Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560302/4/Kl/TO/TK

Linz, 01.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.in Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Juli 2013, SO10-672644-As-Br, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 26. Juli 2013 wurde dem Antrag des Berufungswerbers (in Folge: Bw) vom 22. Juli 2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs im Grunde des § 4 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

 

2. Dagegen hat der Bw Berufung erhoben und diese per E-Mail am 19. August 2013 eingebracht.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da die Berufung zurückzuweisen ist, kann eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 1. August 2013  hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag (in diesem Fall wäre das der 15. August, somit Maria Himmelfahrt, gewesen) oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs.2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.  Diese endete sohin am 16. August 2013.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung  jedoch erst am 19. August 2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 10. September 2013 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt. Bis dato wurde vom Bw dazu kein Vorbringen gemacht und wurden auch keine Unterlagen vorgelegt.

Die Berufung wurde daher verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

H I N W E I S

 

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Dr.in Ilse Klempt