Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168144/5/Br/Ka

Linz, 26.11.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 03. Oktober 2013, GZ: VerkR96-971-2013,  zu Recht:

I.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; dass angefochtene Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

          

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 26 Euro auferlegt    (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I:             §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24,  51 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II:             § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 33 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von 1) 50 und 2) 80  Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1) 30 und 2) 36 Stunden verhängt;

es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 06.01.2013, 14:35 Uhr, in Sattledt, auf der A8, Raststätte Voralpenkreuz, bei km 0.500

1) als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen x, nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, indem eine von der Typengenehmigung abweichende Nachrüstung mit einem Ladeluftkühler nicht unverzüglich dem Landeshauptmann als zuständige Behörde angezeigt wurden;

2) er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des PKW den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, weil nicht typengenehmigte Reifen, mit der Dimension 205/40 R17/84V auf 17 Zoll und Alufelgen montiert waren.

 

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

" Dem Akt liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ. vom 18.01.2013, GZ:A1/00000002011/01/2013-1 zu Grunde. Die Anzeige enthält insgesamt fünf Übertretungen nach dem Österreichischen Kraftfahrgesetzes 1967.

Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung vom 29.01.2013 erhoben Sie fristgerecht zu den Punkten 1) bis 5) Einspruch.

 

Dem Einspruch war im Wesentlichen folgender Inhalt zu entnehmen:

1. Das genannte Fahrzeug wurde am 25.05.2012 so bei der Salzburger Landesregierung ohne eine Radabdeckung typisiert;

2. Die Distanzscheiben seien typisiert;

3. Das Montieren eines verchromten Ladeluftkühlers sei nicht typisierungspflichtig;

4. Die verbauten Federn seien typisiert.

5. Die Winterreifen für dieses Fahrzeug seien gesetzeskonform eine Dimension kleiner als die typisierten.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.03.2013 wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, sich zu den vorliegenden Verwaltungsübertretungen nochmals zu äußern bzw. wurden Sie aufgefordert, einen Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vorzulegen.

Eine Rechtfertigung Ihrerseits erfolgte nicht. Ein Gutachten wurde ebenfalls nicht vorgelegt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Anzeigeleger einvernommen bzw. wurde zu den angeführten Übertretungen ein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt.

Der Anzeigeleger bestätigt seine Angaben zu der Anzeige in der Einvernahme. Der Amtsachverständigte hält in seinem Gutachten zu Punkt 3) der Strafverfügung im Wesentlichen fest, dass die Nachrüstung eines Ladeluftkühlers eintragungspflichtig sei. Zu Punkt 5) führt er aus, dass It. Genehmigung nur die Bereifung der Dimension 215/45 R 17 91 W zulässig sei und jede Veränderung der Reifendimension anzeigepflichtig sei.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.08.2013 wurde Ihnen nochmals die Möglichkeit geboten sich zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern. Weiters wurde Ihnen das Sachverständigengutachten vom 14.08.2013 übermittelt.

Eine Stellungnahme Ihrerseits erfolgte jedoch nicht.

 

Die Behörde hat hierüber folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Zf. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 33 Abs. 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, indessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Die Verwaltungsübertretungen zu Punkt 3) Ladeluftkühler sowie die Änderung der Reifendimension haben Sie als Zulassungsbesitzer zu verantworten, zumal It. Gutachten des Amtsachverständigen eine Nachrüstung eines Ladeluftkühlers und der umgerüsteten Ladeluftleitungen eintragungspflichtig ist.

Die Nachrüstung eines Ladeluftkühlers ohne entsprechende Genehmigung wird als "schwerer Mangel" beurteilt. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass jede Veränderung der Reifendimension, die nicht im Genehmigungsdokument eingetragen ist, dem Landeshauptmann angezeigt werden muss.

Bei dem Amtssachverständigen handelt es sich um einen Fachmann im Bereich der Verkehrstechnik und erscheint der Behörde dieses Gutachten zu den Punkten 3) und 5) der Strafverfügung als schlüssig und nachvollziehbar.

Mit Ihren Einspruchsangaben zu diesen Punkten können Sie daher für sich nichts gewinnen, zumal Sie auch der Mitwirkungspflicht im Strafverfahren nicht nachgekommen sind.

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung bereits fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden tritt.

Mangelndes Verschulden in diesen beiden Punkten konnte in diesem Fall Ihrerseits nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu Punkt 3) und Punkt 5) der Strafverfügung sind daher aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als hinreichend bewiesen anzusehen und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren von Ihnen nicht dargelegt wurden.

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretungen sieht § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Da Sie gemäß § 19 VStG keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Familien und Vermögensverhältnissen gemacht haben, musste die Behörde von folgender Schätzung ausgehen: mtl. Nettoeinkommen Euro 1.800,- kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Straferschwerend war kein Grund zu werten,

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren

 

Ich erhebe hiermit das Rechtsmittel der BERUFUNG gegen das Straferkenntnis vom 3.10.2013.

Der Anzeiger ist offensichtlich nicht in der Lage ein Fahrzeug zu überprüfen noch den Typ des Fahrzeuges der im Zulassungsschein steht zu erkennen. Ich besitze keinen VW Passat und somit sind alle Behauptungen erfunden, Da der Gutachter auch keinen VW Passat begutachtet hat ist das Verfahren mangels an Unfähigkeit der bearbeitenden Personen einzustellen. Ein Verfahren mit meinem VW Golf Kombi ist wegen Verfristung nicht mehr möglich. Ich bedanke mich und rechtliche Schritte werden folgen."

2.2. Damit vermag der Berufungswerber jedoch weder einen Verfahrensmangel noch eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche  aufzuzeigen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§§ 51c und 67a Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt, sowie durch das dem Berufungswerber mit dem Schreiben vom 11.11.2013 gewährte Parteiengehör. Ebenfalls wurde im Rahmen zweier Telefonate mit dem Berufungswerber die Sach- u. Rechtslage ausführlich erörtert.

Im bezeichneten hiesigen Schreiben wurde der vermutliche Irrtum in der verfehlten Typenbezeichnung dargestellt, wobei Sachverständigengutachten sehr wohl von einem VW Golf die Rede ist. Ferner wurde drauf hingewiesen, dass aufgrund der Aktenlage die Durchführung einer Berufungsverhandlung entbehrliche erscheine, wobei im Rahmen der binnen Wochenfrist eröffneten Möglichkeit zur Äußerung, sowie zu einer allfällige Antragstellung hinsichtlich der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, hingewiesen wurde.

Diese Nachricht wurde dem Berufungswerber an die von ihm im Rahmen des Telefonates vom 11.11.2013 genannten E-Mail-Adresse gesendet.

Im Rahmen eines weiteren Ferngesprächs erklärte er den ausdrücklichen Verzicht hinsichtlich einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Linz mit dem Hinweis, dass er selbst eine solche als entbehrlich erachte. Eine Stellungnahme zu dem ihm ein weiteres Mal per FAX übermittelten Akteninhalten wurde angekündigt.

 

 

4. Sachverhalt:

Beim Fahrzeug des Berufungswerbers wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 6.1.2013 um 14:35 Uhr auf der Autobahnraststätte Voralpenkreuz insgesamt fünf Mängel festgestellt welche der Bezirkshauptmannschafft Wels-Land zur Anzeige gelangten. Gelenkt wurde damals der VW Golf des Berufungswerbers von Frau x, dessen Lebensgefährtin. Wohl irrtümlich wurde in der erst am 18.1.2013 EDV-mäßig erfassten Anzeige - vermutlich durch einen Übertragungsfehler aus den handschriftlichen Notizen - als Fahrzeugtype „VW-Passat“ angeführt. Von der Bezirkshauptmannschafft wurde am 29.1.2013 wegen dieser Übertretungspunkte eine Geldstrafe von insgesamt 340 Euro ausgesprochen.

Vom Berufungswerber wurde dagegen mit 19.3.2013 ein begründeter Einspruch erhoben. Darin wurde etwa vermeint, „das Montieren eines verchromten Ladeluftkühlers sei nicht typisierungspflichtig.“

Ebenfalls wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch die Winterreifen für dieses Fahrzeug gesetzeskonform wären, da sie um eine Dimension kleiner als es die typisierten Sommerreifen wären, und dadurch Schneeketten benützt werden könnten. Hinsichtlich der übrigen Einspruchspunkte ist diesen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gefolgt worden.

Infolge des Einspruches wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.3.2013 zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei abermals die weitwendig formulierten und weit über die eigentlichen Tatbestandselementen hinaus gehenden Spruchpunkte abermals zitiert wurden. Dem Berufungswerber wurde als Termin zur Vorsprache bei der Behörde 16.4.2013 in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr und alternativ dazu eine schriftliche Stellungnahme eröffnet, sich zum Sachverhalt zu rechtfertigen.

In einem undatierten Aktenvermerk wurde in der Folge festgehalten, dass seine Rechtfertigung nicht erfolgte.

Mit Schreiben vom 14.5.2013 ergingen ein Rechtshilfeersuchen der Landespolizeidirektion Linz zur Einvernahme des Meldungsleger als Zeugen. Der Zeuge wurde schließlich am 7.7.2013 einvernommen, wobei dieser vermeinte, es wäre ihm nicht erklärlich, warum der Beschuldigte dem Bescheid bzw. die Genehmigung für seine Umbauten nicht vorlegen würde. Dieser Zeugenaussage werden insgesamt neun Fotos über die damalige Beschaffenheit des Fahrzeuges aufgenommenen Fotos vorgelegt und zum Akt genommen.

Mit Schreiben vom 24.7.2013 an die Direktion Straßenbau und Verkehr-Abteilung Verkehr, wurde um die Erstattung einer fachlichen Stellungnahme zu den Einspruchspunkten 1) bis 5) der Strafverfügung ersucht.

In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 14.8.2013 durch x wurden die hier verfahrensgegenständlichen Punkte als schwere Mängel dargestellt.

