Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111051/10/Wim/Bu VwSen-111052/9/Wim/Bu VwSen-111053/9/Wim/Bu

Linz, 27.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, Deutschland, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt jeweils vom 11. Februar 2013, GZ: VerkGe96-22-2012, VerkGe96-31-2012, VerkGe96-37-2012, wegen Verwaltungsübertretungen des Güterbeförderungs­gesetzes 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.05.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Straferkenntnisse werden bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zu den Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 6 x 290,60 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen der §§ 23 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 1 Z 8 iVm §§ 9 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.453 € Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatz­freiheits­strafen von jeweils 67 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

VerkGe96-22-2012:

"Sie haben es als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugte Organ der Firma "x GmbH.", x, x, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 11. Juni 2012, um 10:30 Uhr, auf der B 310 (Mühlviertier Bundesstraße) bei StrKM 19.000 im Gemeindegebiet Unterweitersdorf, Zufahrt Tunnelportal Süd, durchgeführten Kontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung  Oberösterreich festgestellt wurde, der Lenker x, x, x,

a) mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen x, welcher am 22. Mai 2012 nach Österreich eingebracht wurde, an diesem Tag eine Kabotage (= gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch einen Güterkraft­verkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland) durchgeführt hat, indem er Beton im Namen der Firma x GmbH. von x(mobile betonkonzepte, x) nach x (x) gewerbsmäßig befördert hat, obwohl die Vorraussetzungen im Sinne § 7 Abs. 2 des Güterbeförderungs-gesetzes und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht gegeben waren, und

b) keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. x, vorweisen konnte, obwohl im Sinne des Güterbeförderungs­gesetzes der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte vom Lenker lediglich eine Kopie der Gemeinschaftslizenz vorgewiesen werden.

 

 


VerkGe96-31-2012:

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma "x GmbH.", x, x, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 07.Juni 2012, um 16:35 Uhr, auf der B 310 (Mühlviertler Bundesstraße) bei StrKM 22.100 im Gemeindegebiet Loibersdorf, Fahrtrichtung Linz, durchgeführten Kontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt wurde, der Lenker x, x, x,

a) mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen xx, welches am 22. Mai 2012 nach Österreich eingebracht wurde, seit 23. Mai 2012 mindestens 20 Kabotagen (= gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch einen Güterkraftverkehrs- unternehmer mit Sitz im Ausland) durchgeführt hat, indem er Beton im Namen der Firma x GmbH. von x (mobile betonkonzepte, x) nach x (x) gewerbsmäßig befördert hat, obwohl die Vorraussetzungen im Sinne § 7 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. x nicht gegeben waren, und

b) keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. x, vorweisen konnte, obwohl im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte vom Lenker lediglich eine Kopie der Gemeinschaftslizenz vorgewiesen werden.“

 

VerkGe96-37-2012:

Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma "x GmbH.", x, x, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 12. Juni 2012, um 08:14 Uhr, auf der B 310 (Mühlviertier Bundesstraße) bei StrKM 24.150 im Gemeindegebiet Neumarkt, Fahrtrichtung Linz, durchgeführten Kontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt wurde, der Lenker x, x, x,

a) mit dem Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen x, welcher am 22. Mai 2012 nach Österreich eingebracht wurde, seit 23. Mai 2012 mindestens 20 Kabotagen (= gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch einen Güterkraftverkehrs unternehmer mit Sitz im Ausland) durchgeführt hat, indem er Beton im Namen der Firma x GmbH. von x (mobile betonkonzepte, x) nach x (x) gewerbsmäßig befördert hat, obwohl die Vorraussetzungen im Sinne § 7 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht gegeben waren, und

b) keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. x, vorweisen konnte, obwohl im Sinne des Güterbeförderungs­gesetzes der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte vom Lenker lediglich eine Kopie der Gemeinschaftslizenz vorgewiesen werden.“

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seine Rechtsvertretung Berufungen erhoben und darin auf die Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren vom 15.11.2012 Bezug genommen. Es sei die Zeugenaussage des Vorarbeiters x weder eingeholt noch in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Dies würde den Nachweis erbringen, dass der Beschuldigte nicht fahrlässig gehandelt habe. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

