Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168136/7/Br/Ka

Linz, 25.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich,  vom 24.09.2013, AZ: S-29123/13-3, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, nach der am 25.11.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 50 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:         § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.:           § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis, wegen einer Übertretung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 250 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen x, auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 06.11.2012, Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 04.08.2012 um 13:55 Uhr in Vorchdorf, A1, StrKm 210,410, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat. 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend folgendes aus:

Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsver­fahren erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung be­gangen haben.

 

Mit Anzeige vom 27.08.2012 wurde von der Landesverkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angezeigt, dass Sie als Lenker des Kfz, Kz.; x auf der A1 in Vorchdorf, bei StrKm 210,410, Fahrtrichtung Salzburg am 04.08.2012 um 13:55 Uhr zu einem am gleichen Fahrstreifen fah­renden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hätten, dass ein rechtzeitiges Anhalten mög­lich gewesen sei, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Mittels Video­messung sei ein zeitlicher Abstand von 0,39 Sekunden festgestellt worden.

 

Gegen die gegen Sie ergangene Strafverfügung in Höhe von € 250,- wegen der angezeigten Übertre­tung des § 18 Abs. 1 StVO erhoben Sie fristgerecht Einspruch und beantragten die Einleitung des or­dentlichen Ermittlungsverfahrens.

 

Mit Schreiben vom 06.11.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das oben angeführte Fahrzeug am oben an­geführten Tatort zur oben angeführten Tatzeit gelenkt hat.

Diese Aufforderung zur Lenkerauskunft wurde nachweislich von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung übernommen. Ein Zustelldatum ist auf dem Zustellnachweis jedoch nicht ersichtlich.

 

Als mehr als drei Monaten nach Versendung der Aufforderung zur Lenkerauskunft noch immer keine Auskunft erteilt wurde, wurde über Sie von der BH Gmunden mit Strafverfügung von 18.02.2013 wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie fristgerecht Einspruch, den Sie sinngemäß damit begründe­ten, dass aus dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf nicht abgeleitet werden könne, ob Ihnen eine ver­spätete oder nicht korrekte Antwort zur Last gelegt wird.

Zudem seien für Sie weder Tatort noch Tatzeit der Aufforderung zur Lenkerauskunft nachvollziehbar, sodass Sie um Vorladung zwecks Akteneinsicht ersuchten.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Schreiben vom 25.06.2013 gemäß § 29a VStG an die LPD abgetreten.

 

Sie folgten der Ladung vom 01.08.2013 und erschienen am 29.08.2013 beim ho Amt, um Akteneinsicht zu nehmen.

 

Mit Stellungnahme vom 18.09.2013 gaben Sie an, weiterhin die Ihnen zur Last gelegte Tat zu bestrei­ten.

Sie wiederholten Ihren Einwand, dass sich weder aus dem Tatvorwurf noch aus dem Akt ersehen lasse, ob Sie die erbetene Auskunft zu spät oder unrichtig erteilt hätten.

Weiter wurde hinsichtlich des Nichterteilens der Lenkerauskunft der angelastete Übertretungszeitpunkt per 21.112012 in Frage gestellt.

Bei Zugrundelegung des 08.11.2012 als Zustelldatum der Aufforderung zur Erteilung der Lenkeraus­kunft wäre diese bis 22.11.2012 zu beantworten gewesen und würde sich insofern der 21.11.2012 als angelasteter Tatzeitpunkt als unrichtig erweisen.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzei­chen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem be­stimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungs­fahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne ent­sprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verfangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr be­schäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwider­handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ih­rer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG. der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne lang­wierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde somit Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem be­stimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu be­nennen, die die Auskunft erteilen kann.

 

Unbestritten ist, dass Sie als Zulassungsbesitzer des Kfz, x mit Schreiben vom 06.11.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als ersten Schritt des ordentlichen Ermittlungsverfahrens bezüglich der Ihnen angelasteten Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO aufgefordert wurden bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 4.8.2012 um 13:55 Uhr in Vorchdorf auf der A1, bei StrKm 210,410, Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat.

Wie der Kanzleistempel auf dem Zustellnachweis zeigt, wurde diese Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 6.11.2012 von Ihrer Rechtsvertretung übernommen. Auf dem Zustellnachweis findet sich zwar kein Zustelldatum, doch ist darauf der Poststempel vom 8.11.2012 erkennbar. Daher ist es erwiesen, dass spätestens an diesem Rücksendedatum des Rückscheines die Aufforderung zur Lenkerauskunft in Ihre Sphäre gelangt ist.

