Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281556/42/Wg

Linz, 06.11.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. April 2013, GZ 0003980/2012, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 22. Oktober 2013, zu Recht erkannt:

I.         Die Berufung wird teilweise stattgegeben und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe auf 1.800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz reduziert sich auf 180 Euro. Maßgebliche Strafnorm iSd § 44 a Z 3 VStG ist die Bestimmung des § 130 Abs 1 Einleitungssatz ASchG idF BGBl I Nr. 136/2001. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

1.1. Die belangte Behörde lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 8. April 2013, GZ 0003980/2012 ff. folgende Verwaltungsübertretungen an:

„I. Tatbeschreibung:

Der Beschuldigte, Herr x, hat folgende Verwaltungs­übertretung als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der x für den Bereich x zu vertreten:

Am 11.1.2012 waren in der Arbeitsstätte der x im Bereich x die Arbeitnehmer x mit Störungsbeseitigungsarbeiten am Turbokaltventil F 503 beschäf­tigt, ohne dass die Anlage außer Betrieb gesetzt wurde. Die Turbokalkförderung wurde automa­tisch von der Anlage in Richtung Pfannenofen 2 gestartet.

Es kam an der Arbeitsstelle zu einem Turbokalkaustritt, der beide Arbeitnehmer verletzte.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 130 Abs. 1 Z. 16 Arbeitnehmerinnenschutzverordnung (ASchG)                                  

§ 17 Abs. 1 AM-VO

 

III. Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 130 Abs. 1 Einleitungssatz ASchG; §§ 9, 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 200,- zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG     

 

 

 

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € 2.200,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mit­tels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“

 

Die belangte Behörde wertete als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, straferschwerend war kein Umstand. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens-, und familiären Verhältnisse des Berufungswerbers ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3000 aus.

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Juni 2013. Der Berufungswerber stellte den Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG. Unter Darstellung des Arbeitsablaufes führte der Berufungswerber aus, beide Mitarbeiter hätten bei den Reparaturarbeiten Schutzbrillen aufgehabt. Obwohl sich der gegenständliche Kugelhahn in geschlossener Stellung befunden habe, weiters die Leitung zum Kalkbunker abgesperrt gewesen sei, sei es zum Unfall gekommen. Aufgrund der automatisierungstechnischen Abschaltung der Leitung sei gegenständliches System gesichert gewesen. Eine doppelte Sicherung sei erfolgt, indem auch der Kugelhahn vor dem Kalksilo geschlossen gewesen sei. Der gegenständliche Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Berufungswerber habe diesen auch durch das lückenlose Kontrollsystem nicht verhindern können. Der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen. Es würden regelmäßig Sicherheitsviertelstunden stattfinden, in welcher situationsbezogene schwerpunktmäßige Sicherheitsthemen analysiert und besprochen würden. Es gebe auch Sicherheitsaudits. Herr x habe an vielen dieser Sicherheitsinstruktionen, Sicherheitsviertelstunden und Sicherheitsaudits teilgenommen, er sei genau auf seine Arbeiten geschult gewesen und sei ihm völlig klar gewesen, dass vor Durchführung von Reparaturarbeiten die Anlage abgeschaltet sein müsse. Konkret habe sich im gegenständlichen Fall x in seiner Funktion als Vorarbeiter darum gekümmert, dass das Fördersystem abgeschaltet sei. Weiters hätten die vorgesetzten Mitarbeiter der x bei Kontrollgängen sich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten versichert. Es handle sich somit nicht um lediglich stichprobenartige Kontrollen oder ein mehrschichtiges Kontrollsystem der Führungsebenen, sondern sei der gesamte Betrieb eingebunden. Es sei weder objektiv eine Verletzung des § 17 Abs. 1 AM-VO gegeben gewesen, zumal gegenständliche Anlage abgeschaltet gewesen sei und somit Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes, unbefugtes sowie irrtümliches Einschalten der der Arbeitsanlage getroffen worden wären. Es habe zu gegenständlichen Fall auch nur deshalb kommen können, zumal das Turbokalkventil insofern einen Fehler aufgewiesen habe, als dass es bei der Stellung geschlossen tatsächlich geöffnet war und bei geöffneter Stellung wiederum geschlossen.

1.3. Der UVS hat Beweis erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2013. Der Bw wurde durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Anwesend waren zudem ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz und eine Vertreterin der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel einvernehmlich verlesen. Aus den gegen Herrn x geführten Strafakt des BG Linz wurden einvernehmlich einvernehmlich verlesen: Abschlussbericht vom 30.3.2012 (Beilage 2 der Niederschrift), Gutachten x (Beilage 3), Verhandlungsschrift (Beilage 4), Protokolls- und Urteilsvermerk (Beilage 5). Die Herren x wurden als Zeugen einvernommen. Der rechtsanwaltliche Vertreter erklärte auf den ursprünglich beantragten Zeugen x zu verzichten.

