Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-730779/7/BP/WU

Linz, 08.11.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, geb. am 20. Jänner 1985, StA von Nigeria, xgasse x. Stock x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2013, Zl. Sich40-37393, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2013, Zl. Sich40-37393, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

 

Vorerst führt die belangte Behörde zum Sachverhalt wie folgt aus:

 

Sie sind am 20.01.1985 in x (Nigeria) geboren und sind Staatsangehöriger von Nigeria. Im Jahr 2002 sind Sie illegal nach Österreich eingereist und stellten am 25.07.2002 einen Antrag auf Asyl. Dieser Antrag wurde mit 29.05.2006 rechtskräftig abgewiesen.

 

Am 26.08.2005 haben Sie die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin x, geb. 21.06.1984, geschlossen. Aufgrund dessen wurde Ihnen am 11.05.2006 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Seit diesem Tag halten Sie sich rechtmäßig in Österreich auf und waren durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Aufenthaltstitel wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 12.05.2011. Am 26.04.2011 stellten Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Nach der rechtskräftigen Scheidung aus Ihrem Alleinverschulden am 27.05.2011 stellten Sie am 14.09.2011 einen Zweckänderungsantrag auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".

 

Sie sind Vater von drei in Österreich lebenden Kindern, die österreichische Staatsbürger sind:

       Tochter x, geb. 14.01.2005, wohnhaft in x,

       Sohn x, geb. 02.12.2007, wohnhaft in x und

       Sohn x, geb. 23.06.2010, wohnhaft in x.

 

Zu diesen unterhalten Sie keinen regelmäßigen Kontakt. Sie kommen Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Ausmaß nach.

 

Im November 2008 schlugen und bedrohten Sie Ihre Ehefrau mit dem Umbringen. Dieser Vorfall hatte eine sicherheitspolizeiliche Wegweisung, ein Betretungsverbot und einen außergerichtlichen Tatausgleich zur Folge.

Am 22.02.2010 kam es zu einem weiteren sicherheitspolizeilichen Betretungsverbot, nachdem Sie Ihre Ehefrau erneut mehrfach geschlagen und am Körper verletzt haben. Am 04.03.2010 wurde Ihnen in weiterer Folge vom BG Linz per einstweiliger Verfügung für die Dauer von 12 Monaten bzw. bis zur Rechtskraft der eingereichten Scheidung verboten, sich in oder nahe der Wohnung und des Arbeitsplatzes Ihrer damaligen Gattin sowie der Kinderbetreuungseinrichtung Ihres gemeinsamen Sohnes, x, geb. 02.12.2007, aufzuhalten.

 

Zudem sind Sie seit Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

 

1.    am 08.07.2005 wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung. Dabei haben Sie mutmaßlich den Außenspiegel eines PKWs beschädigt.

 

2.    am 24.11.2006 wegen des Verdachts der Begehung einer schweren Körperverletzung. Dabei haben Sie mutmaßlich mit einer abgeschlagenen Bierflasche Ihrem Streitgegner Schnittwunden und Prellungen zugefügt.

 

3.    am 04.08.2006 wegen des Verdachts einer Körperverletzung und gefährlicher Drohung. Dabei haben Sie mutmaßlich eine Person am Körper verletzt und mit dem Umbringen bedroht.

 

4.    am 18.01.2008 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei wurden Sie mit 2 Gramm einer THC-hältigen Substanz angetroffen und gaben an, seit ca. sieben Jahren Marihuana zu konsumieren.

 

5.    zwischen 01.08.2009 und 31.10.2009 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei haben Sie mutmaßlich in zumindest drei Fällen je 2 Gramm Marihuana angekauft. Ein Drogenschnelltest verlief positiv auf THC.

 

Aufgrund dessen wurden Sie vom LG Linz 61 HV 86/20101 am 01.10.2010, RK 05.10.2010 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs 1/1 (1.2.8. Fall) SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tags, davon 60 Tags bedingt, Probezeit 3 Jahre zum ersten Mal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, im Zeitraum von Mitte 2008 bis 30.08.2010 Suchtgift erworben, besessen und an eine andere Personen weitergegeben zu haben. Am 22.11.2011 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

 

6.    am 11.11.2010 wurden Sie vom Stadtpolizeikommando Linz wegen des Verdachts der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel angezeigt.

 

Aufgrund dessen wurden Sie vom LG Linz 27 HV 204/2010T am 18.02.2011, RK 18.02.2011 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre zum zweiten Mal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, im Zeitraum zwischen 23.10.2010 und 08.11.2010 wiederholt ein unbares Zahlungsmittel (Bankomatkarte) mit Bereicherungsvorsatz weggenommen und Bargeldbehebungen durchgeführt zu haben.

 

7.    am 04.05.2011 wegen des Verdachts der schweren Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsentziehung. Dabei haben Sie eine Person in einer Wohnung eingesperrt, die mithilfe der Exekutive und der Feuerwehr befreit werden konnte.

 

Aufgrund dessen wurden Sie vom LG Linz 022 HV 71/2011y am 22.11.2011, RK 25.11.2011 wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre zum dritten Mal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, eine Person widerrechtlich gefangen gehalten zu haben durch Abschließen der Wohnungstüre, Verstecken des Schlüssels und wiederholtes Stoßen auf eine am Boden befindliche Matratze über den Zeitraum von ca. zehn Stunden. Am 21.01.2013 wurde die Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre.

 

8.    am 12.07.2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei wurden Sie mutmaßlich mit deutlichen Symptomen einer Suchtmittelbeeinträchtigung von Polizeibeamten zur Personenkontrolle aufgefordert und haben sich geständig gezeigt, seit 15 Jahren Marihuana zu konsumieren. Ein Drogen/Harntest verlief positiv auf THC.

 

9.    zwischen 01.06.2012 und 31.10.2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei haben Sie mutmaßlich mehrfach Cannabisprodukte konsumiert und zumindest einmalig 100 Gramm Marihuana auf zum Grammpreis von 10 Euro Kommission angekauft.