 

Nach einschlägiger Judikatur des VwGH bildet das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG kein wesentlichen Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung (vgl. VwGH 98/02/0329 vom 03.11.2000). Vielmehr reicht für die Konkretisierung der angelasteten Tat im Sinne des § 44a VStG das Datum der Aufforderung (vgl. dazu VwGH 93/02/0196 vom 20.12.1993 mwN oder VwGH 99/02/0216 vom 22.10.1999).

 

Insofern steht das Fehlen des Zustelldatums der Aufforderung zur Lenkerauskunft einer korrekten An­lastung der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG nicht entgegen, zumal mit dem Datum der Aufforderung zur Lenkerauskunft (6.11.2012) diese im Spruch der jeweiligen Verfolgungshandlung entsprechend der Bestimmung des § 44a Zif.1 VStG eindeutig identifiziert wird.

 

Ihrer Rechtfertigungsangabe, dass das Datum des Rückscheines der Aufforderung zur Lenkerauskunft (8.11.2012) gleichzeitig das Zustelldatum derselben ist, muss entgegengehalten werden, dass die Post­rückscheine erfahrungsgemäß nach dem Zustellungstag gesammelt und am nächsten Werktag ge­stempelt und an den Absender zurückgesendet werden.

Damit würde sich der 7.11.2013 als Zustelldatum der Aufforderung zur Lenkerauskunft sowie der 21.11.2013 als letzter Tag zur Erteilung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ergeben.

 

Zu Ihrer Einspruchsangabe, dass sich aus dem Tatvorwurf der Strafverfügung der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom 18.02.2013 nicht ableiten lasse, ob Sie die erbetene Auskunft zu spät oder un­richtig erteilt hätten, wird entgegengehalten, dass Ihnen darin eindeutig und wörtlich vorgeworfen wird, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt zu haben. Aus diesem Wortlaut dem Konkretisierungsgebot des § 44 Abs. 1 VStG jedenfalls entsprechenden Spruch geht eindeutig hervor, dass Sie die von Ihnen verlangte Auskunft innerhalb der gesetzliche Frist von 14 Tagen gar nicht erteilt haben.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrläs­siges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes be­stimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde ledig­lich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die­se Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Ge­fährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 3.000,— monat­lich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

 

1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Der Berufungswerber tritt in seiner durch seine Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Berufung unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht mit folgenden inhaltlichen Ausführungen dem Schuld- u. Strafausspruch entgegen:

In umseits näher bezeichnetet Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Verwaltungsstraf-erkenntnis der LPD Oberösterreich vom 24.09.2013, zugestellt am 30.09,2013, binnen offener Frist

 

Berufung:

 

Das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und eine ersatzlose Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens be­gehrt.

 

Als Berufungsgründe werden die Verletzung der Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Auch die Höhe der über mich verhängten Strafe wird ausdrücklich bekämpft.

 

Verletzung der Verfahrensvorschriften:

 

Ich habe im erstinstanzlichen Verfahren bereits beantragt, Erhebungen hinsichtlich des Zustelldatums der Lenkeranfrage durchzuführen. Diesem Antrag ist die erstinstanzliche Behörde nicht gefolgt, sondern hat ohne weitere Ermittlungen das gegenständliche Straferkenntnis er­lassen.

 

Bei Durchführung der von mir beantragten Beweise, namentlich einer Überprüfung des Zu-stelldatums der gegenständlichen Lenkeranfrage vom 06.11.2012 hätte sich ergeben, dass eine Zustellung dieser Lenkeranfrage am 08.11.2012 erfolgt ist.

Entsprechend der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG wäre mir daher eine 14-fägige Frist offen gestanden, um diese Lenkeranfrage zu beantworten, sodass ich diese bis längstens 22.11.2012 zu beantworten gehabt hätte.

 

Dieser Umstand ist insofern wesentlich, als ich im erstinstanzlichen Verfahren bis zuletzt wegen eines Tatzeitpunktes am 21,11.2012 verfolgt worden bin, der sohin nicht richtig gewesen ist.