 

1.3.1. Er stellte in der mündlichen Verhandlung folgende Beweisanträge:

„Es möge eine ergänzende Frist für die Vorlage des Protokolls über die Schaltung des Ventils gewährt werden. Dies zum Beweis dafür, dass das Ventil zum Zeitpunkt des Unfalles auf „geschlossen“ gestellt war.“

 „Es möge ein arbeitstechnisches Gutachten eingeholt werden, zum Beweis dafür, dass die elektronische Sperre sowie das Abstecken und in geschlossene Position bringen des Ventils, welches die Leitung zum Bunker sperrt, ausreicht, um sich gegen unbeabsichtigtes oder irrtümliches Einschalten zu sichern.“

 

1.3.2. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme. Die Vertreter der belangten Behörde und des AI beantragten in ihrem Schlussvorbringen die Abweisung der Berufung. Der rechtsanwaltliche Vertreter des Bw erstattete folgendes Schlussvorbringen: „Im ggst. Fall war eine elektronische und auch mechanische Sicherung gegeben. Es ist daher die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die objektive Tatseite erfüllt sein sollte, kann dem Bw hier kein Verschulden angelastet werden. Aus diesem Grund wird die Stattgabe der Berufung und Behebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt.“

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Am 11. Jänner 2012 waren in der Arbeitsstätte x die Arbeitnehmer x mit Instandhaltung-bzw. Störungsbeseitigungsarbeiten an einer im Betrieb befindlichen Anlage (Arbeitsmittel) beschäftigt. Es wurden aber keine geeigneten Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel getroffen. Die beiden Arbeitnehmer waren mit Störungsbeseitigungsarbeiten am Turbo Kalkventil F503 beschäftigt, als die Turbokalkförderung automatisch von der Anlage in Richtung Pfannenofen 2 gestartet wurde. Dadurch kam es an der Arbeitsstelle zu einem Turbokalkaustritt, welcher beide Arbeitnehmer verletzte (Strafantrag des AI vom 26. Jänner 2012).

2.2. Anordnungsbefugter für die Reparaturarbeiten war x, x sollte ihm zuarbeiten. x ging davon aus, dass noch von der Vorschicht, die am gleichen Kugelhahn gearbeitet hatte, alles ausreichend abgesichert war. Dass nur die automatische Kalkanforderung des PFO 3 gesperrt war und weitere Kalksilos an der gleichen Hauptleitung angeschlossen sind, deren automatische Kalkanforderung nicht gesperrt war, ist dabei weder von x (diensthabender Arbeiter im Leitstand) noch von x beachtet worden oder ist man davon ausgegangen, dass während der Arbeiten keine solche Anforderung erfolgt bzw. die anderen Silos noch ausreichend gefüllt sind. Der Hauptschieber war jedoch nicht verriegelt gewesen und die Druckluft für die Kalkförderung weiter in Bereitschaft, so konnte es bei einer unerwarteten Kalkanforderung eines weiteren Pfannenofens zum Turbokalkaustritt bei den Arbeiten am Kugelhahn des PFO 3 kommen (Befund und Gutachten x Seite 3, Beilage 3 der Niederschrift). Es wäre jedoch möglich gewesen, automatische Kalkanforderungen weiterer Pfannenöfen über die Kalkhauptleitung und/oder die Druckluftbereitstellung für die Turbokalkförderung über den Leitstand auszuschalten. Das zusätzliche notwendige Absperren des Hauptschiebers in der Förderleitung ist aber in die Kompetenz von Herrn x gefallen. Die Sperre der Kalkförderung zum PFO 3 bedeutete, dass zwar keine automatische Kalkanforderung von PFO 3 möglich war, die nachfolgenden über die gleiche Hauptleitung versorgten Kalksilos konnten jedoch bei Erreichen eines Mindestfüllstandes Kalk anfordern. Somit war die Kalkhauptleitung, von der auch die Zuleitung zum PFO 3 und zum unfallgegenständlichen Kugelhahn erfolgte, nicht gegen Wiedereinschalten gesichert und auch die Zuführung von Turbokalk unter Druck bis zum unfallgegenständlichen Kugelhahn möglich. Ein geschlossener Hauptschieber hätte in jedem Fall sichergestellt – auch bei unerwarteten Störungen in der Elektronik der elektronischen Sperren – dass kein Kalk und Druckluft/Stickstoff in die Leitung bis zum zu reparierenden Kugelhahn gelangt (Befund und Gutachten des x, Seite 6)

