Linz, 08.11.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, geb. am 20. Jänner 1985, StA von Nigeria, xgasse x. Stock x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2013, Zl. Sich40-37393, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2013, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe
1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2013, Zl. Sich40-37393, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 63 Abs. 1 iVm Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Vorerst führt die belangte Behörde zum Sachverhalt wie folgt aus:
Sie sind am 20.01.1985 in x (Nigeria) geboren und sind Staatsangehöriger von Nigeria. Im Jahr 2002 sind Sie illegal nach Österreich eingereist und stellten am 25.07.2002 einen Antrag auf Asyl. Dieser Antrag wurde mit 29.05.2006 rechtskräftig abgewiesen.
Am 26.08.2005 haben Sie die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin x, geb. 21.06.1984, geschlossen. Aufgrund dessen wurde Ihnen am 11.05.2006 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Seit diesem Tag halten Sie sich rechtmäßig in Österreich auf und waren durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Aufenthaltstitel wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 12.05.2011. Am 26.04.2011 stellten Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Nach der rechtskräftigen Scheidung aus Ihrem Alleinverschulden am 27.05.2011 stellten Sie am 14.09.2011 einen Zweckänderungsantrag auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".
Sie sind Vater von drei in Österreich lebenden Kindern, die österreichische Staatsbürger sind:
• Tochter x, geb. 14.01.2005, wohnhaft in x,
• Sohn x, geb. 02.12.2007, wohnhaft in x und
• Sohn x, geb. 23.06.2010, wohnhaft in x.
Zu diesen unterhalten Sie keinen regelmäßigen Kontakt. Sie kommen Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Ausmaß nach.
Im November 2008 schlugen und bedrohten Sie Ihre Ehefrau mit dem Umbringen. Dieser Vorfall hatte eine sicherheitspolizeiliche Wegweisung, ein Betretungsverbot und einen außergerichtlichen Tatausgleich zur Folge.
Am 22.02.2010 kam es zu einem weiteren sicherheitspolizeilichen Betretungsverbot, nachdem Sie Ihre Ehefrau erneut mehrfach geschlagen und am Körper verletzt haben. Am 04.03.2010 wurde Ihnen in weiterer Folge vom BG Linz per einstweiliger Verfügung für die Dauer von 12 Monaten bzw. bis zur Rechtskraft der eingereichten Scheidung verboten, sich in oder nahe der Wohnung und des Arbeitsplatzes Ihrer damaligen Gattin sowie der Kinderbetreuungseinrichtung Ihres gemeinsamen Sohnes, x, geb. 02.12.2007, aufzuhalten.
Zudem sind Sie seit Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. am 08.07.2005 wegen des Verdachts einer Sachbeschädigung. Dabei haben Sie mutmaßlich den Außenspiegel eines PKWs beschädigt.
2. am 24.11.2006 wegen des Verdachts der Begehung einer schweren Körperverletzung. Dabei haben Sie mutmaßlich mit einer abgeschlagenen Bierflasche Ihrem Streitgegner Schnittwunden und Prellungen zugefügt.
3. am 04.08.2006 wegen des Verdachts einer Körperverletzung und gefährlicher Drohung. Dabei haben Sie mutmaßlich eine Person am Körper verletzt und mit dem Umbringen bedroht.
4. am 18.01.2008 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei wurden Sie mit 2 Gramm einer THC-hältigen Substanz angetroffen und gaben an, seit ca. sieben Jahren Marihuana zu konsumieren.
5. zwischen 01.08.2009 und 31.10.2009 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei haben Sie mutmaßlich in zumindest drei Fällen je 2 Gramm Marihuana angekauft. Ein Drogenschnelltest verlief positiv auf THC.
Aufgrund dessen wurden Sie vom LG Linz 61 HV 86/20101 am 01.10.2010, RK 05.10.2010 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs 1/1 (1.2.8. Fall) SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tags, davon 60 Tags bedingt, Probezeit 3 Jahre zum ersten Mal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, im Zeitraum von Mitte 2008 bis 30.08.2010 Suchtgift erworben, besessen und an eine andere Personen weitergegeben zu haben. Am 22.11.2011 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre.
6. am 11.11.2010 wurden Sie vom Stadtpolizeikommando Linz wegen des Verdachts der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel angezeigt.
Aufgrund dessen wurden Sie vom LG Linz 27 HV 204/2010T am 18.02.2011, RK 18.02.2011 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre zum zweiten Mal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, im Zeitraum zwischen 23.10.2010 und 08.11.2010 wiederholt ein unbares Zahlungsmittel (Bankomatkarte) mit Bereicherungsvorsatz weggenommen und Bargeldbehebungen durchgeführt zu haben.
7. am 04.05.2011 wegen des Verdachts der schweren Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsentziehung. Dabei haben Sie eine Person in einer Wohnung eingesperrt, die mithilfe der Exekutive und der Feuerwehr befreit werden konnte.
Aufgrund dessen wurden Sie vom LG Linz 022 HV 71/2011y am 22.11.2011, RK 25.11.2011 wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre zum dritten Mal rechtskräftig verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, eine Person widerrechtlich gefangen gehalten zu haben durch Abschließen der Wohnungstüre, Verstecken des Schlüssels und wiederholtes Stoßen auf eine am Boden befindliche Matratze über den Zeitraum von ca. zehn Stunden. Am 21.01.2013 wurde die Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre.
8. am 12.07.2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei wurden Sie mutmaßlich mit deutlichen Symptomen einer Suchtmittelbeeinträchtigung von Polizeibeamten zur Personenkontrolle aufgefordert und haben sich geständig gezeigt, seit 15 Jahren Marihuana zu konsumieren. Ein Drogen/Harntest verlief positiv auf THC.
9. zwischen 01.06.2012 und 31.10.2012 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln. Dabei haben Sie mutmaßlich mehrfach Cannabisprodukte konsumiert und zumindest einmalig 100 Gramm Marihuana auf zum Grammpreis von 10 Euro Kommission angekauft.
Das gerichtliche Verfahren bezüglich der hier unter 8. und 9. aufgezählten Delikte nach dem Suchtmittelgesetz vom 18.07.2012 und vom 13.02.2013 (oben angeführt unter Nr 7. und 10.) wurde vom BG Traun am 29.04.2013 vorläufig eingestellt und Ihnen die Weisung erteilt, sich einer Therapie nach § 11 Abs 2 Z 5 SMG zu unterziehen.
10. am 19.07.2011 wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung. Dabei wurde der von Ihnen beim Bundesasylamt vorgelegte und auf Ihren Namen ausgestellte nigerianischer Reisepass als Fälschung erkannt.
11. am 22.07.2012 wegen des Verdachts einer Körperverletzung. Dabei haben Sie vor einem Lokal in der Linzer Altstadt einer Person durch einen Schlag mit dem Handy eine Rissquetschwunde oberhalb des Auges zugefügt.
Aufgrund dessen wurden Sie vom BG Linz 014 U 315/2012k am 21.01.2013, RK 25.01.2013 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zum vierten Mal rechtskräftig verurteilt.
12. am 28.02.2013 wurde aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung der Wohnung xweg x durchgeführt, in der Sie sich nach eigenen Angaben seit etwa 2 Monaten Unterkunft genommen haben. Dabei gaben Sie an, dass Sie ca. 1 mal wöchentlich Marihuana rauchen würden, aber mit Drogenhandel nichts zu tun hätten. Dabei wurden unter anderem 5 ausgeschaltete Mobiltelefone, eine Suchtgiftwaage DiPEXS-300 mit Anhaftungen, 5 Klemmsäckchen mit Anhaftungen und ein Stück Alufolie mit ca. 6,4 Gramm weißem Pulver sichergestellt.
13. am 10.05.2013 wurden Sie vom Stadtpolizeikommando Linz wegen Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln angezeigt.
Nach Darstellung der Rechtslage führt die belangte Behörde weiter aus:
Die Behörde hat erwogen:
§ 63 Abs 3 iVm § 61 Abs 1 und 2 FPG sieht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für höchstens zehn Jahre vor, wenn dieses zur Erreichung der Ziele gem. Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten ist und eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Person auf Schutz des Privat- und Familienlebens und den öffentlichen Interessen zulasten des Fremden ausfällt.
Da Sie neben drei weiteren strafrechtlichen rechtskräftigen Verurteilungen vom LG Linz am 18.02.2011 wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241 e Abs 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurden, liegen objektiv Tatsachen vor, die gemäß § 53 Abs 3 FPG Z 1 die Annahme rechtfertigen, dass Ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Wie oben dargestellt, wurden Sie bereits wenige Monate vor dieser Verurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln verurteilt und wenige Monate danach (während der Probezeit) wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung. Schließlich kam es im Jänner 2013 erneut zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung. Somit ist davon auszugehen, dass Ihr Aufenthalt durch die regelmäßig wiederkehrenden strafrechtlichen Verstöße auch den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen auf Verhütung von Straftaten und auf Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwider läuft.
Mit Schreiben vom 07.03.2011 (übernommen am 27.04.2011) wurden Sie von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Linz in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbotsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde und zur Stellungnahme aufgefordert, die Sie mit Schreiben vom 06.05.2011 einbrachten. Darin ersuchten Sie, die Behörde möge im Hinblick auf Ihre familiäre Situation und Ihren langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Ihrer guten beruflichen Integration von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.
Nachdem Sie im laufenden Aufenthaltsverbotsverfahren den Wohnsitz von x zuerst nach Wien und später in den Bezirk Linz-Land verlegt haben, wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.04.2013 (erneut) über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes informiert und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit haben Sie durch Ihre schriftliche Stellungnahme vom 07.05.2013 Gebrauch gemacht.
Interessensabwägung nach § 61 FPG:
1. Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes
Sie halten sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Am 25.07.2002 stellten Sie einen Antrag auf Asyl. Am 29.08.2003 musste das Verfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt werden wegen Abwesenheit des Asylwerbers. Erst im Juni 2004 konnte das Verfahren fortgeführt werden. Mit 29.05.2006 wurde Ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Am 26.08.2005 haben Sie die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin x, geb. 21.06.1984, geschlossen. Aufgrund dessen wurde Ihnen am 11.05.2006 ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt. Somit halten Sie sich insgesamt seit 11 Jahren, davon seit etwa 7 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Das Asylverfahren dauerte mehr als 3,5 Jahre. Dies liegt jedoch auch in Ihrer wechselhaften Mitwirkungsbereitschaft begründet. So entstanden während des Verfahrens begründete Zweifel an der Echtheit Ihres Reisepasses und konnte Ihnen durch fehlende Bekanntgabe einer Wohnadresse seit 09.04.2003 kein Ladungsbescheid zugestellt werden, was schließlich zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens für die Dauer von einem Jahr führte.
2. Familienleben
Ihr Familienleben in Österreich basiert seit der Scheidung von Ihrer Ehefrau am 27.05.2011 auf Ihren drei in Österreich lebenden Kindern, Tochter x, geb. 14.01.2005, wohnhaft in x, Sohn x, geb. 02.12.2007, wohnhaft in x und Sohn x, geb. 23.06.2010, wohnhaft in x.
Sie leben von allen drei Kindern getrennt und verletzen allen gegenüber Ihre Unterhaltsverpflichtung.
In Ihrer Stellungnahme vom 06.05.2011 gaben Sie an, Sie würden Ihre Tochter x jedes zweite Wochenende sehen und Ihren Sohn x öfter vom Kindergarten abholen und so etwa drei Mal in der Woche sehen. Mit Ihrem Einkommen würden Sie den Lebensunterhalt Ihrer Kinder unterstützen (A mit 210 Euro monatlich, M mit 100 Euro).
Bei einer niederschriftlichen Einvernahme bei der MA35 als zuständige Niederlassungsbehörde am 22.09.2011 gaben Sie an, dass es bezüglich der Alimente eine monatliche Pfändung in der Höhe von ca. 540 Euro gäbe. Die Alimentationsschulden würden sich bei A auf 6.720 Euro belaufen, bei x auf 1.400 Euro. Die Höhe der Alimente wurden für x mit 150 Euro und für A mit 210 Euro festgesetzt. Sie hätten zu beiden Kindern Kontakt im Rahmen des Besuchsrechts.
Das Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ist bestellter Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten Ihrer Kinder. Aufgrund einer Mitteilung vom 19.04.2013 bestätigt das Amt, dass Sie den Unterhaltsverpflichtungen nicht in vollem Ausmaß nachkommen und der' Unterhalt bevorschusst werden muss. Derzeit würden vom AMS Linz nur die Familienzuschläge einlangen.
