Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281291/42/Kl/MG/TK

Linz, 06.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 07.12.2010, Ge96-68-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.06.2013 im Grunde des VwGH-Erkenntnisses vom 22.02.2013, Zl. 2011/02/0215-6, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 3 auf jeweils 800,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-      der Einleitungssatz des Straferkenntnisses zu lauten hat: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG (Dienstort: x) der x GmbH mit dem Sitz in x, zu verantworten, dass ...“,

-      die verletzte Rechtsvorschrift iSd. § 44 a Z 2 VStG jeweils um die Folge „iVm § 130 Abs. 1 Z 17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG“ zu ergänzen ist und

-      die Verwaltungsstrafnorm iSd. § 44 a Z 3 VStG jeweils  „§ 130 Abs. 1 Einleitung ASchG“ zu lauten hat.

II. Der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 240,00 Euro (3x 80,00 Euro). Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 5, 9, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 07.12.2010, Ge96-68-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) Geldstrafen von je 1.000 Euro in drei Fällen, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen in drei Fällen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 26 Abs. 1 Z 1, 2) § 26 Abs. 1 Z 2 und 3) § 26 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2007 verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der x GmbH zu verantworten hat, dass wie im Zuge einer Überprüfung der Baustelle „Sanierung der Hauptschule x" in x, durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wels am 13.07.2010 festgestellt wurde,

1)   auf vorgenannter Baustelle von den Arbeitnehmern der x GmbH ein Dach mit Dachplatten als Asbestzement entfernt, ohne dass die Arbeitsbereiche entsprechend gereinigt wurden. Nach Angaben des Baustellenpoliers der x GmbH wurden die Demontagearbeiten am Samstag, den 10.07.2010 durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.07.2010 wurden noch größere Arbeitsbereiche ungereinigt vorgefunden. Vor allem entlang der Außenmauern des Gebäudes lagen noch größere Mengen von zerbrochenen Asbestzementplatten. Jedenfalls lagen noch drei Tage später die zerbrochenen Asbestzementplatten auf der Baustelle, sodass von einer regelmäßigen Reinigung, welche zumindest nach Abschluss der Abbrucharbeiten eines Gebäudeteiles zu erfolgen hat, nicht durchgeführt wurde.

2)   Auf vorgenannter Baustelle haben die Verantwortlichen der x GmbH ein Dach mit Dachplatten aus Asbestzement entfernt und nicht dafür gesorgt, dass sämtliche asbesthaltigen Abfälle in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden. Die Demontagearbeiten des Daches wurden am Samstag, den 10.07.2010 durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.07.2010 wurden noch größere Mengen von zerbrochenen Asbestzementplatten entlang der Außenmauern vorgefunden, welche nicht entsprechend verwahrt wurden.

3)   Auf vorgenannter Baustelle wurden die Arbeitsverfahren nicht so gestaltet, dass kein Asbeststaub entsteht und die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft soweit als möglich vermieden wird. Die Bauteile aus Asbestzement wurden nicht zerstörungsfrei demontiert. Jedenfalls lagen zum Zeitpunkt der Kontrolle größere Mengen von zerbrochenen Asbestzementplatten auf der Baustelle. Es ist nicht anzunehmen, dass nahezu alle Asbestzementplatten, mit denen die Giebelwand verkleidet war, zerbrechen. Dies ist jedenfalls auf den Fotos ersichtlich. Wie auf einem weiteren Foto ersichtlich ist, wurde offensichtlich die Holzkonstruktion des Daches mit den Asbestzementplatten demontiert, ohne wie üblich die Asbestzementplatten vor Demontage der Holzkonstruktion vorsichtig zu entfernen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung. Dazu bringt sie im Wesentlichen wie folgt vor:

 

