Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320193/34/Wim/Bu

Linz, 05.11.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.1.2013, N96-8-2011/Pl, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 23.5, 19.9 und 23.10.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 450 € und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird. Im erstinstanzlichen Spruch wird die Formulierung: „X“ ersatzlos gestrichen.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 45 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z 7 iVm § 58 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

"Sie haben - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 17.10.2011 festgestellt wurde -, zumindest vom 30.9.2011 bis 17.10.2011 die auf der als Grünzug gewidmeten und in grüner Farbe dargestellten Fläche des GSt. Nr. X, KG. X, Marktgemeinde X, X, die konsenslos vorgenommene Schotterlagerung nicht entfernt, obwohl Ihnen dies mit administrativer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.8.2011, N10-23-2011, bis 30.9.2011 vorgeschrieben wurde. Sie sind somit der administrativen Verfügung nicht nachgekommen."

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr die im erstinstanzlichen Spruch zitierte administrative Verfügung nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Sie habe auch inhaltlich nicht gegen diese Verfügung verstoßen sondern seien die angeblich unzulässigen Ablagerungen von der Firma X GmbH durchgeführt worden. Die Berufungswerberin habe auf dem gegenständlichen Grundstück keinerlei Maßnahmen vorgenommen für welche eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich wäre. Aus sämtlichen Beweismitteln der Erstinstanz würde sich nicht ableiten lassen, dass die Lagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück erfolgt seien und auch nicht in welchem Umfang. Ohne Beiziehung des schon im Erstverfahren geforderten Zivilgeometers sei es unmöglich in der Natur festzustellen wo allfällige Ablagerungen in Bezug auf Grundstücksbezeichnungen bzw. Widmungsgrenzen lägen und welches Ausmaß allfällige Ablagerungen tatsächlich hätten.

 

Vorsichtshalber wurde auch geltend gemacht, dass die verhängten Strafen überhöht seien und nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen entsprechen würden.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenats hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt, Beischaffung des gegenständlichen naturschutzbehördlichen Administrativaktes sowie Durch­führung von insgesamt drei öffentlichen mündlichen Verhandlungen in welchen als Zeugen neben dem Ehegatten der Berufungswerberin, der anzeigende Naturschutzbeauftragte DI x, der Bausachbearbeiter der Marktgemeinde x Ing. x und der Geschäftsführer der die Ablagerungen faktisch durchführenden Firma, Ing x, einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG x, in der Marktgemeinde x. Dieses Grundstück war im Jahr 2011 als Grünzug gewidmet.

 

Von der x GmbH wurden auf diesem Grundstück Schotterlagerungen zumindest im Jahr 2010 bis ins Frühjahr 2011 vorgenommen und waren solche auch im Tatzeitraum noch auf dem Grundstück vorhanden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. 8. 2011, N10-23-2011, wurde verfügt, dass die vom der Berufungswerberin und ihrem Ehegatten auf der im beiliegenden Auszug des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde x vom 26.5.2011 als Grünzug gewidmeten und in grüner Farbe dargestellten Fläche auf dem Grundstück Nummer x, KG x, Markgemeinde x konsenslos vorgenommene Schotterlagerung bis spätestens 30. September 2011 zu entfernen ist. Dieser Bescheid wurde laut RSb-Rückscheinen am 31.8.2011 von der Berufungswerberin persönlich übernommen und als Mitbewohnerin auch für den Ehegatten übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Akten sowie insbesondere aus den Aussagen der Zeugen Ing. x, Ing. x und DI x, die alle durchaus glaubwürdig und im Grunde übereinstimmend aussagten, dass auf dem gegenständlichen Grundstück sehr wohl Schotterlagerungen erfolgt sind, die auch noch nicht innerhalb des vorgeworfenen Tatenzeitraumes entfernt wurden. Auch die vorgelegten Urkunden, wie ein schriftlicher Vertragsentwurf, der zwar nie zum Abschluss kam, allerdings sehr wohl das gegenständliche Grundstück auch als Lagerfläche vorsah, sowie die Luftbilder und planlichen Darstellungen bei denen sogar eine bloße handschriftliche Übertragung durch Überlagerung schon ergibt, das auf diesen Grundstücken Schotter gelagert war, bestärken diese Annahme.

