Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167980/8/Sch/KR/SA

Linz, 26.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Juli 2013,
GZ: S-14324/13-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 15.07.2013, GZ: S-14324/13-4, über Herrn x, geb. x, in Spruchpunkt 1) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs.2 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.3d Z.1 KFG 1967 verhängt, weil er am 07.04.2013, 16.05 Uhr, in Linz, Wankmüllerhofstraße ggü. 5, als Lenker des KFZ, Kz. x, die Verpflichtung zum bestimmungemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, obwohl dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet gewesen sei. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden. In Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses wurde wegen einer Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.1 iVm. § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt, da er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, sich nicht davon überzeugt habe, dass das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Es sei folgender Mangel festgestellt worden: Das Fahrzeug wies vorspringende Teile und Kanten auf, welche bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Schäden erwarten lassen. Der untere Teil der vorderen Stoßstange rechts war gebrochen und der Nebelscheinwerfer war nicht mehr in der Verankerung und lag nur mehr mit Stromkabeln befestigt am Triebwerkunterschutz des Fahrzeuges.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem – zu gering bemessenen – Kostenbeitrag für das Strafverfahren von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 12. November 2013 fand beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber und der als Zeuge geladene Polizeibeamte RI x teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden. Dabei wurde einer der beiden amtshandelnden Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab Nachstehendes an:

 

Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch im Wesentlichen erinnern. Mein Kollege Herr x und ich waren zum Vorfallszeitpunkt in einem Zivil-Streifen-Fahrzeug in Linz unterwegs, und zwar konkret die Makartstraße in Richtung Bulgariplatz. Kollege x war damals der Lenker, ich der Beifahrer. Aufgrund des Rotlichtes einer VLSA kam es zum Anhalten unseres Fahrzeuges. Mein Kollege machte mich darauf aufmerksam, dass er im Rückspiegel gesehen hatte, dass die beiden Fahrzeuginsassen im Fahrzeug hinter uns nicht angegurtet seien und er sie in der Folge anhalten wolle. Ich drehte mich aufgrund dessen um und blickte nach hinten. Dabei konnte ich sehen, dass beide Personen nicht angegurtet waren. Ich bin mir ganz sicher, dass ich die Wahrnehmung so gemacht habe, also dass beide Personen nicht angegurtet waren. Der Vorfallszeitpunkt war im April 2013 um 16 Uhr herum, also zu einem Zeitpunkt, wo es hell war.

Nachdem wir bei Grünlicht wieder weiter gefahren waren, gab ich mit dem Anhaltestab, nachdem ich das Blaulicht am Dach angebracht gehabt hatte, das Anhaltesignal. Es kam auch dann zur Anhaltung, die Anhaltung erfolgte gegenüber dem Hause Wankmüllerhofstraße 5. Die Amtshandlung wurde vom Kollegen x durchgeführt, ich stand auf der Beifahrerseite des angehaltenen Fahrzeuges und sicherte die Amtshandlung ab. Ich habe keine Wahrnehmung dahingehend gemacht, dass sich die beiden Fahrzeuginsassen doch noch angegurtet hätten, als sie von der vorgesehenen Anhaltung etwas mitbekamen.

Ich kann bezüglich der Anhaltung selbst, also als das Fahrzeug schon stand, nur sagen, dass die Beifahrerin angegurtet war, bezüglich Lenker kann ich keine Angaben machen.

Vor der Anhaltung habe ich, als ich nach hinten blickte, gesehen, dass Lenker und Beifahrerin die Köpfe beisammen hatten, nähere Angaben dazu kann ich nicht machen.

Ich habe das Gespräch zwischen meinem Kollegen x und dem Lenker, dem Herrn x, teilweise mitbekommen. Über Vorhalt, er sei nicht angegurtet gewesen, gab der Berufungswerber an, er sei sehr wohl angegurtet gewesen. Sowohl mein Kollege x als auch ich waren aufgrund der vorangegangenen Wahrnehmungen aber sicher, dass auch der Lenker nicht angegurtet gewesen war. Ich nehme an, dass dem Lenker die Bezahlung eines Organmandats angeboten worden ist, er behauptete aber, angegurtet gewesen zu sein, sodass er das Organmandat nicht zu bezahlen bereit war.