2.1. Vor Beginn der Abtragungsarbeiten sei ordnungsgemäß ein Abbauplan erstellt worden und darüber hinaus seien sämtliche Mitarbeiter über den richtigen Umgang mit den Asbestzementplatten unterwiesen worden. Darüber hinaus erfolgten allgemeine Unterweisungen der Arbeitnehmer für alle am Bau beschäftigten Dienstnehmer vor Inangriffnahme der Arbeiten. Schutzausrüstungen seien zur Verfügung gestellt worden und hätte der Bw sämtliche Mitarbeiter wiederholt klar angewiesen, die Schutzausrüstungen in Form von Arbeitsanzügen und Schutzmasken zu verwenden. Auch sei die Weisung erteilt worden, die Platten möglichst schonend zu entfernen und die gelösten Einzelplatten in Containern zu entsorgen. Aufgrund des hohen Alters der Welleternitplatten seien diese äußerst brüchig gewesen und habe sich während der Abtragungsarbeiten das Problem ergeben, dass diese Platten beim Ablösen von der Unterkonstruktion brachen. Es sei daher die Methode zum Abtragen der Platten geändert worden, dass Verkleidungskonstruktionen der Traufen und Giebelwände in ganzen Teilstücken gemeinsam mit der Holzunterkonstruktion herausgehoben worden und auf Bodenniveau die Platten von der Unterkonstruktion gelöst worden seien. Wie sich in weiterer Folge herausgestellt habe, sei aber diese Methode insofern Problem behaftet gewesen, als durch Holzverspannungen der herausgelösten Dachstuhlteile sich Platten selbständig vom Untergrund gelöst hätten. Die Mitarbeiter seien stets angewiesen gewesen, einerseits die Asbestplatten vorsichtig und möglichst ohne Bruch zu lösen und diese - samt unvermeidbarem Bruch -fachgerecht im Container zu entsorgen. Die Einhaltung dieser Entsorgung sei durch den Bw dergestalt gewährleistet worden, dass dieser regelmäßige Kontrollen durchgeführt und bei Beanstandungen Verwarnungen ausgesprochen bzw. sogar Baustellenverweise angedroht habe. Während seines Urlaubes vom 02. bis 08.08.2010 habe der Bw seine verlässlichen und langjährigen Vorarbeiter und Poliere x und x mit der Aufgabe der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Grenzwerteverordnung betraut und diese entsprechend ihren Aufgaben unterwiesen. Es könne daher der Vorwurf der Behörde, dass eine ungeeignete Entsorgungsmethode angewendet worden sei, gegenständlich nicht zutreffen. Da die Abtragungsarbeiten am Wochenende erfolgt wären, hätten die Platten nur kurzfristig am Boden gelegen. Ein bruchfreies Abtragen der Eternitplatten sei technisch nicht möglich gewesen, sodass ein rechtmäßiges Alternativverhalten ausscheide. Eine Überschreitung von Grenzwerten habe mangels Messungen und Berechnungen nicht objektiv festgestellt werden können. Auch sei ein Verschulden nicht gegeben, weil entsprechende Unterweisungen und Anweisungen durch den Bw erfolgt seien und Verwarnungen und Baustellenverweise auch angedroht worden seien. Darüber hinaus hätte die Behörde jedenfalls nach §§ 20 oder 21 VStG vorgehen müssen, da lediglich ein geringfügiges Verschulden vorliege. Auch sei es zu keinen Verletzungen von Personen gekommen. Im Übrigen sei der mildernde Umstand der bisherigen Unbescholtenheit des Bw nicht berücksichtigt worden.

 

2.2. Der Bw stellt den Antrag, der Oö. Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und

* das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

* in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und nach § 21 VStG – allenfalls unter Abmahnung – von einer Bestrafung absehen;

* in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe unter Anwendung von § 20 VStG angemessen herabgesetzt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung ergibt sich aus Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 51 Abs. 1 VStG. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro (im Einzelnen) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu GZ Ge96-4114-2012 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.06.2013, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter und das zuständige Arbeitsinspektorat Wels geladen wurden und erschienen sind. Die geladene belangte Behörde ist nicht erschienen. Weiters wurden die Zeugen Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. x, Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. x, x und x geladen und einvernommen.

 

4.3. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

4.3.1. Die x GmbH hat ihren Sitz in x. Die x GmbH war im Rahmen des Projekts „Sanierung der Hauptschule x“ in x, mit dem Abbruch, dem Abtransport und der Entsorgung von drei Dachstühlen beauftragt. Generalunternehmer für den gesamten Bauauftrag war die Fa. x GmbH, x.

 

Als verantwortlicher Beauftragter bei der Baustelle „Sanierung der Hauptschule x“ wurde der Bw eingesetzt. Seiner Bestellung stimmte der Bw durch Unterschrift auf dem Zustimmungsnachweis vom 10.06.2010 zu. Zu seinen Aufgaben auf der Baustelle zählte die Überwachung der Baustelle hinsichtlich der Bauausführung, insbesondere die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes.