 

Das gerichtliche Verfahren bezüglich der hier unter 8. und 9. aufgezählten Delikte nach dem Suchtmittelgesetz vom 18.07.2012 und vom 13.02.2013 (oben angeführt unter Nr 7. und 10.) wurde vom BG Traun am 29.04.2013 vorläufig eingestellt und Ihnen die Weisung erteilt, sich einer Therapie nach § 11 Abs 2 Z 5 SMG zu unterziehen.

 

10.  am 19.07.2011 wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung. Dabei wurde der von Ihnen beim Bundesasylamt vorgelegte und auf Ihren Namen ausgestellte nigerianischer Reisepass als Fälschung erkannt.

 

11.  am 22.07.2012 wegen des Verdachts einer Körperverletzung. Dabei haben Sie vor einem Lokal in der Linzer Altstadt einer Person durch einen Schlag mit dem Handy eine Rissquetschwunde oberhalb des Auges zugefügt.

 

Aufgrund dessen wurden Sie vom BG Linz 014 U 315/2012k am 21.01.2013, RK 25.01.2013 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zum vierten Mal rechtskräftig verurteilt.

 

12.  am 28.02.2013 wurde aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung der Wohnung xweg x durchgeführt, in der Sie sich nach eigenen Angaben seit etwa 2 Monaten Unterkunft genommen haben. Dabei gaben Sie an, dass Sie ca. 1 mal wöchentlich Marihuana rauchen würden, aber mit Drogenhandel nichts zu tun hätten. Dabei wurden unter anderem 5 ausgeschaltete Mobiltelefone, eine Suchtgiftwaage DiPEXS-300 mit Anhaftungen, 5 Klemmsäckchen mit Anhaftungen und ein Stück Alufolie mit ca. 6,4 Gramm weißem Pulver sichergestellt.

 

13.  am 10.05.2013 wurden Sie vom Stadtpolizeikommando Linz wegen Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln angezeigt.

 

Nach Darstellung der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus:

 

Die Behörde hat erwogen:

 

§ 63 Abs 3 iVm § 61 Abs 1 und 2 FPG sieht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für höchstens zehn Jahre vor, wenn dieses zur Erreichung der Ziele gem. Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten ist und eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Person auf Schutz des Privat- und Familienlebens und den öffentlichen Interessen zulasten des Fremden ausfällt.

 

Da Sie neben drei weiteren strafrechtlichen rechtskräftigen Verurteilungen vom LG Linz am 18.02.2011 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241 e Abs 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurden, liegen objektiv Tatsachen vor, die gemäß § 53 Abs 3 FPG Z 1 die Annahme rechtfertigen, dass Ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Wie oben dargestellt, wurden Sie bereits wenige Monate vor dieser Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln verurteilt und wenige Monate danach (während der Probezeit) wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung. Schließlich kam es im Jänner 2013 erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung. Somit ist davon auszugehen, dass Ihr Aufenthalt durch die regelmäßig wiederkehrenden strafrechtlichen Verstöße auch den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen auf Verhütung von Straftaten und auf Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwider läuft.

 

Mit Schreiben vom 07.03.2011 (übernommen am 27.04.2011) wurden Sie von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Linz in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbotsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde und zur Stellungnahme aufgefordert, die Sie mit Schreiben vom 06.05.2011 einbrachten. Darin ersuchten Sie, die Behörde möge im Hinblick auf Ihre familiäre Situation und Ihren langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Ihrer guten beruflichen Integration von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

 

Nachdem Sie im laufenden Aufenthaltsverbotsverfahren den Wohnsitz von x zuerst nach Wien und später in den Bezirk Linz-Land verlegt haben, wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.04.2013 (erneut) über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes informiert und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben Sie durch Ihre schriftliche Stellungnahme vom 07.05.2013 Gebrauch gemacht.

 

Interessensabwägung nach § 61 FPG:

 

1.      Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes

 

Sie halten sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Am 25.07.2002 stellten Sie einen Antrag auf Asyl. Am 29.08.2003 musste das Verfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt werden wegen Abwesenheit des Asylwerbers. Erst im Juni 2004 konnte das Verfahren fortgeführt werden. Mit 29.05.2006 wurde Ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Am 26.08.2005 haben Sie die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin x, geb. 21.06.1984, geschlossen. Aufgrund dessen wurde Ihnen am 11.05.2006 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Somit halten Sie sich insgesamt seit 11 Jahren, davon seit etwa 7 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Das Asylverfahren dauerte mehr als 3,5 Jahre. Dies liegt jedoch auch in Ihrer wechselhaften Mitwirkungsbereitschaft begründet. So entstanden während des Verfahrens begründete Zweifel an der Echtheit Ihres Reisepasses und konnte Ihnen durch fehlende Bekanntgabe einer Wohnadresse seit 09.04.2003 kein Ladungsbescheid zugestellt werden, was schließlich zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens für die Dauer von einem Jahr führte.

 

2.      Familienleben

 

Ihr Familienleben in Österreich basiert seit der Scheidung von Ihrer Ehefrau am 27.05.2011 auf Ihren drei in Österreich lebenden Kindern, Tochter x, geb. 14.01.2005, wohnhaft in x, Sohn x, geb. 02.12.2007, wohnhaft in x und Sohn x, geb. 23.06.2010, wohnhaft in x.

Sie leben von allen drei Kindern getrennt und verletzen allen gegenüber Ihre Unterhaltsverpflichtung.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 06.05.2011 gaben Sie an, Sie würden Ihre Tochter x jedes zweite Wochenende sehen und Ihren Sohn x öfter vom Kindergarten abholen und so etwa drei Mal in der Woche sehen. Mit Ihrem Einkommen würden Sie den Lebensunterhalt Ihrer Kinder unterstützen (A mit 210 Euro monatlich, M mit 100 Euro).