In der Stellungnahme vom 15.11.2012 wurde ausgeführt, dass am 22. 5. 2012 eine Kontrolle eines Fahrzeuges der x GmbH stattgefunden habe und sich im Fahrzeug eine Kopie der Zulassung und der Transportgenehmigung der Firma befunden habe. Der Vorarbeiter Herr x sei am darauffolgenden Tag in die Polizeiinspektion (Neumarkt) mit den (Original)Unterlagen gekommen. Diese seien geprüft und für ordnungsgemäß befunden worden. Weiters sei hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise vereinbart worden, dass die Originalunterlagen an der Mischanlage, dem Sitz des Vorarbeiters, verbleiben sollten und dort kontrolliert werden könnten.

 

Überdies sei am 30.4.2012 unter dem Aktenzeichen VerkR10-263-2012 eine Ausnahmebewilligung von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erteilt worden und sei diese am 24.5.2012 unter dem Aktenzeichen VerkR10-329-2012 auf weitere Fahrzeuge ausgedehnt worden. Zusätzlich sei am 30.4.2012 beim Amt der Oö. Landesregierung eine Ausnahmebewilligung gemäß § 42 StVO beantragt und mit Bescheid vom 8.5.2012 unter dem Aktenzeichen Verk-134.596/1-2012 gewährt worden. In keinem der drei Bescheide sei trotz Kenntnis des Vorhabens auf die Kabotageproblematik hingewiesen worden.

 

Bereits im April 2012 habe sich der Berufungswerber und ein weiterer Mitarbeiter bei den Verkehrsbehörden des Landkreises und der Landesverwaltung Thüringen sowie beim Bundesamt für Güterverkehr erkundigt, welche Lizenzen bzw. Genehmigungen für das Vorhaben notwendig wären. Übereinstimmend hätten sie die Auskunft bekommen, dass aufgrund der erteilten EU-Lizenz keine weiteren Lizenzen oder Genehmigungen einzuholen seien. Insbesondere sei darauf verwiesen worden, dass eine in Deutschland ausgestellte EU-Lizenz auch Gültigkeit in der Republik Österreich habe. Erst nach dem Tatvorwurf Ende Juni habe der Betroffene nach Rücksprache mit dem Land Oberösterreich erfahren, dass die in Deutschland erteilte Lizenz für die Republik Österreich nicht gelte.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der neben dem Berufungswerber auch der Zeuge x einvernommen wurde.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde noch weiters ausgeführt, dass der Berufungswerber unbescholten sei und die Voraussetzungen für eine außerordentlich Strafmilderung bzw. ein Absehen von der Strafe vorliegen würden.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisses geschilderten Sachverhalt aus. Weiters ist festzustellen, dass sich der Berufungswerber bei deutschen Behörden über die Voraussetzungen für sein Vorhaben informiert hat und von diesen nicht auf die Kabotagebestimmungen hingewiesen wurde. Auch wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und von der Oö. Landesregierung Ausnahmebewilligungen vom Wochenend- bzw. Feiertagsfahrverbot nach der Straßenverkehrsordnung erlassen, wobei auch nur derartige Genehmigungen beantragt wurden. In sämtlichen dieser Bescheide findet sich am Ende der Begründung ein Hinweis, dass Bewilligungen bzw. Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben bzw. durch diese Bewilligung nicht ersetzt werden.

 

Bei einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion Neumarkt ungefähr eine Woche vor der ersten nunmehr relevanten Anzeige wurde dem Berufungswerber nachträglich von einem dortigen Beamten mündlich zugestanden, das es ausreichen würde lediglich Kopien in den Fahrzeugen mitzuführen und die Originaldokumente beim Vorarbeiter bei der Mischanlage aufzubewahren.

 

Nach der ersten Kontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, in der auch auf die Rechtswidrigkeit der gewählten Vorgehensweise hingewiesen wurde, wurde trotzdem in Absprache mit der Bauleitung aus wirtschaftlichen Gründen daran weiter festgehalten, da in der Kürze der Zeit keine andere Spezialfirma mit diesen Betontransporten für den Tunnelbau beauftragt werden konnte.