In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 geben Sie an, dass Sie Ihre Tochter x alle 2 Wochen sehen und einen Nachmittag mit ihr verbringen würden. Der Stellungnahme lag eine gezeichnete Kinderhand mit der Aufschrift "Für meinen Papa. Ich hab dich lieb." bei. Sohn x würden Sie ebenfalls normalerweise alle 2 Wochen sehen, dies sei erst seit einer Auseinandersetzung mit seiner Mutter seit ca. 1,5 Monaten anders. Sohn x würden Sie unregelmäßig treffen aufgrund der räumlichen Trennung (x). Auch wenn Sie sich in Österreich nicht immer korrekt verhalten haben, so sehen Sie doch Österreich als Ihre Heimat und auch die Ihrer drei Kinder, die Sie sehr lieben würden und denen Sie nahe sein wollen. Der Stellungnahme lag ein handschriftlich verfasstes Schreiben von Frau x vom 05.05.2013 bei, indem diese angibt, dass Sie seit etwa einem Jahr regelmäßig Kontakt zu A hätten. Nach ihrer Meinung braucht x ihren Vater und liebt es, mit ihm spazieren zu gehen oder auch nur so Zeit zu verbringen. Ihr Vater sei wichtig für sie, weil er ihr lehren kann wo ihre Wurzeln in Afrika sind. Es sei richtig, dass Sie keine Alimente bezahlen würden, jedoch kaufen Sie zu Geburtstag, Weihnachten etc. immer Geschenke.
Außerdem liegt der Behörde ein E-Mail von Frau x vom 06.05.2013 vor, in dem sie ebenfalls bestätigt, die Alimente vom Jugendamt zu erhalten. Sie und ihr nunmehriger Ehemann würden jedoch den Kontakt zwischen Ihnen und Sohn x begrüßen und ersuchen um Berücksichtigung dieses Umstandes.
Weiters beriefen Sie sich auf das EuGH-Urteil vom 8. März 2011 C-34/09 (x), wonach minderjährige Unionsbürger das Recht hätten, mit einem drittstaatsangehörigen Elternteil im Unionsgebiet zu leben, wenn von diesem Unterhalt gewährt wird.
Laut Sachverhaltsfeststellung des BG Linz anlässlich des Scheidungsurteils waren Sie seit Ende 2006 immer wieder gewalttätig zu Ihrer Ehefrau. Im November 2008 bedrohten Sie sie sogar mit dem Umbringen. Dieser Vorfall hatte ein sicherheitspolizeiliche Wegweisung, ein Betretungsverbot und einen außergerichtlichen Tatausgleich zur Folge. Nach erneuten dreimaligen gewalttätigen Angriffen erfolgte am 22.02.2010 ein Betretungsverbot und in der Folge eine gerichtliche einstweilige Verfügung, die Ihnen den Aufenthalt in der Umgebung Ihrer Gattin und Ihres Kindes verbot.
In der Nacht vom 31.12.2010 auf 01.01.2011 nahmen Sie bei einem zufälligen Zusammentreffen Ihrer Ehefrau bei einem Handgemenge die Tasche weg und musste Ihnen von der Polizei wieder abgenommen werden. Weiters wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit des Zusammenlebens mit Ihrer Ehefrau fast jedes Wochenende alleine am Freitag und am Samstag abends weg gingen und erst in den frühen Morgenstunden betrunken zurückkehrten. Danach schliefen Sie den ganzen Tag und kümmerten sich weder um Ihre Ehefrau noch um Ihren Sohn. Obwohl Sie gesund und arbeitsfähig gewesen wären, arbeiteten Sie nur teilweise und verloren mindestens fünf mal Ihren Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden. Nachdem Ihre Ehefrau im Jänner 2009 aufgrund der angespannten finanziellen Situation eine Stelle in einem Kaufhaus annahm, bei der sie samstags ganztägig arbeiten musste, sollten Sie auf den Sohn aufpassen. Sie waren dabei jedoch nicht verlässlich. Ihren vereinbarten Beitrag zur Deckung der Kosten der Lebensführung leisteten Sie 2009 nur zu etwa einem Drittel. Sie haben zu dieser Zeit Geld beim Würfeln und bei Sportwetten verloren. Das BG Linz stellte abschließend fest, dass Sie den gemeinsamen Sohn gröblich vernachlässigt und Ihre Unterhaltspflicht verletzt haben.