 

Polier auf der Baustelle war Herr x, geb. x, bis zum 15.07.2010; danach war Herr x, geb. x, der zuständige Polier.

 

4.3.2. Auf der Baustelle in x, wurde von der Fa. x GmbH ein Dach mit Dachplatten aus Welleternit (Asbestzement) am Samstag, den 10.07.2010, entfernt. Beim Dach handelte es sich um ein leicht geneigtes Satteldach auf Nagelbinder. Bei den horizontalen Traufenverkleidungen und Giebelwandverkleidungen handelte es sich um Eternit-Rhombusdeckungen.

 

Nach den anerkannten Regeln der Technik ist ein zerstörungsfreies Lösen der Asbestzementplatten direkt am Dach oder der Wand vorgesehen. Ein Herabheben von Konstruktionsteilen ist nicht vorgesehen, da beim Anhängen von Konstruktionsteilen an das Krankgehänge Verformungen entstehen, welche zur Zerstörung der spröden Asbestzementplatten führt (vgl. Stellungnahme Arbeitsinspektorat Wels vom 14.10.2010).

Die Asbestzementprodukte waren ca. 23-24 Jahre alt und in sehr gutem Zustand (zwei AUVA-Formulare „Arbeiten mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten“, ausgefüllt und unterzeichnet vom Fachkundigen, Herrn x, in der x zuständig für Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit).

 

Vor Beginn der Abtragungsarbeiten wurde ein Abbauplan erstellt.

Laut Sigeplan war vorgesehen, dass die Welleternitplatten abmontiert, auf dem Dach gestapelt und dann von einem Kran heruntergehoben und in Entsorgungscontainer geschlichtet werden sollten. Lediglich die Teile oder Splitter der Befestigung wären nach diesem Plan gesondert von den Arbeitnehmern vom Dachstuhl abzunehmen gewesen, wobei besondere Schutzvorkehrungen wie Schutzmaske und Schutzkleidung verwendet hätte werden sollen.

 

Im Zuge der Bauarbeiten am 10.07.2010 wurden Dachteile, nämlich Dachkonstruktion mit Dachplatten gemeinsam abgenommen und erst am Boden zerlegt, die Verkleidungskonstruktionen der Traufen und der Giebelwände in Teilstücken gemeinsam mit der Holz-Unterkonstruktion heruntergehoben. Die Bauteile aus Asbestzement wurden nicht zerstörungsfrei demontiert: Bei der Durchführung dieser Methode zerbrachen zahlreiche Platten durch die Verspannungen der Holzkonstruktion und fielen zu Boden. Gerüste oder andere Schutzmaßnahmen für das Trennen der Holzkonstruktion und das Abheben dieser waren auf der Baustelle nicht vorhanden.

 

Am Samstag, den 10.07.2010, besuchten der Baukoordinator und der Bauleiter der Fa. x GmbH um 09.45 Uhr die o.g. Baustelle sprachen eine Verwarnung wegen nicht ordnungsgemäßer Abbruchmethode des Welleternits bzw. der Eternitvertäfelung aus (Bau-Tagesbericht Nr. 15 vom 10.07.2010).

 

Am Dienstag, den 13.07.2010, erfolgte eine Überprüfung der o.g. Baustelle durch ein Organ des Arbeitsinspektorats Wels, Herrn Dipl.-Ing. x. Ein Kran war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort. Im Zuge der Überprüfung wurden größere Arbeitsbereiche ungereinigt vorgefunden, vor allem entlang der Außenmauern der Schule lagen noch größere Mengen von zerbrochenen Asbestzementplatten (vgl. die der Anzeige vom 02.08.2010 beiliegenden Fotos). Es waren auch keine geschlossenen Behältnisse (Container) vorhanden.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren der Polier und die anderen Arbeitnehmer mit Aufräumarbeiten am Boden beschäftigt, dabei trugen sie keine Schutzkleidung. Es befanden sich noch Teile der Eternitplatten auf den Holzkonstruktionsteilen. Daraus ergibt sich, dass keine regelmäßige Reinigung der Baustelle zumindest nach Abschluss der Abbrucharbeiten stattgefunden hat.

