Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523400/19/Sch/KR

Linz, 25.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, vom 7. Februar 2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2013, GZ. 78216-2013, wegen der Aufforderung, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides einen augenfachärztlichen, einen lungenfachärztlichen sowie einen neurologischen Befund beizubringen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. Februar 2013, GZ: 78216-2013, Frau x aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides einen augenfachärztlichen, einen lungenfachärztlichen sowie einen neurologischen Befund beizubringen.  

 

Die gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid bilden laut Bescheidbegründung die Bestimmungen der §§ 24 Abs.3 und 24 Abs.4  Führerscheingesetz.

 


 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig durch ihre ausgewiesene Vertreterin Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 3. Juli 2013 fand beim Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, an der die Berufungswerberin und ihre ausgewiesene Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde von der Rechtsmittelwerberin fachärztliche Stellungnahmen vorgelegt, und zwar erstellt von Dr. x, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von
Dr. x, Lungenfacharzt, sowie von Dr. x, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie.

Diese Unterlagen wurden an die Erstbehörde mit dem Ersuchen um Befassung des amtsärztlichen Dienstes mit der Fragestellung, ob nunmehr ein amtsärztliches Gutachten erstellt werden könne.

Amtsärztlicherseits wurde mitgeteilt, dass die lungenfachärztliche und die augenfachärztliche Stellungnahme jeweils ergänzungsbedürftig wären, wobei der Ergänzungsbedarf konkret definiert wurde. Seitens der Berufungsbehörde wurde hierauf mit den betroffenen Fachärzten in Verbindung getreten, wobei entsprechende Ergänzungen der Stellungnahmen erfolgt sind. In beiden Stellungnahmen kommt zum Ausdruck, dass die im jeweiligen Fachbereich geforderten Mindestvoraussetzungen für die gesundheitliche Eignung der Berufungsweberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien.

Die neurologisch- fachärztliche Stellungnahme wurde amtsärztlicherseits nicht grundsätzlich als ergänzungsbedürftig angesehen. Dort ist zwar davon die Rede, dass die Berufungswerberin geeignet sei, ein Fahrzeug der Klasse B mit Automatikgetriebe, also ein Ausgleichskraftfahrzeug, zu lenken. Die Stellungnahme lässt sich nicht weiter dahingehend aus, welche Beeinträchtigung nur durch ein Ausgleichskraftfahrzeug egalisiert werden könne.

 

4. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Berufungswerberin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die ihr von der Erstbehörde aufgetragenen fachärztlichen Stellungnahmen vorgelegt hat.


 

Die im Sinne des § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (VwGH 19.09.1978, 2082/75 ua.).

Die Berufungswerberin ist dem bescheidmäßigen Auftrag nachgekommen, weshalb nunmehr eine völlig geänderte Sachlage gegeben ist, die im Sinne der obzitierten Judikatur zur Behebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte.

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung ist im Bescheidspruch nicht ausgeschlossen worden, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Bescheidbegründung erübrigt. 

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S E

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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