Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-590355/4/Py/Hu

Linz, 22.10.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22. August 2013, Agrar96-7-2013, mit dem eine Beschlagnahme nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl.I.Nr. 10/2011 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22. August 2013, Agrar96-7-2013, wurde die Beschlagnahme von 1 x 15 l des Pflanzenschutzmittels "Turbo-CCC 720 SL" mit der deutschen Parallelimportnummer x, ausgesprochen, da bei einer Pflanzenschutzmittelkontrolle am 6. August 2013 im Betrieb des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) dieses Produkt in einem Lagerraum, gemeinsam mit anderen – verkehrsfähigen – Pflanzenschutzmitteln für den Verkauf oder die sonstige Abgabe an andere gelagert bzw. vorrätig gehalten, vorgefunden wurde, obwohl die Anmeldung und Abverkaufsfrist mit 31.12.2012 beendet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte Berufung vom 9. September 2013. Darin bringt der Bw zusammengefasst vor, dass sich das gegenständliche Produkt bei der Pflanzenschutzmittelkontrolle am 6. August 2013 im linken Bereich des Pflanzenschutzmittellagers befand, in dem ausschließlich Produkte gelagert sind, die dem Bw gehören und für seinen Betrieb bestimmt sind. Das Pflanzenschutzmittel habe noch eine Aufbrauchfrist bis 30.6.2014, weshalb er nicht verstehe, weshalb er das Mittel nicht aufbrauchen dürfe. Er gestehe jedoch ein, dass dieses Regalabteil nicht entsprechend gekennzeichnet war, was von ihm jedoch noch während der Kontrolle nachgeholt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 10. September 2013 legte die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verwaltungsakt vor, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde mit Schreiben vom 19. September 2013 Gelegenheit gegeben, zur vorliegenden Berufung eine Stellungnahme abzugeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Anlässlich einer Betriebskontrolle am landwirtschaftlichen Anwesen des Bw am 6. August 2013 durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden Pflanzenschutzmittel, die für den Eigenbedarf des Bw bestimmt sind, gemischt mit für den Verkauf oder die sonstige Abgabe gelagerten Pflanzenschutzmittel im Rahmen des für die Firma x betriebenen Kommissionslagers vorgefunden. Dabei wurde das Pflanzenschutzmittel "Turbo-CCC 720 SL" mit der deutschen Parallelimportnummer x, dessen Anmeldung und Abverkaufsfrist mit 31.12.2012 beendet war und dessen Aufbrauchfrist am 30. Juni 2014 endet, vorläufig beschlagnahmt und dem Bw die getrennte Lagerung der Pflanzenschutzmittel für den Eigenbedarf von den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel angeordnet. Diese behördliche Maßnahme zur Mängelbehebung wurde vom Bw durchgeführt.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 haben die Aufsichtsorgane Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß § 9 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

 

Gemäß § 10 Abs.2 haben die Aufsichtsorgane die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

Gemäß § 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs.1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

5.3. Anlässlich der Pflanzenschutzmittelkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 6. August 2013 war nicht augenscheinlich erkennbar, welche Pflanzenschutzmittel im Besitz des Bw sind und für dessen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind und welche dem vom Bw betriebenen Kommissionslager der Firma x, über das ganzjährig Pflanzenschutzmittel der Firma x zum Verkauf oder der sonstigen Abgabe gelagert werden, zuzuordnen sind. Daraufhin wurde dem Bw die getrennte Lagerung der Pflanzenschutzmittel für den Eigenbedarf von den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln angeordnet. Diese Maßnahme wurde vom Bw umgehend durchgeführt. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Bw handelt es sich bei dem gegenständlichen Produkt um ein in seinem landwirtschaftlichen Betrieb verwendetes Mittel, das nicht für den Verkauf bzw. zur Abgabe an Dritte vorgesehen ist und eine Aufbrauchfrist bis 30. Juni 2014 aufweist. Die Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahme sind daher entfallen, da dem Pflanzenschutzmittelgesetz kein Anhaltspunkt entnommen werden kann, dass durch eine Beschlagnahme – abgesehen von einer allfälligen Strafbarkeit – trotz Sanierung ein dauernder Entzug des Verfügungsrechtes gerechtfertigt wäre.

 

Da somit die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 Pflanzenschutzmittelgesetz für die Beschlagnahme gemäß § 10 leg.cit. nicht weiter vorliegen, war der gegenständliche Beschlagnahmebescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Andrea Panny