x gegenüber Hausnummer x das KFZ mit dem Kennzeichen x auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt zu haben.

 

Er habe dadurch § 8 Abs 4 StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde.

 

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:

 

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungserfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 08.01.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass ein Gehsteig ein Teil der Straße, von dieser baulich getrennt und ausschließlich für den Fußgänger bestimmt sei. Die xstraße in x sei von der x bis zur xstraße teilweise Fußgängerzone. Wegen des nicht vorhandenen Gehsteiges müssten die Fußgänger gemeinsam mit den anderen Verkehrsteilnehmern die Fahrbahn benützen. Die Strafverfügung sei daher ersatzlos aufzuheben bzw. das Verfahren einzustellen. Eine Anklage bezüg­lich Aufwandsentschädigung würden Sie sich ausdrücklich vorbehalten.

 

Am 08.02.2013 wurde eine Stellungnahme des anzeigenden Polizisten eingeholt. Dieser führte sinnge­mäß an, dass das Kfz, Kz. x zur genannten Tatzeit mit 4 Rädern auf dem an der genannten Tat-örtlichkeit befindlichen Gehsteig abgestellt war. Der Gehsteig sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten („Begegnungszone") dort niveaugleich mit der Fahrbahn (Anm.: welche als Einbahn geführt ist), jedoch sehr wohl baulich getrennt durch ein parallel zur Fahrbahn verlaufendes Pflasterband, welches ebenfalls niveaugleich mit der Fahrbahn geführt sei. Weiters sei die als „Einbahn" geführte Fahrbahn breit genug und somit weder das ständige Benützen der Fahrbahn durch Fußgänger, noch das ständige Be­fahren des Gehsteiges in Längsrichtung notwendig.

 

Sie wurden mit Beschuldigtenladungsbescheid vom 27.02.2013 für den 13.03.201 zum hsg. Amte geladen. Zugleich wurde Ihnen die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Ihre Anhörung angedroht, falls Sie diesem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge leisten sollten. Der Ladungsbescheid wurde Ihnen It. Rückschein postalisch hinterlegt, worauf sie am 08.03.2013 erstmals zur Abho­lung bereitgehalten worden ist. Er gilt daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982, als zugestellt. Da Sie zum Ladungstermin unentschuldigt nicht erschienen sind, musste das Verwaltungsstrafverfahren, wie im Ladungsbescheid angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung durchge­führt werden.

 

Im Anschluss zitiert die belangte Behörde einschlägige Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt sie weiter fort:

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zu­grundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht ein­wandfrei festgestellt werden konnte und letztlich Ihrerseits Äußerungen dagegen unterblieben sind. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Stra­ßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs.1 ZL10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr be­stimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Zumal Bodenmarkierungen naturgemäß ebenfalls nicht über das Fahrbahnniveau hinaus ragen können, muss auch ein fahrbahnniveaugleiches Pflasterband als Abgrenzung für einen Gehsteig aus­reichen. Diesem Ansatz folgt auch die Judikatur des VwGH, wonach eine entsprechende Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenstrand befindlichen Mauer durch ein fahrbahnniveaugleiches Pflasterband ausreichend für die Qualifikation des Straßenteils als Gehsteig (vgl. etwa VwGH 17.06.1992, 92/02/0142) ist.

 

Bei der Bestimmung des § 8 Abs.4 StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt wer­den kann, dass er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht. Zwar wurde von Ihnen vorgebracht, dass der Gehsteig nicht erkennbar gewesen sei, allerdings vermochte dies ein mangelndes Verschul­den nicht zu belegen. Es war daher auch die subjektive Tatseite der ihnen angelasteten Übertretung als erfüllt anzusehen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Ge­fährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,-- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

 

Bezüglich der Feststellung eines Gehsteig verweise ich auf den Inhalt meines Einspruch von 20.1.2013

Die im Straferkenntnis angeführte Begründung ist in keinem derartig anzuwenden Gesetz enthalten, so das diese Begründung erfundene unbegründete Sache ist.

