Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168072/2/Bi/Ka

Linz, 25.11.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x vom 6. September 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 19. August 2013, VerkR96-3347-2013-Stu, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt wird, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a KFG 1967 vorliegt, wobei der Schuldspruch lautet: “Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der x – diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges x und x – insofern nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, als das Kraftahrzeug am 27. Februar 2013, 5.02 Uhr, in Linz, Autobahn A7 „Süd mindestens von Strkm 12 bis 11,0“ von Herrn x gelenkt wurde, wobei festgestellt wurde, dass beim Lkw und Anhänger die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg um 10.260 kg überschritten wurde.“

Die Geldstrafe dafür wird mit 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit mit  100 Stunden neu festgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz wird mit 50 Euro festgesetzt; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 9167 und 2) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a KFG 1967 Geldstrafen von 1) 250 Euro (50 Stunden EFS9 und 2) 500 Euro (100 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der x – diese sei Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges x und x – nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 27. Februar 2013, 5.02 Uhr, in Linz, Autobahn A7 „Süd mindestens von Strkm 12 bis 11,0“ von Herrn x gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei,

1) dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw und Anhänger von 43.990 kg durch die Beladung am 6.270 kg überschritten worden sei, und

2) dass beim Lkw und Anhänger die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg um 10.260 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 75 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer – nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, obwohl § 4 Abs.7a KFG bei Rundholztransporten aus dem Wald ... höchstens 100 km Luftlinie ein Gesamt­gewicht von 44.000 kg zulasse, würden im angefochtenen Straf­erkenntnis einmal 44.000 kg als Basis genommen und an anderer Stelle 40.000 kg. Im Ausmaß der Verwaltungsübertretung (Überladung von 14,25 % bzw 25,65 %) liege aber ein wesentlicher Unterschied, auch bei der Strafbemessung.

Beide Normen – § 101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.7a KFG – stünden zueinander in Scheinkonkurrenz bzw unechter Konkurrenz, was nicht berücksichtigt worden sei. Wenn es mit einer deliktischen Handlung zur Verwirklichung mehrerer Delikte komme, sei nach überwiegender Lehre mit dem Vorliegen der tatbestands­mäßigen Merkmale eines Deliktes der gesamte Unrechtsgehalt gänzlich erfasst bzw abgegolten – das sei hier eingetreten. Der Lenker habe durch die Über­ladung von 6.270 kg (= 1 deliktische Handlung) zwar mehrere Delikte begangen, jedoch werde mit einer Norm – entweder § 101 Abs.1 lit.a oder § 4 Abs.7a KFG – das volle Unrecht erfasst. Ein zusätzliches Strafbedürfnis entfalle, weil das eine den Unrechtsgehalt des anderen Delikts mitumfasse, da im Sinne eines rechts­gutbezogenen Denkens die Verhinderung bzw der Schutz der körperlichen Unver­sehrtheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund stehe. Strafverurteilungen aufgrund mehrerer Delikte, die auf Tatbeständen basierten, die sich aufgrund wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bildeten verfassungswidrige Doppelbestrafungen.

Weiters verweist er auf seine Stellungnahme vom 10. August 2013, in der er zwar seine Bestrafung als Zulassungsbesitzer gemäß § 9 VStG für verständlich erachtet, wenn er die Möglichkeit zur nötigen Kontrolle und Überwachung hätte. In seinem Fachbereich – die Beladung des Lkw erfolge im Wald – sei es für ihn unmöglich und unzumutbar, seine 13 Mitarbeiter bei der Beladung vor Ort zu kontrollieren, zumal jedes Fahrzeug mindestens 2x täglich zu unterschiedlichen Zeiten und an verschiedenen Orten beladen werde. Er führe neben den von ihm erteilten Weisungen gelegentlich Stichproben durch, um zu sehen, ob die unterfertigten Weisungen eingehalten würden – dazu wurde ein Datenblatt vorgelegt sowie die vom Lenker im ggst Fall unterschriebene Weisung vom 7. Jänner 2013, bei der Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht einzuhalten.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht unbestritten hervor, dass am 27. Februar 2013, 5.02 Uhr, der im Unternehmen des Bw beschäftigte x als Lenker des auf die GmbH zugelassenen Lkw-Zuges x auf der A7 in Linz in Richtung Süden fahrend auf Höhe von km 11.000 wegen offen­sichtlicher Überladung mit Rundholz beanstandet wurde. Bei der Verwiegung auf der öffentlichen Brücken­waage der Linz-AG in der Regensburgerstraße stellte sich eine Überladung insofern heraus, als der Lkw-Zug laut Wiegeschein ein Gesamtgewicht von 50.260 kg hatte – laut Zulassung hat der Lkw ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg, der Anhänger ein solches von 17.990 kg, dh zusammen knapp 44.000 kg. Der Lenker gab an, er habe am Vortag in Reichental und Schwarzenberg Im Wald Rundholz geladen und den Lkw-Zug über Nacht im Firmengelände in x abgestellt; von dort sei er in der Früh weggefahren mit dem Ziel Steyrermühl. Er habe sich schon gedacht, dass der Lkw-Zug überladen sei. Bei der x wurde laut Anzeige „die Überladung beseitigt“.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbe­scha­det allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschrif­ten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen­en Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhän­gern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achs­lasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamt­gewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger … durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG (in der seit 26.2.2013 geltenden Fassung BGBl I Nr.43/2013) darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verlade­bahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung (vgl E 25.4.2008, 2008/02/0045) davon aus, dass sich ein mit Holztransporten befasster Kraft­fahrer mit Rücksicht darauf, dass Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamt­gewicht nicht überschritten wird (vgl E 19.10.1994, 94/03/0222). Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahr­zeuge (vgl E 29.1.1992, 91/03/0035, 0036). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl E 5.9.1997, 97/02/0182, betreffend die Übertretung arbeitnehmer­schutz­rechtlicher Vorschriften).