 

4.3.3. Der Bw hatte keine spezielle Erfahrung im Umgang mit Asbest. Er hat keine spezielle Schulung für Bauleiter besucht. Er hat auch keine Schulung für den Umgang mit Asbest. Die gegenständliche Baustelle war die erste mit Asbestarbeiten für ihn. Der Bw war zwischen dem Zeitpunkt des Beginns der Dacharbeiten am 10.07.2010 und der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Wels am 13.07.2010 nicht auf der Baustelle anwesend. Es erfolgte keine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitsplanes.

 

Baubeginn auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle war am 21.06.2010. Der Bw nahm eine allgemeine Unterweisung des Poliers der Baustelle, Herrn x, vor dem 21.06.2010 wahr. Genaue Anweisungen hinsichtlich der Vorgangsweise wurden nicht gegeben. Der nachträglich für die Baustelle beigezogene Polier x hat keine Unterweisungen erhalten. Vom Polier wurde am 21.06.2010 eine Unterweisung der Arbeitnehmer auf der Baustelle vorgenommen. Am 09.07.2010 erfolgte eine Untersuchung der Eternitplatten und Unterweisung durch Herrn DI x, zuständig für Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit in der Fa. x GmbH, bei der auch der Polier Herr x anwesend war (Unterschrift auf AUVA-Formular „Arbeiten mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten“). Auch die Poliere hatten keine spezielle Schulung hinsichtlich Umgang mit Asbestzement. Auch für sie war dies die erste Baustelle mit dem genannten Arbeitsstoff.

 

Schutzausrüstung war auf der Baustelle vorhanden, wurde aber zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.07.2010 von den auf der Baustelle befindlichen Arbeitnehmern nicht verwendet.

 

4.3.4. Der Bw hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000,00 Euro (inkl. Zulagen), keine Sorgenpflichten und ein Haus (ca. 30.000,00 Euro Schulden).

 

4.4. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden und oben in Klammern angeführten Beweismitteln.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist durch die aufliegenden, vom Arbeitsinspektorat Wels angefertigten Fotos sowie durch die hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fakten im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung erwiesen. Der Zeuge DI x wirkte glaubwürdig und war widerspruchsfrei, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen zu seinen Wahrnehmungen im Zuge der Baustellenkontrolle am 13.07.2010 zu folgen war. Diese Aussagen decken sich auch weitgehend mit jenen des Zeugen x. Auch gab der Bw in der mündlichen Verhandlung selbst zu, dass bei der Umsetzung des Arbeitsplanes ein Fehler passiert sei.

Dass die Vorgangsweise bei der Abnahme des Daches aus Gründen der Sicherheit gewählt wurde, kann mangels dafür vorliegender Beweise nicht festgestellt werden; vielmehr ergibt sich aus der Beurteilung des Zustandes des Dachs von Herrn DI x, dass die Platten in sehr gutem Zustand waren.

 

Es kann daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

4.5. Im Grunde des bisherigen Verfahrensganges hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 19.04.2011, VwSen-281291/2/Kl/Pe, der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Der dagegen vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingangs zitiertem Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. 2011/02/0215-6, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung aus, dass es für eine die Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ausreicht, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war (vgl. VwGH 12.07.2012, 2011/02/0029). Dieses Unternehmen, als deren verantwortlicher Beauftragter im Beschwerdefall der Mitbeteiligte zur Verantwortung gezogen wurde, wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.09.2010 – wenngleich ohne unmittelbare Angabe der Anschrift dieses Unternehmens – genannt. Mit Rücksicht auf die sonst angeführten Tatbestandsmerkmale ist damit klargestellt, auf welchen konkreten Tatvorwurf jeweils abgestellt wird. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

Durch die Aufhebung des genannten Bescheides vom 19.04.2011 trat gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat, sodass in Folge der ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses im Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden angefochtenen Bescheides kein (rechtskräftiges) Straferkenntnis vorlag.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007), BGBl II Nr. 253/2001 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II Nr. 242/2006 müssen Arbeitgeber/innen bei Arbeiten nach § 21 leg.cit. dafür sorgen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 43 ASchG alle Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel regelmäßig, möglichst mit saugenden Verfahren, zu reinigen und zu warten sind.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Grenzwerteverordnung 2007 müssen Arbeitgeber/innen bei Arbeiten nach § 21 leg.cit. dafür sorgen, dass Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die mit Asbest in Berührung gekommen sind, sowie Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material und asbesthaltige Abfälle, erforderlichenfalls nach geeigneter Behandlung und Verpackung, in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und ohne Staubentwicklung abzutransportieren sind. Behältnisse, in denen asbesthaltige Abfälle gesammelt werden, sind mit einem Hinweis auf ihren Inhalt zu kennzeichnen.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Grenzwerteverordnung 2007 sind Arbeitsverfahren bei Arbeiten nach § 21 so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht. Ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, vermieden werden. Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Asbeststaub möglichst vermeidenden Arbeitsmitteln, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsmitteln, die im Nassverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