Der Ladungsbescheid der am 8.3.13 bei 4020 hinterlegt wurde und für den 13.3.13 gelden sollte ist wegen nichteinhaltung der gesetzlichen Frist unzulässig.

 

Ich stelle hiemit folgende Anträge. Ich beantrage die durchführung eines Lokalaugenschein bezüglich gesetzlich ausgebauten Gehsteig zur Feststellung durch einen beeideten Sachverständigen

Weiters beantrage ich die rechtliche Verfolgung wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladefrist. Der Berufung ist Folge zu geben.

 

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4.1. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Zum Ergebnis des Lokalaugenscheines wurde dem Bw im Wege des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte.

 

4.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem durchgeführten Lokalaugenschein ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Bw hat am 17. September 2012 um 11.30 Uhr in der xstraße in x gegenüber Hausnummer x das KFZ mit dem Kennzeichen x am durch ein Pflasterband sowie eine farblich andere Pflasterung von der Fahrbahn abgegrenzten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Straßenteil, abgestellt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 8 Abs 4 StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder ge­fährdet noch behindert werden, sowie

3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Unein­bringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder4 zu bestrafen ist.

 

5.2. Der Bw hat – was außer Streit steht – zur angeführten Zeit am angeführten Ort das von ihm gelenkte KFZ abgestellt. § 8 Abs 4 StVO 1960 untersagt die „Benützung von Gehsteigen“. Dass es sich beim Abstellen eines Fahrzeuges um ein benützen im Sinne der zitierten Bestimmung handelt, braucht nicht weiter erläutert werden.

 

Auf der objektiven Tatbestandsebene ist daher im ggst Fall lediglich zu klären, ob es sich bei der Abstellfläche um einen Gehsteig im Sinne der StVO 1960 handelt.

 

§ 2 Abs 1 Z 10 leg cit definiert den „Gehsteig“ legal als „ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße“.

 

Vor Ort stellt sich die straßenbauliche Situation derart dar, dass die einspurige Fahrbahn durch ein andersfarbiges Pflasterband von der für Fußgänger vorgesehenen Gehfläche getrennt ist. Auch der Bereich für die Fußgänger selbst hat eine dunklere Farbe als die Pflasterung der Fahrbahn.

 

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, 92/02/0142, zu verweisen. Danach wurde der Abstellort eines Fahrzeuges als Gehsteig im Sinne des § 2 Abs 1 Z 10 StVO 1960 qualifiziert, da es „sich nach den für jedermann deutlich erkennbaren äußeren Merkmalen um einen von der Fahrbahn abgegrenzten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße handelte […]. Eine entsprechende Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer erfolgte im Beschwerdefall durch ein Pflasterband. Daß dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragte, hinderte die Qualifikation des vom Beschwerdeführer für die Abstellung seines Pkws benutzten Straßenteiles als Gehsteig nicht, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben.“

 

Vor diesem Hintergrund ist im ggst Fall unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw das in Rede stehende KFZ auf einem Gehsteig im Sinne der §§ 8 Abs 4 iVm 2 Abs 1 Z 10 StVO 1960 abgestellt und diesen daher vorschriftswidrig benutzt hat.

 

5.3. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Bw aufgrund der Fahrlässigkeitsfiktion gem § 5 Abs 1 VStG seine Verhaltensweise zu verantworten; gegenteiliges lässt sich weder aus dem Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Bw schließen.

 

5.4. Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hat bei der Strafbemessung ein Einkommen von 1.000.- EUR monatlich zugrunde gelegt und ging weiters davon aus, dass der Bw kein für das Verfahren relevantes Vermögen besitzt und ihn keine Sorgepflichten treffen. Diesen Annahmen wurde vom Bw nicht widersprochen.

 

Strafmildernd ist - wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt - die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten; straferschwerenden Umstände liegen nicht vor. Für das vom Bw begangene Delikt ist eine Höchststrafe von 726,- EUR vorgesehen. Die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe von 36,- EUR, die sich im untersten denkbaren Bereich bewegt, vermag vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer