Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101754/10/Bi/Fb

Linz, 23.06.1994

VwSen-101754/10/Bi/Fb Linz, am 23. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des I vom 21. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 1993, VerkR96/8583/1993, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Juni 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkennntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Übertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 9. April 1993 um 12.30 Uhr den PKW auf der Attergau Landesstraße und der B1 von Berg i.A. kommend nach Frankenmarkt bis zum Billa-Markt und wieder zurück gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Am 15. Juni 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und der Zeugen und I durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Fahrzeug habe nicht er, sondern I gelenkt, was dieser auch bestätigt habe. Außerdem hätten ihn zwei weitere Zeugen an diesem Tag von Hipping bis zur Abzweigung der B1 mitgenommen, nämlich N und B.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand lung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört und die Zeugen P und Z befragt wurden. Eine Ladung der vom Rechtsmittelwerber bekanntgegebenen zwei weiteren Zeugen war deshalb nicht möglich, weil dieser auf die Aufforderung, deren ladungsfähige Adressen bekanntzugeben, nicht reagiert hat.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

RI P, ein Beamter des Gendarmeriepostens F, erhielt am 9. April 1993 gegen 12.30 Uhr die telefonische Anzeige einer Frau, daß der Beifahrer des roten Kleinwagens einen Revolver auf sie gerichtet habe.

Der PKW sei zum Billa-Markt gefahren. Der Meldungsleger machte über das Kennzeichen den Zulassungsbesitzer des PKW, den Rechtsmittelwerber, ausfindig, den er etwa eine Dreiviertelstunde später zuhause in St. Georgen/Attergau, H aufsuchte. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck war mit Schreiben vom 11. November 1992 dem Gendarmerieposten F mitgeteilt worden, daß I B im Besitz eines rumänischen Führerscheines sei, mit dem er aber kein Fahrzeug in Österreich lenken dürfe, weil er hier vor über einem Jahr eingereist sei.

Laut Aussage des Meldungslegers war zwar der Rechtsmittelwerber zuhause anzutreffen, jedoch war das Fahrzeug nicht zu sehen. Dieses wurde ca eine Viertelstunde später von einem Mann aus Richtung Vöcklamarkt kommend zum Haus H gelenkt. Der Meldungsleger konnte sich bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr an diese Person erinnern, schloß aber nicht aus, daß der Zeuge I diese Person gewesen sein könnte. Er konnte auch keine Angaben darüber machen, ob der Sohn des Rechtsmittelwerbers im Auto mitgefahren war, oder ob er sich vorher schon im Haus H aufgehalten hatte.

Der PKW des Rechtsmittelwerbers wurde im Hinblick auf die angezeigte Waffe durchsucht, wobei eine Spielzeugpistole gefunden wurde. Der Sohn des Rechtsmittelwerbers hat dem Meldungsleger gegenüber eingestanden, er sei es gewesen, der die Spielzeugpistole aus dem Seitenfenster gehalten habe.

Der Zeuge I hat im Rahmen der mündlichen Befragung angegeben, er habe das Fahrzeug vom Haus H zum Billa-Markt nach F gelenkt, der Sohn des Rechtsmittelwerbers sei mitgefahren. Bei seiner Heimkehr sei er von den anwesenden Gendarmeriebeamten wegen einer Waffe beanstandet worden, von der sich herausgestellt habe, daß es sich dabei um eine Spielzeugpistole gehandelt habe.

Der Arbeitgeber des Rechtsmittelwerbers, die Firma Josef R in Attersee, hat bestätigt, daß dieser am 9. April 1993 um 5.24 Uhr zu arbeiten begonnen und um 12.16 Uhr die Fabrik verlassen hat.

RI P hat angegeben, von Attersee bis Frankenmarkt seien es ca 18 km und diese Entfernung sei in 14 min nicht zurückzulegen, weil man dafür jedenfalls 20 min oder darüber braucht.

Der Meldungsleger hat weiters angegeben, er habe den Rechtsmittelwerber, der ihm schon vor dem 9. April 1993 bekannt gewesen sei, bereits öfter beim Lenken eines Fahrzeuges gesehen, jedoch sei es nie zu einer Beanstandung gekommen, weil er entweder alleine gewesen sei oder sich der Rechtsmittelwerber im Gegenverkehr befunden habe. Im Rahmen der Amtshandlung habe der Rechtsmittelwerber das Lenken des Fahrzeuges sinngemäß eingestanden, wobei er sich auf seinen rumänischen Führerschein berief. Daraufhin habe er ihm erneut erklärt, daß dieser rumänische Führerschein nicht gültig sei.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung die Verantwortung des Zeugen I, er habe den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt und nicht der Rechtsmittelwerber, durch nichts zu widerlegen war. Der Meldungsleger selbst hat angeführt, daß die Anzeige der Frau in Frankenmarkt sich nur auf den Beifahrer bezog; der Rechtsmittelwerber selbst wurde von niemandem beim Lenken des Fahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt beobachtet.

Auf dieser Grundlage vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß dem Rechtsmittelwerber die Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes nicht erwiesen werden kann, sodaß im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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