 

Gemäß § 21 Grenzwerteverordnung 2007 gilt der 4. Abschnitt der Verordnung für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können. Da der Schwerpunkt der verfahrensgegenständlichen Arbeiten die Abnahme und Entsorgung von Welleternitplatten darstellte, welche wiederum Asbestzementprodukte sind, liegen die tatbildlichen Voraussetzungen des § 21 Grenzwerteverordnung 2007 zweifelsfrei vor. Durch die (mechanische) Bearbeitung bzw. den Bruch von Asbestzementprodukten besteht die Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern, welche eingeatmet werden und damit die menschliche Gesundheit wesentlich beeinträchtigen können.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 17 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl Nr. 450/1994 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 147/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,00 Euro bis 14.530,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.

Aus der Promulgationsklausel der Grenzwerteverordnung 2007 („Auf Grund des § 48 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 12, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 45, 72 Abs. 1 Z 6 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit [ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG], BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet: [...]“) ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dieser Verordnung um eine zum ASchG erlassene Verordnung iSd Einleitungssatzes des § 130 Abs. 1 ASchG handelt. Vergehen gegen § 26 Abs. 1 und 2 Grenzwerteverordnung 2007 stehen demnach gemäß § 130 Abs. 1 Z 17 ASchG unter Verwaltungsstrafe.

 

5.2. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts steht die objektive Verwirklichung der den Tatvorwürfen zu den Spruchpunkten 1 bis 3 des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei fest:

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde festgestellt, dass größere Mengen von zerbrochenen Asbestzementplatten entlang der Außenmauer herumlagen und daher größere Arbeitsbereiche der Baustelle jedenfalls im Zeitraum vom 10.07.2010 bis 13.07.2010 ungereinigt, d.h. nicht gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Grenzwerteverordnung 2007 regelmäßig gereinigt worden waren.

Daraus ergibt sich weiters, dass nach den Bauarbeiten am 10.07.2010 Teile der asbesthältigen Abfälle nicht in der gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Grenzwerteverordnung 2007 vorgeschriebenen Weise, nämlich in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufbewahrt wurden (Spruchpunkt 2).

Das Arbeitsverfahren war darüber hinaus nicht so gestaltet worden, dass kein Asbeststaub entsteht und die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft soweit als möglich vermieden wird. Die Bauteile aus Asbestzement wurden gerade nicht zerstörungsfrei demontiert, weshalb gegen § 26 Abs. 2 Grenzwerteverordnung 2007 verstoßen wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde wird verwiesen.

 

Es wurde daher der objektive Tatbestand sämtlicher vorgeworfener Verwaltungsübertretungen im Ergebnis erfüllt.

Dem Einwand der mangelhaften Tatkonkretisierung wird im Licht der jüngsten VwGH-Judikatur nicht gefolgt. Danach ist die Bezeichnung der Baustelle ausreichend (VwGH 12.07.2012, 2011/02/0029-6; 22.02.2013, 2011/02/0215-6). Weil nach VwGH-Judikatur eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, konnte eine Spruchtergänzung zur näheren Umschreibung vorgenommen werden.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, die Erstbehörde nehme ein Überschreiten der erlaubten Werte sowohl der Höhe als auch der Zeit nach an, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, wird entgegengehalten, dass die Tatbestände des § 26 Abs. 1 und 2 Grenzwerteverordnung 2007 dies nicht vorsehen. Eine Überschreitung von Grenzwerten wurde von der belangten Behörde weder behauptet noch wäre dies für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach den angewendeten Gesetzesbestimmungen erforderlich gewesen.

 

5.3. Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verantwortlich werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Der Bw hat seinen Hauptwohnsitz in Österreich, das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland ist damit erfüllt. Er kann auch strafrechtlich verfolgt und verantwortlich gemacht werden; damit ist sichergestellt, dass keine Person bestellt wurde, die aus persönlichen Gründen im Fall einer Verwaltungsübertretung nicht verfolgt werden kann, hinsichtlich derer also Schuldausschließungsgründe oder Verfolgungshindernisse bestehen würden (vgl. Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG [2010] § 9 Rz 6). Die nachweisliche Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten ist durch die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung zweifelsfrei erwiesen.

