Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560261/2/Py/Hu

Linz, 19.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Mai 2013, SO-320-2010, betreffend die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 8, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. Mai 2013, SO-320-2010, wurde der Spruch des Bescheides vom 1. Dezember 2010, SO20-99-G, mit dem der Berufungswerber (in der Folge: Bw) subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl.Nr. 41/2008 idgF erhalten hatte, wie folgt abgeändert:

 

1.   Es wird Ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z.1 Oö. BMSV)

 

2.   Es wird Ihnen für sich ab 1. Jänner 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden Geldleistungen ab 1. Jänner 2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z.1 Oö. BMSV)

 

3.   Als eigene Mittel sind einzusetzen:

a)   x, geb. am x

Sonstiges Einkommen (Taschengeld x)

 

4.   Diese Leistung wird gemäß § 7 Abs. 2 Z.4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung zuerkannt, dass im Rahmen der Bemühungspflicht ein Antrag auf Invaliditätspension zu stellen ist. Das Ergebnis ist der Bezirkshauptmannschaft Gmunden umgehend vorzulegen. Eine Kopie dieses Antrages ist bis spätestens 30. Juni 2013 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorzulegen.

 

Weiters ist jede Änderung der für diese Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- und Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden anzuzeigen.

 

Begründend wird festgehalten, dass  gemäß Artikel IV Abs.3 Z 1 der Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, der auf Grundlage des Oö. ChG bisherig erlassene Bescheid als Bescheid nach dem Oö. BMSG übergeleitet wird. Für volljährige Personen, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht Schüler iSd. § 11 Abs.3 Z 5 Oö. BMSG sind, sieht §13 Abs. 3a Oö. BMSG gesonderte Mindeststandards vor. Der übergeleitete Bescheid ist dahingehend anzupassen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 21. Mai 2013. Darin bringt der Bw vor, dass durch den angeführten Bescheid eine wesentliche Verschlechterung seiner finanziellen Situation eintritt und der zur Verfügung stehende Betrag für seinen Lebensunterhalt nicht ausreicht. Als Diabetiker müsse er spezielle Lebensmittel kaufen und handle es sich bei den 303,36 Euro nicht um ein Einkommen, da dieser Betrag nicht regelmäßig ausbezahlt wird und kein Anspruch auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sozialversicherung und Krankenversicherung bestehe. Weitere Einschränkungen würden zu einer weiteren sozialen Isolation und Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Bw führen, der Pensionsantrag werde gestellt.

 

3. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Gemäß § 49 Oö. BMSG iVm § 67a AVG hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte diese gemäß § 67d AVG entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist alleinstehend, am x geboren, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in x, und bezog gemäß Bescheid vom 1. Dezember 2010, SO20-99-G, ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz. Mit Bescheid vom 26. November 2010 wurde dem Bw fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstruktur gemäß § 11 Abs.2 Z3 Oö. ChG gewährt. Der Bw ist über Pro Mente Oberösterreich in der Tagesstruktur x, x, beschäftigt. In der Zeit vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2013 wurde dem Bw ein durchschnittliches Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität in Höhe von monatlich 303,36 Euro ("Taschengeld") ausbezahlt. Der Bw bezahlt rund 300 Euro Miete und erhält 105 Euro Wohnbeihilfe monatlich. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nicht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierte Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) das Einkommen in Hausgemeinschaft mit hilfsbedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf  Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“ wie folgt:

 

(1) Beim Einsatz der eignen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

 1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen (Anm: LGBl. Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eignen Einkommens verlangt werden.

 

In den Übergangsbestimmungen zur Novelle Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, wird unter Artikel IV Abs.4 Z2 festgehalten, dass für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gem. § 16 Abs.6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

 

5.2. Dem Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Dezember 2010, SO20-99-G, gemäß § 16 Oö. ChG zur Ermöglichung einer angemessenen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt ab 1. Dezember 2010 ein monatliches subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 4 Abs.1 Z1 der Oö. Chancengleichheitsgesetz-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl.Nr. 78/2008 idgF gewährt. Der zuletzt dem Bw zuerkannte Richtsatz betrug gemäß § 4 Abs.1 Z1 erster Fall Oö. Chancengleichheitsgesetz-Beitrags- und Richtsatzverordnung zuletzt 14x jährlich 711,22 Euro. Der dem Bw nunmehr zuerkannte Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind, beträgt gemäß § 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSG ab 17. August 2012  843,70 Euro bzw. beginnend mit 1. Jänner 2013 867,30 Euro und liegt damit nicht unter dem Betrag, der dem Bw nach der Oö. Chancengleichheitsgesetz - Beitrags- und Richtsatzverordnung zuerkannt wurde.