Im Rahmen einer Rücksprache mit dem Sachverständigen anlässlich des Berufungsverfahrens durch das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates wurde in Erfahrung gebracht, dass es sich dabei jeweils nicht zwingend um einen schweren Mangel im technischen Sinne handeln muss, sondern der Umstand der fehlenden Genehmigung als Solcher zu qualifizieren sei. Letztlich wurde vom Berufungswerber im Rahmen eines Telefonates zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Rechtsmittel im Grunde nicht gegen die abweichende Reifendimension, sondern bloß die Nachrüstung des Ladeluftkühlers beziehe. Hinsichtlich der Bereifung sehe er ein die Strafe in Kauf nehmen zu müssen, nicht jedoch hinsichtlich des montierten Ladeluftkühlers, so der Berufungswerber im Ergebnis.

Das Ergebnis des Gutachtens vom 14.8.2013 ist dem Berufungswerber bereits auch mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 29.8.2013 zur Kenntnis gebracht worden.

Mit einem Aktenvermerk vom 3.10.2013 wurden die Spruchpunkte 1. 2. und 4. der Strafverfügung gemäß § 45 Abs.1 Z1 als nicht beweisbar eingestellt. Die Einstellung wurde einerseits auf das Gutachten und andererseits auf die vorgelegten Fotos gestützt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens äußerte er sich zum hiesigen Schreiben vom 11.11.2013 mit einem Schreiben vom 19.11.2013 durch Frau x dahingehend, dass das Sachverständigengutachten unbrauchbar wäre. Begründet wurde diese Darstellung jedoch nicht. Im Ergebnis wurde lediglich vermeint, dass in der Anzeige von einem VW Passat und nicht von einem VW Golf die Rede sei.

 

 

4.1. Diesem Beweisergebnis vermag der Berufungswerber mit seinen eher emotional als auf die Sachebene eingeschränkten  Berufungsausführungen, zumindest  nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere vermag er mit dem Hinweis auf einem einmaligen Schreibfehler in der Anzeige einen Irrtum bzw. eine Verwechslung hinsichtlich des begutachteten Fahrzeuges nicht aufzuzeigen. Die Fahrzeugidentität steht unzweifelhaft alleine durch das Kennzeichen  „x“, welches wiederum ident mit dem in der von h. gestellten Zulassungsanfrage ist, ist als  gesicherter Beweis für die Fahrzeugidentität zu sehen, wobei selbst vom Berufungswerber keine andere Verwechslung, etwa mit dem bis 24.4.2013 auf dieses Kennzeichen auch angemeldet gewesenen Subaru Legacy Kombi C22.

Mit dem weiteren Hinweis in der Stellungnahme vom 19.11.2013, wonach der Befund keine Fotos enthalte, wird an der gutachterlichen Einschätzung über die Bewilligungspflicht durch den Landeshauptmann als Kraftfahrbehörde jedenfalls keine Zweifel aufgezeigt. Dem abschließenden Beweisantrag über die Einvernahme des Anzeigers, des Befundklägers und Übermittlung der vermeintlichen Beweisfotos per Post ist daher als bloßem Erkundungsbeweis nicht nachzukommen gewesen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a und die zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, insb. VwGH 2.9.1992, 92/02/0194).

 

 

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat findet daher letztlich keine Gründe der Fachmeinung des Sachverständigen im Hinblick auf die Bewilligungspflicht eines nachgerüsteten Ladeluftkühlers nicht zu Folgen. Offenbar unterliegt der Berufungswerber in diesem Zusammenhang einer irrigen Rechtsansicht was die Genehmigungspflicht einer derartigen Maßnahme betrifft.

Betreffend die Bereifung zeigte sich der Berufungswerber im Rahmen eines Telefonates mit dem Unterfertigten sogar selbst unrechtseinsichtig, führte dazu jedoch in seiner schriftlichen Stellungname nichts mehr aus.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

in Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffende und oben zitierte rechtliche Subsumtion der zur Anzeige gebrachten Mängel seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Der sogenannte Verfristungseinwand des Berufungswerbers geht alleine schon insofern ins Leere, als bereits durch die Strafverfügung vom 29.1.2013 die Tatvorwürfe dem PKW mit dem darin zutreffend zitierten Kennzeichen in unverwechselbarer Weise den Gegenstand der Tatanlastung umfasst hat. Dadurch wurde jedenfalls die Verfolgungsverjährung gehemmt.

 

 

5.1. Zur Strafzumessung kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die oben zitierten umfassend dargelegten Aspekte zur Strafzumessung seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Nach § 19 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

In einer eigenmächtigen Abänderung eines Kraftfahrzeuges von dessen behördlich autorisierten und fachlich typisierten Genehmigungsumfang wird gesetzlich geschützten Interessen durchaus nachhaltig zuwider gehandelt. Selbst wenn dies - wie es hier der Fall gewesen zu sein scheint – durchaus fachkundig erfolgt sein mag.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2 leg.cit).

Die hier ausgesprochenen Strafen sind letztlich durchaus milde zu bezeichnen, selbst wenn der Berufungswerber nur über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügen würde.

 

Die Entscheidung über die Kosten im Punkt II. stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde bis dahin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw als rechtzeitig erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Würde der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 als zugestellt gelten, kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

 

Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof müssen – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abgefasst und eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt jeweils 240,-- Euro.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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