Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600132/5/BMa/Ai

Linz, 18.06.2013

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Beisitzerin: Dr.in Andrea Panny, Berichterin: Mag.a Gerda Bergmayr-Mann) über den Devolutionsantrag der C D, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 10. Mai 2013, betreffend den am 10.4.2012 (gemeint wohl: 13.6.2012) eingebrachten Antrag auf Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, den Beschluss gefasst:

 

Der Antrag wird als gegenstandslos zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art.4 Abs.2 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, LGBl. Nr. 18/2013 iVm §§ 28 und 32 Oö. BMSG und 13 AVG.

 

Begründung:

1.1. Mit undatiertem, am 10. Mai 2013 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Devolutionsantrag wurde von der Rechtsmittelwerberin vorgebracht, sie habe am 10. April 2012 einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht, der unerledigt geblieben sei. Sie stelle daher den Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge über ihren Antrag entscheiden und ihr die beantragte Mindestsicherung für ihre Tochter P zur Sicherung deren Lebensunterhalts in Höhe von 711,22 Euro zusprechen.

 

Am 15. Mai 2013 wurde der bezughabende Akt bei der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angefordert und am selben Tag per Mail übermittelt.

Aus dem erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass die Rechtsmittelwerberin als Sachwalterin für ihre Tochter am 16. Juni 2012 den Antrag auf Gewährung des subsidiären Mindesteinkommens nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz gestellt hatte, der noch nicht erledigt wurde, und mit Schreiben vom 13. Mai 2013 die Bestätigung über das Nettoeinkommen der Eltern der Frau P D angefordert wurde.

Ergänzend zur Aktenvorlage wurde mit Mail vom 23. Mai 2013 der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Mai 2013, SH20-3235, übermittelt, mit dem über den Antrag vom 13. Juni 2012 auf subsidiäres Mindesteinkommen (SMEK) gemäß §16 Oö. ChG abgesprochen wurde.

 

Die belangte Behörde hat in diesem Bescheid zurecht drauf hingewiesen, dass Anträge auf eine Leistung nach § 16 Abs.1 Oö. ChG gemäß Art.4 Abs.2 der Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, als Anträge gemäß

§ 28 Oö. BMSG auf eine Leistung gemäß § 13 Oö. BMSG gelten.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Oö. BMSG sind die Behörden verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß §28 Abs.4, einen Bescheid zu erlassen.

 

Nach Abs.2 leg.cit hat auf Grund eines Devolutionsantrages der Partei der Unabhängige Verwaltungssenat der erstinstanzlichen Behörde binnen einer Woche aufzutragen, innerhalb von bis zu 4 Wochen den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

Sofern dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen der Frist des Abs.2 der Bescheid nicht vorgelegt wird, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über; für seine Entscheidung gilt die Frist gemäß Abs.1. (Abs.3 leg.cit.).

 

Weil Anträge auf subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG als solche nach dem Oö. BMSG gelten, ist auch das Regelwerk über die Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren (§ 32 Oö. BMSG) anzuwenden. Dadurch, dass die erstinstanzliche Behörde, nachdem sie vom Unabhängigen Verwaltungssenat zur Vorlage des Aktes aufgefordert wurde, den Bescheid binnen einer Woche erlassen hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht auf den Unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen, wäre der erstinstanzlichen Behörde doch noch eine Frist bis zu 4 Wochen offengestanden, den Bescheid nach Auftrag durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu erlassen.

 

Damit aber ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über den Devolutionsantrag nicht zuständig.

Denn es ist nicht - wie im Devolutionsantrag vermerkt - die Bestimmung des

§ 73 Abs.2 AVG, die einen sofortigen Übergang der Zuständigkeit bewirkt hätte, anwendbar, sondern die oben zitierten, spezielleren Bestimmungen über Devolutionsanträge nach dem Oö. BMSG.

 

Der am 10. Mai 2013 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Devolutionsantrag war daher als gegenstandslos zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

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