 

Nachdem mir jeweils innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde, die Lenkeraufrage der BH Gmunden vom 06.11.2012 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bis 21.11.2012 erteilt zu haben, ist eine nunmehrige Konkretisierung auf den richtigen Tat-zeitpunkt, nämlich den 23.11.2012 auch nicht mehr möglich.

 

Die Unterlassung der diesbezüglichen Erhebungen und Feststellungen belasten sohin den an­gefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

 

Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

 

Jedoch auch ausgehend von den aktenkundigen Beweisergebnissen erweist sich das angefoch­tene Straferkenntnis in mehrerlei Hinsicht als rechtswidrig.

 

Wie die erstinstanzliche Behörde richtig ausführt, ist auf dem Zustellnachweis der Poststem­pel 08.11.2012 erkennbar, mit welchem Tag die Übernahme auch tatsächlich erfolgt ist.

 

Schon aufgrund des Postweges der Zustellung war klar, dass die Lenkeranfrage vom 06.11.2012 nicht mit diesem Tag zugestellt worden sein kann, sondern höchstens am folgen­den Tag, richtigerweise jedoch am 08.11.2012.

 

Egal ob man nun den 07. oder 08.11.2012 als Zustelldatum heranzieht, ist es jedenfalls so, dass die 14-tägige Frist zur Beantwortung der Anfrage der BH Gmunden vom 06,11.2012 frühestens am 21.11.2012 geendet hat und demnach das mir angelastete Delikt frühestens am Folgetag, nämlich am 22.11.2012 verwirklicht worden sein kann.

 

Wegen einem derartigen Tatzeitpunkt wurde ich jedoch niemals verfolgt, sodass das ange­fochtene Straferkenntnis schon diesbezüglich rechtswidrig ist.

 

Beweis;

* meine Verantwortung

* bisheriger Akteninhalt

* Lenkeranfrage der BH Gmunden samt Eingangsstempel vom 08.11.2012

* weitere Beweise vorbehalten

 

Weiters ist der mir mit Strafverfügung vom 18.02.2013 seitens der BH Gmunden vorgehalte­ne Tatvorwurf auch dahingehend verfehlt, dass die Tat in Gmunden, Esplanade 10, Fahrtrich­tung Salzburg begangen worden wäre.

 

Nachdem sowohl der Tatzeitpunkt, als auch der Tatort falsch, bzw. jedenfalls für mich nicht nachvollziehbar sind, war ich nicht in der Lage, konkrete, auf die Widerlegung der mir zur Last gelegten Tat hin gerichtete Beweise anzubieten» um den unrichtigen Tatvorwurf auszu­räumen bzw. auch davor geschützt zu werden, nicht wegen derselben Übertretung nochmals bestraft zu werden.

 

Der Tatvorwurf in der gegenständlichen Strafverfügung hat daher nicht dem Konkretisie­rungsgebot des § 44a VStG entsprochen.

 

Auch wenn nun im Straferkenntnis der Spruch dahingehend modifiziert wurde, dass der un­richtige Tatzeitpunkt und Tatort (21,11.2012, Fahitrichtiing Salzburg) weggefallen sind, weist jedoch der nunmehrige Spruch keinen konkreten Tatzeitpunkt aus, sodass auch dieser nicht geeignet ist, dem Konkretisierungsgebot § 44a VStG zu entsprechen. Dies zumal aus dem nunmehrigen Spruch nicht zu ersehen ist, wann ich tatsächlich die mir zur Last gelegte Tat verwirklicht hätte.

 

Entgegen der von der erstinstanzlichen Behörde zitierten Judikatur reicht eine Konkretisierung mit dem Tag der Lenkeranfrage keinesfalls aus, zumal es häufiger der Fall ist, dass ein und dieselbe Lenkeranfrage mehrmals (häufig vorerst mit normaler Post und in der Folge mit Zustellnachweis) zugestellt wird und daher nicht klar ist, welche konkrete Anfrage nicht be­antwortet worden wäre.

 

Bezeichnenderweise geht die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses selbst davon aus, dass „spätestens am 08.11.2012" die Lenkeranfrage vom 06.11.2012 in „meine Sphäre" gelangt wäre, sodass sich davon ausgehend der mir vorgewor­fene Talzeitpunkt per 21.11.2012 als unrichtig erweist.

 

Entgegen der weiteren Argumentation, dass erfahrungsgemäß die Rückscheine nach dem Zu-stellungstag gesammelt und am nächsten Werktag gestempelt und an den Absender zurückge­schickt werden, war im konkreten Fall jedenfalls das Zustelldatum der 08.11.2012 und nicht der 07.11.2012.

 

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen und werden im Be­rufimgsverfahren folgende ergänzende Beweise aufzunehmen sein.

 

Beweise:

* zeugenschaftliche Einvernahme des Postzustellers

* sonstige Erhebungen hinsichtlich des Zustellzeitpunkts

* x als Zeugin

* weitere Beweise vorbehalten

 

Jedoch selbst ausgehend von der von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Zustellung per 07.11,2012 (urtümlich bezeichnet als 07.11.2013) erweist sich im Sinne obiger Ausführungen der ursprünglichen (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhobene) Tatvorwurf als unrichtig, zumal - wie dies die erstinstanzliche Behörde richtig ausführt - diesfalls der 21.11.2012 (versehentlich falsch bezeichnet als der 21.11.2013) der letzte Tag zur zuläs­sigen Erteilung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzten Frist gewesen wäre.

 

Demnach kann eine Strafbarkeit der Nichterteilung der Lenkerauskunft frühestens mit dem Folgetag, nämlich dem 22.11.2012, eingetreten sein. Diesbezüglich wurde ich jedoch - zu­mindest innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist - niemals verfolgt.

 

Beweis:

* Akteninhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes

* wie bisher

 

Letztendlich erweist sich das angefochtene Straferkenntnis auch deshalb als rechtswidrig, weil die Anfrage der BH Gmunden vom 06.11.2012 auch nicht im Sinne der maßgeblichen Be­stimmung des § 103 Abs. 2 KFG ausgeführt wurde.

 

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 KFG 1967 sowie der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung muss eine Anfrage der Behörde die unmissverständliche Deut-lichkeit des Auskunftsverlangens aufweisen, die im konkreten Fall nicht gegeben war. Es lässt sich der Anfrage nicht entnehmen, ob nun nach dem Lenker oder demjenigen gefragt wurde, der das Fahrzeug zuletzt verwendet bzw. abgestellt hatte.

 

Auch aus diesem Grunde erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig.

 

Berufung gegen die Höhe der Strafe:

 

In seiner Begründung zur Strafbemessung führt die erstinstanzliche Behörde aus, dass sie von einem monatlichen Einkommen von € 3.000,00 und keinen „ins Gewicht fallenden Sorge­pflichten" ausgegangen wäre. Als mildernd wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen geweitet. Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Nach den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften ist das Ausmaß der mit einer Tat ver­bundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, heranzu­ziehen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde durch meine Tat kein wie auch immer gearteter Schaden ver­ursacht. Auch eine wesentliche Gefährdung von Interessen hat nicht bestanden.

 

Vielmehr geht es lediglich darum, dass eine Frist für die Beantwortung der Frage der Behörde nicht eingehalten wurde, sohin um ein reines Formaldelikt

 

Ausgehend von meiner Unbescholtenheit und des Fehlens nachteiliger Folgen der mir ange­lasteten Tat hätte die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden müs­sen. Demgemäß wäre eine Strafe von maximal € 100,00 zu verhängen gewesen.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die

 

Anträge,

 

der UVS im Land Oberösterreich möge

 

a) eine mündliche Berufungsverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Be­weise durchführen; sowie

b) das angefochtene Straferkenntnis der LPD Oberösterreich vom 24,09,2013 ersatzlos aufheben und eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügen; in eventu

c) jedenfalls die über mich verhängte Strafe auf ein angemessenes Maß von maximal € 100,00 herabsetzen.

 

Linz, am 11.10.2013                                                                         x“

 

 

2.1.  Mit diesen Ausführungen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden!

 

 

 

3. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine Berufungsverhandlung war antragsgemäß durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Der Berufungswerber nahm daran nicht teil und die Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich der Nichtteilnahme mit einem Schreiben am Verhandlungstag. 

 

 

4. Sachverhalt laut Aktenlage:

Dieses Verfahren nahm seinen Ausgang in einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, wobei der Lenker/die Lenkerin des vom Berufungswerber gehaltenen Kraftfahrzeuges, auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg, bei Straßenkilometer 210,410 den Abstand zum Vorderfahrzeug auf 0,39 Sekunden verkürzt haben soll.