Bezüglich der festgestellten Fahrzeugmängel kann ich nur sagen, dass ich gesehen habe, dass ein Nebelscheinwerfer oder allenfalls auch beide nicht ordnungsgemäß befestigt waren, darunter verstehe ich, dass diese hinter der dafür vorgesehenen Öffnung in der Karosserie lagen.

Wenn wir heute die beiden Lichtbilder, die bei der Amtshandlung angefertigt wurde, gezeigt werden, so gebe ich an, dass diese meine Wahrnehmungen wiedergeben.“

 

Der Zeuge hat bei seiner Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Zweifel daran bestehen, dass, wenn man durch die Heckscheibe eines Fahrzeuges nach hinten blickt, entsprechende Lichtverhältnisse vorausgesetzt, es einwandfrei möglich ist, wahrzunehmen, ob die Personen in dem dahinter angehaltenen Fahrzeug angegurtet sind oder nicht. Bekanntermaßen beträgt im Regelfall der Abstand zwischen zwei hintereinander anhaltenden Fahrzeugen vor einer Kreuzung kaum mehr als einen Meter, sodass, rechnet man hier noch einige Meter für den durch die Sitzposition sich ergebenden Abstand hinzu, die Wahrnehmungen aus etwa 4 – 5 Metern gemacht wurden. Damit ist es völlig nachvollziehbar, dass sich der Zeuge absolut sicher war, sowohl die Beifahrerin als auch den Lenker, also den Berufungswerber, nicht angegurtet gesehen zu haben.

Dem gegenüber musste das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers in den Hintergrund treten, kann sich doch bekanntermaßen ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen. Dem gegenüber hat der Meldungsleger – noch dazu als geschulter Polizeibeamter – seine Angaben als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht.

 

4. Im Hinblick auf Faktum 2. des Straferkenntnisses finden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt zwei aussagekräftige Lichtbilder. Hierauf ist zu erkennen, dass ein Teil des sogenannten Triebwerkunterschutzes des Fahrzeuges gebrochen war und von der Karosserie weg stand. Ein Nebelscheinwerfer ist zu erkennen, der lose in diesem Bereich mit dem Glas nach unten liegt. Auch wenn der Berufungswerber behauptet, dass der Scheinwerfer vor der Anhaltung weiter hinten im Karosseriebereich gesteckt sei, muss ihm entgegengehalten werden, dass sich dieser nachvollziehbar auch ohne Zutun des Polizeibeamten, der laut Behauptung des Berufungswerbers vor Anfertigung des Fotos den Scheinwerfer etwas nach vorne schob, dieser von selbst sich in diese Richtung bewegt haben konnte. Durch die Erschütterungen im Fahrbetrieb ist eine solche Annahme leicht nachvollziehbar. Jedenfalls hätte der Scheinwerfer jederzeit herausfallen und vom Fahrzeug überfahren werden können, eine für die Verkehrssicherheit möglicherweise abträgliche Situation, insbesondere im Hinblick auf den nachfolgenden Verkehr.

Dazu kommt noch, dass, wie schon oben geschildert, ein Teil der Verkleidung teilweise weggebrochen war und mit Kante nach vorne noch an der Karosserie hing. Bei einem Anstoß an eine Person hätte dies mit großer Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen derselben geführt, die bei einem Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand wohl nicht auftreten würden.

Es kann daher der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie hier einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 KFG 1967 ortet, welche Bestimmung unter anderem verbietet, dass Fahrzeuge außen vermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

5. Auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis kein rechtlicher Mangel an. Der Strafrahmen für das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes beträgt gemäß § 134 Abs. 3 dZ 1 KFG 1967 bis zu 72 Euro bzw. bis zu 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Die von der Erstbehörde hier verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro ist also noch ausreichend entfernt von der Strafobergrenze, sodass sie als angemessen angesehen werden kann.

 

Die bezüglich Faktum 2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht. Die festgestellte Beschädigung stellte einen gravierenden Sicherheitsmangel dar, der der Verhängung einer geringeren Strafe entgegen stand. Im Interesse des Rechtsgutes Verkehrssicherheit ist es geboten, solche Delikte mit entsprechenden merkbaren Verwaltungsstrafen zu ahnden und nicht als Bagatellen abzutun.

 

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, allerdings kam ihm auch kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die Erstbehörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1000 Euro ausgegangen, welchem auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten wurde. Es spricht sohin nichts gegen die Annahme, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, die verhängten Geldstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

S c h ö n

 

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