Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101755/13/Kei/Shn

Linz, 08.07.1994

VwSen-101755/13/Kei/Shn Linz, am 8. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G, wohnhaft in R, vertreten durch I wohnhaft in R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 17. Dezember 1993, Zl.15.1 1992/8599, wegen einer Übertretung des § 76 Abs.5 des Kraftfahrgesetzes (KFG) iVm § 7 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 1994 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 22. Juni 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 VStG; § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG; II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Graz-Umgebung vom 17. Dezember 1993, Zl.15.1 1992/8599, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagen) verhängt, weil er "am 15.8.1991 um 09.30 Uhr in L Lenker des LKW R, zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verleitet und dem Genannten eine solche erleichtert" habe. F hätte bei der Kontrolle am 156.8.1991 (gemeint wohl: 15.8.1991) um 19.15 Uhr in Linz, B, keinen Führerschein vorweisen können, zumal ihm dieser am 15.8.1991 abgenommen worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 7 VStG iVm § 76 Abs.5 KFG begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Dezember 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 3. Jänner 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber beantragt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen F nochmals überprüft, ein neuerliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Straferkenntnis aufgehoben wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung 1993, Zl.15.1 1992/8599, Einsicht genommen und am 22. Juni 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Am 14. und 15. August 1991 war R- als Lenker mit dem LKW im Begriff Materialien, die nach Abschluß der Tournee des "C" nicht mehr benötigt wurden, von Innsbruck nach Wien und Graz zu bringen. Im Zuge dieser Fahrt wurde ihm wegen Lenkens eines Kraftfahrzuges in alkoholisiertem Zustand am 15. August 1991 um 00.10 Uhr in Eugendorf durch einen Gendarmeriebeamten des Postens Anif, Salzburg, der Führerschein abgenommen. In der Nacht vom 14. auf den 15. August 1991 - bei Dunkelheit rief R den Berufungswerber auf telefonischem Weg an. Der Berufungswerber befand sich zur Zeit des Telefonates in Wien, wo er - mit seiner Lebensgefährtin Martina E - in einem Hotel nächtigte. Der Anruf erreichte den Berufungswerber über sein Funktelefon, das sich im Hotelzimmer befand. In diesem Telefongespräch, das nur kurze Zeit dauerte, teilte R dem Berufungswerber mit, daß ihm der Führerschein abgenommen worden sei, er aber noch Material nach Wien zu bringen hätte.

Er fragte den Berufungswerber in diesem Zusammenhang: "Soll ich jetzt fahren oder nicht?" Der Berufungswerber antwortete darauf: "Das geht nicht, du mußt eine andere Lösung finden." Ein weiteres Telefongespräch zwischen R und dem Berufungswerber, der sich am 14. und 15. (und 16.) August 1991 in Wien aufgehalten hat, wurde in diesem Zusammenhang nicht geführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 76 Abs.5 KFG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn (Z1) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

4.2. Der im Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Aussagen der im Zuge dieser Verhandlung vernommenen Parteien und Zeugen als erwiesen angenommen. Insbesondere das Vorbringen der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat, nicht aber durch die belangte Behörde einvernommenen Zeugin M wird als sehr glaubwürdig beurteilt.

Aus dem in Punkt 3 angeführten Sachverhalt ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat, daß nicht erwiesen ist, daß der Berufungswerber am 15. August 1991 um 09.30 Uhr in Linz, B den Lenker des LKW F zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verleitet und dem Genannten eine solche erleichtert hat.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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