Diesbezüglich wurde von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 20.9.2012 gegen den Zulassungsbesitzer (den Berufungswerber) eine Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 18 Abs. 1 iVm § 99 Absatz 2c Z4 StVO 1960 erlassen.

Diese wurde im Wege des ausgewiesenen Rechtsvertreters beeinsprucht, wobei ausdrücklich die „zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten wurde und die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt wurde.“

 

Von der Bezirkshauptmannschafft Gmunden erging mit Schreiben vom 6.11.2012 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters an den Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG, nämlich „als Zulassungsbesitzer binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer das genannte Fahrzeug am 4. August 2012,13:55 Uhr, in Furchtdorf, Autobahn A1 bei km 210.410, Fahrtrichtung Salzburg gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.“

In einem Nachsatz wurde drauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Diese Aufforderung wurde laut Rückschein als RSb Sendung dem Rechtsvertreter am 8.11.2012 (Datum des Poststempels) zugestellt.

Laut Aktenlage wurde dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es findet sich keine entsprechende Mitteilung über die Bekanntgabe eines Lenkers/einer Lenkerin im Verfahrensakt. Darin wurde in der Formulierung des Tatbestandes auch noch der Hinweis aufgenommen, auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können.

Von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, Geschäftszahl A1/0000035230/01/2012-1, wurde folglich eine weitere Anzeige wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übersendet.

Am 18.2.2013 wurde gegen den Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertreterschaft eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erlassen. Diese wurde im ausgewiesenen Rechtsvertreter am 24.2.2013 als RSA Sendung zugestellt.

Auch diese Strafverfügung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 12.4.2013 beeinsprucht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Tatvorwurf ausdrücklich bestritten werde. Es gehe aus dem Tatvorwurf nicht klar hervor, ob nun die Behörde ihm eine verspätete oder nicht korrekte Antwort zur Last legen wolle.

Im Übrigen sei die Strafverfügung abgesehen davon, dass weder der Tatort noch die Tatzeit nachvollziehbar ist, wo er die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, erst nach Kenntnis des Verfahrensaktes möglich gewesen. Eine weitgehende inhaltliche, auf die Widerlegung der ihm zur Last gelegten Tat hingerichtete Stellungnahme zu erstatten bzw. Beweise anzubieten war nicht möglich, um den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu widerlegen.

Er ersuche daher um Vorladung vor die erkennende Behörde, um sich ein Bild über die Begründung gegen des wider ihn erhobenen Tatvorwurfes verschaffen zu können und er werde dann dazu eine inhaltliche Stellungnahme erstatten.

Als Beweisanträge wurde darin seine Verantwortung, die zeugenschaftliche Einvernahme der Meldungsleger gestellt, wobei der Berufungswerber sich auch weitere Beweisangebote vorzubehalten kundtat.

 

Mit Schreiben vom 25.6.2013 wurde schließlich das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber gemäß § 29a VStG abgetreten.

Am 1.8.2013 hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Berufungswerber zur Hand seiner Rechtsvertreterschaft eine Beschuldigtenladung zugestellt. Nach Akteneinsichtnahme wurde vom Rechtsvertreter am 18.9.2013 eine Stellungnahme abgegeben, worin im Ergebnis wiederholende und teils sachlich weder nachvollziehbare noch erkennbar rechtsrelevante Äußerungen dargelegt wurden. So ist etwa darin die Rede davon, dass aus dem Akt nicht abgeleitet werden könne, ob die „erbetene Auskunft“ zu spät oder unrichtig erteilt worden wäre. Auch die Lenkeranfrage wurde als von vornherein als rechtswidrig darzustellen versucht, bzw. hätte diese von ihm nicht beantwortet werden müssen, weil deren Zustellung nicht am 6.11.2012, sondern erst am 8.11.2012 erfolgt wäre. Sohin habe die Frist für ihn erst am 8.11.2012 zu laufen begonnen. Vor diesem Hintergrund erweise sich der ihm zur Last gelegte Tatzeitpunkt als unrichtig, weil diese Anfrage  erst bis 22.11.2012 zu beantworten gewesen wäre.