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaft­machung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl E 3.7.1991, 91/03/0032). Die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reicht nach der ständigen Rechtsprechung (vgl E 13.11.1991, 91/03/0244; 18.12.1991, 91/03/0262) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus.

  

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, die Zulassungsbesitzer des Lkw-Zuges ist, daher auch gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der kraft­fahrrechtlichen Bestimmungen verantwortlich, was er nie bestritten hat.

Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH ist seine Argumentation im Zusammenhang mit der stichprobenhaften Kontrolle der Einhaltung seiner Weisungen und der Hinweis auf die Unterschrift des damaligen Lenkers im Jänner 2013 auf der Erklärung des Erhalts ausdrücklicher Weisungen, das höchstzulässige Gesamtgewicht einzuhalten, glaubhaft, sein Kontroll­system aber dennoch nicht ausreichend. Die Überladung war laut Anzeige auch augenscheinlich zu erkennen, dh bei einer entsprechenden Kontrolle im Firmengelände – dazu wäre nicht einmal der Aufwand des Nachfahrens zum Beladeort erforderlich gewesen – hätte die Überladung dem Bw auch ohne Möglichkeit einer Verwiegung auffallen müssen.

 

Die Erstinstanz ist im angefochtenen Straferkenntnis, Punkt 2), von einem  höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg ausgegangen, hat das aber im Folgenden nicht begründet. Die Ladung bestand im ggst Fall aus Rundholz, das im entferntesten Fall in Schwarzenberg im Wald (dh ohne Verwiegemöglichkeit) aufgeladen wurde, und war für einen Verarbeitungsbetrieb in Steyrermühl bestimmt, dh die Entfernung betrug etwa 80 km Luftlinie. Der Transport erfolgte laut Lenker bei der Anhaltung nicht direkt, sondern zunächst bis zum Firmen­gelände in x und am nächsten Tag über Linz Richtung Steyrermühl. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die Erstinstanz iVm § 4 Abs.7a KFG von einem höchstzulässigen Gesamt­gewicht von 40.000 kg und nicht von 44.000 kg ausging.

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Lkw und der Anhänger zusammen ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von knapp unter 44.000 kg im Sinne des § 101 Abs.1 lit.a KFG haben. Das höchstzulässige Gesamtgewicht in Verbindung mit § 4 Abs.7a KFG stellt aber die im ggst Fall (bei einem Holztransport nicht direkt aus dem Wald) das maßgebliche Kriterium dar, dh geht im ggst Fall vor. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt damit eine Übertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a KFG 1967 vor, wobei der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Lkw-Zuges damit ebenfalls abgedeckt ist.

Der Transport hatte laut Wiegeschein ein Gesamtgewicht von 50.260 kg, dh der Lkw-Zug war unter Zugrundlegung eines höchstzulässigen Gesamtgewichts von 40.000 kg um 10.000 kg oder 25% überladen. Der Bw hat demnach den ihm im Punkt 2) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten, da ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.   

Der Bw weist seit Juli 2009 insgesamt sieben einschlägige Vormerkungen wegen § 4 Abs.7a KFG auf, die erschwerend zu werten waren; Milderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und waren auch nicht zu finden.

Die im Punkt 2) verhängte Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG angemessen, der Unabhängige Verwaltungssenat vermag eine Überschreitung des der Erstinstanz bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspiel­raumes diesbezüglich nicht zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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