2.3. x verließ sich auf die „elektronische Sicherung“, obwohl nur die automatische Kalkanforderung des PFO 3 gesperrt war und weitere Kalksilos an der gleichen Hauptleitung angeschlossen sind, deren automatische Kalkanforderung nicht gesperrt war. (Zeugenaussage x TP Seite 4, Befund und Gutachten des x vom 16. Oktober 2012). x war darauf hingewiesen worden, dass das Ventil eine Störung hatte. Dessen ungeachtet verließ er sich auch auf die Absicherung durch das Ventil. Das Turbokalkventil F503 stand  im Unfallzeitpunkt auf „geschlossen“ (Zeugenaussage x Tonbandprotokoll Seite 14, Zeugenaussage x TP Seite 4). x vergewisserte sich, dass das Ventil auf der Position „geschlossen“ war, danach zog er den Schlauch ab. Einige Sekunden, nachdem der Schlauch abgezogen war, kam es zum Kalkaustritt (einleitendes Vorbringen des RA-Vertreters TP Seite 2).

2.4. Dieser Arbeitsunfall fällt in den mit Bestellungsurkunde vom 9. Juli 2010 gem § 9 Abs 2 VStG begründeten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Berufungswerbers (Bestellungsurkunde Beilage Strafantrag).

2.5. Aus Anlass dieses Arbeitsunfalles wurden in der Arbeitsstätte ergänzende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Bei vergleichbaren Arbeiten wird nunmehr immer der Hauptschieber geschlossen (Zeugenaussage x TP Seite 15).

2.6. Im Betrieb ist ein Sicherheitsmanagement installiert. Dieses bestand – bereits vor dem Arbeitsunfall – im wesentlichen aus Sicherheitsviertelstunden, Sicherheitsaudits und entsprechenden Sicherheitsunterweisungen (Zeugenaussage x TP Seite 8). Mit x wurden in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 Unterweisungen gemäß ASchG § 14 durchgeführt. 2008 und 2010 ausdrücklich auch über Ab- und Zuschalten und Sichern von Anlagen sowie über das An- und Abmelden bei Arbeiten an Anlagen. Sicherheitsunterweisungen x, zum Beispiel in Bezug auf Sicherung  gegen Wiedereinschalten bei automatischen Anlagen bei Arbeiten an Anlagenteilen, konnten aus den Aktenunterlagen in den von der x beigestellten Nachweisen Unterweisungen nicht entnommen werden, wurden aber möglicherweise durchgeführt. (Befund und Gutachten des x, Seiten 3 und 4). Herr x war nicht nur gut ausgebildet, sondern auch bei den regelmäßigen und laut Aktenunterlagen “Ablauf einer Sicherheitsviertelstunde“ vorbildlich aufgebauten Unterweisungen anwesend. Ihm war bewusst, dass er für die Reparaturarbeiten am Kugelhahn der „Anordnungsbefugte“ war und somit die Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen und seinem ihm zugeteilten Helfer x wahrzunehmen hatte. Er hatte weiters nicht nur die erforderlichen Kenntnisse aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung im Betrieb, sondern auch die notwendigen Hilfsmittel bzw. Möglichkeiten alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten zu treffen oder zu kontrollieren (Befund und Gutachten x, Seite 6).

 

2.7. Das Arbeitsinspektorat x erstattete mit Strafantrag vom 26. Jänner 2012 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ( im Folgenden: belangte Behörde) Strafanzeige wegen Übertretung des § 17 Abs. 1 AM-VO in Verbindung mit § 130 Absatz 1 Ziffer 16 ASchG und beantragte eine Geldstrafe in der Höhe von € 2000. Die belangte Behörde leitete gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ letztlich das bekämpfte Straferkenntnis.

 

2.8. Gegen x wurde ein gerichtliches Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des x geführt, das aber mit einem Freispruch wegen mangelnden Schuldbeweises endete (Protokolls- und Urteilsvermerk des BG Linz vom 17. April 2013, Zl 17 U 292/12, Beilage 5 der Niederschrift).