Am 24.9.2013 wurde schließlich das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

 

4.1. Das nach Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe letztlich - orientiert an einer objektivierten Maßfigur -  vom Berufungswerber und seinem Rechtsvertreter nicht verstanden worden wäre, behauptet nicht mal der Berufungswerber selbst. Es findet sich auch kein Hinweis im Akt, dass etwa der Rechtsvertreter auch nur versucht hätte, die geforderte Auskunft zu erteilen. Ob dies nun mit dem Mandaten akkordiert und demnach Bestandteil seiner – wohl durchaus legitimen – Verteidigungsstrategie begriffen werden müsste, was hier letztlich vom Rechtsvertreter im Rahmen der Berufungsverhandlung zumindest indirekt eingeräumt wurde, kann auf sich bewenden bleiben. Da sich der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 18.9.2013 auf rein formale Standpunkte zurückzuziehen scheint und damit die Nichterteilung im Ergebnis zu rechtfertigen sucht, kann wohl nur schwer davon ausgegangen werden, dass je die Absicht bestanden hat, den damaligen Lenker der Behörde zu benennen (und damit der Strafverfolgung auszuliefern).

 

 

4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung, die vom persönlich geladenen Berufungswerber unbesucht geblieben ist, wurden im Ergebnis die bisherigen Einwände wiederholt. Insbesondere wurde auf das Judikat (VwGH v. 26.1.2007, 2006/02/0020) verwiesen, dem zur Folge ein alternativer Anfragetext „wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat), unzulässig ist.“

Dabei übersieht der Berufungswerber, dass dieses Judikat auch besagt, dass der Anfrageinhalt mit unmissverständlicher Deutlichkeit den Anfragegegenstand erkennen lassen muss und mit einer entsprechenden Klarstellung dem gesetzlichen Erfordernis entsprochen ist. Ebenso gingen die Einwände betreffend die Zustellung in seiner Kanzlei und der irrtümliche Tatortbezeichnung in der Strafverfügung „über die Fahrtrichtung“ ins Leere. Es wurde nicht nur fristgerecht – binnen zwei Wochen ab Auskunftsbegehren - keine Auskunft, sondern diese wurde überhaupt nicht erteilt. Daher gehen auch die Ausführungen über den Datumsstempel der Anwaltskanzlei und die darauf bezogene Beweisindikation ins Leere.

 

 

4.2.1. Den Rechtfertigungsversuchen des Berufungswerbers kann daher nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber vermag hier keine wie immer gearteten Weise darzulegen, inwiefern die im Wege seines Rechtsvertreters an ihn herangetragene Aufforderung missverständlich, unklar oder unvollständig gewesen sein sollte, sodass er deren Inhalt nicht verstehen hätte können. Der Inhalt Aufforderung ist klar und für den Durchschnittsbetrachter in jeder Richtung hin nachvollziehbar und wurde offenbar dem Rechtsvertreter zugestellt. Betreffend die Texte Aufforderung zusätzliche Bezugnahme auf die Verwendung des bzw. Kraftfahrzeuges auch auf den Zeitpunkt dessen Abstellung gestaltet ist, lässt aus dem Kontext der Anfrage klar erkennen, dass es sich im gegenständlichen Anfragegrund um eine Lenkeigenschaft zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gehandelt hat, wobei selbst die Fahrtrichtung als Orientierungshilfe für die Beantwortung der Anfrage angeführt worden war.   Wohl kaum konnte der Berufungswerber die Auffassung vertreten haben, dass er gefragt werden sollte ob das Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit auf der Autobahn in Fahrtrichtung Salzburg abgestellt oder wer dieses dort zuletzt verwendet hätte. Zutreffend zeigt der Berufungswerber wohl auf, dass ein wohl irrtümlich in den Spruch aufgenommener Hinweis  in der Tatortbezeichnung in der Strafverfügung „Gemeinde Gmunden, Esplanade 10 – Amtsgebäude, Fahrtrichtung Salzburg“ wohl verfehlt ist. Dies wurde jedoch im angefochtenen Straferkenntnis richtig gestellt.

Abschließend war es wohl Strategie dieses Verfahrens den Vormerkpunkt wegen der vom Lenker begangenen Abstandsverkürzung zu vermeiden. Dies ist letztlich dem Lenker durch die Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers erspart geblieben. Würde man letztlich seinen Ausführungen folgen, würde der gesetzliche Anspruch zur Vollziehung der Verkehrsvorschriften im Wege der Verpflichtung zur Lenkerauskunft in Verfahren die auf elektronischen Anzeigen basieren, wohl weitgehend zur inhaltsleeren Hülse degradiert werden.

