Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168048/8/Sch/KR/SA

Linz, 28.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt
x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. August 2012, Zl. VerkR96-35867-2012, wegen  Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 64 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat unter Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses vom 23. August 2013, VerkR96-35867-2012, über Herrn
x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 275  Euro,
135 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.2c StVO 1960 verhängt, weil er am 22.09.2012, 14.49 Uhr, in der Gemeinde Vorchdorf, auf der A1 bei km 210.495 in Fahrtrichtung Wien das Kraftfahrzeug PKW, Kennzeichen x, gelenkt habe und er zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,31 Sekunden festgestellt worden.

Im Spruchpunkt 2) wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 45 Euro verhängt, 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, weil er am 22.09.2012, 14.49 Uhr, in der Gemeinde Vorchdorf, auf der A1 bei km 210.495 in Fahrtrichtung Wien das Kraftfahrzeug PKW, Kennzeichen x, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 14 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 32 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat mit Schriftsatz vom 3. September 2013 durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 7. November 2013 fand beim Unabhängigen Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an derer trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Berufungswerber noch sein ausgewiesener Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der beigezogene technische Amtssachverständige ist zur Verhandlung erschienen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurden die für die Berufungsentscheidung erforderlichen Beweise aufgenommen mit nach-stehendem – wie folgt in der Verhandlungsschrift protokolliertem – Ergebnis:

Mit dem zur Verhandlung beigezogenen technischen Amtssachverständigen x wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Einsicht genommen wird auch in die, vom Sachverständigen beigeschaffte Aufzeichnung über den relevanten Vorgang. Auf der Aufzeichnung ist erkennbar, dass zwei Fahrzeuge auf der Überholspur unterwegs sind. Beginnend ab der 38. Sekunde der Aufzeichnung befindet sich vor der gegenständlichen Fahrzeugpaarung kein weiteres Fahrzeug. Vor dieser Sekunde haben einige Fahrzeuge von der Überholspur auf den rechten Fahrstreifen gewechselt. Die beiden Fahrzeuge sind erkennbar, wie sie einen Zeitraum von 10 Sekunden hintereinander fahren. Hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers befindet sich etwa 200-300 m lang kein Fahrzeug. Dem Berufungswerber wäre es also im Rahmen einer üblichen Betriebsbremsung leicht möglich gewesen, den Abstand auf eine entsprechende Größe auszudehnen.

 

Wie schon eingangs erwähnt wurde das Video vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen von der zuständigen Polizeibehörde besorgt. Unabhängig von der polizeilichen Auswertung ist der Vorgang auch noch vom Sachverständigen ausgewertet worden. Die vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit von 144 km/h bei einem Tiefenabstand von 12 m ergibt rechnerisch einen Sekundenabstand von 0,3. Vorgehalten wurde ihm ein Sekundenabstand von 0,31. Bei dieser Berechnungsmethode wurden alle Toleranzen im Sinne des Berufungswerbers berücksichtigt. Der tatsächliche Tiefenabstand ist noch geringer, da die Radüberhänge beider Fahrzeuge bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Sohin wäre ein Abstand von weniger als 12 m vorwerfbar. Der vorgehaltene Sekundenabstand wurde daher im Sinne des Berufungswerbers ermittelt. Die nachträgliche Auswertung hat jedenfalls ergeben, dass der Tatvorwurf korrekt behoben wurde.

 

Auch die vorgehaltene Fahrgeschwindigkeit von 144 km/h kann vom Sachverständigen aus fachlicher Sicht gestützt werden. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt mit dem Messgerät VKS in der Form, dass der Weg gemessen wird, den das Fahrzeug in einer bestimmten Zeit zurücklegt. Nach der Formel Geschwindigkeit=Weg/Zeit wird dann der entsprechende Geschwindigkeitswert berechnet.

 

Im vorliegenden Fall wurden auch die eichtechnischen Toleranzen berücksichtigt, sodass im Ergebnis beide Tatvorwürfe aus fachlicher Sicht gestützt werden können. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug, das sich vor dem Berufungswerber auf der Aufnahme befindet, abgebremst wurde. Die Fahrzeuge waren faktisch mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs, ein allfälliger Geschwindigkeitsunterschied kann nicht ermittelt werden. Auf der Aufnahme ist auch zu sehen, dass der Berufungswerber angesichts der Tatsache, dass hinter ihm über einen längeren Abstand hin kein Fahrzeug zu sehen ist, leicht im Sinne einer Geschwindigkeitsreduzierung reagieren hätte können.

 

4. Angesichts dieser klaren und schlüssigen Aussage des Sachverständigen erübrigen sich weitere Beweisaufnahmen. Sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch die Abstandsbestimmung sind mängelfrei erfolgt, sodass die Beischaffung weiterer technischer Unterlagen oder Protokolle zu dem Vorgang mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben konnte.

 

 

 

5. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 2c Z 4 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen von 72 Euro bis zu 2180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen), wenn der Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

Der vom Berufungswerber eingehaltene – und dazu noch nach dem „Zugunsten-Prinzip“ ermittelte – Sicherheitsabstand zum Vordermann von bloß 0,31 Sekunden war um einiges unter den 0,4 Sekunden, für die der erwähnte Strafsatz gilt. Angesichts dessen muss von einem potenziellen Gefährdungsmaß ausgegangen werden, das die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht mehr rechtfertigen würde. Die von der Erstbehörde verfügte Strafe in der Höhe von 275 Euro wird diesen Erwägungen durchaus gerecht, abgesehen davon bewegt sie sich noch immer im unteren Bereich des Strafrahmens, der bis 2180 Euro reicht.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen im vom Berufungswerber zu vertretenden Ausmaß bis zu 726 Euro. Die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h war vom Berufungswerber um 14 km/h überschritten worden, ein Ausmaß, das eine Geldstrafe von 45 Euro jedenfalls rechtfertigt. Dem Berufungswerber muss auch vorgehalten werden, dass er bei ein und derselben Fahrt gleichzeitig zwei Delikte begangen hat, ein Umstand, der einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 1 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG darstellt. Zudem kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nur von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, da einem auch nur halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker derartige Übertretungen wohl nicht mehr versehentlich unterlaufen können.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt, konnte angesichts der obigen Erwägungen aber zu keiner Strafminderung führen.

 

Die Erstbehörde ist von einem geschätzten monatlichen Mindesteinkommen des Berufungswerbers von etwa 1400 Euro ausgegangen, wie in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.02.2013 angekündigt worden war. Diesbezüglich hat sich der Berufungswerber weder gegenüber der Erstbehörde noch gegenüber der Berufungsbehörde geäußert, sodass diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

S c h ö n

 

 

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