 

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme bei der MA35 als zuständige Niederlassungsbehörde am 22.09.2011 gaben Sie an, dass es bezüglich der Alimente eine monatliche Pfändung in der Höhe von ca. 540 Euro gäbe. Die Alimentationsschulden würden sich bei A auf 6.720 Euro belaufen, bei x auf 1.400 Euro. Die Höhe der Alimente wurden für x mit 150 Euro und für A mit 210 Euro festgesetzt. Sie hätten zu beiden Kindern Kontakt im Rahmen des Besuchsrechts.

 

Das Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ist bestellter Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten Ihrer Kinder. Aufgrund einer Mitteilung vom 19.04.2013 bestätigt das Amt, dass Sie den Unterhaltsverpflichtungen nicht in vollem Ausmaß nachkommen und der' Unterhalt bevorschusst werden muss. Derzeit würden vom AMS Linz nur die Familienzuschläge einlangen.

 

In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 geben Sie an, dass Sie Ihre Tochter x alle 2 Wochen sehen und einen Nachmittag mit ihr verbringen würden. Der Stellungnahme lag eine gezeichnete Kinderhand mit der Aufschrift "Für meinen Papa. Ich hab dich lieb." bei. Sohn x würden Sie ebenfalls normalerweise alle 2 Wochen sehen, dies sei erst seit einer Auseinandersetzung mit seiner Mutter seit ca. 1,5 Monaten anders. Sohn x würden Sie unregelmäßig treffen aufgrund der räumlichen Trennung (x). Auch wenn Sie sich in Österreich nicht immer korrekt verhalten haben, so sehen Sie doch Österreich als Ihre Heimat und auch die Ihrer drei Kinder, die Sie sehr lieben würden und denen Sie nahe sein wollen. Der Stellungnahme lag ein handschriftlich verfasstes Schreiben von Frau x vom 05.05.2013 bei, indem diese angibt, dass Sie seit etwa einem Jahr regelmäßig Kontakt zu A hätten. Nach ihrer Meinung braucht x ihren Vater und liebt es, mit ihm spazieren zu gehen oder auch nur so Zeit zu verbringen. Ihr Vater sei wichtig für sie, weil er ihr lehren kann wo ihre Wurzeln in Afrika sind. Es sei richtig, dass Sie keine Alimente bezahlen würden, jedoch kaufen Sie zu Geburtstag, Weihnachten etc. immer Geschenke.

Außerdem liegt der Behörde ein E-Mail von Frau x vom 06.05.2013 vor, in dem sie ebenfalls bestätigt, die Alimente vom Jugendamt zu erhalten. Sie und ihr nunmehriger Ehemann würden jedoch den Kontakt zwischen Ihnen und Sohn x begrüßen und ersuchen um Berücksichtigung dieses Umstandes.

Weiters beriefen Sie sich auf das EuGH-Urteil vom 8. März 2011 C-34/09 (x), wonach minderjährige Unionsbürger das Recht hätten, mit einem drittstaatsangehörigen Elternteil im Unionsgebiet zu leben, wenn von diesem Unterhalt gewährt wird.

 

Laut Sachverhaltsfeststellung des BG Linz anlässlich des Scheidungsurteils waren Sie seit Ende 2006 immer wieder gewalttätig zu Ihrer Ehefrau. Im November 2008 bedrohten Sie sie sogar mit dem Umbringen. Dieser Vorfall hatte ein sicherheitspolizeiliche Wegweisung, ein Betretungsverbot und einen außergerichtlichen Tatausgleich zur Folge. Nach erneuten dreimaligen gewalttätigen Angriffen erfolgte am 22.02.2010 ein Betretungsverbot und in der Folge eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die Ihnen den Aufenthalt in der Umgebung Ihrer Gattin und Ihres Kindes verbot.

In der Nacht vom 31.12.2010 auf 01.01.2011 nahmen Sie bei einem zufälligen Zusammentreffen Ihrer Ehefrau bei einem Handgemenge die Tasche weg und musste Ihnen von der Polizei wieder abgenommen werden. Weiters wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit des Zusammenlebens mit Ihrer Ehefrau fast jedes Wochenende alleine am Freitag und am Samstag abends weg gingen und erst in den frühen Morgenstunden betrunken zurückkehrten. Danach schliefen Sie den ganzen Tag und kümmerten sich weder um Ihre Ehefrau noch um Ihren Sohn. Obwohl Sie gesund und arbeitsfähig gewesen wären, arbeiteten Sie nur teilweise und verloren mindestens fünf mal Ihren Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden. Nachdem Ihre Ehefrau im Jänner 2009 aufgrund der angespannten finanziellen Situation eine Stelle in einem Kaufhaus annahm, bei der sie samstags ganztägig arbeiten musste, sollten Sie auf den Sohn aufpassen. Sie waren dabei jedoch nicht verlässlich. Ihren vereinbarten Beitrag zur Deckung der Kosten der Lebensführung leisteten Sie 2009 nur zu etwa einem Drittel. Sie haben zu dieser Zeit Geld beim Würfeln und bei Sportwetten verloren. Das BG Linz stellte abschließend fest, dass Sie den gemeinsamen Sohn gröblich vernachlässigt und Ihre Unterhaltspflicht verletzt haben.

 

Mit Eingabe von Frau x vom 18.07.2011 gibt diese an, dass Sie weder gewillt wären, für Ihre Kinder zu zahlen noch sie regelmäßig zu besuchen. Es müsste staatlicher Unterhaltsvorschuss geleistet werden. Wenn Sie die Kinder unregelmäßig besuchen würden, dann würden Sie die vereinbarte Zeit meist nicht einhalten und wären oft noch durch Alkoholisierungen vom Vortag beeinträchtigt. Weiters seien Sie nicht gewillt, Deutsch zu lernen und kein gutes Vorbild für Ihre Kinder.

