Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523556/18/Sch/SA/KR

Linz, 21.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03.09.2013, GZ. FE-1040/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom
03. September 2013, GZ. FE-1040/2013, dem Herrn x, geb. x, die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 12.12.2012 erteilte Lenkberechtigung der Klassen AM, A<=25kw, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 27.07.2013 bis einschließlich 27.01.2014, entzogen.

Darüber hinaus wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich auf seine Kosten innerhalb offener Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb der Entziehungsdauer beizubringen und sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Dauer der Entziehung nicht vor Befolgung der Anordnungen endet.

 

 

Weiters wurde dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung auch eine allenfalls bestehende ausländische Lenkberechtigung entzogen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Diese Anordnungen wurden in den § 2 FSG; § 7 FSG; § 8 FSG; § 24 Abs. 1 Zi. 1 und Abs. 3 FSG; § 26 Abs. 1, 2 und 5 FSG; § 29 Abs. 4 FSG; § 30 Abs. 1 und 2 FSG; § 17 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung  (FSG-GV) 1997 und § 64 Abs. 2 AVG begründet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 3.9.2013, Zl. S-31.373/13-1, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Demnach habe er am 27.6.2013 um 4:41 Uhr sich in x, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde und obwohl er verdächtig war, ein näher umschriebenes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 14.11.2013, VwSen-168083/18/Sch/SA, als unbegründet abgewiesen.

In der erwähnten Berufungsentscheidung ist der wesentliche Sachverhalt ausführlich dargelegt. Die Berufungsbehörde ist zu dem Beweisergebnis gelangt, dass der Berufungswerber nicht nur im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, sondern darüber hinaus auch die Lenkeigenschaft selbst bei ihm und nicht bei einer anderen Person gelegen war.

Es wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

 

4. Gemäß § 7 Abs. Z 1 FSG stellt eine Übertretung des § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person bewirkt.

Gegenständlich hat der Berufungswerber durch die Verweigerung der Alkomatuntersuchung einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen und war somit die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. anzuwenden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Unterschied zur bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung – bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch darauf an, dass nicht nur die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und die Verweigerung vom Beweisergebnis des Verfahrens gedeckt sind, sondern auch das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz durch die betreffende Person erwiesen ist (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 2000/11/0319).

Nach der in Folge der Berufungsverhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, sich ergebenden Beweislage ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt, dass eben der Berufungswerber der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung vorangegangen ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte.

 

5. Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist zu bemerken, dass es die Erstbehörde bei der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG im Ausmaß von sechs Monaten belassen hat. § 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Die von der Erstbehörde verfügten weiteren Maßnahmen, wie Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens und Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkoholdelikten wie dem gegenständlichen und daher von den Führerscheinbehörden im Falle der Entziehung er Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

 

H I N W E I S E

 

1. Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

2. Für das Berufungsverfahren ist eine Eingabegebühr von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 20.02.2014, Zl.: B 45/2014-4

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30.04.2014, Zl.: Ro 2014/11/0050-3

 

 

 

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