Mit Eingabe von Frau x vom 18.07.2011 gibt diese an, dass Sie weder gewillt wären, für Ihre Kinder zu zahlen noch sie regelmäßig zu besuchen. Es müsste staatlicher Unterhaltsvorschuss geleistet werden. Wenn Sie die Kinder unregelmäßig besuchen würden, dann würden Sie die vereinbarte Zeit meist nicht einhalten und wären oft noch durch Alkoholisierungen vom Vortag beeinträchtigt. Weiters seien Sie nicht gewillt, Deutsch zu lernen und kein gutes Vorbild für Ihre Kinder.
Es steht unbestritten fest, dass Sie, trotzdem Sie angeben, dass Sie Ihre Kinder sehr lieben, die Unterhaltsverpflichtungen diesen gegenüber langjährig verletzt haben und weiterhin verletzen. Auch konnte Sie die behauptete intakte Beziehung zu Ihren Kindern nicht davon abhalten, regelmäßig gegen die Österreichische Rechtsordnung zu verstoßen. Auch das bereits 2011 eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren und die damit verbundene drohende Trennung zu Ihren Kindern hat keine Verhaltensänderung bewirkt. Sie begingen in diesem Zeitraum eine Körperverletzung, eine Freiheitsentziehung und wurden mehrfach wegen Suchtmittelkonsum angezeigt.
Nach den Ermittlungen der Behörde besteht zu den Söhnen x und x nur eine unregelmäßige Beziehung, zur Tochter x kommt es erst seit etwa einem Jahr zu regelmäßigen Besuchskontakten. Sie gaben in Ihrer Stellungnahme vom 06.05.2011 an, Ihre Tochter x jedes zweite Wochenende und Ihren Sohn x etwa drei Mal in der Woche zu sehen. In Ihrer zweiten Stellungnahme vom 07.05.2013 gaben Sie an, Sohn x jedes zweite Wochenende gesehen zu haben bis zu einem Streit mit der Mutter vor etwa 1,5 Monaten. Nur bezüglich Ihres Sohnes x geben Sie aufgrund der räumlichen Trennung von etwa 50 Kilometern unregelmäßigen Kontakt an. Demgegenüber bestreitet Frau x, dass Sie regelmäßigen Kontakt mit Ihrem Sohn x suchen würden und selbst die wohlwollende Stellungnahme von Frau x bestätigt den regelmäßigen Kontakt erst seit etwa einem Jahr. Im Scheidungs-Urteil des BG Linz wurde festgestellt, dass Sie in der Zeit des Zusammenlebens mit Ihrer Ehefrau fast jedes Wochenende alleine am Freitag und am Samstag abends weg gingen und erst in den frühen Morgenstunden betrunken zurückkehrten. Danach schliefen Sie den ganzen Tag und kümmerten sich weder um Ihre Ehefrau noch um Ihren Sohn.
Die Angaben der Mütter der Kinder und die unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des BG Linz erscheinen der Behörde glaubwürdiger als Ihre Darstellungen, nach denen Sie zu jeder Zeit einen regelmäßigen und guten Kontakt zu Ihren Kindern gehabt hätten. Somit geht die Behörde davon aus, dass Ihr Familienleben im Wesentlichen gekennzeichnet ist von unregelmäßigen Kontakten zu den getrennt lebenden Kindern, für die Sie keinen Unterhalt leisten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Sie während dieser Besuchskontakte von Suchtmitteln beeinträchtigt sind. Mittels moderner Kommunikationsmittel (z.B. Videotelefonie) wäre es auch im Falle Ihrer Ausreise nach Nigeria möglich, einen eingeschränkten Kontakt zu halten. Ebenso bestünde für die Kinder die Möglichkeit, Sie in Ihrem Heimatland zu besuchen.
