Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168149/2/MZ/JO

Linz, 15.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des Mag. x, geboren am 21. Juni 1962, x, x, Tschechien, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 3. Oktober 2013, VerkR96-994-2013-GG, betreffend einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 3. Oktober 2013, VerkR96-994-2013-GG, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, es sei am 21.12.2012 um 21:50 Uhr in der Gemeinde y, Landesstraße Freiland, x, Bx x Straße bei km 55.250, festgestellt worden, dass er mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitze und diesen nicht an seine Wohnsitzbehörde abgeliefert habe, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Der Bw besitze folgende Führerscheine: österr. FS Nr F618/88, BPD Steyr vom 03.06.1988 u. tschechischer FS vom 21.05.2001.

 

Der Bw habe dadurch § 14 Abs 7 FSG verletzt, weshalb gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 110,- Euro, ersatzweise 51 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung wie folgt:

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.04.2013 haben Sie in offener Frist Einspruch erhoben. In Ihrer Einspruchsbegründung führen sie sinngemäß aus, dass Sie weder im Zuge der Ausstellung des tschechischen Führerscheines seitens der tschechischen Behörde noch im Laufe der weiteren Jahre seitens in der Tschechischen Republik vertretenen Österreichischen Behörden (Konsulat, Botschaft) durch allfällige Aussendungen oder sonstige Hinweise auf eine allfällige Rückgabepflicht des "Heimat'-Führerscheines aufmerksam gemacht wurden. Sie versichern in Ihrem Einspruch, dass Sie keinerlei Vorteile daraus gezogen haben, zwei Führerscheine zu besitzen,

 

Folgenden Sachverhalt sieht die Behörde als erwiesen an:

 

Sie haben am 21.12.2012 um 21.50 Uhr im Gemeindegebiet L, auf der x Straße B x auf Höhe Strkm 55,250 den PKW mit dem tschechischen Kennzeichen x gelenkt und wurden dort einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Straßenaufsichtsorgane unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass Sie neben dem österreichischen Führerschein auch einen tschechischen Führerschein besitzen und somit Ihrer Ablieferungsverpflichtung des als ersten ausgestellten Führerscheines nicht nachgekommen sind.

 

Als Beweismittel gelten:

-  Anzeige der Polizeiinspektion Leopoldschlag

-  Ihre eigene Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Nach § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 14 Abs. 7 FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

 

Für die Behörde steht zweifelsfrei fest, dass Sie zum Zeitpunkt der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 2112.2012 im Besitz zweier von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheine waren. Sie haben nämlich einen österreichischen Führerschein mit der Nr. x, ausgestellt von der BPD Steyr, am 03.06,1988, und einen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 21.05.2001, besessen. Faktum ist, dass durch den EU-Beitritt Tschechiens ex lege auch der tschechische Führerschein zu einem EU-Führerschein wurde. Rechtlich normiert ist, dass eine Person nur einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen darf. Der Grund für diese Vorschrift liegt darin, dass im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung bzw. die Abnahme des Führerscheines diese sich auf den gesamten EWR-Raum zu erstrecken hat. Administrativ wäre es z.B. für die österreichischen Behörden nicht nachvollziehbar, wenn Ihnen in Tschechien die tschechische Lenkberechtigung entzogen würde. Daher die Rechtsvorschrift, dass jede Person nur einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen darf.

 

Auch wenn Sie in Ihren Rechtfertigungsangaben ausführen, dass Sie von niemandem darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Sie durch den EU-Beitritt Tschechiens nun den österreichischen Führerschein den österreichischen Behörden zurückzustellen haben, so erkennen Sie auch selbst den Rechtsgrundsatz "Unwissenheit schützt nicht vor dem Gesetz". Grundgedanke dieses Rechtsgrundsatzes ist es, dass jede Person die Holschuld hat, sich über die Rechtsvorschriften in dessen Rechtsraum sie sich bewegt, zu informieren.

 

Somit stellt die Behörde fest, dass Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Allgemein:

 

Es folgt die Zitierung des § 5 Abs 1 VStG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde fort:

 

Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein sog. "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Ver­halten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft,

 

Nach Ansicht der Behörde haben Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen.

 

Die belangte Behörde beschließt das in Rede stehende Straferkenntnis mit Ausführungen zur Strafbemessung.

