Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168133/6/MZ/WU

Linz, 25.11.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Mag. Josef Kofler, Berichter: Dr. Markus Zeinhofer, Beisitzer: Dr. Gustav Schön) über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 26. September 2013, VerkR96-13284-2013-Kub, betreffend eine Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 26. September 2013, VerkR96-13284-2013-Kub, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 17. Juni 2013 gegen 11.10 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck, Salzburgerstraße X, Parkplatz X, den PKW mit dem Kennzeichen VB-X ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben.

 

Der Bescheid wurde dem Bw am 30. September 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

2. Am 24. Oktober 2013 brachte der Bw mündlich vor der belangten Behörde das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bw führte laut der aufgenommenen Niederschrift aus, nicht gewusst zu haben, dass er bis 14. Oktober 2013 die Berufung einbringen hätte müssen. Er habe den Brief ungefähr am 10. Oktober 2013 bei der Post abgeholt und gedacht, dass dann die Rechtsmittelfrist beginne.

 

Im Zuge der Vorsprache bei der Behörde brachte der Bw zudem vor, aufgrund des Begräbnisses seiner Großmutter am 18. September 2013 zeitweise in Bosnien gewesen zu sein.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

3.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3.2.2. Da sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Verdacht der Verspätung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde dem Bw mit Schreiben vom 5. November 2013 ein Verspätungsvorhalt gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 22. November 2013 eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.

 

Bis dato ist keine Stellungnahme des Bw beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt. Am letzten Tag der Frist teilte der Bw im Wege seiner Gattin jedoch telefonisch mit, im Anschluss an den 16. September 2013 wegen einer Beerdigung einige Tage nach Bosnien gefahren, daraufhin kurz wieder in Österreich gewesen und in Folge nochmals ein paar Tage in Bosnien gewesen zu sein (siehe Aktenvermerk Subzahl 3). Genaue Angaben über die Abwesenheiten konnten nicht gemacht werden.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1., 2. und 3.2.2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch seine 2. Kammer berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß (§ 24 VStG in Verbindung mit) § 63 Abs 5 AVG ist „[d]ie Berufung [...] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen. „Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides“.

 

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Berufung begonnen bzw geendet hat.

 

4.2. Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente wird durch das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) geregelt.

 

§ 13 Abs 1 ZustG bestimmt, dass "[d]as Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen" ist. Abgabestelle im Sinne der zitierten Norm ist § 2 Z 4 leg cit zufolge "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers".

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers das Dokument zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält. Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Abs 3 Satz 3 leg cit zufolge gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dies jedoch nur dann, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Diesfalls wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass am 30. September 2013 versucht wurde, das in Rede stehende Straferkenntnis am Wohnsitz des Bw – und damit an einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – zuzustellen. Da das Schreiben dem Bw als Empfänger im Sinne des Zustellgesetzes mangels Anwesenheit vom Zusteller nicht ausgehändigt werden konnte, wurde von diesem gemäß § 17 Abs 2 ZustG eine schriftliche Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und als Beginn der Abholfrist der 30. September 2013 benannt.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs 3 ZustG ein. Das Straferkenntnis gilt daher als am 30. September 2013 zugestellt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach am 14. Oktober 2013. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen hätte können. Ein solches Vorbringen wurde vom Bw jedoch – obwohl im hiezu Gelegenheit gegeben wurde – nicht erstattet. Wenn der Bw vorbringt, im Anschluss an den 16. September 2013 zwei Mal einige Tage in Bosnien gewesen zu sein, ist ihm zu entgegnen, dass er konkret hätte vorbringen müssen, im Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes ortsabwesend gewesen und während des Laufes der Rechtsmittelfrist nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein. Der Bw hat dies jedoch, und in Folge freilich auch einen entsprechenden Nachweis, unterlassen. Eine Abwesenheit von der Abgabestelle ist daher nicht anzunehmen und eine Anwendung des § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht gestattet.

 

4.4. Letzter Tag der Berufungsfrist war somit der 14. Oktober 2013. Die vom Bw am 24. Oktober 2013 mündlich eingebrachte Berufung ist daher verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann jedoch innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss  – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigen Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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