Weiters ist auch den Aussagen der drei durchaus als fachkundig einzustufenden Zeugen Glauben zu schenken, dass aus ihrer persönlichen Wahrnehmung diese sehr wohl beurteilen können, ob es sich bei dem Grundstück um das tatgegen­ständliche handelt oder um ein Nachbargrundstück. So sind alle drei mit Flächeninanspruchnahmen in Ihrem beruflichen Umfeld ständig befasst und kann Ihnen diesfalls durchaus auch die entsprechende Fachkunde für ein richtiges Einschätzen eines Lagerungsorts insbesondere in Verbindung mit der Kenntnis von planlichen Unterlagen zugetraut werden. Eine ausdrückliche Vermessung durch einen Zivilgeometer ist somit für das Beweisergebnis keinesfalls erforderlich und geboten. Die genauen Mengen des gelagerten Schotters sind nicht maßgebend, da sich die gegenständliche administrative Verfügung auf die gesamten auf dem Grundstück befindlichen Schotterlagerungen bezieht. Aus den Angaben der einvernommenen Zeugen ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass es sich dabei durchaus um relevante Kubaturen gehandelt hat.

 

Die Aussagen des Ehegatten der Berufungswerberin, dass auf dem maßgeblichen Grundstück überhaupt keine Lagerungen erfolgt seien, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden und wurde auch durch seine eigenen Angaben, wonach es schon sein könnte, dass zumindest kurzfristig dort Schotter gelagert wurde, selbst relativiert.

 

Hinsichtlich der Zustellung der maßgeblichen administrativen Verfügung wurde schon vom Rechtsvertreter in der Verhandlung zugestanden, dass die Ausführungen in der Berufung auf einer Verwechslung mit einem anderen Verfahren beruhten und daher die Zustellung grundsätzlich nicht mehr in Abrede gestellt. Auch aufgrund der vorhandenen Rückscheine ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig von einer solchen auszugehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Gemäß § 56 Abs. 2 Z 7 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwider­handelt.

 

4.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde von der Berufungswerberin der objektive Tatbestand erfüllt. Als Adressat der rechtskräftigen administrativen Verfügung hätte sie die Pflicht getroffen, die (gesamten) Schotterlagerungen auf dem betroffenen Grundstück fristgerecht zu entfernen.

 

Die Streichung des Ausdrucks „x“ diente lediglich der Klarstellung des aufgrund der Gesamtumstände eindeutigen erstinstanzlichen Spruchs und stellt keine Beeinträchtigung der Rechte der Berufungswerberin dar.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund ihres Vorbringens und der obigen Ausführungen ist ihr dies nicht gelungen. Das Vorbringen, dass die Lagerungen durch die Firma x getätigt wurden, ist nicht zielführend, da die Entfernungspflicht aufgrund der rechtskräftigen administrativen Verfügung die Berufungswerberin trifft und sie diesbezügliche Maßnahmen zu setzen gehabt hätte. Eine Verlagerung der Handlungspflicht findet aufgrund der rechtskräftigen Verfügung somit keinesfalls statt. Die Berufungswerberin hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden die geschätzten persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin berücksichtigt. Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Angesichts der Gesamtumstände der Tat sowie des vorgesehenen Strafrahmens ist die festgesetzte Strafe keinesfalls als überhöht anzusehen. Allerdings wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund berücksichtigt. Dies führt zur nunmehrigen Strafreduktion.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VfGH vom 20.02.2014, Zl.: B 1572/2013-4

Beachte:

Revisionen wurden zurückgewiesen.

VwGH vom 26.06.2014, Zl.: Ro 2014/10/0077, 0078-5