 

 

4.2.2. Anzumerken ist, dass die Sinnhaftigkeit der Tatortbezeichnung „Gmunden“ mit der Ergänzung „Gemeinde“ nicht wirklich nachvollziehbar ist, weil diese Art der holprig anmutenden Spruchformulierung die Texte letztlich nicht nur überfrachtet, was weder der Lesbarkeit noch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Abs.1 VStG nützlich ist; der Hinweis „Gemeinde“ entbehrt nicht zuletzt jeglicher geografischen Logik.

 

 

4.3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 103 Abs.2 KFG 1967 kann (und hat) die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Mit seiner Verantwortung verkennt der Berufungswerber die Rechtslage!

Hier ist die angeführte Lenkeranfrage eindeutig und klar verständlich.

Wie die Behörde erster Instanz im Übrigen auch die dem Akt beigefügten Judikaturhinweise (Seite 20 ff) belegen, bildet das Datum der Zustellung eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kein wesentliches Sachverhaltselement (VwGH 14. 6. 1995,98/02/0329). Ebenfalls besagte Judikatur ganz klar, dass es sich bei der im Anfrageformular Verwendung findenden ergänzenden Optionen „verwendet oder zuletzt dort abgestellt hat“ um eine zulässige Information über den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens handelt (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0235 mwN).

 

Hier wurde letztlich die geforderte Auskunft nicht erteilt (bzw. über anwaltliche Beratung nicht erteilen lassen) und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und  - hier dem Berufungswerber zuzurechnen - auch subjektiv zu verantworten.

Liegt (zum Zeitpunkt der Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG) ein ausgewiesenes Bevollmächtigungsverhältnis vor, dass auch die Zustellung von Schriftstücken umfasst, so ist auch eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe an den Bevollmächtigten zuzustellen; eine solche Aufforderung könnte nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (VwGH 18.5.2001, 2001/02/0001 mit Hinweis auf VwGH 19.6.1991, 90/03/0198).

 

Zutreffend ist wohl, dass eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht auslösen würde (VwGH 19.12.1997, 96/02/0569 mit Hinweis auf VwGH 9.3.1987, 86/02/0121). Davon kann hier nicht die Rede sein.

An das Auskunftsverlagen sind laut gesicherter Judikatur keine so eng formalisierte Vorgaben an den Anfragetext zugedacht, dass gleichsam für jede Art spezifische Art des Auskunftsbegehrens nach § 103 Abs.2 KFG ein eigenes Formular geschaffen werden müsste.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Aufforderung  „in unmissverständlicher Deutlichkeit für jeden am objektiven Wertmaßstab [objektivierte Maßfigur] zu beurteilenden Menschen“ als völlig klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte was gewollt wurde. Im h. Verfahren wird ebenso wenig dargelegt wie dies auch schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht geschah, inwiefern er bzw. in diesem Fall sein Rechtsvertreter mit dem Anfragetext „wer das Fahrzeug „gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat“, überfordert gewesen wäre, oder deren Inhalt nicht zu erfassen vermocht hätte, sodass er sich nunmehr auf das Klarheitsgebot zu berufen können glaubt (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/02/0020). Auch der Tatvorwurf, die Auskunft nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung erteilt zu haben, genügt dem § 44a Z1 VStG jedenfalls dann, wenn überhaupt keine Auskunft erteilt wurde.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der § 134 Abs.1 KFG sieht für Übertretungen dieser Rechtsvorschrift eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Obwohl dem der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute zu halten ist, vermag an der hier ausgesprochene Geldstrafe bei einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 7,3% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe mit Blick auf den Tatunwert und die Tatschuld ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist als Zahnarzt tätig, sodass in dieser Geldstrafe keine unsachliche Sanktionsfolge erblickbar ist.

Vielmehr ist diese Geldstrafe der Tatschuld angemessen und aus präventiven Überlegungen durchaus geboten.

Beim Berufungswerber kann nicht zuletzt wohl auch von einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Einkommen ausgegangen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen.

VwGH vom 31. Jänner 2014, Zl.: 2013/02/0293-3