Der Berufungswerber ist unbescholten, hat ein monatliches Einkommen von 1.500 € netto, Sorgepflichten für 2 Personen sowie einen aushafteten Kredit von rund 200.000 € mit monatlichen Raten von 850 €.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten, sowie den vorgelegten Unterlagen und auch den in sich widerspruchsfreien Angaben sowohl des Berufungswerbers als auch des einvernommenen Zeugen. Er wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch von keiner Seite substanziell bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenats hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dazu getroffenen umfassenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden.

 

Durch die Vielzahl an aufeinanderfolgenden Betontransporten ohne Rückkehr der Fahrzeuge in ihr Herkunftsland wurde eindeutig im Sinne der angefochtenen Straferkenntnisse gegen die in Österreich geltenden Kabotagebestimmungen verstoßen. Auch wurden die geforderten Dokumente nicht in Form einer beglaubigte Abschrift in den jeweiligen Fahrzeugen mitgeführt worden.

 

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Allfällige gerügte Verfahrensmängel wurden durch das nunmehrige umfassende Berufungsverfahren auf jeden Fall saniert.

 

4.2. Auch hinsichtlich des Verschuldens kann auf die Ausführungen in den erstinstanzlichen Strafverfahren vorweg verwiesen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei den gegenständlichen Übertretungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG um so genannte Ungehorsamsdelikte bei denen Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wenn der Berufungswerber dazu ausführt dass Erkundigungen bei den deutschen Verwaltungsbehörden eingeholt wurden und auch verkehrsrechtliche Bewilligungen von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und der Oö. Landesregierung ausgestellt wurden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht ausreicht um sein Verschulden auszuschließen oder auf das bloße Maß in der Geringfügigkeit herabzusetzen, da er sich nicht bei den österreichischen Behörden hinsichtlich der Vorschriften nach dem Güterbeförderungsgesetz erkundigt hat. Es ist natürlich durchaus zuzugestehen dass auch die befassten innerstaatlichen Behörden einen - wenn auch nicht gesetzlich verpflichteten Hinweis - auf die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes bei Ausstellung der verkehrsrechtlichen Bescheide geben hätten können. Andererseits haben sie in ihren Bescheiden jedoch in der Begründung den Hinweis aufgenommen, dass damit nicht anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgegriffen oder Bewilligungen bzw. Genehmigungen ersetzt würden. Auch ein Zustimmen der Polizeiinspektion Neumarkt zur praktizierten (aber eindeutig rechtswidrigen) Vorgangsweise mag zwar das Verschulden für die 1. Übertretung am 7. Juni 2012 auf ein geringfügiges Maß herabsetzen, allerdings kommt auch in diesem Fall eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht, da schon aufgrund des Tatvorwurfes in dem mindestens 20 Kabotagen angelastet werden und diese auch offensichtlich erfolgt sind, da ja im Mehrschichtbetrieb durchgehe praktisch durchgehend Transporte durchgeführt wurden, die verhängte Mindeststrafe eigentlich zu gering bemessen ist und daher eine weitere Reduktion keinesfalls in Frage kommt.

 

Hinsichtlich der weiteren Übertretungen nach der ersten Anzeige vom 7.6.2012, die am 11. und 12.6.2012 zur Anzeige gebracht wurden, ist festzuhalten dass aufgrund des Umstandes, dass die Vorgehensweise in nunmehriger Kenntnis der ihrer Rechtswidrigkeit aus wirtschaftlichen Gründen beibehalten wurde, diesbezüglich sogar von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist und hier ein geringes Verschulden keinesfalls mehr vorliegt. Im Übrigen reicht die bloße Unbescholtenheit generell nicht aus um ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG anzunehmen. Überdies können rein wirtschaftliche Gründe keinesfalls mildernd wirken hinsichtlich der Begehung von Verwaltungs­übertretungen.

 

4.3. Da in allen Fällen nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, kommt eine weitere Strafreduktion angesichts der Gesamtumstände der Übertretungen nicht in Frage und ändern auch die nunmehr festgestellten aktuellen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nichts an den verhängten Strafhöhen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet. Da die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt wurden, war daher ein zusätzlicher 20 %-iger Verfahrens­kostenbeitrag vorzuschreiben.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer