Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-111060/13/Wim/Bu VwSen-111061/12/Wim/Bu VwSen-111062/12/Wim/Bu

Linz, 28.10.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufungen des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Juni 2013, VerkGe96-9/1-2013 sowie jeweils vom 12. Juni 2013, VerkGe96-9/2-2013 und VerkGe96-9/3-2013 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I. Den Berufungen wird keine Folge gegeben und die erstinstanzlichen Straferkenntnisse werden bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zu den Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 217,80 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 23 Abs. 1 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG Geldstrafen in der Höhe von 3 x 363 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheits­strafen von 3 x 1 Tag sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm zusammengefasst vorgeworfen:

 Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort x, x. Gem. § 23 Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

Das Güterbeförderungsunternehmen x GmbH führte am 7.1.2013 mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen x, zugelassen für x GmbH in x, eine Fahrt im gewerblichen Güterverkehr von Lohnsburg nach Traun und Hörsching (Ladung: Maschinenbauteile und Ersatzteile) durch.

Die x GmbH hat als Güterbeförderungsunternehmen nicht dafür gesorgt, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: x (Lenker: x) am 7.1.2013 während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Dies wurde anlässlich der Kontrolle des Fahrzeuges um: 8.45 Uhr, an folgendem Ort: A 8, Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Sattledt, Höhe Kost, ABKm 24.900, Gemeinde x, Bezirk Grieskirchen, festgestellt.

 

Sie haben es für die x Transporte GmbH zu verantworten, als Güterbeförderungsunternehmen nicht dafür gesorgt zu haben, dass am 7.1.2013 um 8.45 Uhr auf der Fahrt von Lohnsburg nach Traun und Hörsching (Ladung: Maschinenbauteile und Ersatzteile) auf der A 8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Sattledt, Höhe Kost, bei ABKm 24.900, x, Bezirk Grieskirchen, in dem von Ihnen dabei zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten und von der x GmbH angemieteten und auf dieses Unternehmen zugelassenen Lastkraftwagen mit dem amtlichen KZ: x, (Lenker x) der Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer bei Verwendung von Mietfahrzeugen dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt der Mietvertrag, aus der der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, mitgeführt wird, wenn ein Mietfahrzeug gem. § 3 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wird.“

 

Die x GmbH hat als Güterbeförderungsunternehmen nicht dafür gesorgt, dass am 7.1.2013 um 8.45 Uhr auf A 8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Sattledt, Höhe Kost, ABKm 24.900, Gemeinde x, Bezirk Grieskirchen, in dem von ihr zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten und von der x GmbH angemieteten und auf dieses Unternehmen zugelassenen Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen KZ: x (Lenker x) der Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt wurde, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgegangen wären oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, obwohl der Unternehmer bei Verwendung von Mietfahrzeugen dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt der Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt werden, sofern der Lenker nicht der Mieter des Fahrzeuges ist. Das Fahrzeug war auf der Fahrt von Lohnsburg nach Traun und Hörsching und hatte folgendes geladen: Maschinenbauteile und Ersatzteile.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnisse hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sich im Fahrzeug sehr wohl die beanstandeten Urkunden befunden hätten, der Lenker sie aber nicht auffinden habe können. Dem Fahrer seien bei seiner Einstellung am 14.3.2012 die notwendigen Papiere übergeben worden und hätten sich diese in einer eigenen Fahrzeugmappe befunden. Er sei bereits mehrfach von der Polizei kontrolliert worden und habe es hinsichtlich der Papiere niemals behördliche Beanstandungen gegeben.

 

Das Fahrzeug sei von ihm auch in regelmäßigen Abständen hinsichtlich der Dokumente kontrolliert worden, wobei beim gegenständlichen Fahrzeug keine Dokumente gefehlt hätten. Wenn der Lenker bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er gemeint hätte, dass es schon mal vorkommen könne, dass diese Papiere verloren gehen würden, so seien diese Angaben grundsätzlich richtig.

 

Der Verlust eines Dokumentes sei ausschließlich vom Fahrer zu verantworten, da dieser ständig mit dem ihm zugewiesenen Fahrzeug unterwegs sei. Sollte der Fahrer ein Dokument verloren haben, so wäre ihm dieser Umstand grundsätzlich umgehend vom Fahrer zur Kenntnis gebracht worden. Das gegenständliche Dokument sei aber nach der erfolgten Kontrolle durch den Meldungsleger im Fahrzeug vorgefunden worden; sodass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Fahrer das Dokument nicht vorgelegt habe.

 

Als Beweis dafür wurde die Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen x, x, beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Erstellung eines aktuellen Verwaltungsstrafregisterauszuges sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der der beantragte Zeuge einvernommen wurde. Der Berufungswerber ist zur Verhandlung nicht erschienen und wurde auf seine Einvernahme verzichtet. Auch auf die Einvernahme des Lenkers wurde verzichtet und dessen Aussagen aus dem Erstverfahren verlesen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem im erstinstanzlichen Spruch der Straferkenntnisse dargestellten Sachverhalt aus. Der Lenker hat bei der Kontrolle von den beanstandeten Unterlagen lediglich einen abgelaufenen Mietvertrag vorlegen können.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere den Aussagen des beteiligten Lenkers. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge x konnte zur Angelegenheit im Grunde nichts beitragen, da er angegeben hat, dass er mit dem Mietfahrzeug im Grunde hinsichtlich der Papiere nichts zu tun hatte. Er hat nicht bestätigt, dass der Berufungswerber selbst oder ein von ihm Beauftragter regelmäßig das Vorhandensein und die Ordnungsgemäßheit der mitgeführten Papiere in den LKWs kontrolliert hätte.

 

Auch der Umstand, dass der Lenker zwar einen alten Mietvertrag findet und vorweisen kann jedoch nicht die aktuellen Papiere bestätigt für den Unabhängigen Verwaltungssenat die Annahme, dass eben die aktuellen Papiere nicht mitgeführt wurden und der Lenker sehr wohl nach diesen gesucht hat und er auch wusste welche Papiere vorzulegen sind.

 

Die Angaben des Berufungswerbers, dass sich die Dokumente sehr wohl im Fahrzeug befunden hätten, wurden durch keinerlei Beweismittel belegt und werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat als reine Schutzbehauptung angesehen.

 

 4. der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Generell ist es so, dass bei gewerblichen Gütertransporten im Sinne des § 6 Abs. 2 und 4 GütbefG eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, ein Mietvertrag sowie ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitzuführen sind.

 

Gemäß 23 Abs. 4 GütbefG hat bei derartigen Verwaltungsübertretungen die Geldstrafe pro Übertretung mindestens 363 € zu betragen.

 

4.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich eindeutig, dass der objektive Tatbestand, nämlich das mit Nichtmitführen der geforderten Dokumente beim gegenständlichen Transport, erfüllt war.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­waltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Aufgrund seines Vorbringens und der obigen Ausführungen ist ihm dies nicht gelungen. So konnte er kein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem darlegen, nach dem er das Vorhandensein der Dokumente im Fahrzeug in ausreichendem Umfang überwacht hätte. Der Umstand, dass es bei früheren Kontrollen keine Beanstandungen gegeben habe, ist für die konkrete Strafbarkeit nicht relevant. Auch ein Abwälzen der Verantwortung auf den Lenker ist nicht zulässig. Der Berufungswerber hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessenentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Der Berufungswerber weißt eine Reihe, wenn auch nicht einschlägige, Verwaltungsvorstrafen auf. Ein Milderungsgrund sowie spezielle Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich.

Auch sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war daher ein zusätzlicher 20 %-iger Verfahrens­kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Ver­waltungs­gerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungs­gerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. Leopold Wimmer