 

2. Gegen das og Straferkenntnis erhob der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

ad 1) Ich bestreite keineswegs am 21.12.2012 im Besitz zweier Führerscheine gewesen zu sein, und habe diese auch im Verlaufe der Verkehrkontrolle bereitwillig vorgezeigt - weil mir bis damals nicht bewusst war damit eine Gesetzesübertretung zu begehen. Diese Tatsache steht ausser Streit

 

ad 2) Auf Ihre Strafverfügung vom 15.4.2013 habe ich in offener Frist berufen und ausgeführt dass ich mir der Getzesübertretung nicht bewusst war und ich weder a) durch die ausstellende Behörde in Tschechien aufmerksam gemacht worden sei noch b) aufgrund der Angaben auf der Internetseite der österreichsichen Botschaft in Prag zum Thema „Führerschein" zum Schluss hätte kommen können dass eine Rückgabepflicht für den jeweils früher ausgestellten Führerschein besteht.

 

Ad3) In Ihrem Straferkenntis gehen Sie auf die Argument zwar ein - kommen aber zum Schluss dass ich mich der Fahrlässigkeit schuldig gemacht hätte.

 

Gerade gegen diesen Vorwurf der Fahrlässigkeit möchte ich hiermit (ein letztes Mal) berufen, gerade weil ich subjektiv das Gefühl habe, sehr wohl alles einem durchschnittlichen Bürger Zumutbare getan zu haben um mich zu vergewissern dass ich keine Bürgerpflicht verabsäumt bzw. kein Gesetz verletzt habe.

Hätte ich mich (damals) „nur" darauf verlassen, dass die tschechische ausstellende Behörde mich nicht auf die Rückgabepflicht aufmerksam gemacht hat würde ich Ihrem Schluss der Fahrlässigkeit folgen können.

 

Gerade weil ich aber zusätzlich aktiv Rat gesucht habe und dazu die Internetseite(n) der österreichischen Botschaft in Prag zu Rate gezogen habe kann ich dem Vorwurf der Fahlässigkeit nicht zustimmen, weil ich meine damit (i.e. mit dem aktiven Ratsuchen) meiner „Holschuld" der Informationspflicht betreff Gesetzeslage in vollem zumutbarem Ausmass nachgekommen sein. Ich kann nicht glauben dass es als für den Einzelnen als zumutbar gilt, sich im Zweifel in alle potentiellen Gesetze selbst im Detail einzulesen………. umsomehr als das Ergebnis der ersten Ratsuche (Internet-Ratgeber öst Botschaft) keinerlei Grund dafür ergab weiter zu „forschen" sondern mich in meiner Meinung bestätigte dass keine weiteren Schritte nötig wären.

 

 

Auf der erwähnten Seite (vollständige Kopie folgt unten) i.e. „Ratgeber" der österr. Botschaft in Prag für, ÖsterreicherInnen in Tschechien' ist zwar die Möglichkeit der Ausstellung eines tschechischen Führerscheines durchaus im Detail beschrieben - jedoch die Rückgabepflicht mit KEINEM WORT auch nur erwähnt.

 

Beilage: Kopie Internetseite: Österr. Botschaft „Ratgeber“ für ÖsterreicherInnen in Tschechien

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 5. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 14 Abs 7 des Führerscheingesetzes – FSG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

„Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.“

 

4.2.1. Es steht im ggst Verfahren außer Streit, dass der Bw – zumindest zur vorgeworfenen Tatzeit – einen österreichischen Führerschein aus dem Jahr 1988 sowie einen tschechischen Führerschein aus dem Jahr 2001 besessen hat.

 

§ 14 Abs 7 FSG ordnet zwar an, dass in diesem Falle alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein – in concreto also der österreichische – bei der Behörde abzuliefern ist. Die Bestimmung unterlässt es jedoch, eine konkrete Anordnung betreffend die Frist (etwa: umgehend, sofort, binnen 14-Tagen ab Ausstellung des zuletzt ausgestellten Führerscheines), bis zu welcher diese Abgabe zu erfolgen hat, festzulegen.

 

Vor diesem Hintergrund ist unklar, wann genau die Abgabeverpflichtung dem Bw gegenüber entstand bzw bis zu welchem genauen Zeitpunkt der Bw seinen österreichischen Führerschein hätte abgeben können, ohne ein strafbares Verhalten zu setzen.