Bezüglich des genannten Urteils des EuGH C-34/09 wird festgestellt, dass der Artikel 20 AEUV allen nationalen Maßnahmen entgegen steht, die den Kernbestand der aus der Unionsbürgerschaft bestehenden Rechte verwehren. Dies ist dann anzunehmen, wenn Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten die den Lebensunterhalt sicherstellen. Im konkreten Fall liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Nachdem Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern verletzen, muss für diese bereits bisher ihr Lebensunterhalt durch die Mütter bzw. öffentliche Zahlungen sichergestellt werden. Somit kann im Falle Ihrer Aufenthaltsbeendigung keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Ihre Kinder gezwungen wären, zur Sicherung ihres Unterhalts das Bundesgebiet zu verlassen.
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
In Ihren Stellungnahmen geben Sie an, dass sich Ihr gesamtes soziales Leben in Österreich abspiele und sie viele Bekannte und auch eine neue österreichische Freundin haben, mit der Sie einen gemeinsamen Wohnsitz teilen.
4. der Grad der Integration
Sie können Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 vorlegen. Nach Ihren Angaben im Jahr 2011 haben Sie den A2-Kurs nicht abgeschlossen wegen der Aufnahme eines Dienstverhältnisses. Sie könnten sich jedoch auf Deutsch beruflich und privat gut verständigen. In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 geben Sie an, Sie hätten die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 mittlerweile abgelegt. Die dazu beigelegte Kopie des BFI OÖ stellt jedoch lediglich eine Bestätigung über den dreimonatigen Besuch eines Deutsch-Integrationskurses, zwischen 04.10.2005 und 10.01.2006 jeweils Dienstag und Donnerstag ab 18 Uhr, dar. Somit konnten Deutschkenntnisse auf A2-Niveau nicht belegt werden.
Zur sozialen Integration gaben Sie an, lange Zeit Tischtennis gespielt zu haben und dabei soziale Kontakte gepflegt zu haben. Durch eine Knöchelverletzung sei Ihnen das nicht mehr möglich.
Zu Ihrer beruflichen Integration gaben Sie am 06.05.2011 an, Sie würden zur Zeit Arbeitslosengeld beziehen, würden jedoch immer wieder schnell Arbeit finden.
Am 02.05.2012 haben Sie beim Arbeitmarktservice T einen Antrag auf einen Befreiungsschein gestellt.
In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 führen Sie aus, dass es aufgrund der bisher nicht erfolgten Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels im Jahr 2011 es Ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, Arbeit zu finden. Sie hätten aber so lange gearbeitet, dass Sie immer noch Geld vom AMS (Notstandshilfe) beziehen würden. Sie wären auch letzte Woche zur Probe arbeiten gewesen und würden in den nächsten Tagen eine Rückmeldung über eine mögliche Anstellung erhalten. Eine Liste über 13 Stellen-Bewerbungen legten Sie bei. Sie würden viel Energie mit der Arbeitssuche verschwenden und der langjährige unsichere Aufenthaltsstatus seit Ihrer Scheidung habe Ihre berufliche Integration sehr erschwert.
Die Behörde stellt zum Grad Ihrer Integration fest, dass es Ihnen trotz beinahe elfjährigen Aufenthaltes nicht gelungen ist, Deutschkenntnisse auf A2-Niveau zu" belegen. Zu Ihrer sozialen Integration geben Sie nur an, dass Sie viele Bekannte hätten und früher viel Tischtennis gespielt haben. Somit ist gemessen an Ihrer Aufenthaltsdauer nur von einer geringgradigen Integration auszugehen.
Seit Beginn Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes am 11.05.2006 sind Sie viele Beschäftigungsverhältnisse von kurzer Dauer eingegangen, abwechselnd mit Phasen der Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2006 waren Sie für insgesamt ca. 7 Monate bei 3 Arbeitgebern beschäftigt, im Jahr 2007 für insgesamt ca. 8 Monate bei 3 Arbeitgebern, im Jahr 2008 für insgesamt ca. 10 Monate bei 2 Arbeitgebern, im Jahr 2009 für insgesamt ca. 8 Monate bei einem Arbeitgeber, im Jahr 2010 für insgesamt ca. 5 Monate bei 3 Arbeitgebern, im Jahr 2011 für insgesamt ca. 3,5 Monate bei einem Arbeitgeber.
