Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231352/2/Gf/Rt

Linz, 08.11.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des D gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. September 2013, Zl. Sich96-2012, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. September 2013, Zl. Sich96-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er sich am 1. Jänner 2012 um 3:15 Uhr in der Notaufnahme des Unfallkrankenhauses Linz insbesondere durch Stoßen und Beschimpfungen gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten und insoweit eine Amtshandlung behindert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 33/2011 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der Anzeige der einschreitenden Polizeibeamten als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: 400 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihm am 16. Oktober 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber darin vor, dass er damals bloß seinem Vater zu Hilfe kommen habe wollen, er aber sofort von den Polizeibeamten auf einen Stuhl gedrückt und ihm Handschellen angelegt worden seien.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer selbst während des gesamten erstbehördlichen Strafverfahrens gar nicht in Abrede gestellt, die einschreitenden Beamten trotz mehrfacher Abmahnung im Zuge der Amtshandlung beschimpft und angerempelt zu haben.

 

Damit hat er aber zweifelsfrei tatbestandsmäßig i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG gehandelt.

 

3.3. Wenn der Rechtsmittelwerber auf der Ebene des Verschuldens der Sache nach einwendet, dass sein Verhalten durch Nothilfe gerechtfertigt bzw. entschuldigt gewesen sei, weil er im Zuge des Polizeieinsatzes seinem Vater habe zu Hilfe kommen müssen, so ist ihm entgegen zu halten, dass sich die Amtshandlung tatsächlich nicht gegen seinen Vater, sondern ausschließlich gegen ihn selbst richtete: Denn die Beamten waren von Angestellten des Unfallkrankenhauses deshalb angefordert worden, weil der Beschwerdeführer in der Notaufnahme mit einer Pistole herumhantiert hatte.

 

Dafür, dass sich sein gleichzeitig anwesender Vater in diesem Zusammenhang in irgendeiner Notsituation befunden hätte, in der jener dringender Hilfe bedurft hätte, finden sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keinerlei Hinweise; im Übrigen hat auch der Rechtsmittelwerber selbst keinerlei Nachweise für diese Behauptung vorgelegt.

 

Im Ergebnis kann daher keine Rede davon sein, dass seine Beschimpfungen und Rempeleien durch Nothilfe gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen wäre; weil er dieses aggressive Verhalten vielmehr zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gesetzt hat, ist daher seine Strafbarkeit gegeben.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung war allerdings nicht nur die lange Verfahrensdauer, sondern auch der Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu berücksichtigen.

 

Angesichts dessen ist objektiv betrachtet von einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG im Erstfall auszugehen, sodass es der Oö. Verwaltungssenat unter Einbeziehung der äußerst ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen ansieht, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG anstelle der Verhängung einer Geldstrafe bloß eine Ermahnung auszusprechen.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung nach § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen – nämlich hinsichtlich des Schuldausspruches – war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des  Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 



 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin noch keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde dieser Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240 Euro.

 

Dr.  G r ó f

 

 

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