 

Es steht unbestritten fest, dass Sie, trotzdem Sie angeben, dass Sie Ihre Kinder sehr lieben, die Unterhaltsverpflichtungen diesen gegenüber langjährig verletzt haben und weiterhin verletzen. Auch konnte Sie die behauptete intakte Beziehung zu Ihren Kindern nicht davon abhalten, regelmäßig gegen die Österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Auch das bereits 2011 eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren und die damit verbundene drohende Trennung zu Ihren Kindern hat keine Verhaltensänderung bewirkt. Sie begingen in diesem Zeitraum eine Körperverletzung, eine Freiheitsentziehung und wurden mehrfach wegen Suchtmittelkonsum angezeigt.

 

Nach den Ermittlungen der Behörde besteht zu den Söhnen x und x nur eine unregelmäßige Beziehung, zur Tochter x kommt es erst seit etwa einem Jahr zu regelmäßigen Besuchskontakten. Sie gaben in Ihrer Stellungnahme vom 06.05.2011 an, Ihre Tochter x jedes zweite Wochenende und Ihren Sohn x etwa drei Mal in der Woche zu sehen. In Ihrer zweiten Stellungnahme vom 07.05.2013 gaben Sie an, Sohn x jedes zweite Wochenende gesehen zu haben bis zu einem Streit mit der Mutter vor etwa 1,5 Monaten. Nur bezüglich Ihres Sohnes x geben Sie aufgrund der räumlichen Trennung von etwa 50 Kilometern unregelmäßigen Kontakt an. Demgegenüber bestreitet Frau x, dass Sie regelmäßigen Kontakt mit Ihrem Sohn x suchen würden und selbst die wohlwollende Stellungnahme von Frau x bestätigt den regelmäßigen Kontakt erst seit etwa einem Jahr. Im Scheidungs-Urteil des BG Linz wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit des Zusammenlebens mit Ihrer Ehefrau fast jedes Wochenende alleine am Freitag und am Samstag abends weg gingen und erst in den frühen Morgenstunden betrunken zurückkehrten. Danach schliefen Sie den ganzen Tag und kümmerten sich weder um Ihre Ehefrau noch um Ihren Sohn.

 

Die Angaben der Mütter der Kinder und die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des BG Linz erscheinen der Behörde glaubwürdiger als Ihre Darstellungen, nach denen Sie zu jeder Zeit einen regelmäßigen und guten Kontakt zu Ihren Kindern gehabt hätten. Somit geht die Behörde davon aus, dass Ihr Familienleben im Wesentlichen gekennzeichnet ist von unregelmäßigen Kontakten zu den getrennt lebenden Kindern, für die Sie keinen Unterhalt leisten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sie während dieser Besuchskontakte von Suchtmitteln beeinträchtigt sind. Mittels moderner Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie) wäre es auch im Falle Ihrer Ausreise nach Nigeria möglich, einen eingeschränkten Kontakt zu halten. Ebenso bestünde für die Kinder die Möglichkeit, Sie in Ihrem Heimatland zu besuchen.

 

Bezüglich des genannten Urteils des EuGH C-34/09 wird festgestellt, dass der Artikel 20 AEUV allen nationalen Maßnahmen entgegen steht, die den Kernbestand der aus der Unionsbürgerschaft bestehenden Rechte verwehren. Dies ist dann anzunehmen, wenn Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten die den Lebensunterhalt sicherstellen. Im konkreten Fall liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Nachdem Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern verletzen, muss für diese bereits bisher ihr Lebensunterhalt durch die Mütter bzw. öffentliche Zahlungen sichergestellt werden. Somit kann im Falle Ihrer Aufenthaltsbeendigung keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Ihre Kinder gezwungen wären, zur Sicherung ihres Unterhalts das Bundesgebiet zu verlassen.

 

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

 

In Ihren Stellungnahmen geben Sie an, dass sich Ihr gesamtes soziales Leben in Österreich abspiele und sie viele Bekannte und auch eine neue österreichische Freundin haben, mit der Sie einen gemeinsamen Wohnsitz teilen.

 

4.      der Grad der Integration

 

Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 vorlegen. Nach Ihren Angaben im Jahr 2011 haben Sie den A2-Kurs nicht abgeschlossen wegen der Aufnahme eines Dienstverhältnisses. Sie könnten sich jedoch auf Deutsch beruflich und privat gut verständigen. In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 geben Sie an, Sie hätten die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mittlerweile abgelegt. Die dazu beigelegte Kopie des BFI stellt jedoch lediglich eine Bestätigung über den dreimonatigen Besuch eines Deutsch-Integrationskurses, zwischen 04.10.2005 und 10.01.2006 jeweils Dienstag und Donnerstag ab 18 Uhr, dar. Somit konnten Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nicht belegt werden.

 

Zur sozialen Integration gaben Sie an, lange Zeit Tischtennis gespielt zu haben und dabei soziale Kontakte gepflegt zu haben. Durch eine Knöchelverletzung sei Ihnen das nicht mehr möglich.

 

Zu Ihrer beruflichen Integration gaben Sie am 06.05.2011 an, Sie würden zur Zeit Arbeitslosengeld beziehen, würden jedoch immer wieder schnell Arbeit finden.

Am 02.05.2012 haben Sie beim Arbeitmarktservice T einen Antrag auf einen Befreiungsschein gestellt.

In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 führen Sie aus, dass es aufgrund der bisher nicht erfolgten Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels im Jahr 2011 es Ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, Arbeit zu finden. Sie hätten aber so lange gearbeitet, dass Sie immer noch Geld vom AMS (Notstandshilfe) beziehen würden. Sie wären auch letzte Woche zur Probe arbeiten gewesen und würden in den nächsten Tagen eine Rückmeldung über eine mögliche Anstellung erhalten. Eine Liste über 13 Stellen-Bewerbungen legten Sie bei. Sie würden viel Energie mit der Arbeitssuche verschwenden und der langjährige unsichere Aufenthaltsstatus seit Ihrer Scheidung habe Ihre berufliche Integration sehr erschwert.