 

Der Bw wendet sich jedoch gegen die Einrechnung seines aufgrund seiner Tätigkeit beim Nahversorger Gmunden ausbezahlten „Taschengeldes“ als Einkommen bei der Berechnung des ihm zustehenden Mindeststandards nach dem Oö. BMSG.

 

Dazu ist auszuführen, dass das Oö. BMSG – wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG – von einem sehr weiten Einkommensbegriff ausgeht (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (siehe Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 37): „Abs.1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfegesetzverordnung 1998) wird er Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll- ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“). Dabei kommt es weder auf deren steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche noch auf deren arbeitsrechtliche Zuordnung an. § 8 Abs.1 Z1 Oö. BMSG entspricht der in § 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 festgelegten Rechtslage. Im Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2004/10/0236, hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt, dass das Oö. SHG (sowie das Oö. Behindertengesetz in seinem § 46) von einem weiten, umfassenden Begriff des "Einkommens" ausgeht, der über den Inhalt des Begriffs "Einkommen" nach § 2 Abs.2 Einkommenssteuergesetz 1988 hinausgeht.

 

Bei der Gewährung von „Taschengeld“ im Rahmen der Fähigkeitsorientierten Aktivität handelt es sich zudem nicht um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG). In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandards Fähigkeitsorientierte Aktivität“ vom Mai 2004 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei Fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/-und Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (z.B. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten). Das Entgelt ist als  Bestätigung für erbrachte Leistungen zu sehen, soll Anreiz zur Beschäftigung schaffen und die Lebensqualität der Kundinnen und Kunden steigern.

 

Pro Mente Oberösterreich handelt auf Grundlage der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das dem Bw als „Taschengeld“ ausgezahlte Entgelt wird daher nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG erbracht. Der Umstand, dass das „Taschengeld“ (Entgelt aus der fähigkeitsorientierten Aktivität) keine existenzsichernde Funktion hat und als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistung dient, ändert nichts daran. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Eine Verordnung iSd § 9 Abs.2 bzw. Abs.3 Oö. BMSG, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus Fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme anordnet, wurde nicht erlassen. Das dem Bw ausgezahlte „Taschengeld“ ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG bei der Berechnung des dem Bw gebührenden monatlichen Betrages anzurechnen und war der dem Bw zuerkannte Auszahlungsbetrag als Einkommen bei der Festsetzung der ihm gebührenden Leistung nach dem Oö. BMSG zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde zog als Bemessungsgrundlage eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich des schwankenden monatlichen Einkommens des Bw heran. Auch wenn im Oö. BMSG dafür keine explizite Regelung vorliegt, bestimmt § 13 Abs.6 Oö. BMSG, dass bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden kann. In Analogie dazu ist davon auszugehen, dass bei monatlichen "Unterbezügen" eine neue Bemessung zu erfolgen hat. Dies ergibt sich auch aus § 34 Abs.4 Oö. BMSG, worin festgelegt ist, dass für den Fall, dass sich eine für das Ausmaß der bedarfsorientierten Mindestsicherung maßgebende Voraussetzung ändert, im Fall einer Änderung der Höhe der in § 31 Abs.2 Z2 angeführten eigenen Mittel – sohin des Einkommens – zwar keine gesonderte Bescheiderlassung, allerdings eine Neubemessung zu erfolgen hat. Untermauert wird dies auch durch § 35 Abs.1 Oö. BMSG, wonach Hilfeempfänger (deren gesetzliche Vertreter) jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen haben. Dementsprechend wird von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung der für die Leistung maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen anzuzeigen ist. Damit ist auch eine zeitnahe Anpassung des anzurechnenden Einkommens gewährleistet.

 

Aus sämtlichen angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

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