Seit dem 02.10.2011 beziehen Sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und gingen bis zur Beantragung des Befreiungsscheines beim AMS T am 02.05.2012 keiner Beschäftigung mehr nach. Somit liegen in diesem Zeitraum von 6 Jahren Beschäftigungszeiten im Ausmaß von etwa 3,5 Jahren vor und es kann zumindest eine teilweise berufliche Integration bescheinigt werden mit jedoch sinkender Tendenz ab dem Jahr 2009.
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden
Nach Ihren Angaben vom 06.05.2011 haben Sie keine Beziehungen mehr zu Nigeria. Sie waren 2009 dort und konnten keine Verwandten auffinden, auch nicht Ihre Schwester x, die heute noch in Ihrem Heimatland lebt.
In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 führen Sie erneut aus, dass Sie mit 17 Jahren Nigeria verlassen haben und bei einem Besuch im Jahr 2010 niemanden von Ihrer Familie, die nur mehr aus Ihrer Schwester bestehen würde, auffinden hätten können. Abschließend geben Sie an, sie hätten schon lange keine Beziehung mehr zu diesem Land.
Die Behörde hat erwogen, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie 17 Jahre in Nigeria gelebt haben und somit mit den Begebenheiten des Landes vertraut sind und auch die dortige Amtssprache Englisch beherrschen, eine Reintegration in diesem Land zumutbar ist. Auch Ihr Alter und guter körperlicher Gesundheitszustand lässt diesen Schluss zu.
6. strafgerichtliche Unbescholtenheit
Aufgrund der oben dargestellten vielfachen Strafanzeigen, die bereits zu vier gerichtlichen Verurteilungen geführt haben, kann von einer strafrechtlichen Unbescholtenheit keine Rede sein.
Darüber hinaus sind der Behörde aufgrund von gewalttätigen Angriffen auch zwei Betretungsverbote bekannt. In Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 bestritten Sie zwar, dass ein Betretungsverbot jemals eine Mutter Ihrer Kinder betraf, dies widerspricht jedoch eindeutig der Aktenlage, die zwei Betretungsverbote gegen Frau x enthält. Über eventuelle weitere' Betretungsverbote ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht informiert.
Bezüglich der Verurteilung gem. § 241 e Abs 1 StGB gaben sie an, dass Ihnen die Bankomatkarte geliehen wurde und sie die Erlaubnis gehabt hätten, Geld zu beheben. Dies widerspricht jedoch den Feststellungen im rechtskräftigen Gerichtsurteil.
Sie geben in Ihrer Stellungnahme vom 07.05.2013 weiters an, dass die Verurteilungen im Zusammenhang mit ihrer Suchtkrankheit stünden und Sie sich einer Therapie beim Verein POINT unterziehen.
Aus diesem Grund ist auch das jüngste anhängige Strafverfahren wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln gemäß §§ 37, 35 Abs 1 SMG vorläufig eingestellt worden.
Trotzdem liegt jedoch eine erneute Strafanzeige wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln vom 11.05.2013 vor, die einen nachhaltigen Erfolg der Therapie und somit eine günstigere Zukunftsprognose als wenig vielversprechend erscheinen lässt.
Zusammenfassend stellt die Behörde fest, dass Sie seit 8 Jahren regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung treten. Zu keinem Zeitraum Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes gab es eine länger andauernde Phase des Wohlverhaltens. Somit ist für die Behörde erwiesen, dass Sie die österreichische Rechtsordnung und die von dieser geschützten Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Schutz des Eigentums nicht akzeptieren und auch künftig nicht akzeptieren werden. Ihnen müssen auch mehrfache Verstöße gegen das Suchtmitteigesetz angelastet werden und es bestand gegen Sie auch bereits der begründete Verdacht des Suchtmittelhandels.
Ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet muss daher dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Suchtgiftdelikten, die eine besonders hohe Sozialschädlichkeit aufweisen, gegenübergestellt werden.
Deshalb ist es trotz Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben dringend geboten, zur Verteidigung der Ordnung, zum Schutz der Gesundheit anderer und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren über Sie zu erlassen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 31. Juli 2013 rechtzeitig Berufung, in welcher vorerst die Anträge gestellt werden, die Berufungsbehörde möge: