Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167569/14/Kei/AK/AE

Linz, 30.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Jänner 2013, Zl. VerkR96-40045-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 90 Euro, zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 82 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A1 bei StrKm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 26.09.2012, 03.27 Uhr

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen x

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit. a Z. 10a iVm 99 Abs. 2e StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

450,- Euro 8 Tage  § 99 Abs. 2e StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 45.- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 495,- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. Jänner 2013, Zl. VerkR96-40045-2012, Einsicht genommen und am 25. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber (Bw) nicht erschienen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die Lenker-Eigenschaft wurde dem Bw in der ihm übermittelten Ladung zur gegenständlichen Verhandlung folgendes mitgeteilt:

"Sie werden ersucht, dem Oö. Verwaltungssenat schriftliche Unterlagen bzw. Nachweise zu übermitteln, aus denen sich ergibt, dass sie selbst nicht und wer sonst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen sein soll. Diese Unterlagen bzw. Nachweise mögen dem Oö. Verwaltungssenat so übermittelt werden, dass sie in der Verhandlung erörtert werden können."

Eine solche Unterlage bzw. ein solcher Nachweis wurde dem Oö. Verwaltungssenat nicht übermittelt.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht gering.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.400 Euro netto por Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist angemessen. Die Höhe der durch die belangte Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe, die unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und von allfälligen Sorgepflichten festzusetzen ist, ebenfalls angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

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