Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320192/35/Wim/Bu

Linz, 05.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.1.2013, N96-2-2012/Pl, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.5, 19.9 und 23.10.2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 7 VStG und § 56 Abs. 2 Z 1 iVm § 5 Z 11 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 "Sie haben es als Grundeigentümerin unterlassen, der X GmbH die weitere Ablagerung von Schotter - zumindest am 17. Oktober 2011 (wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz an diesem Tag festgestellt wurde) - im Grünland auf dem GSt. Nr. X, KG. X, Marktgemeinde X, auf einer Fläche von etwa 4000 m2 Schotter mit einer Höhe von bis zu 6 m, zu untersagen, obwohl Sie seit der Zustellung der Mitteilung über die konsenslose Ablagerung vom 21. März 2011, -N10-23-2011, welche am 24. März 2011 übernommen wurde bzw. ab Zustellung der administrativen Verfügung vom 29. August 2011 am 31. August 2011 wussten, dass die X GmbH durch diese Ablagerungen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Grünland ausführt, ohne über die dafür notwendige naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 5 Ziffer 11 Oö. Natur- und Landschaftschutzgesetz 2001 zu verfügen. Sie haben durch dieses Verhalten der X GmbH vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert."

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr die im erstinstanzlichen Spruch zitierte administrative Verfügung nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Sie habe auch inhaltlich nicht gegen diese Verfügung verstoßen sondern seien die angeblich unzulässigen Ablagerungen von der Firma X GmbH durchgeführt worden. Die Berufungswerberin habe auf dem gegenständlichen Grundstück keinerlei Maßnahmen vorgenommen für welche eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich wäre. Aus sämtlichen Beweismitteln der Erstinstanz würde sich nicht ableiten lassen, dass die Lagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück erfolgt seien und auch nicht in welchem Umfang. Ohne Beiziehung des schon im Erstverfahren geforderten Zivilgeometers sei es unmöglich in der Natur festzustellen wo allfällige Ablagerungen in Bezug auf Grundstücksbezeichnungen bzw. Widmungsgrenzen lägen und welches Ausmaß allfällige Ablagerungen tatsächlich hätten. Der Beschuldigten sei zu keiner Zeit bekannt gewesen das von der Firma X GmbH allenfalls unzulässige Schotterablagerungen vorgenommen worden sein sollten und habe es eine Gestattung dieser Maßnahmen niemals gegeben.

 

Vorsichtshalber wurde auch geltend gemacht, dass die verhängten Strafen überhöht seien und nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen entsprechen würden.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenats hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt, Beischaffung des gegenständlichen naturschutzbehördlichen Administrativaktes sowie Durch­führung von insgesamt drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen in welchen als Zeugen neben dem Ehegatten der Berufungswerberin, der anzeigende Naturschutzbeauftragte DI X, der Bausachbearbeiter der Marktgemeinde X Ing. X und der Geschäftsführer der die Ablagerungen faktisch durchführenden Firma, Ing X, einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten Eigentümer des Grundstückes Nr. X, KG X, in der Marktgemeinde X. Dieses Grundstück war im Jahr 2011 als Grünzug gewidmet.

 

Von der X GmbH wurden auf diesem Grundstück Schotterlagerungen zumindest im Jahr 2010 bis ins Frühjahr 2011 vorgenommen und waren solche auch im Tatzeitpunkt noch auf dem Grundstück vorhanden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. 8. 2011, N10-23-2011, wurde verfügt, dass die vom der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten auf der im beiliegenden Auszug des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde X vom 26.5.2011 als Grünzug gewidmeten und in grüner Farbe dargestellten Fläche auf dem Grundstück Nummer X, KG X, Markgemeinde X konsenslos vorgenommene Schotterlagerung bis spätestens 30. September 2011 zu entfernen ist. Dieser Bescheid wurde laut RSb-Rückscheinen am 31.8.2011 von der Berufungswerberin persönlich übernommen und als Mitbewohnerin auch für den Ehegatten übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser wurde zumindest vor dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt der X GmbH übermittelt und sie aufgefordert den Schotter zu entfernen. Diese Entfernung ist jedoch erst nach dem Tatzeitpunkt erfolgt und war auf jeden Fall bis Ende des Jahres 2011 abgeschlossen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Akten sowie insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Ing. X, Ing. X und DI X, die alle durchaus glaubwürdig und im Grunde übereinstimmend aussagten, dass auf dem gegenständlichen Grundstück sehr wohl Schotterlagerungen erfolgt sind, die auch noch nicht bis zum vorgeworfenen Tatenzeitpunkt entfernt wurden. Auch die vorgelegten Urkunden, wie ein schriftlicher Vertragsentwurf, der zwar nie zum Abschluss kam, allerdings sehr wohl das gegenständliche Grundstück auch als Lagerfläche vorsah, sowie die Luftbilder und planlichen Darstellungen bei denen sogar eine bloße handschriftliche Übertragung durch Überlagerung schon ergibt, das auf diesen Grundstücken Schotter gelagert war, bestärken diese Annahme.

Weiters ist auch den Aussagen der drei durchaus als fachkundig einzustufenden Zeugen Glauben zu schenken, dass aus ihrer persönlichen Wahrnehmung diese sehr wohl beurteilen können, ob es sich bei dem Grundstück um das tatgegen­ständliche handelt oder um ein Nachbargrundstück. So sind alle drei mit Flächeninanspruchnahmen in Ihrem beruflichen Umfeld ständig befasst und kann Ihnen diesfalls durchaus auch die entsprechende Fachkunde für ein richtiges Einschätzen eines Lagerungsorts insbesondere in Verbindung mit der Kenntnis von planlichen Unterlagen zugetraut werden.

 

Die Aussagen des Ehegatten der Berufungswerberin, dass auf dem maßgeblichen Grundstück überhaupt keine Lagerungen erfolgt seien, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden und wurde auch durch seine eigenen Angaben, wonach es schon sein könnte, dass zumindest kurzfristig dort Schotter gelagert wurde, selbst relativiert.

 

Hinsichtlich der Zustellung der maßgeblichen administrativen Verfügung wurde schon vom Rechtsvertreter in der Verhandlung zugestanden, dass die Ausführungen in der Berufung auf einer Verwechslung mit einem anderen Verfahren beruhten und daher die Zustellung grundsätzlich nicht mehr in Abrede gestellt. Auch aufgrund der vorhandenen Rückscheine ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig von einer solchen auszugehen.

 

Herr Ing. X hat durchaus glaubwürdig bestätigt, dass er von der administrativen Verfügung noch vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt verständigt wurde und auch die auf Aufforderung erhalten hat, dass er den Schotter entfernen soll, dies aber über den Tatzeitpunkt hinaus gedauert hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aufgrund der Beweisergebnisse insbesondere des Umstandes, dass der X GmbH sehr wohl die administrative Verfügung vor dem angenommenen Tatzeitpunkt zugeleitet wurde mit der Aufforderung den Schotter zu entfernen, kann zumindest im Zweifel der Berufungswerberin nicht unterstellt werden, dass sie es unterlassen hätte zumindest am 17.10.2011 die weitere Ablagerung zu untersagen geschweige denn, dass sie durch ihr Verhalten der X GmbH vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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