 

 

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der Bw bezieht sich auf eine elektronische und eine mechanische Sicherung (Pkt 1.3.2.)  PFO 3 war zwar „elektrisch gesperrt“, nicht aber die anderen Pfannenöfen, weshalb – wie der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für technischen Unfallschutz x schlüssig ausführte - die Zuführung von Turbokalk unter Druck bis zum unfallgegenständlichen Kugelhahn möglich war (Pkt 2.2.). x verließ sich nun darauf, dass das Ventil, an dem er eine Störung beheben hätte sollen, eine Absicherung darstellen würde. Der Verhandlungsleiter befragte in der mV den rechtsanwaltlichen Vertreter, wie sich der Bw erklärt, dass der Kalk austreten konnte, obwohl das Ventil auf „geschlossen“ gestellt war. Dazu führte der rechtsanwaltliche Vertreter aus (TP Seite 4): „Wir vermuten, dass die Anzeige falsch montiert war. Die Anzeige war - wir vermuten - so montiert, dass ein geschlossener Zustand angezeigt wurde, obwohl das Ventil tatsächlich offen war. Wir wissen es aber nicht genau. Es handelt sich dabei um eine Vermutung.“ Fest steht, dass das störhafte Ventil keine Absicherung bot, weshalb es schon wenige Sekunden, nachdem x den Schlauch abgezogen hatte, zum Kalkaustritt kam. Wie x schlüssig ausführte, wäre nur durch einen geschlossenen Hauptschieber in jedem Fall sichergestellt gewesen, dass kein Kalk und Druckluft/Stickstoff in die Leitung bis zum zu reparierenden Kugelhahn gelangt (s. Pkt 2.2.). Seit dem Arbeitsunfall wird nun auch immer der Hauptschieber bei vergleichbaren Arbeiten geschlossen (Zeugenaussage x, Pkt 2.5.). Das Gutachten des x wurde in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich verlesen. Der Bw ist den Ausführungen des SV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Gutachten wird daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

3.2. Die Einholung des vom Bw beantragten Protokolles war nicht erforderlich. Für den UVS steht bereits auf Grund der vorhandenen Beweismittel fest, dass das störhafte Ventil auf „geschlossen“ stand. In Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen des x (Pkt 2.2.) war die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

3.3. Im übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den angeführten Beweismitteln (s. in Klammer angegebene Beweismittel).

 

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

§ 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) lautet:

(1) Einstell-, Wartungs- , Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

 

§ 130 Abs 1 Z 16 ASchG idF BGBl I. Nr 136/2001 lautet:

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

   16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

 

4.2. Die Turbokalkanlage wurde während der Reparaturarbeiten automatisch von der Anlage in Richtung Pfannenofen 2 gestartet (Pkt 2.1.). Die elektrische Sperre des PFO 3 reichte nicht aus. Der Hauptschieber war nicht geschlossen, weshalb es  zum Kalkaustritt kommen konnte (Pkt 2.2.). Das störhafte Ventil, an dem die Reparaturarbeiten vorzunehmen waren, konnte keine Sicherheit bieten. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist erfüllt. Der Bw trägt als verantwortlicher Beautragter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.

4.3. Gem. § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

4.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist im vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs. 1 obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177 UVA).

 

4.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden. Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 24.5.2013, GZ 2012/02/0072).

 

4.3.3. Einzuräumen ist, dass – wie auch x in seinem Gutachten vom 16.10.2012 ausführt – die Sicherheitsviertelstunde vorbildlich aufgebaut ist. Es ist ein umfangreiches Sicherheitsmanagement vorhanden. (Pkt 2.6.). Dies reicht aber für einen Entlastungsbeweis nicht aus. Es war gem. § 5 VStG von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Somit ist auch die subjektive Tatseite (Verschulden) gegeben.

 

4.4. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.4.1. Die belangte Behörde zog den erst nach der Tat in Kraft getretenen Strafrahmen des des § 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idF BGBl I. Nr 118/2012 heran (Geldstrafe von 166,-- € bis 8.324,-- €). Der für den Tatzeitpunkt 11.1.2012 maßgebliche Strafrahmen beträgt aber 145 bis 7.260 Euro (s. 4.1.). Mildernd war die Unbescholtenheit. Die Verletzung der beiden Arbeitnehmer ist aber – abweichend von der Rechtsansicht der belangten Behörde – als erschwerend zu werten (vgl. VwGH vom 30.10.2006, Gz. 2006/02/0248).

 

4.4.2. Es war von den im bekämpften Straferkenntnis geschätzten und unwidersprochen gebliebenen persönlichen Verhältnissen (3.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, Nichtvorliegen von Sorgepflichten) auszugehen.

 

4.4.3. In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde von einem höheren Strafrahmen ausging, waren die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Einer weiteren Herabsetzung steht insbesondere der Umstand, dass es zu einer Verletzung gekommen ist, entgegen. Aus diesem Grund kam auch keine Ermahnung in Betracht. Bei diesem Verfahrensergebnis war für das Berufungsverfahren gem. § 64 Abs. 2 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Mag. Weigl