 

Die Behörde stellt zum Grad Ihrer Integration fest, dass es Ihnen trotz beinahe elfjährigen Aufenthaltes nicht gelungen ist, Deutschkenntnisse auf A2-Niveau zu" belegen. Zu Ihrer sozialen Integration geben Sie nur an, dass Sie viele Bekannte hätten und früher viel Tischtennis gespielt haben. Somit ist gemessen an Ihrer Aufenthaltsdauer nur von einer geringgradigen Integration auszugehen.

Seit Beginn Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes am 11.05.2006 sind Sie viele Beschäftigungsverhältnisse von kurzer Dauer eingegangen, abwechselnd mit Phasen der Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2006 waren Sie für insgesamt ca. 7 Monate bei 3 Arbeitgebern beschäftigt, im Jahr 2007 für insgesamt ca. 8 Monate bei 3 Arbeitgebern, im Jahr 2008 für insgesamt ca. 10 Monate bei 2 Arbeitgebern, im Jahr 2009 für insgesamt ca. 8 Monate bei einem Arbeitgeber, im Jahr 2010 für insgesamt ca. 5 Monate bei 3 Arbeitgebern, im Jahr 2011 für insgesamt ca. 3,5 Monate bei einem Arbeitgeber.

Seit dem 02.10.2011 beziehen Sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und gingen bis zur Beantragung des Befreiungsscheines beim AMS T am 02.05.2012 keiner Beschäftigung mehr nach. Somit liegen in diesem Zeitraum von 6 Jahren Beschäftigungszeiten im Ausmaß von etwa 3,5 Jahren vor und es kann zumindest eine teilweise berufliche Integration bescheinigt werden mit jedoch sinkender Tendenz ab dem Jahr 2009.

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden

 

Nach Ihren Angaben vom 06.05.2011 haben Sie keine Beziehungen mehr zu Nigeria. Sie waren 2009 dort und konnten keine Verwandten auffinden, auch nicht Ihre Schwester x, die heute noch in Ihrem Heimatland lebt.

In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 führen Sie erneut aus, dass Sie mit 17 Jahren Nigeria verlassen haben und bei einem Besuch im Jahr 2010 niemanden von Ihrer Familie, die nur mehr aus Ihrer Schwester bestehen würde, auffinden hätten können. Abschließend geben Sie an, sie hätten schon lange keine Beziehung mehr zu diesem Land.

 

Die Behörde hat erwogen, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie 17 Jahre in Nigeria gelebt haben und somit mit den Begebenheiten des Landes vertraut sind und auch die dortige Amtssprache Englisch beherrschen, eine Reintegration in diesem Land zumutbar ist. Auch Ihr Alter und guter körperlicher Gesundheitszustand lässt diesen Schluss zu.

 

6. strafgerichtliche Unbescholtenheit

 

Aufgrund der oben dargestellten vielfachen Strafanzeigen, die bereits zu vier gerichtlichen Verurteilungen geführt haben, kann von einer strafrechtlichen Unbescholtenheit keine Rede sein.

 

Darüber  hinaus  sind  der  Behörde  aufgrund  von  gewalttätigen  Angriffen  auch  zwei Betretungsverbote bekannt. In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 bestritten Sie zwar, dass ein Betretungsverbot jemals eine Mutter Ihrer Kinder betraf, dies widerspricht jedoch eindeutig der Aktenlage, die zwei Betretungsverbote gegen Frau x enthält. Über eventuelle weitere' Betretungsverbote ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht informiert.

 

Bezüglich der Verurteilung gem. § 241 e Abs 1 StGB gaben sie an, dass Ihnen die Bankomatkarte geliehen wurde und sie die Erlaubnis gehabt hätten, Geld zu beheben. Dies widerspricht jedoch den Feststellungen im rechtskräftigen Gerichtsurteil.

 

Sie geben in Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 weiters an, dass die Verurteilungen im Zusammenhang mit ihrer Suchtkrankheit stünden und Sie sich einer Therapie beim Verein POINT unterziehen.

Aus diesem Grund ist auch das jüngste anhängige Strafverfahren wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln gemäß §§ 37, 35 Abs 1 SMG vorläufig eingestellt worden.

Trotzdem liegt jedoch eine erneute Strafanzeige wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln vom 11.05.2013 vor, die einen nachhaltigen Erfolg der Therapie und somit eine günstigere Zukunftsprognose als wenig vielversprechend erscheinen lässt.

 

Zusammenfassend stellt die Behörde fest, dass Sie seit 8 Jahren regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung treten. Zu keinem Zeitraum Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes gab es eine länger andauernde Phase des Wohlverhaltens. Somit ist für die Behörde erwiesen, dass Sie die österreichische Rechtsordnung und die von dieser geschützten Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Schutz des Eigentums nicht akzeptieren und auch künftig nicht akzeptieren werden. Ihnen müssen auch mehrfache Verstöße gegen das Suchtmitteigesetz angelastet werden und es bestand gegen Sie auch bereits der begründete Verdacht des Suchtmittelhandels.

 

Ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet muss daher dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Suchtgiftdelikten, die eine besonders hohe Sozialschädlichkeit aufweisen, gegenübergestellt werden.

 

Deshalb ist es trotz Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben dringend geboten, zur Verteidigung der Ordnung, zum Schutz der Gesundheit anderer und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren über Sie zu erlassen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 31. Juli 2013 rechtzeitig Berufung, in welcher vorerst die Anträge gestellt werden, die Berufungsbehörde möge:

 

  1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu
  2. die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen
  3. der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen

 

Seine Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Eingangs verweise ich auf meine Stellungnahmen 6.5.2011 und 7.5.2013.