Darüber hinaus hatte der verantwortliche Beauftragte auch eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausreichende Anordnungsbefugnis in Hinblick auf den seiner Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich.

Aus § 9 Abs. 3 und 4 VStG ergibt sich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs. 4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens – etwa durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens – entscheidend ergänzt werden. Die Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 4 VStG muss erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolgte (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 1309 f mit Judikaturnachweisen).

Es war im vorliegenden Fall von einer wirksamen Bestellung des Bw als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG für den Bereich der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auszugehen, da eine klar abgrenzbare Bestellungsurkunde vorliegt. Die vorgeworfenen Taten sind dem Bw daher zuzurechnen. Dass der Bw keine Kompetenz zur Einstellung oder Entlassung von Personal hatte, ist im Hinblick auf die Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Bereich des technischen Arbeitnehmerschutzes belanglos. Hingegen gibt der Bw selbst an, dass er Befugnis hat, die Mitarbeiter zu verwarnen und auch von der Baustelle zu verweisen.

 

Die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs. 2 VStG bewirkt für nach der Bestellung gesetzte Delikte einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/07/0027).

 

5.4. Der Bw hat die Taten aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen.

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bw nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien.

Vielmehr hätte der Bw für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems aufzuzeigen gehabt, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 23.3.2012, 2010/02/0263). Auch eine solche Darstellung ist dem Bw nicht gelungen.

Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass eine lediglich gelegentliche, fallweise Überwachung der Baustelle durch den verantwortlichen Beauftragten erfolgte. Eine lückenlose Kontrolle hat daher nicht stattgefunden. Auch blieb der Umfang der Unterweisungen des Poliers und der übrigen Arbeitnehmer, insbesondere hinsichtlich der besonderen Anforderungen im Hinblick auf Arbeiten mit Asbest, im Unklaren.

Gerade, dass ein Arbeitnehmer eigenmächtig Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt, zeigt, dass ein nur ungenügendes Kontrollsystem vorhanden ist. Es hätte der Bw neben allfälligen Schulungen und Unterweisungen auch ein lückenloses Kontrollnetz einrichten müssen. Es war daher den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zu folgen und vom Verschulden des Bw, nämlich zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.5. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

5.5.1. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG konnte die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Sie konnte den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich war, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33/2013, wurde § 21 VStG mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben. Stattdessen sieht nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 zufolge entsprechen § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes „im Wesentlichen“ dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 19).

 

Weiterhin ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien erforderlich, nämlich

·         der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie

·         der geringen Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber beim ersten Kriterium eine objektive Prüfung der Bedeutung des Rechtsgutes vorsieht.

Der Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmungen des ASchG iVm der Grenzwerteverordnung 2007 ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer, gerade im Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie Asbest, der bekanntermaßen langfristige und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen nach sich ziehen kann, geschützt werden sollte. Das geschützte Rechtsgut ist somit keinesfalls von geringer Bedeutung.

 

Auch liegt nicht geringe Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts durch die verfahrensgegenständliche Tat und geringes Verschulden vor. Das tatbildmäßige Verhalten des Täters blieb hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt gerade nicht erheblich zurück (vgl. die bisherige Rsp des VwGH zu § 21 Abs. 1 VStG: VwGH 15.10.2009, 2008/09/0015; 21.12.2009 2008/09/0055; 16.09.2010, 2010/09/0141; 06.11.2012, 2012/09/0066): In der offenkundigen Lückenhaftigkeit und zumindest insofern teilweisen Unwirksamkeit des im Betrieb verwirklichten Kontrollsystems liegt ein erhebliches Maß an Sorgfaltswidrigkeit, nicht also Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Dazu kommt, dass bei den unabsehbaren gesundheitlichen Langzeitfolgen für die betroffenen Arbeitnehmer durch den unsachgemäßen Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff Asbest nicht von unbedeutenden Tatfolgen die Rede sein kann.

 

5.5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG in der seit 01.07.2013 gültigen Fassung BGBl I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verletzung der den Arbeitnehmern dienenden Schutzvorschriften des ASchG iVm der Grenzwerteverordnung mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet ist und auch ein beträchtliches öffentliches Interesse an deren Einhaltung im Sinne eines allgemeinen Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen besteht. Insbesondere ist im vorliegenden Fall das hohe Gefährdungspotential beim Umgang mit dem krebserzeugenden Gefahrstoff Asbest zu berücksichtigen.

 

5.5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis bei einem zum Tatzeitpunkt gültigen Strafrahmen von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro (bei erstmaliger Begehung) gemäß § 130 Abs. 1 ASchG hinsichtlich den Spruchpunkten 1 bis 3 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro verhängt.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von zumindest grob fahrlässiger Handlungsweise aus. Straferschwerend wertete die belangte Behörde die erhebliche Gefährdung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, strafmildernd wertete sie keine Umstände.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist (VwGH 24.09.2010, 2009/02/0329).

 

Der Bw macht den Strafmilderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer geltend. Das Gesetz wird bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 MRK widersprechenden Weise angewendet, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Dabei sind auch die Verjährungsbestimmungen des VStG zu beachten: Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Erlassung des abändernden Strafbescheides zu beachten ist, dass mittlerweile keine Verfolgungsverjährung bzw. keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten und - im Fall der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - auch die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG noch nicht abgelaufen ist (VwSlg 12.958 A/1989).

Die Strafanzeige erfolgte durch das Arbeitsinspektorat Wels mit Schreiben vom 02.08.2010. Mit Schreiben vom 07.09.2010 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Das Straferkenntnis vom 07.12.2010, Zl. Ge96-68-2010, wurde dem Bw am 10.12.2010 zugestellt. Über die Berufung des Bw entschied der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 19.04.2011, Zl. VwSen-281291/2/Kl/Pe. Der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.02.2013, Zl. 2011/02/0215-6, stattgegeben. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat fand am 14.06.2013 die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats ergeht im November 2013.

Somit war die überlange Verfahrensdauer (zwischen dem Tatzeitpunkt am 13.07.2010 und der gegenständlichen Berufungsentscheidung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren verstrichen) im Sinne des  34 Abs. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG als mildernd zu werten.

Weiters wandte der Bw den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein, welcher bereits von Amts wegen zu berücksichtigen ist (VwGH 03.12.1992, 91/19/0169). Gegen den Bw liegen mittlerweile rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Verletzung der Einhaltung der höchstzulässigen Wochen- und Tagesarbeitszeit gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 AZG vor (Zl. Ge96-20-2012 vom 30.03.2012), weshalb der allgemeine Milderungsgrund der Unbescholtenheit dem Bw nicht mehr zugutekommt.

 

Bei der Strafbemessung war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gerade Arbeiten mit Asbest besonders gesundheitsgefährdend sind. Es wäre daher diesen Gefahren besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dass eine ausreichende Kontrolle der Maßnahmen (Einhalten des Arbeitsplanes, Tragen von Schutzkleidung, Sauberhalten der Baustelle) zur Hintanhaltung der damit verbundenen Gefahren nicht stattgefunden hat, bedeutet eine besondere Sorglosigkeit und hat bei der Strafbemessung berücksichtigt zu werden.

 

Die persönlichen Verhältnisse wurden von der belangten Behörde mangels Angaben durch den Bw geschätzt. Aufgrund der Aussagen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung ist nunmehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000,00 Euro (inkl. Zulagen), keinen Sorgenpflichten und einem Haus (ca. 30.000,00 Euro Schulden) auszugehen. Bei der Einschätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat es sich der Bw seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben, sollten bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt geblieben sein, welche ohne seine Mitwirkung dem Oö. Verwaltungssenat nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist somit in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse nicht überhöht. Sie ist vielmehr tat- und schuldangemessen und auch erforderlich den Bw, der regelmäßig die Aufsicht über Baustellen führt, von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sie ist gerade aus spezialpräventiven Gründen auch gerechtfertigt, um zu bewirken, dass die Unternehmensorganisation hinkünftig so ausgerichtet wird, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften beachtet und eingehalten werden.

Die verhängten Strafen sind tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst.

 

Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe war nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (vgl. z.B. VwSlg 13.088 A/1989).

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde auf Grundlage von § 64 Abs. 2 VStG auf EUR 240,00 (10% der verhängten Geldstrafen) zu reduzieren. Gemäß § 65 VStG war dem Berufungswerber darüber hinaus kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Ilse Klempt