 

4.2.2. In diesem Zusammenhang kann eine Parallele zu den Anforderungen bei Leistungsbescheiden gezogen werden:

 

Durch Leistungsbescheide wird dem Adressaten die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung auferlegt. Sie konkretisieren und individualisieren in generellen Normen enthaltene Verpflichtungen. Das charakteristische Merkmal von Leistungsbescheiden ist daher, dass ihrem Hauptinhalt Vollstreckbarkeit zukommt, sie also einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 VVG bilden können. § 59 Abs 2 AVG normiert deshalb, dass dann, wenn im Spruch (arg „zugleich“) die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder zur Herstellung (des Zustandes) festzulegen ist. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass verwaltungspolizeiliche Aufträge eine Erfüllungsfrist zu enthalten haben (VwGH 19.8.1993, 93/06/0078; 31.8.1999, 99/05/0054; 27.5.2004, 2003/07/0074). Bei Leistungsbescheiden bildet die Erfüllungsfrist somit einen integrierenden Bestandteil des behördlichen Auftrags. Sie dient dazu, die Verwirklichung der für die Nichterfüllung der Leistung gesetzlich vorgesehenen Sanktionen – also insb die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung – zu ermöglichen (VwGH 24.11.1969, 1190/68).

 

4.2.3. Nichts anderes vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für Anordnungen des Gesetzgebers zu gelten, die das Unterlassen einer Handlung mit einer Sanktion belegen.

 

Aufgrund der unklaren gesetzlichen Anordnung ist das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich daher der Ansicht, dass diese einer Konkretisierung in der Form bedarf, als eine Person – von der hievon zuständigen Behörde – bescheidmäßig zur Abgabe der früher erworbenen Lenkberechtigung binnen einer angemessenen Frist aufzufordern ist. Erst wenn sie dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht nachkommt, begeht sie eine strafbare Handlung.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war vor diesem Hintergrund aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

4.3. Ergänzend wird bemerkt, dass dem Bw vorgeworfen wurde, seinen österreichischen Führerschein nicht bei seiner Wohnsitzbehörde abgeliefert zu haben. Bei der Wohnsitzbehörde des Bw, der laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Österreich seit 1998 lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, handelt es sich jedoch um eine tschechische Behörde. Sollte die belangte Behörde davon ausgegangen sein, dass der Bw bei dieser seine österreichische Lenkberechtigung abgeben hätte müssen, würde der Tatort in Tschechien liegen. § 2 Abs 1 VStG zufolge sind jedoch, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Dass der Führerscheingesetzgeber von der Ermächtigung, eine von der zitierten Norm abweichende Regelung zu erlassen, Gebrauch gemacht hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

 

4.4. Schließlich ist anzumerken, dass der Bw, sollte man die in den vorigen Punkten dargelegte Rechtsansicht nicht teilen, durch seine Kontakte mit der österreichischen Botschaft wohl alle einem Auslandsösterreicher zumutbaren Erkundigungen eingezogen hat, sodass ihm ein fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann.

 

4.5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

VwSen-168149/2/MZ/Jo vom 15. November 2013

 

Erkenntnis

 

§14 Abs7 FSG;

 

§ 14 Abs 7 FSG unterlässt es, eine konkrete Anordnung betreffend die Frist, bis zu welcher die Führerscheinabgabe zu erfolgen hat, festzulegen(etwa: umgehend, sofort, binnen 14-Tagen ab Ausstellung des zuletzt ausgestellten Führerscheines). Vor diesem Hintergrund ist unklar, wann genau die Abgabeverpflichtung entsteht bzw bis zu welchem genauen Zeitpunkt eine Lenkberechtigung abgegeben werden kann, ohne ein strafbares Verhalten zu setzen.

Die unklare gesetzlichen Anordnung bedarf einer Konkretisierung in der Form, dass eine Person – von der hierfür zuständigen Behörde – bescheidmäßig zur Abgabe der früherer erworbenen Lenkberechtigung binnen einer angemessenen Frist aufzufordern ist. Erst wenn sie dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht nachkommt, begeht sie eine strafbare Handlung.

 

Beschlagwortung:

 

Verpflichtung zur Führerscheinabgabe; unklare Gesetzesbestimmung; Konkretisierung durch bescheidmäßige Aufforderung