 

Der Bescheid beruht einerseits auf rechtswidriger Interessenabwägung iSd § 61 Abs 2 FPG. Andererseits bezieht die Behörde Sachverhalte in ihre Abwägung mit ein, welche nur mutmaßlich stattgefunden haben, auf welche keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte bzw welche durch eine Diversion geregelt wurde, was gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK verstößt (vgl Seite 2 - 4 des angefochtenen Bescheids)

 

Gern § 63 Abs 2 FPG sind besondere Tatsachen iSd Abs 1 insbesondere solche des § 53 Abs 2 Z 1,2,4,5,7-9 und Abs 3 FPG. Auch wenn es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung handelt, so ist aus den zitierten Bestimmungen doch ersichtlich, dass es der Wille des Gesetzgebers war, nur rechtskräftige Verurteilungen in die Abwägung miteinzubeziehen.

 

Bloße polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen oder ein diversioneller Abschluss eines Strafverfahrens durch einen außergerichtlichen Tatausgleich sind gerade keine rechtskräftigen Verurteilungen.

 

Die 13 Punkte umfassende Aufzählung im angefochtenen Bescheid, in der mir vorgeworfen wird, strafrechtlich „ in Erscheinung getreten" zu sein, beinhaltet 4 strafrechtliche Verurteilungen. Die von der Behörde zusätzlich ins Treffen geführten Punkte wurden daher zu Unrecht in die Abwägung nach § 61 FPG mit einbezogen. Im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Interpretation hätte die Behörde die anzuwendenden Vorschriften so auslegen müssen, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung gern Art 6 Abs 2 EMRK vorliegt, welche auch von Vewaltungsbehörden abseits eines Strafverfahrens zu beachten ist (vgl zB VfGH 24.1.1994, B1775/93).

 

Auch die auf S. 8 des Bescheides von der Behörde dargelegten Ausführungen, wonach ich während des Zusammenlebens mit meiner Frau fast jedes Wochenende alleine am Freitag und am Samstag abends weg gegangen und erst in den frühen Morgenstunden betrunken zurückgekehrt sei, haben im Rahmen der Abwägung nach § 61 FPG außer Betracht zu bleiben, da sie weder ein strafrechtliches Verhalten darstellen noch über mein Privat - und Familienleben in Bezug auf meine Kinder aussagekräftig sind.

 

Wie die Behörde selbst auf S. 9 des Bescheides feststellt, kommt es seit einem Jahr zu regelmäßigen Besuchskontakten zu meiner Tochter x, die Stellungnahme von Frau x würde den regelmäßigen Kontakt zu meinem Sohn x bestätigen. Dennoch geht die Behörde im nächsten Absatz auf S. 9 pauschal von unregelmäßigen Kontakten zu meinen Kindern aus.

 

Willkürlich und somit gegen das Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG verstoßend ist auch die Ausführung der Behörde auf S. 9 des Bescheides, wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass ich während der Besuchskontakte zu meinen Kindern von Suchtmitteln beeinträchtigt sei. Diese Feststellung lässt eine Befangenheit der Behörde erahnen.

 

Die Aufrechterhaltung meines Familienlebens zu meinen Kindern von Nigeria aus ist entgegen der Ansicht der Behörde nicht möglich. Für meine Kinder wäre es nicht nur ein unzumutbarer finanzieller Aufwand,, regelmäßig nach Nigeria zu fliegen, sie könnten auch nur in Begleitung ihrer Obsorgeberechtigten fliegen, was bei einer Weigerung derselben dazu fuhren würde, dass ich meine Kinder nie sehen könnte. Dies hat die Behörde ebenso bei ihrer

Entscheidung nicht berücksichtigt. Zudem sind die technischen Möglichkeiten einer Videotelefonie in Nigeria selten gegeben. Videotelefonie kann auch keinen persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kindern ersetzen.

Weiters berücksichtigt die Behörde nicht, dass die Sicherheitslage in Nigeria mehr als prekär ist. Anschläge sind dort an der Tagesordnung, eine Reise meiner Kinder nach Nigeria wäre viel zu gefährlich für sie (vgl beiliegenden Zeitungsartikel der „Zeit Online" vom 6.7.2013).

 

Aufgrund meines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, während dem ich regelmäßig gearbeitet habe, der regelmäßigen Besuchskontakte zu meinen Österreichischen Kindern und der oben dargelegten Ausführungen verstößt das Aufenthaltsverbot gegen Art 8 EMRK.

 

Die Behörde möge daher antragsgemäß entscheiden.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Am 6. November 2013 langte beim UVS des Landes Oberösterreich ein Schreiben der Kindesmutter (sowie des Stiefvaters) des in Freistadt lebenden Sohnes Elia des Bw ein, indem bestätigt wird, dass der Bw zu seinem dreijährigen Sohn nunmehr einen zeitweiligen Kontakt pflegt, der von dem Kind positiv aufgenommen und von den „Eltern“ gefördert wird.

 

2.2.3. Zusätzlich wurde am 7. November 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht zunächst bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Aus der mündlichen Verhandlung ergab sich zudem, dass der Bw aktuell mit einer italienischen Staatsangehörigen in Lebensgemeinschaft im selben Haushalt lebt. Dieser Beziehung entstammen aber keine Kinder.

 

Zu 2 seiner 3 Kinder in Österreich pflegt der Bw regelmäßigen Kontakt.

 

Betreffend die Straftaten vermittelt der Bw keinesfalls den Eindruck, sich mit dem Unrecht seiner Taten auseinandergesetzt zu haben oder gar Reue zu zeigen.

 

Der Bw absolviert seit Anfang des Jahres eine Drogentherapie und gibt an seit drei Monaten keine Drogen mehr konsumiert zu haben.

 

2.4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich zunächst heraus, dass der Bw – nach eigenen Angaben – seit einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit einer italienischen Staatsangehörigen lebt, wobei dieser Verbindung keine Kinder entstammen. Wenn auch die einjährige Dauer bezweifelt werden kann, da dieser Umstand bislang im Verfahren nicht releviert wurde, erscheint die Tatsache der neuerlichen Lebensgemeinschaft glaubwürdig.

 

2.4.2. Weiters ist anzuerkennen, dass der Bw zu einem Sohn und zu der Tochter Kontakt pflegt, er aber jedenfalls für keines der Kinder die Sorge übertragen bekam und die Kinder durchwegs bei den jeweiligen Müttern leben.

 

2.4.3. Seine Angaben betreffend die verschiedenen Strafdelikte zeigen ein durchgängiges Muster. Der Bw gab entweder an, die Tat nicht begangen zu haben oder jedenfalls nicht Schuld an den jeweiligen Vorfällen zu sein, da er nie agiert, sondern bloß reagiert habe. Von Schuldeingeständnis, Einsicht oder Reue waren keine Anzeichen zu erkennen.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 114/2013, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des

§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich der Bw aufgrund

eines seit dem Jahr 2006 befristet erteilten und in der Folge verlängerten  Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen.

 

3.2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

Gemäß § 64 Abs. 3 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

 

Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Gemäß § 64 Abs. 5 FPG hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

3.2.2. Der Bw kam erst im Jahr 2002 im Alter von rund 17 Jahren nach Österreich, wuchs also hier nicht von klein auf auf (vgl. § 64 Abs. 1 Z. 2 FPG). Die Anwendung des § 64 Abs. 1 Z. 1 FPG scheitert am ununterbrochenen 10-jährigen straffreien Aufenthalt vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts.

 

Weiters scheidet auch die Anwendung des § 64 Abs. 2 FPG mangels einschlägigen Sachverhalts aus.

 

Die Anwendung des Abs. 3 leg cit scheitert am Vorliegen einer (hier gleich mehrerer) rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung.

 

Nachdem der Bw nicht über einen Titel Daueraufenthalt für das Bundesgebiet verfügt, kommt auch § 64 Abs. 4 FPG nicht zur Anwendung, wobei weiters auch § 64 Abs. 5 FPG der Anwendung zusätzlich entgegenstehen würden.

 

3.2.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass keiner der Ausschließungsgründe des § 64 FPG in Anwendung gebracht werden kann.

 

3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend die Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG einschlägig, da der Bw nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht zu einer bedingt nachgesehenen Strafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus liegen auch die in der selben Bestimmung genannten Wiederholungstaten vor.

 

Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu gefährden.

 

3.3.4. Die Verhinderung von Straftaten in den Bereichen von Vermögensdelikten noch dazu, wenn sie gewerbsmäßig verübt werden, sowie von verschiedenen Delikten gegen die leibliche Integrität, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.5.1. Auch unter Außerachtlassung der zahlreichen bloß mutmaßlich begangenen Delikte ist dennoch zu konstatieren, dass es zweifellos ein besonders hohes und konstantes Maß an krimineller Energie erfordert, über Jahre hinweg, besserungsresistent verschiedene – teils schwere – Delikte zu begehen und dadurch zu untermauern, dass der Wille zu einem rechtskonformen Verhalten nicht besteht. Im vorliegenden Fall ist es nicht so sehr die Verwerflichkeit eines einzigen Delikts, die das kriminelle Potential annehmen lässt, sondern die konsequente negative Haltung des Bw gegenüber verschiedenen rechtlich geschützten Werten. Dabei ist vor allem aber auch ein hohes Aggressionspotential festzustellen, dass sich in Abständen unkontrolliert Bahn brach. Weder bedingte Strafaussprüche noch Geldstrafen konnten den Bw erkennbar vom beschrittenen Weg abbringen.

 

Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass der Bw über Jahre hinweg durch Aggressionsausbrüche seiner Ehefrau gegenüber in Erscheinung trat, die nicht zuletzt zu Betretungsverbot und Wegweisung geführt hatten. Bei einer Gesamtbetrachtung der Disposition des Bw ist jenes ebenfalls ungünstig zu werten.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte der Bw keinerlei Reue betreffend die verschiedenen Straftaten; er leugnete den gewerbsmäßigen Diebstahl rundweg bzw. suchte betreffend Körperverletzungsdelikten stets die Schuld bei anderen. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit seinen Straftaten oder gar eine geänderte Einstellung dazu waren keinesfalls erkennbar. 

 

Wenn auch zugestanden wird, dass der Bw aktuell eine Drogentherapie besucht und seit 3 Monaten keine Suchtmittel mehr konsumiert hat, bleibt – angesichts des jahrelangen Drogenkonsums, den der Bw im Übrigen auf Probleme mit der Polizei zurückführt (vgl. mündliche Verhandlung) ein gewisser Zweifel hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Therapie. Von einem relevanten nachträglichen Wohlverhalten in Freiheit kann wegen der zu kurzen Beobachtungsdauer nicht ausgegangen werden.

 

3.3.5.2. Zusammengefasst ist also festzustellen, dass durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet sind und von ihm weiterhin eine gefestigte und massive kriminelle Energie ausgeht, die eine positive Zukunftsprognose keinesfalls zulässt. Es bedarf hier eines mittelfristigen Zeitraums des Wohlverhaltens, um von deren Wegfall sprechen zu können.

 

Allerdings ist im vorliegenden Fall auch besonders auf den Aspekt des Privat- und Familienlebens einzugehen. 

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Dabei ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.3. Es ist nun festzustellen, dass im Fall des Bw sowohl das Familien- als auch das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da der Bw mit einer italienischen Staatsangehörigen in gemeinsamen Haushalt lebt, wobei diese Beziehung bislang kinderlos ist und sich darüber hinaus drei Kinder des Bw in Österreich aufhalten, die auch österreichische Staatsangehörige sind, er mit diesen aber nicht in gemeinsamen Haushalt lebt. Dennoch sind aus Rücksicht auf § 61 Abs. 3 FPG auch die Interessen der Kinder am Verbleib ihres Vaters im Bundesgebiet zu erörtern.

 

3.4.4.1. Der Bw hält sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Am 25.07.2002 stellte er einen Antrag auf Asyl. Am 29.08.2003 musste das Verfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt werden wegen Abwesenheit des Asylwerbers. Erst im Juni 2004 konnte das Verfahren fortgeführt werden, was die 13-jährige Aufenthaltsdauer etwas relativiert. Mit 29.05.2006 wurde der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Aufgrund einer Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde dem Bw am 11.05.2006 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Der hierauf folgende Aufenthalt ist wiederum als legal anzusehen.

 

Das Asylverfahren dauerte mehr als 3,5 Jahre. Dies liegt jedoch auch in der wechselhaften Mitwirkungsbereitschaft des Bw begründet. So entstanden während des Verfahrens begründete Zweifel an der Echtheit seines Reisepasses und konnte ihm durch fehlende Bekanntgabe einer Wohnadresse seit 09.04.2003 kein Ladungsbescheid zugestellt werden, was schließlich zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens für die Dauer von einem Jahr führte.

 

3.4.4.2. In beruflicher Hinsicht kann die Integration des Bw lediglich bedingt angenommen werden, da über den langen Zeitraum seines Aufenthalts keine konstante sozialversicherungspflichtige Beschäftigungstendenz abzulesen ist. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist sohin auch nur bedingt auszugehen. Oftmals lebte der Bw von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Auch aktuell geht er – nach eigenen Angaben – unregelmäßig einer Beschäftigung als Lagerarbeiter nach.

 

In sozialer Hinsicht ist aufgrund guter Deutschkenntnisse und verschiedener Kontakte davon auszugehen, dass der Bw – auch gemessen am langen Aufenthalt – ein gewisses Maß der Integration fraglos erreicht hat.

 

3.4.4.3. Betreffend die Schutzwürdigkeit des Privatlebens ist – angesichts der hier vielfältigen Aspekte – auszuführen, dass zunächst die Lebensgemeinschaft mit der italienischen Staatsangehörigen wenig schutzwürdig anmutet, da diese Beziehung als eher nicht langfristig bestehend anzusehen ist. Das diesbezügliche Interesse der Lebensgefährtin, das nach § 61 Abs. 3 FPG gesondert zu beachten ist, fällt also hier weniger ins Gewicht.

 

Betreffend die Beziehungen zu den drei – auch bei drei verschiedenen Müttern lebenden – Kindern des Bw ist anzumerken, dass grundsätzlich der Stellenwert der väterlichen Präsenz hoch anzusetzen ist. Zu dem der Ehe entstammenden Sohn ist dem Bw aber schon seit längerem der Kontakt ohnehin verwehrt. Zu den beiden anderen Kindern bestehen hingegen regelmäßige Kontakte und auch Beziehungen. Klar ist aber auch, dass die Kinder nicht beim Bw aufwachsen, weshalb der Eingriff in deren Interessen nicht als dermaßen hoch einzuschätzen ist. Im Rahmen einer Interessensabwägung müssen die grundsätzlich berechtigten Interessen der Kinder an einem unmittelbaren Kontakt mit dem Vater hinter das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung zurücktreten und der Kontakt auf Mittel der modernen Kommunikation beschränkt werden.

 

Im Übrigen steht unbestritten fest, dass der Bw, trotzdem er angibt, dass er seine Kinder sehr liebt, die Unterhaltsverpflichtungen diesen gegenüber langjährig verletzt hatte.

 

3.4.4.4. Der Bw gibt an, keine Beziehungen zu seinem Heimatstaat Nigeria zu haben. Er wolle auch wegen ungünstiger Berichte, die er per CNN gesehen habe, nicht mehr dort hin zurückkehren. Tatsache ist aber, dass der Bw, der die ersten 17 Lebensjahre in Nigeria aufwuchs, dort zur Schule ging und die Landessprache beherrscht, jedenfalls eine kulturelle und sprachlich nachhaltige Grundsozialisierung erfahren hat. Überdies zielt die in Rede stehende Maßnahme nicht auf eine dauerhafte Abschiebung des Bw nach Nigeria ab (anders als eine Ausweisung im Asylverfahren), sondern auf die befristete Absenz von Österreich. Jedenfalls ist dem – laut Aktenlage und Beweiserhebung – gesunden Bw auch eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zumutbar.

 

3.4.4.5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen wird auf Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses einschließlich der expliziten Gefährlichkeitsprognose verwiesen. Dieser Aspekt wirkt sich in der Interessenabwägung besonders zu Ungunsten des Bw aus.

 

3.4.4.6. Das Privat- und Familienleben entstand nicht erst zu einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Zeitpunkt. Genau so wenig können Verzögerungen von Seiten der Behörden festgestellt werden.

 

3.4.5. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die öffentlichen Interessen an der dauerhaften Außerlandesschaffung des Bw als auch seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet stark ausgeprägt sind. Es ist jedoch ein nicht unerhebliches Überwiegen der öffentlichen Interessen feststellbar, hinter das auch die nach § 61 Abs. 3 FPG besonders geschützten Interessen der aktuellen Lebensgefährtin und der jeweiligen Kinder zurücktreten müssen.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zulässig erscheint.

 

3.5.1. Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist in der Folge die 10-jährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind als maximaler Rahmen nach § 63 Abs. 3 FPG zehn Jahre vorgesehen.

 

3.5.2. Die belangte Behörde hatte im angefochtenen Bescheid den maximalen Rahmen ausgeschöpft, obwohl dieser auch Straftaten einschließt, die mit bis zu 5 Jahren unbedingter Haft gerichtlich geahndet wurden. In diesem Sinn scheint die gewählte 10-jährige Befristung als zu hoch bemessen.

 

In Anbetracht dessen, dass der Bw aktuell noch keine besondere persönliche Betroffenheit hinsichtlich der von ihm begangenen Delikte aufweist, erachtet das erkennende Mitglied des UVS des Landes Oberösterreich eine 5-jährige Dauer des Aufenthaltsverbotes für angemessen und verhältnismäßig.

 

3.6.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung hinsichtlich der Befristung stattzugeben und die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen, im Übrigen aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 

 

3.6.2. Da der Bw der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:


Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 19.03.2014, Zl.: Ro 2014/21/0043-5